Urteil des ArbG Berlin vom 14.03.2017

ArbG Berlin: satzung, gewerkschaft, historische auslegung, konkretes rechtsverhältnis, unternehmen, arbeitsbedingungen, begriff, anhörung, leiharbeit, anteil

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Gericht:
ArbG Berlin 35.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
35 BV 17008/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 3 TVG, Art 9 Abs 3 S 1
GG, Art 9 Abs 3 S 3 GG, § 97
Abs 1 ArbGG, § 97 Abs 5 S 1
ArbGG
Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften
für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen
Leitsatz
1. Die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG kann sich entweder aus
der Tariffähigkeit aller seiner Mitgliedsorganisationen ergeben oder die Spitzenorganisation
selbst kann die Voraussetzungen der Tariffähigkeit erfüllen.
2. Für die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation auf Arbeitnehmerseite selbst ist zu
verlangen, dass sie in entsprechender Weise die Anforderungen erfüllt, wie sie an die
Tariffähigkeit einer einzelnen Gewerkschaft gestellt werden. Daraus folgt, dass eine
Spitzenorganisation nicht tariffähig ist, wenn sie nicht über eine ausreichende soziale
Mächtigkeit verfügt, wie sie auch eine Einzelgewerkschaft aufweisen muss, um tariffähig zu
sein.
3. Im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung folgt aus einer Vielzahl
abgeschlossener Tarifverträge nicht schon die Indizwirkung der sozialen Mächtigkeit im Sinne
des Tarifrechts. Denn in § 9 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der ab
dem 01.01.2003 gültigen Fassung ist geregelt, dass Leiharbeitnehmer grundsätzlich
hinsichtlich der Vergütung und der sonstigen Arbeitsbedingungen mit den
Stammarbeitnehmern des Entleiherbetriebes gleich zu behandeln sind (sog. Equal-Pay /
Equal-Treatment), es sei denn, Tarifverträge lassen abweichende Regelungen zu. Es ist mithin
möglich, den gesetzlich vorgegebenen Standard des "Equal Pay / Equal Treatment" durch
Tarifverträge abzusenken. Allein der Abschluss von Tarifverträgen nach dem Inkrafttreten der
Neufassung des § 9 Nr. 2 AÜG kann daher nicht per se als Indiz für die
Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation im Bereich der
Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden.
4. Die Durchsetzungsfähigkeit einer Spitzenorganisation, die nach ihrer Satzung
ausschließlich tätig ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, kann sich zwar auch
aufgrund anderer Kriterien ergeben, nämlich insbesondere aufgrund der Vielzahl der mittelbar
durch ihre Mitgliederorganisationen vertretenen Leiharbeitnehmer und aufgrund einer
durchsetzungsfähigen Organisationsstruktur im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Im
vorliegenden Streitfall waren diese Kriterien jedoch nicht erfüllt.
Tenor
1.
Auf den Antrag der Beteiligten zu 2) wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft
Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen nicht tariffähig
ist.
2.
Die Anträge d Bet zu 1) und 4) werden als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG
über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3).
Die Beteiligte zu 1) ist eine Gewerkschaft, deren Organisationsgebiet sich gemäß § 2 der
von ihr eingereichten Satzung, zuletzt geändert am 12./14. März 2008, auf die
Bundesrepublik Deutschland erstreckt.
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In § 4 dieser Satzung bzw. in deren Anhang 1 heißt es auszugsweise:
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Die Beteiligte zu 2) ist die oberste Arbeitsbehörde des Landes Berlin.
Die Beteiligte zu 3) wurde ausweislich ihrer ersten Satzung vom 11.12.2002 (Bl. 31 d. A.)
von Mitgliedern des Ch. Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB), der der Beteiligte zu
5) dieses Verfahrens ist, gegründet. In der Satzung der Beteiligten zu 3) vom 05.12.2005
(Bl. 32 ff. d. A.), die an Stelle der Vorgängersatzung getreten ist, heißt es auszugsweise:
Die Satzung der Beteiligten zu 3) ist von Repräsentanten der Beteiligten zu 8) – 11)
unterschrieben worden, sowie des Verbandes Deutscher T. (VDT), der der Beteiligten zu
3) inzwischen nicht mehr angehört.
Die Satzung der Beteiligten zu 8) von Oktober 2007 (Bl. 124 d. A.) lautet auszugsweise
wie folgt:
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Die Satzung der Beteiligten zu 9) (Bl. 149 d. A.), Stand 1. Mai 2006, lautet auszugsweise
wie folgt:
Die Satzung der Beteiligten zu 10) (Bl. 132 d. A.), beschlossen am 28./29. Oktober 2006,
lautet auszugsweise wie folgt:
Die Satzung der Beteiligten zu 11) (Bl. 236 d. A.), zuletzt geändert am 20./21.April 2005,
lautet auszugsweise wie folgt:
Der Beteiligte zu 4) dieses Verfahrens ist der Deutsche G.bund (DGB). Beteiligter zu 12)
ist der Arbeitgeberverband Mittelständischer P. e.V. (AMP), mit dem, bzw. dessen
Vorgängerorganisationen, die Beteiligte zu 3) wiederholt Tarifverträge abgeschlossen
hat. Gleiches gilt für den Beteiligten zu 13), der Bundesvereinigung Deutscher D. e.V.
(BVD). Am Verfahren sind ferner beteiligt worden das Bundesministerium für A. und S.
(Beteiligte zu 7) und die Bundesvereinigung der Deutschen A. – BDA (Beteiligte zu 6),
die sich nicht zum Verfahren eingelassen haben und auch nicht zur Anhörung
erschienen sind.
Die Beteiligte zu 1) sieht sich befugt, die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) im
vorliegenden Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG untersuchen zu lassen, da sie sich als
eine räumlich und sachlich zuständige Vereinigung von Arbeitnehmern sieht. Sie
beansprucht nach Ziffer 1.2.4 des Anhangs 1 zu § 4 ihrer Satzung Tarifzuständigkeit
(auch) für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Sie konkurriere daher mit der
Beteiligten zu 3), die nach § 1 ihrer Satzung die Zuständigkeit im Bereich der
Arbeitnehmerüberlassung ebenfalls für sich beanspruche.
Die Tarifzuständigkeit habe schon bei den Gründungsorganisationen der Beteiligten zu
1) bestanden. Die ehemalige Gewerkschaft HBV habe auf einem Gewerkschaftstag 1984
den damaligen Hauptvorstand aufgefordert (Antrag 228), Tarifverträge für die Zeitarbeit
abzuschließen. Die zuständige Hauptfachabteilung sei danach mit der Umsetzung
beauftragt worden. Es sei sodann eine Tarifkommission gebildet worden. Eine weitere
Gründungsorganisation der Beteiligten zu 1), die DAG, habe schon in den 90iger Jahren
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Gründungsorganisation der Beteiligten zu 1), die DAG, habe schon in den 90iger Jahren
Tarifverträge für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung abgeschlossen.
Die Beteiligte zu 2) sieht sich als oberste Arbeitsbehörde eines Landes gemäß § 10 S. 2
ArbGG beteiligtenfähig im Verfahren nach § 2a Abs.1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 ArbGG. Sie sei
sachlich zuständig, da sich die Tätigkeit der Beteiligten zu 3) auf Berlin erstrecke.
Die Antragsberechtigung werde ihr nicht dadurch verwehrt, dass die Tätigkeit der
Beteiligten zu 3) über die Grenzen des Landes Berlin hinaus reiche.
Sie stelle den Antrag nicht kraft eigener unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit, sondern
als oberste Arbeitsbehörde. In Zusammenhang mit dem von ihr geführten Tarifregister
und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen sei es für sie relevant, ob
der Beteiligten zu 3) Normsetzungsbefugnis zukomme. Ferner habe sie als oberste
Arbeitsbehörde eines Landes ein anerkennenswertes Gemeinwohlinteresse daran, sicher
zu stellen, dass das Tarifvertragssystem als Mittel zur Sicherung sozialer Standards
unterstützt werde und nicht zur Absenkung sozialer Standards missbraucht werde. Sie
wolle die Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems im Bereich der gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung im Allgemeinen sichern. Dieses Interesse sei durch die
Entscheidung des BVerfG zur Tariftreue in § 1 des Berliner Vergabegesetzes (BVerfGE
116, S. 202 (223)) anerkannt worden. Das Feststellungsinteresse folge auch aus der
erweiterten Rechtskraft der beantragten Entscheidung.
Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 2) werde auch nicht durch die weiteren beim
Arbeitsgericht Berlin anhängigen Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG, die ebenfalls die
Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) betreffen, in Frage gestellt. Das vorliegende Verfahren
nach § 97 Abs. 1 ArbGG betreffe die Tariffähigkeit in der Gegenwart und der Zukunft, die
anderen beim Arbeitsgericht Berlin anhängigen Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5
ArbGG seien hingegen vergangenheitsbezogen und würden meist zur Klärung einer
Vorfrage einer Leistungsklage durchgeführt. Es lägen mithin unterschiedliche
Verfahrensgegenstände vor.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind inhaltlich der Auffassung, die Beteiligte zu 3) sei weder
eine Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG noch sonst eine Vereinigung, die
in den Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 GG falle.
Die Mitglieder einer Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG müssten ihrerseits
grundsätzlich tariffähig sein. Dabei könne vorliegend der Meinungsstreit, ob sämtliche
„angeschlossenen Verbände“ zwingend tariffähig sein müssten, oder die Tariffähigkeit
der Spitzenorganisation unbeschadet bliebe, wenn ein oder mehrere angeschlossene
Verbände nicht tariffähig seien, dahinstehen. Denn es fehle hier an der Tariffähigkeit
sämtlicher angeschlossener Verbände für den Bereich der Zeitarbeit. Die
Mitgliedsorganisationen der Beteiligten zu 3) hätten nämlich nach deren Satzung (§ 7)
ihre Tarifhoheit für die Branche der Zeitarbeit an die Beteiligte zu 3) abgetreten. Damit
gälten die Mitgliedsorganisationen mangels Tarifwilligkeit und -fähigkeit aber nicht als
Gewerkschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 TVG.
Folglich habe die Beteiligte zu 3) als Spitzenorganisation auch keinen „angeschlossenen
Verband“ im Sinne des § 2 Abs. 2 TVG, denn diese Verbände hätten für die Zeitarbeit
keine Tariffähigkeit. Die Beteiligte zu 3) sei daher gar keine Spitzenorganisation im Sinne
des § 2 Abs. 2 TVG.
Die Beteiligte zu 3) selbst, für sich genommen und losgelöst von ihrem Auftreten als
Spitzenorganisation, könne auch keine tariffähige „Vereinigung“ im Sinne des § 2 a Abs.
1 Nr. 4 ArbGG sein, denn eine Gewerkschaft bestehe grundsätzlich aus
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, also aus natürlichen Personen.
Darüber hinaus erfülle die Beteiligte zu 3) auch nicht die Mindestvoraussetzungen, die
an eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung zu stellen seien. Ihr fehle es insbesondere
an der Durchsetzungskraft und sozialen Mächtigkeit.
Der Abschluss einer Anzahl von Tarifverträgen durch die Beteiligte zu 3) lasse vorliegend
nicht den Schluss auf deren Durchsetzungsfähigkeit zu.
Es fehle ausweislich der jeweiligen Satzungen an der Zuständigkeit der
Mitgliedsorganisationen für die Leiharbeit. Da über die Satzung der Spitzenorganisation
die Tarifzuständigkeit der beteiligten Organisationen nicht erweitert werden könne, fehle
es an der Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3). Es lägen keine wirksamen Tarifverträge vor,
sodass aus der Vielzahl der Vereinbarungen auch nicht die Durchsetzungsfähigkeit und
damit die Tariffähigkeit abgeleitet werden könne.
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Ferner habe die Beteiligte zu 3) – aus Arbeitnehmersicht - ungünstige Tarifverträge
abgeschlossen. Hierzu bedürfe es keiner Durchsetzungsfähigkeit.
Die Beteiligte zu 3) verfüge auch nicht über eine ausreichende Organisationsstärke im
Verhältnis zu dem von ihm selbst gewählten räumlichen und fachlichen
Organisationsbereich. Ihre Behauptungen insoweit seien denkbar unkonkret. Sie verfüge
weder über ein eigenes Büro noch über hauptamtliche oder ehrenamtliche
Gewerkschaftssekretäre. Die organisatorische Ausstattung, die eigentlich nur bei der
Beteiligten zu 8) und 10) vorhanden sei, sei nicht ausreichend, um bei 15.000
zugelassenen Verleihunternehmen mit ca. 750.000 Leiharbeitnehmern die für
Tarifverhandlungen erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, Tarifverhandlungen zu
führen sowie die Einhaltung der Tarifverträge sicher zu stellen.
Über die Mitgliederzahlen der in der Beteiligten zu 3) vertretenen Organisationen im
Bereich der Leiharbeit sei nichts bekannt.
Die Beteiligte zu 2) und 3) sind ferner der Auffassung der Grundsatz der Unteilbarkeit
der Tariffähigkeit besage nicht, dass eine Mitgliedsgewerkschaft, die tariffähig sei für
einen Bereich (z.B. die Beteiligte zu 8) für die Metallindustrie), zugleich auch tariffähig sei
für einen anderen Bereich, nämlich den der Zeitarbeit, für den sie gar keine
Tarifzuständigkeit nach ihrer Satzung beanspruche. Die Mitgliedsgewerkschaften
weiteten über das „Vehikel“ einer Spitzenorganisation ihre Zuständigkeit aus auf den
Bereich der Zeitarbeit. Eine solche Ausweitung sei jedoch nur unter Beteiligung der
Mitglieder der beteiligten Organisationen möglich, da dies eine Satzungsänderung
darstelle.
Sofern die Beteiligten zu 8) – 11) in der Anhörung noch ihre Mitgliederzahlen mitteilen,
werden diese mit Nichtwissen bestritten.
Die Beteiligten zu 1), 2) und 4) beantragen,
festzustellen, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personalserviceorganisationen nicht tariffähig ist.
Die Beteiligten zu 3), 5), 8), 9), 10), 11), 12) und 13) beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 3) weist die Behauptung zurück, sie schließe Tarifverträge mit „billigen“
Tarifen ab. Tatsächlich habe sie beachtliche Abschlüsse erreicht, die maßgeblichen
konkurrierenden Tarifwerke lägen nah beieinander.
Sie habe seit der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahr 2002
aktiv in das Tarifgeschehen in der Branche der Zeitarbeit eingegriffen. So habe sie
zahlreiche Flächentarifverträge abgeschlossen, auf die diesbezügliche
Zusammenstellung im Schriftsatz vom 30.01.2009 (dort S. 18 ff., Bl. 321 ff. d. A.) wird
Bezug genommen. Ferner habe sie zahlreiche Firmentarifverträge abgeschlossen,
insofern wird auf die Anlage B4 zum Schriftsatz vom 30.01.2009 (Bl. 379 ff. d. A.) Bezug
genommen.
Sie habe einen Vorstand, der aus drei Personen bestehe und der die grundlegende
Tarifarbeit koordiniere. Sei erhalte Aufträge über die grundsätzliche Tarifarbeit von einer
Mitgliedsversammlung, die nach Bedarf, jedoch mindestens alle vier Jahre einmal tage (§
5 Abs. 2 der Satzung d. Bet. zu 3). Darüber bestünden für die konkrete Tarifarbeit
bundesweit regionale und betriebliche Tarifkommissionen, die von den Arbeitnehmern
gebildet würden, die in der Branche der Zeitarbeit beschäftigt seien und die die
tarifpolitische Willensbildung der Mitglieder auf repräsentativer Basis vollzögen.
Diese Tarifkommissionen würden grundsätzlich im Vorfeld von Tarifverhandlungen
zusammengerufen und erarbeiteten Empfehlungen für die Verhandlungskommissionen.
Die Zahl der Mitglieder der Tarifkommissionen werde entsprechend dem
Geltungsbereich der beabsichtigten Tarifverträge eines Tarifgebietes durch den Vorstand
bzw. durch die vom Vorstand Beauftragten festgelegt. Über Inhalt und Verlauf von
Tarifkommissionssitzungen und Verhandlungen würden der Vorstand der Beteiligten zu
3) und die jeweilige Verhandlungskommission unterrichtet.
Die Tarifverträge würden in der Regel von den Mitgliedern des Vorstandes der Beteiligten
zu 3) oder von ihr bevollmächtigten Mitgliedern der Mitgliedsgewerkschaften der
Beteiligten zu 3) verhandelt. Diese Verhandlungskommission werde bei Bedarf um
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Beteiligten zu 3) verhandelt. Diese Verhandlungskommission werde bei Bedarf um
ehrenamtliche Kollegen erweitert. Die Verhandlungsergebnisse bedürften der
Zustimmung der Tarifkommission sowie des Vorstandes der Beteiligten zu 3), ehe eine
Unterzeichnung erfolgen könne.
Sie, die Beteiligte zu 3), sei vielfach anerkannt, so habe etwa das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.12.2004 ihre Tariffähigkeit
anerkannt.
Die gestellten Anträge seien unzulässig. Die Beteiligte zu 1) sei in Hinblick auf deren
Satzung nicht antragsbefugt. Außerdem habe sie als Mitglied der Beteiligten zu 4) für
den Bereich der Zeitarbeit eine Tarifgemeinschaft mit dessen anderen
Mitgliedsgewerkschaften gebildet und Tarifverträge für den Bereich der Zeitarbeit
abgeschlossen, weswegen sie alleine nicht über die notwendige Antragsbefugnis verfüge.
Der Antragsberechtigung der Beteiligten zu 2) stehe entgegen, dass sich die Tätigkeit
der Beteiligen zu 3) nicht auf das Gebiet des Landes Berlin erstrecke, sondern entweder
auf das gesamte Bundesgebiet, soweit Flächentarifverträge bestünden, oder auf
einzelne Bundesländer, soweit Firmentarifverträge bestünden. Es existierten keine
gültigen Haustarifverträge, die seitens der Beteiligten zu 3) mit einem Unternehmen in
Berlin geschlossen worden seien.
Aus dem Führen des Tarifregisters durch die Beteiligte zu 2) sowie aus einer möglichen
Funktion im Rahmen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen erwachse
kein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Beteiligten zu 2) an der Durchführung
des vorliegenden Verfahrens.
Die beim Arbeitsgericht Berlin zu den Geschäftszeichen 1 BV 3/09 (vorher: 47 BV
1175/07) und 63 BV 9415/08 geführten Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG seien vor dem
hier vorliegenden Verfahren eingeleitet worden, sodass eine anderweitige
Rechtshängigkeit bestehe und das vorliegende Verfahren nach § 261 Abs. 3 ZPO als
unzulässig zurückzuweisen sei.
Die Anträge seien auch unbegründet. Sie, die Beteiligte zu 3), sei eine tariffähige
Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG. Der Abschluss von Tarifverträgen
gehöre zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben. Daher resultiere bereits ihre Tariffähigkeit;
§ 2 Abs. 3 TVG verleihe die Tariffähigkeit. Dabei komme es weder auf die Tariffähigkeit
der Mitgliedsgewerkschaften an, noch müsse die Spitzenorganisation die allgemeinen
Kriterien der Tariffähigkeit selbst erfüllen.
Selbst wenn man für die Beurteilung der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation nicht
alleine auf ihre Tariffähigkeit abstellen würde, sondern auch die Tariffähigkeit einzelner
Mitgliedsgewerkschaften voraussetzen würde, sei diese gegeben, denn jedenfalls
hinsichtlich zweier Mitgliedsgewerkschaften, der Beteiligten zu 8) und 10), sei diese
gerichtlich anerkannt.
Auf die von der Antragstellerseite angesprochene Frage der Tarifzuständigkeit der
Mitgliedsgewerkschaften für die Zeitarbeit komme es nicht an, denn die
Tarifzuständigkeit berühre die Frage des Vorliegens oder Fehlens der Tariffähigkeit nicht.
Außerdem trete die Beteiligte zu 3) als eigenständiger Tarifpartner im eigenen Namen
auf, deshalb komme es allein auf ihre satzungsmäßig gegebene Tarifzuständigkeit an.
Aber selbst wenn man das vom BAG entwickelte Prüfungsraster auf die Beteiligte zu 3)
anlege, sei deren Tariffähigkeit festzustellen. Sie habe bereits aktiv in das
Tarifgeschehen eingegriffen, wie die Vielzahl abgeschlossener Tarifverträge zeige.
Als Spitzenorganisation verfüge sie über keine originären Mitglieder aus der
Arbeitnehmerschaft.
Sie besitze die erforderliche organisatorische Leistungsfähigkeit, um ihren Aufgaben als
Spitzenorganisation gerecht zu werden. Die leistungsfähige Organisationsstruktur werde
sichergestellt über die hauptamtlichen Mitglieder der ihr angehörenden
Mitgliedsgewerkschaften. Darüber hinaus verfüge sie über zahlreiche ehrenamtliche
Mitarbeiter, die in den Tarifkommissionen mitwirkten und die Arbeit der hauptamtlichen
Mitarbeiter unterstützten. Sie verfüge daher über einen organisatorischen Apparat, der
sowohl die Einhaltung und Umsetzung der abgeschlossenen Tarifverträge überwachen,
als auch eine qualifizierte Mitgliederbetreuung sicherstellen könne. Ihre
innerorganisatorische Struktur sei in Hinblick auf Artikel 9 Abs. 3 GG im Übrigen in weiten
Teilen der gerichtlichen Überprüfung entzogen.
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Sofern die Antragstellerseite meine, sie sei bereits deshalb nicht tariffähig, weil ihre
Mitgliedsgewerkschaften nicht tarifwillig seien, tritt die Beteiligte zu 3) dem entgegen.
Aus den Satzungen der Mitgliedsgewerkschaften ließe sich deren Tarifwilligkeit
entnehmen. Die Tariffähigkeit sei indes unteilbar, ebenso die Tarifwilligkeit.
Der Tarifwilligkeit der Mitgliedsgewerkschaften stehe auch die Satzung der Beteiligten zu
3) nicht entgegen. Mit den Satzungsbestimmungen in § 7 werde lediglich das in § 2 Abs.
3 TVG vorgesehene Modell einer Spitzenorganisation noch einmal unterstrichen. In
diesem Sinne sei auch der Begriff „Abtretung“ zu verstehen. Die
Mitgliedsgewerkschaften blieben weiter nach außen berechtigt, in der Zeitarbeit
Tarifverträge abzuschließen, etwaige Verstöße gegen die innere Verbandsdisziplin in
diesem Fall blieben für die Tariffähigkeit ohne Bedeutung.
Der Beteiligte zu 12) sieht die Beteiligte zu 3) ebenfalls als tariffähig an. Er verweist auf
deren Beteiligung am Tarifgeschehen, insbesondere auf die zahlreichen
abgeschlossenen Tarifverträge. Hinsichtlich seines Vorbringens, das sich teilweise mit
dem der Beteiligten zu 3) überschneidet, wird zunächst auf das Vorbringen der
Beteiligten zu 3) Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 12) hält die Beteiligte zu 1) ebenfalls nicht für antragsbefugt. Eine mit
der Beteiligten zu 3) konkurrierende Tarifzuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht
aus deren Satzung. § 4 der Satzung bestimme, dass sich der Organisationsbereich aus
den „abschließend“ in der Anlage 1 aufgeführten Bereichen, etc. ergebe. Keiner der
unter Ziffer 1.2.4 des Anhangs aufgelisteten sonstigen privaten Dienstleistungsbereiche
umfasse jedoch die Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung. Sofern unter Ziffer
1.2.4.3 der Bereich des Verleihwesens aufgeführt sei, umfasse dieses zwar auch
„sonstige Verleihunternehmen“. Die historische Auslegung der Satzung bestätige aber,
dass zu „Verleihwesen“ bzw. „sonstige Verleihunternehmen“ nur solche Unternehmen
gehörten, die Gegenstände vermieteten oder verliehen.
Die Beteiligten zu 2) sei mangels unmittelbarer Betroffenheit in ihrer Rechtsstellung
keine Beteiligte im Sinne des § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 83 Abs. 3 ArbGG. Die
Zuständigkeit der Beteiligten zu 3) beziehe sich nicht ausschließlich auf das Gebiet des
Landes Berlin. Nur die oberste Arbeitsbehörde des Bundes, nicht die des Landes Berlin
sei daher antragsberechtigt.
Darüber hinaus fehle es der Beteiligen zu 2) an dem erforderlichen
Feststellungsinteresse, das sich weder in Zusammenhang mit dem Tarifregister noch in
Zusammenhang mit möglichen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Tarifverträgen
ergebe.
Die geäußerte Motivation, die Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems im Bereich
der Arbeitnehmerüberlassung im Allgemeinen zu sichern, beziehe sich nicht auf ein
konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.
Auch inhaltlich könnten die Anträge keinen Erfolg haben: Als Spitzenorganisation im
Sinne des § 2 Abs. 3 TVG, die im eigenen Namen satzungsmäßig Tarifverträge
abschließe, sei die Beteiligte zu 3) tariffähig, da die Tariffähigkeit zweier ihrer Mitglieder
positiv festgestellt worden sei.
Der Ansatz der Antragsteller, dahingehend, die Mitgliedsgewerkschaften der Beteiligten
zu 3) seien nicht tarifwillig und damit auch nicht tariffähig, gehe fehl. Alle
Mitgliedsgewerkschaften dokumentierten die Tarifwilligkeit ausweislich ihrer Satzungen.
Allein auf deren angeblich fehlende Tariffähigkeit im Bereich der Zeitarbeit abzustellen,
sei verfehlt, da die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft nicht teilbar sei. Die Frage, ob die
Mitgliedsgewerkschaften sich durch die Regelungen in § 7 der Satzung der Möglichkeit
begeben hätten, im Bereich der Zeitarbeit Tarifverträge abzuschließen, sei daher
irrelevant. Diskutabel sei lediglich die Frage, ob die Rechtssetzungsbefugnis der
einzelnen Mitgliedsgewerkschaften insoweit verbraucht sei, als die Spitzenorganisation
eine tarifliche Regelung treffe. Dieser Gedanke spiegele sich auch in § 7 Abs. 1 S. 2 der
Satzung der Beteiligten zu 3) wieder.
Die Mitgliedsgewerkschaften seien ferner auch deshalb nicht tarifunwillig für den Bereich
der Zeitarbeit, da es ihnen unbenommen sei, aus der Tarifgemeinschaft ohne
Zustimmungsvorbehalt auszutreten und eigene Tarifverträge im Rahmen ihrer
Zuständigkeit abzuschließen.
Der Sache nach gehe die Antragstellerseite davon aus, dass alle
Mitgliedsgewerkschaften der Beteiligten zu 3) tariffähig sein müssten. Dieser Ansatz sei
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Mitgliedsgewerkschaften der Beteiligten zu 3) tariffähig sein müssten. Dieser Ansatz sei
mit der überwiegenden Meinung in der Literatur abzulehnen. Voraussetzung für die
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation sei allein, dass der Abschluss von Tarifverträgen
zu deren satzungsmäßigen Aufgaben gehöre und dass mindestens zwei
Mitgliedsverbände tariffähig seien. Weitere Voraussetzungen bestünden nicht. Die
Beteiligte zu 3) sei daher tariffähig.
Daran ändere sich nichts, wenn man die Voraussetzungen der Tariffähigkeit einer
Gewerkschaft auf die Beteiligte zu 3) als Spitzenorganisation übertrage.
Hierbei sei die Zahl der Gewerkschaftsmitglieder im Bereich der Zeitarbeit unerheblich,
da ohne jede Aussagekraft.
Es sei allgemein anerkannt, dass der Anteil der gewerkschaftlich organisierten
Leiharbeitnehmer allgemein gegen Null tendiere und der Fall der beiderseitigen
Tarifbindung von Verleiher und Leiharbeitnehmer praktisch kaum vorkomme.
Grund hierfür sei die gesetzliche Konzeption der §§ 9 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG. Da das
gesetzliche Schlechterstellungsverbot im Prinzip schon das Optimum für
Leiharbeitnehmer regele („Equal Pay“, „Equal Treatment“), gehe es bei den
abweichenden tariflichen Regelungen der Sache nach um Abweichungen nach unten.
Das Gesetz setze also einen Anreiz, dass Leiharbeitnehmer vom Beitritt zu einer
Gewerkschaft absehen. Dennoch sei der Grundsatz des Equal Pay/Treatment und seine
Tariföffnungsklausel vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.12.2004 für
wirksam gehalten worden. Gerade aus der gesetzlichen Konzeption des Grundsatzes von
Equal Pay/Treatment folge aber, dass Arbeitnehmervereinigungen im Bereich der
Zeitarbeit die so genannte soziale Mächtigkeit besäßen. Denn sie könnten sich in den
Tarifverhandlungen als Rückfallposition jederzeit auf die gesetzlichen Regelungen
berufen und müssten ihrer Verhandlungsposition im Falle der Nichteinigung nicht durch
Arbeitskampfmaßnahmen Nachdruck verleihen, da der Druck auf die Arbeitgeberseite
bereits durch die gesetzliche Regelung ausgeübt werde. Die gesetzliche Konzeption
kompensiere also den geringen Organisationsgrad der Gewerkschaften.
Die Beteiligte zu 13) hält die Beteiligte zu 3) ebenfalls für tariffähig und nimmt auf deren
Ausführungen im Wesentlichen Bezug.
Die Beteiligte zu 8) verweist darauf, dass ihre Tariffähigkeit inzwischen durch das
Bundesarbeitsgericht anerkannt worden sei. Die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft sei
nicht teilbar. Sie habe, wie durch die Beteiligte zu 3) in der Anhörung mitgeteilt wird,
90.000 Mitglieder (Stand: 31.12.2008).
Die Beteiligte zu 9) sieht sich als tariffähige Gewerkschaft. Sie habe10.000 Mitglieder
(Stand: 31.12.2008).
Die Beteiligte zu 10) verweist darauf, dass ihre Tariffähigkeit durch die Hamburger
Arbeitsgerichtsbarkeit anerkannt worden sei. Sie habe 78.000 Mitglieder (Stand:
31.12.2008).
Die Beteiligte zu 11) sieht sich ebenfalls als tariffähige Gewerkschaft. Sie verfüge über
57.000 Mitglieder (Stand: 31.12.2008).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
eingereichten Schriftsätze sowie ihre Erklärungen in der Anhörung Bezug genommen.
II.
Das Beschlussverfahren ist entscheidungsreif. Sofern die Beteiligten zu 3), 1) und 12)
kurz vor dem Anhörungstermin noch Schriftsätze eingereicht haben, diskutieren und
vertiefen diese im Wesentlichen schon zuvor aufgeworfene rechtliche Fragestellungen.
Sofern die Schriftsätze neuen Sachvortrag enthalten, kam es darauf nicht in
entscheidungserheblicher Weise an.
1. Der Antrag der Beteiligten zu 2) ist zulässig. Die Anträge der Beteiligten zu 1) und 4)
sind hingegen unzulässig und daher als unzulässig zurückzuweisen.
a.) Die Senatsverwaltung für I., A. und S. des Landes Berlin ist gemäß § 10 S. 2 ArbGG
als oberste Arbeitsbehörde eines Landes parteifähig für das vorliegende Verfahren nach
§ 2 a Nr. 4 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ArbGG.
Die Tätigkeit der Beteiligten zu 3) erstreckt sich - jedenfalls auch - auf das Gebiet des
Landes Berlin. Dass die Beteiligte zu 3) mehrere Flächentarifverträge abgeschlossen
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Landes Berlin. Dass die Beteiligte zu 3) mehrere Flächentarifverträge abgeschlossen
hat, die sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken und nach ihrem Vorbringen
keine gültigen Haustarifverträge existieren, die mit einem Unternehmen in Berlin
geschlossen worden seien, ist unschädlich. Nach allgemeiner Meinung kann der Antrag
von der obersten Arbeitsbehörde eines jeden betroffenen Landes gestellt werden, wenn
sich die Tätigkeit der in Rede stehenden Vereinigung auf mehrere Länder erstreckt
(Grunsky, ArGG, 7. Aufl., § 97 Rn. 8; Germelmann u.a., ArbGG, 6. Aufl. § 97 Rn. 18;
HWK/Bepler, 3. Aufl., § 97 Rn. 9 befasst sich im Übrigen mit der hier nicht gegebenen
Konstellation, dass die oberste Landesbehörde nicht Antragsteller ist); dies gilt
unabhängig von einer möglichen Antragsbefugnis der obersten Arbeitsbehörde des
Bundes (vgl. Schwab/Weth/Walker, 2. Aufl., § 97 Rn. 11 f.).
Dieser Auffassung ist zu folgen. Denn eine Einschränkung der Antragsbefugnis des –
auch – betroffenen Landes für den Fall, dass die in Rede stehende Vereinigung auch in
anderen Bundesländern oder gar bundesweit tätig ist, ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ArbGG
nicht. Es heißt dort, das Verfahren könne von der obersten Arbeitsbehörde des Bundes
oder eines Landes eingeleitet werden, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der
Vereinigung erstrecke. Weitere Einschränkungen sieht das Gesetz nicht vor.
Die Beteiligte zu 2) verfügt auch über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis und
Feststellungsinteresse (zu deren Verhältnis zueinander im Verfahren nach § 97 ArbGG:
Grunsky, a.a.O., Rn. 14; GK-ArbGG/Dörner, § 97 Rn. 38). Hierfür ist nicht erforderlich,
dass die oberste Arbeitsbehörde ein eigenes Interesse – vergleichbar mit dem einer
konkurrierenden Gewerkschaft – an der begehrten Feststellung hat; es ist vielmehr
ausreichend, dass die Frage der Tariffähigkeit der in Rede stehenden Vereinigung
zwischen den Parteien des Tarifgeschehens zweifelhaft ist (Schwab/Weth/Walker, 2. Aufl.
§ 97 Rn.27; GK-ArbGG/Dörner, § 97 Rn. 38). Denn der obersten Arbeitsbehörde des
betroffenen Landes steht unter der vorgenannten Voraussetzung eine in § 97 Abs. 1
ArbGG normierte Antragsbefugnis kraft Gesetzes zu. Diese ist auch folgerichtig in
Hinblick die im öffentlichen Interesse liegende Ordnungsfunktion eines betroffenen
Landes, die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte autonome Ordnung des Arbeitslebens durch
Tarifverträge zu unterstützen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.07.2006, 1 BvL 4/00, Rn. 90
(juris)).
Auf mögliche Funktionen des betroffenen Landes in Hinblick auf das Führen des
Tarifregisters und die Mitwirkung bei Allgemeinverbindlichkeitserklärungen kommt es
angesichts dessen für das Feststellungsinteresse und die Antragsbefugnis der
Beteiligten zu 2) nicht entscheidungserheblich an.
Dass die Frage der Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) zwischen den Beteiligten des
Tarifgeschehens zweifelhaft ist, wird durch den Inhalt dieses Verfahrens deutlich. Auch
die beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gemachten Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG
zu den Geschäftszeichen 54 BV 13961/06 (ohne Entscheidung in der Sache beendet), 1
BV 3/09 (früher: 47 BV 1175/07) und 63 BV 9415/08 verweisen darauf.
Der Zulässigkeit des Antrags der Beteiligten zu 2) steht auch nicht der Einwand der
doppelten Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 ZPO) entgegen. Denn die vorgenannten
Beschlussverfahren betreffen unterschiedliche Verfahrensgegenstände.
Die Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 S. 2 ArbGG beschränkt sich auf die Vorfrage,
wegen derer das (Ausgangs-)Gericht sein Verfahren ausgesetzt hat. Die Parteien des
ausgesetzten Verfahrens sind nicht befugt, eine andere als die von dem aussetzenden
Gericht für entscheidungserheblich erachtete Frage der Tariffähigkeit oder
Tarifzuständigkeit gerichtlich klären zu lassen. Demgegenüber ist der Antrag nach § 97
Abs. 1 ArbGG gegenwartsbezogen. Die Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit soll nicht
hinsichtlich irgendeines in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkts, sondern für die
Gegenwart und Zukunft festgestellt werden (BAG, Beschluss vom 18.07.2006, 1 ABR
36/05, Rn. 17 f., 26 (juris)).
Der Antrag der Beteiligten zu 2) ist daher insgesamt zulässig.
b.) Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist hingegen unzulässig und daher zurückzuweisen.
Antragsbefugt ist gemäß § 97 Abs. 1 ArbGG nur eine (ebenfalls) sachlich zuständige
Vereinigung von Arbeitnehmern. Die Beteiligte zu 1) ist jedoch nicht als sachlich
zuständig für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung anzusehen.
Die Tarifzuständigkeit eines Verbands richtet sich nach dem in der Verbandssatzung
festgelegten Organisationsbereich. Erforderlichenfalls ist die Verbandssatzung
auszulegen. Dabei ist auf den objektivierten Willen des Satzungsgebers abzustellen.
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auszulegen. Dabei ist auf den objektivierten Willen des Satzungsgebers abzustellen.
Maßgeblich sind insbesondere der Wortlaut, der Sinn und Zweck, die
Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der Satzung. Auch die
tatsächliche Handhabung und die Anschauungen der beteiligten Berufskreise können bei
der Auslegung von Bedeutung sein. Ebenso wie bei Tarifverträgen und
Betriebsvereinbarungen ist im Zweifelsfall derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben,
die sich als gesetzeskonform und als praktikabel erweist (BAG, Beschluss vom
18.07.2006, 1 ABR 36/06, Rn. 41 (juris); m.w.N.).
In § 4 der Satzung der Beteiligten zu 1) in Verbindung mit deren Anlage 1 ist die
gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung nicht aufgeführt. Dies, obwohl in § 4 der Satzung
bestimmt, dass deren Organisationsbereich Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und
Verwaltungen der im Anhang 1 abschließend aufgeführten Bereiche umfasst.
Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung lässt sich auch nicht unter den Oberbegriff
„1.2.4 Sonstiger privater Dienstleistungsbereich“ subsumieren. Die aufgeführten
Beispiele unter diesem Obergriff ergeben zum einen keinen Anhaltspunkt dafür. Zum
anderen ist zu berücksichtigen, dass Zeitarbeitsunternehmen einen eigenen
Wirtschaftszweig innerhalb des Dienstleistungssektors bilden (vgl. BAG, Urteil vom
24.03.2004, 5 AZR 303/03, Rn. 46 f. (juris)).
Auch die Subsumtion der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung / der Zeitarbeit unter
den Begriff „1.2.4.3 Verleihwesen“ ist nicht möglich. Die unter diesem Oberpunkt
aufgeführten Begriffe „Leasingunternehmen, Autoverleiher und sonstige
Verleihunternehmen“ verweisen darauf, dass es sich hierbei um das Verleihen von
Sachen handelt.
Dieses Ergebnis wird durch die historische Auslegung gestützt. Insoweit wird auf die
Ausführungen des Beteiligten zu 12) im Schriftsatz vom 09.03.2009 (dort S. 9 f., Bl. 579
f. d. A.) Bezug genommen, woraus sich ergibt, dass in der HBV-Satzung von 1951 schon
das „Verleihgewerbe“ aufgenommen worden war, zu einem Zeitpunkt also, als das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz von 1972 noch nicht in Kraft war.
Sofern die Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf einen Beschluss des LAG Köln vom
27.02.2004 (3 TaBV 56/03) meint, sie sei tarifzuständig für den Bereich der
Arbeitnehmerüberlassung, stützt dies ihre Auffassung nicht in entscheidender Weise.
Gegenstand dieses Beschlusses war eine Verfahrenseinstellung in Zusammenhang mit
der Einrichtung einer Einigungsstelle. Die vom LAG Köln in diesem Beschluss verneinte
Tarifzuständigkeit der IG Metall für Leiharbeitnehmer zum damaligen Zeitpunkt und die
ohne nähere Begründung vorausgesetzte Annahme der Tarifzuständigkeit der
Beteiligten zu 1) für diesen Bereich war nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern
lediglich ein Begründungselement des Beschlusses.
Sofern die Beteiligte zu 1) noch darauf verweist, ihre Vorgängerorganisationen hätten
sich in der Vergangenheit schon mit gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit
beschäftigt, nämlich die HBV im Jahre 1984/1985 im Rahmen des Antrags 228 auf dem
Gewerkschaftstag und der Bildung einer Tarifkommission sowie die DAG im Rahmen des
Abschlusses von (Firmen-)Tarifverträgen in den 90er-Jahren, führt dies ebenfalls nicht zu
einer sachlichen Zuständigkeit der Beteiligten zu 1) für den Bereich der gewerblichen
Arbeitnehmerüberlassung. Aus der gelegentlichen Beschäftigung der
Vorgängerorganisationen der Beteiligten zu 1) mit diesem Wirtschaftszweig kann nicht
auf deren generelle Zuständigkeit geschlossen werden. Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, dass es sich bei der Satzung der Beteiligten zu 1) um eine zeitlich
relativ neue Normsetzung handelt, die in Zusammenhang mit der Fusion der
Einzelgewerkschaften zur Beteiligten zu 1) erarbeitet worden ist. Hierbei wäre es möglich
gewesen, den Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung / der Zeitarbeit in die
Satzung aufzunehmen, was jedoch nicht geschehen ist.
Die Beteiligte zu 1) ist daher nicht antragsbefugt.
c.) Der Beteiligte zu 4) ist ebenfalls nicht antragsbefugt, sodass auch sein Antrag als
unzulässig zurückzuweisen ist.
Die Antragsbefugnis von Vereinigungen nach § 97 Abs. 1 ArbGG setzt voraus, dass sie
räumlich und sachlich zuständig sind, d.h. in Konkurrenz zu der Vereinigung stehen, um
deren Tariffähigkeit es geht. Dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Beteiligten
zu 4) gehört, selbst Tarifverträge, zudem auf dem Gebiet der gewerblichen
Arbeitnehmerüberlassung, abzuschließen, wird von keinem Beteiligten behauptet, weder
im vorliegenden Verfahren, noch in dem abgeschlossenen Verfahren nach § 97 Abs. 5
ArbGG der Kammer 54 des Arbeitsgerichts Berlin (vgl. Beschluss vom 05.02.2008, 54 BV
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ArbGG der Kammer 54 des Arbeitsgerichts Berlin (vgl. Beschluss vom 05.02.2008, 54 BV
13961/06, Rn. 27 (juris)).
So wurde folgerichtig beispielsweise auch der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit
zwischen der IGZ e.V. und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB vom
29.05.2003 eben von diesen Mitgliedsgewerkschaften selbst unterzeichnet und nicht von
dem Beteiligten zu 4). Es fehlt mithin an der Antragsbefugnis des Beteiligten zu 4).
2. Der Antrag der Beteiligten zu 2) ist begründet. Die Beteiligte zu 3) ist nicht tariffähig.
a.) Der Begriff der Tariffähigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird in § 2a Abs. 1 Nr. 4,
§ 97 Abs. 1, Abs. 5 ArbGG als Eigenschaft vorausgesetzt. Es handelt sich um die
rechtliche Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler
Arbeitsbedingungen tarifvertraglich mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die
tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten (BAG,
Beschluss vom 28.03.2006, 1 ABR 58/04, Rn. 35 (juris); m.w.N.).
b.) Die Beteiligte zu 3) versteht sich als Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3
TVG, da sie im eigenen Namen satzungsgemäß Tarifverträge abschließt. Soweit sie in
ihrer Bezeichnung den Begriff „Tarifgemeinschaft“ führt, ist dieser Begriff als
Namensbestandteil untechnisch zu verstehen und für die rechtliche Bewertung
irrelevant.
Die Frage der Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation im Sinne
des § 2 Abs. 3 TVG ist umstritten. § 2 Abs. 3 TVG kann zum einen als Befugnis der
Mitgliedsverbände, ihre Tariffähigkeit auf den Spitzenverband zu übertragen, verstanden
werden. Dann müsste jeder Mitgliedsverband selbst tariffähig sein (so ohne nähere
Begründung BAG vom 02.11.1960, AP Nr. 1 zu § 97 ArbGG 1953; Däubler/Peter,
Kommentar zum TVG, § 2 Rn. 59; vgl. a. Arbeitsgericht Berlin vom 05.02.2008, 54 BV
13961/06, Rn. 34 f. (juris)). Oder man sieht in dieser Tariffähigkeit eine originäre der
Spitzenorganisation. Dann käme es auf die Mitgliedsverbände nicht an, der
Spitzenverband müsste selbst alle Voraussetzungen der Tariffähigkeit erfüllen (so
Wiedemann/Thüsing, RdA 1995 280 (282); zur Darstellung des Meinungsstreits:
MünchArbR/Löwisch/Rieble, § 255 Rn.54).
Die Kammer hält die vermittelnde Auffassung für zutreffend, nach der sich die
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation entweder aus der Tariffähigkeit aller seiner
Mitgliedsorganisationen ergeben kann oder die Spitzenorganisation selbst die
Voraussetzungen der Tariffähigkeit erfüllen kann.
Denn den Koalitionen ist es grundsätzlich durch Art. 9 Abs. 3 GG garantiert,
Spitzenorganisationen zu bilden. Von dieser Organisationsentscheidung darf die
ebenfalls von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tariffähigkeit nicht abhängen. § 2 Abs. 3 TVG
ist deshalb verfassungskonform dahin zu verstehen, dass es einer Koalition
grundsätzlich freisteht, auf welcher ihrer Gliederungsebenen sie die Voraussetzungen
der Tariffähigkeit erfüllt (MünchArbR/Löwisch/Rieble, § 255 Rn. 55).
Dies wird praktisch für die Frage der sozialen Mächtigkeit. Sind die Mitgliedsverbände für
sich nicht oder nur teilweise mächtig, kann es aber möglich sein, dass sie in ihrem
Zusammenschluss als Spitzenverband in einer Gesamtschau diese Voraussetzungen
erfüllen und dass der Spitzenverband selbst tariffähig ist.
Erkennt man - wie hier - an, dass eine Spitzenorganisation für sich alleine bereits
tariffähig sein kann, so können sich die Voraussetzungen für deren Tariffähigkeit jedoch
schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 TVG nicht darin erschöpfen, dass es sich bei
einer Spitzenorganisation auf Arbeitnehmerseite um den Zusammenschluss von
mindestens zwei Gewerkschaften handelt, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben der
Abschluss von Tarifverträgen gehört. Denn diese Spitzenorganisation soll „Partei eines
Tarifvertrages“ sein und nicht Partei einer sonstigen Vereinbarung. So ist für eine
Spitzenorganisation auf Arbeitnehmerseite zutreffend zu verlangen, dass sie in
entsprechender Weise die Anforderungen erfüllt, wie sie an die Tariffähigkeit einer
einzelnen Gewerkschaft gestellt werden (Wiedemann/Thüsing, RdA 1995, 280 (282);
MünchArbR/Löwisch/Rieble § 255 Rn. 55; Reichel/Kobierski, § 2 TVG Rn. 138). Anderenfalls
könnte die notwendige Regelungs- und Interessenausgleichsfunktion, welche die
Tarifautonomie nur aufgrund ihrer sozialökonomischen Anbindung an unterschiedliche
Arbeitsmärkte erfüllt (vgl. Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, 4. Aufl. 2005, § 2 Rn.
80), umgangen werden.
c.) Die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) selbst in ihrer Eigenschaft als
Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG liegt nicht vor.
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aa.) Es ist bereits zweifelhaft, ob die fehlende Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) nicht
schon daraus folgt, dass diese nach dem Inhalt ihrer Satzung einerseits ausschließlich
Tarifzuständigkeit für den Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung
beansprucht, diese Zuständigkeit sich jedoch andererseits bei ihren
Mitgliedsorganisationen jedenfalls in deren Satzungen nicht findet.
Dies gilt auch für die Satzung der Beteiligten zu 11). Denn sieht man die gewerbsmäßige
Arbeitsnehmerüberlassung zutreffend als eigenen Wirtschaftszweig an (s.o. II 1 b), dann
fällt es schwer, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 5 der
Satzung der Beteiligten zu 11) von dem Begriff „Arbeitnehmer/innen von privatrechtlich
organisierten Dienstleistungsbetrieben und Organisationen“ erfasst zu sehen.
Aufgrund der Verknüpfung der Spitzenorganisation mit den angeschlossenen Verbänden
kann die Tarifzuständigkeit der Spitzenorganisation aber grundsätzlich nicht weiter
reichen als die Tariffähigkeit und die die Tarifzuständigkeit der angeschlossenen
Mitgliedsverbände. Zwar sollen diese Parameter nicht die eigene Tariffähigkeit einer
Spitzenorganisation in Frage stellen, jedoch ihre Tarifzuständigkeit beschränken
(Wiedemann/Oetker, 7. Aufl. 2007, § 2 TVG, Rn. 437). Hat die Spitzenorganisation – wie
hier – jedoch ausschließlich eine Tarifzuständigkeit für einen Bereich, den die
Mitgliedsorganisationen jedenfalls ihrer Satzung nach nicht abdecken, so stellt sich die
Frage, ob die dann möglicherweise völlig fehlende Tarifzuständigkeit nicht auch zu einer
fehlenden Tariffähigkeit der Spitzenorganisation führt.
Diese Frage braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, denn der
Beteiligten zu 3) fehlt es bereits aus anderen Gründen an der Tariffähigkeit.
bb.) Denn die Beteiligte zu 3) verfügt nicht über eine ausreichende soziale Mächtigkeit,
so wie es in entsprechender Anwendung der Kriterien für die Tariffähigkeit einer
Gewerkschaft auch für die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs.
3 TVG zu verlangen ist (s.o. II 2 b).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine
Arbeitnehmervereinigung Durchsetzungskraft besitzen, um sicherzustellen, dass der
soziale Gegenspieler Verhandlungsangebote nicht übergehen kann. Ein angemessener,
sozial befriedender Interessenausgleich kann nur zustande kommen, wenn die
Arbeitnehmervereinigung zumindest so viel Druck ausüben kann, dass sich die
Arbeitgeberseite veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über eine tarifliche Regelung
von Arbeitsbedingungen einzulassen. Die Arbeitnehmervereinigung muss von ihrem
sozialen Gegenspieler ernst genommen werden, sodass die Arbeitsbedingungen nicht
einseitig von der Arbeitgeberseite festgelegt, sondern tatsächlich ausgehandelt werden.
Ob eine Arbeitnehmervereinigung eine solche Durchsetzungsfähigkeit besitzt, muss auf
Grund aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden (BAG, Beschluss vom 28.03.2006,
1 ABR 58/04, Rn. 39 (juris)).
(1) Die erforderliche soziale Mächtigkeit ergibt sich vorliegend nicht aus den von der
Beteiligten zu 3) bereits abgeschlossenen Flächen- und Firmentarifverträgen. Zwar
belegt der Umstand, dass eine Arbeitnehmervereinigung schon in nennenswertem
Umfang Tarifverträge geschlossen hat, nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts „regelmäßig“ deren Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit,
sofern es sich nicht um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge handelt (BAG, a.a.O., Rn
61 (juris)). Diese Auffassung ist einleuchtend und verdient Zustimmung. Denn eine
nennenswerte Anzahl von Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden wird sich regelmäßig
nicht auf Verhandlungen und Tarifvertragsabschlüsse einlassen, wenn sie ihr Gegenüber
nicht als Verhandlungs- und Vertragspartner ernst nehmen.
Diese Einschätzung gilt allerdings nur für den Regelfall. Im Bereich der gewerblichen
Arbeitnehmerüberlassung ist die Ausgangssituation eine grundlegend andere: Aufgrund
der gesetzgeberischen Vorgabe des zum 01.01.2003 in Kraft getretenen § 9 Nr. 2 AÜG
sind Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung grundsätzlich gleich zu bezahlen und
auch im Übrigen gleich zu behandeln wie die übrigen Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs
(Grundsatz des „Equal Pay/Equal Treatment“), es sei denn, Tarifverträge lassen
abweichende Regelungen zu.
Es ist mithin also möglich, den Standard des „Equal Pay / Equal Treatment“ durch
Tarifverträge abzusenken. Daraus folgt ein grundlegendes Interesse der
Arbeitgeberseite der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung am Abschluss von
Tarifverträgen.
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Der Abschluss von Tarifverträgen nach dem Inkrafttreten des § 9 Nr. 2 AÜG kann daher
nicht per se als Indiz einer Durchsetzungsfähigkeit der Arbeitnehmerseite gewertet
werden (in diesem Sinne vgl. Arbeitsgericht Limburg, Beschluss vom 19.11.2008, 1 Ca
541/08, Rn. 8 (juris); Arbeitsgericht Osnabrück, Beschluss vom 15.01.2007, 3 Ca 535/06,
Rn. 7 (juris); vgl. a. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 02.07.2007, 16 Ta 108/07, Rn 18
f. (juris)).
Dabei wird nicht ernsthaft vertreten und ist auch nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit
der Tariföffnung in § 9 Nr. 2 AÜG - von möglichen Einzelentwicklungen und Einzelfällen
abgesehen - zu einer spürbaren Anhebung der Arbeitsbedingungen auf Seiten der
Leiharbeitnehmer gegenüber den Stammarbeitnehmern führt, vielmehr wird, nicht nur
von den Antragstellern dieses Verfahrens, das Gegenteil vertreten (vgl. etwa Schüren,
AÜG, 3. Aufl. 2007, § 9 Rn. 107 f.). Die gesetzliche Regelung wird als Optimum gesehen,
es könne praktisch nur darum gehen, dass Tarifverträge hiervon nach unten abwichen
(Erfurter Kommentar/Wank, § 9 AÜG, Rn. 22). In diesem Sinne äußert sich auch die
Beteiligte zu 12) im Schriftsatz vom 09.03.2009 (S. 28).
Dabei mag es zwar, worauf die Beteiligte zu 3) hinweist, hinsichtlich bestimmter
Bedingungen vorkommen, dass in den von der Beteiligten zu 3) abgeschlossenen
Tarifverträgen ein gesetzlicher Standard überschritten wird; so weist sie beispielsweise
darauf hin, dass gemäß Ziffer 9 des zwischen ihr und dem Beteiligten zu 12)
abgeschlossenen MTV vom 29.11.2004 der Urlaubsanspruch, ausgehend von der
Reglung des Bundesurlaubsgesetzes auf bis zu 26 Urlaubstage (bei einer
Beschäftigungsdauer von mehr als 3 Jahren und einer 5-Tage-Woche) sukzessive
ansteigt. Aus derartigen Einzelregelungen erschließt sich jedoch wenig für das Verhältnis
der Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer zu denen der Stammarbeitskräfte. Denn
deren Beschäftigungsbedingungen sind bekanntermaßen ebenfalls oft in derartigen
Einzelgesichtspunkten oberhalb des gesetzlichen Standards geregelt (vgl. etwa Ziffer 4.1
des Urlaubstarifvertrages für die Metallindustrie in Berlin-Brandenburg vom 07.01.1997,
Tarifgebiet I, worin ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen ohne Einhaltung einer Wartezeit
geregelt ist).
Zwar mag es ferner auch vorkommen, worauf der Beteiligte zu 12) zuletzt hinweist, dass
ein Leiharbeitnehmer, dessen Arbeitsbedingungen sich nach einem mit der Beteiligten
zu 3) abgeschlossenen Tarifvertrag regeln, Einsatz findet in einem Betrieb, in dem ein
„billigerer Tarif“ gezahlt wird. Dass es sich hierbei allerdings um ein Phänomen handelt,
das in einem gewichtigen Umfang vorkommt, wird weder behauptet noch ist dies
erkennbar, es ist aus wirtschaftlichen Gründen auch fern liegend. Ein wirtschaftlich
denkender Arbeitgeber wird in einem solchen Fall in der Regel eher einen Arbeitnehmer
direkt einstellen, dem er den „billigeren Tarif“ zahlen kann, zumal in diesem Fall die
Leiharbeitsfirma nicht zusätzlich für ihre Vermittlung vergütet werden muss.
Angesichts der beschriebenen, besonderen durch § 9 Nr. 2 AÜG geschaffenen
Ausgangssituation folgt aus den durch die Beteiligte zu 3) geschlossenen Tarifverträgen,
die sämtlich in der Zeit nach dem Inkrafttreten der Neufassung des AÜG, also nach dem
01.01.2003, geschlossen wurden, nicht die Indizwirkung sozialer Mächtigkeit im Sinne
Tarifrechts.
Tarifverträge aus der Zeit vor dem 01.01.2003 sind im Übrigen von der Beteiligten zu 3),
die erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Änderung des AÜG gegründet worden ist,
nicht abgeschlossen worden. Eine Indizwirkung insoweit kann es vorliegend daher auch
nicht geben.
(2) Die soziale Mächtigkeit ergibt sich ebenfalls nicht in Hinblick auf die Anzahl der von
der Beteiligten zu 3) mittelbar vertretenen Arbeitnehmer. Diese können zwar nicht bei
der Beteiligten zu 3) selbst organisiert sein, da es sich bei ihr um eine
Spitzenorganisation handelt. Nach deren Satzung (§ 3 Abs. 1) können keine natürlichen
Personen Mitglieder der Beteiligten zu 3) sein, sondern ausschließlich die
Mitgliedsgewerkschaften des Beteiligten zu 5). Eine soziale Mächtigkeit könnte allerdings
daraus erwachsen, dass die Beteiligte zu 3) in dem von ihr beanspruchten
Zuständigkeitsbereich mittelbar eine große Anzahl von Leiharbeitnehmern ihrer
Mitgliedsgewerkschaften vertritt.
Hierzu tragen die Beteiligte zu 3) und die Beteiligten zu 8) – 11) nichts vor. Sofern im
Anhörungstermin noch die Mitgliedszahlen der Beteiligen zu 8) – 11) zu Protokoll
gegeben wurden, ist dies – abgesehen davon, dass diese von der Antragstellerseite mit
Nichtwissen bestritten wurden – nicht aussagekräftig. Denn hierbei wird nicht danach
differenziert, wie hoch daran der Anteil der Leiharbeitnehmer ist, also der Anteil in dem
Bereich, in dem die Beteiligte zu 3) ausschließlich tätig ist.
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Im Allgemeinen wird allerdings stark bezweifelt, dass im Leiharbeitsbereich überhaupt
eine nennenswerte Anzahl von Arbeitnehmern gewerkschaftlich organisiert ist, vielmehr
wird die Bezugnahme auf einen bereits existierenden Tarifvertrag gemäß § 9 Nr. 2 letzter
Halbsatz AÜG als der Normalfall angesehen (Erfurter Kommentar/Wank, § 9 AÜG, Rn.
22). Der Anteil der tarifgebundenen Arbeitnehmer wird von dem Beteiligten zu 12) und in
der Literatur weitgehend als gegen Null tendierend eingeschätzt (s. Schriftsatz der
Beteiligten zu 12) vom 09.03.2009, S. 27, Bl. 597; m.w.N.).
Bei Leiharbeitnehmern handelt es sich auch nicht um eine homogene, relativ kleine,
aber spezialisierte Gruppe, der bereits aufgrund ihrer Spezialisierung eine hohe
Durchsetzungskraft zukommt (vgl. BAG, Beschluss vom 14.12.2004, 1 ABR 51/03
(juris)).
Eine kaum vorhandene Mitgliederstärke wird indes nicht durch die oben dargestellte
gesetzliche Ausgangssituation „kompensiert“, wie insbesondere der Beteiligte zu 12)
(a.a.O.) meint, mit der Folge, dass der Beteiligten zu 3) die erforderliche soziale
Mächtigkeit gleichwohl zukommen soll.
Zwar kommt einer Arbeitnehmervereinigung im Leiharbeitsbereich eine gewisse
Mächtigkeit dadurch zu, dass sie sich bei Tarifverhandlungen als „Rückfallposition“ auf
die gesetzliche Regelung berufen kann.
Diese Mächtigkeit folgt allerdings aus der gesetzlichen Konstruktion und ist keine soziale
Mächtigkeit im Sinne des Tarifrechts, da ihr die notwendige sozialökonomische
Anbindung an den hier in Rede stehenden Arbeitsmarkt fehlt (vgl. Kempen/Zacher,
a.a.O., § 2 Rn. 80). Darauf, dass diese Anbindung an den maßgeblichen Arbeitsmarkt
nicht entbehrlich ist, weist schon die Formulierung in § 9 Nr. 2 AÜG selbst hin, worin
geregelt ist, dass Abweichungen vom „Equal Pay / Equal Treatment“ - Grundsatz (nur)
aufgrund eines Tarifvertrages zulässig sind, nicht etwa auf Grund „sonstiger
Vereinbarungen“.
Dies wird zusätzlich deutlich vor dem Hintergrund, dass die arbeitsvertragliche
Inbezugnahme von Tarifverträgen vom Gesetz als möglich angesehen wird (§ 9 Nr. 2,
letzter Halbs. AÜG), wovon in der Praxis häufig Gebrauch gemacht wird (dazu: Ulber,
NZA 2008, 438 (439)).
Würde die fehlende Mitgliederzahl in Hinblick auf die erforderliche soziale Mächtigkeit
einer Arbeitnehmervereinigung dadurch „kompensiert“, dass sich die
Arbeitnehmervereinigung auf das „Equal Pay / Equal Treatment“-Gebot als Machtmittel
zurückziehen könnte, würde es auch für die große Zahl von Arbeitsverhältnissen, auf die
die Tarifverträge der Beteiligten zu 3) kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme zur
Anwendung kommen, an einer Anbindung an den maßgeblichen Arbeitsmarkt fehlen.
Die Annahme aber, dass Tarifverträge ein größeres „Richtigkeitsvertrauen“ genießen als
der Arbeitsvertrag des Einzelnen, verlangt grundsätzlich danach, die Tariffähigkeit einer
Arbeitnehmervereinigung von einer gewissen Durchsetzungskraft und Mächtigkeit
abhängig zu machen (vgl. BAG, Beschluss vom 28.03.2006, 1 ABR 58/04, Rn. 47 (juris)),
die nach Auffassung der Kammer tatsächlich begründet vorhanden sein muss.
Die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) ist im Übrigen auch nicht durch das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.12.2004 (1 BvR 2283/03 (u.a.)
(juris)) anerkannt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zum
Ausdruck gebracht, dass die gesetzliche Regelung der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2, 10 Abs.
4 AÜG nicht gegen Grundrechte der beschwerdeführenden Verleihunternehmen und
Arbeitgeberverbände der Leiharbeitsbranche verstoßen. Die Tariffähigkeit speziell der
Beteiligten zu 3) ist hingegen nicht Verfahrensgegenstand gewesen.
(3) Auch im Übrigen sind keine Umstände gegeben, die auf die erforderliche soziale
Mächtigkeit der Beteiligten zu 3) schließen lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine Gewerkschaft
auch von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten
Aufgaben zu erfüllen. Der Abschluss von Tarifverträgen erfordert Vorbereitungen. Hierfür
sind die wirtschaftlichen Entwicklungen und sonstigen Rahmenbedingungen zu
beobachten und zu prognostizieren, um daraus die Tarifforderungen zu entwickeln. Auch
muss die tatsächliche Durchführung eines Tarifvertrags überwacht und abgesichert
werden. Das Verhandlungsergebnis, das regelmäßig Kompromisscharakter hat, muss
verbandsintern vermittelt und durchgesetzt werden. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss
eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen, um als Gewerkschaft Tarifverträge
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eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen, um als Gewerkschaft Tarifverträge
abschließen zu können. An den erforderlichen Organisationsaufbau können dabei keine
starren Mindestanforderungen gestellt werden. Maßgeblich sind auch insoweit die
Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob die Organisation ihre Aufgaben in dem
selbst bestimmten Zuständigkeitsbereich erfüllen kann (BAG, Beschluss vom
14.12.2004, 1 ABR 51/03, Rn. 55 f. (juris); m.w.N.).
Weder von der Beteiligten zu 3) noch von anderen Beteiligten erfolgte trotz
entsprechender Auflage eine Darlegung, wie die Beteiligte zu 3) - abgesehen von der
bereits behandelten Frage des Mitgliederbestandes - auch nach ihrer
Organisationsstruktur im Einzelnen in der Lage sein soll, sich in Tarifverhandlungen mit
ihren Forderungen durchzusetzen.
Nicht nachzuvollziehen ist schon, wie die Forderungen der Beteiligten zu 3), mit denen
sie sich in Tarifverhandlungen begibt, konkret entwickelt werden. Die oben in den
Gründen zu I) wiedergegebenen Behauptungen der Beteiligten zu 3) sind sehr allgemein
gehalten und wurden auch in der Anhörung nicht maßgeblich ergänzt.
Es finden sich keine konkreten Hinweise für eine Teilnahme der betroffenen
Leiharbeitnehmer an der Willensbildung der Beteiligten zu 3). Es ist auch nicht
nachzuvollziehen, wie eine Betreuung der Arbeitnehmer in dem hier betroffenen Bereich
der Leiharbeit auf Grund der Infrastruktur der Beteiligten zu 3) konkret möglich sein soll
und wie die Umsetzung und Einhaltung der abgeschlossenen Tarifverträge sichergestellt
wird. Zwar behauptet die Beteiligte zu 3) pauschal, sie verfüge über eine „hinreichend
leistungsfähige Organisationsstruktur“ und verweist hierbei allgemein auf die
hauptamtlichen Mitarbeiter der ihr angehörenden Mitgliedsgewerkschaften und
zahlreiche ehrenamtliche Mitarbeiter, ohne dabei das Vorhandensein eigener
hauptamtlicher Mitarbeiter zu behaupten. Hieraus ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass
die Beteiligte zu 3) konkret in dem hier maßgeblichen Leiharbeitsbereich über eine
Organisationsstruktur verfügt, der ihr eine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit verleiht.
Dies gilt umso mehr, als sie nach ihrem Organisationsbereich regional nicht begrenzt ist
und Leiharbeit in einer großen Zahl von Betrieben stattfindet.
d.) Die soziale Mächtigkeit und damit Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) lässt sich
vorliegend auch nicht aus der möglichen sozialen Mächtigkeit ihrer
Mitgliedsorganisationen ableiten.
Nach den eingangs (s.o. II 2 b) dargestellten Grundsätzen kann sich die Tariffähigkeit der
Beteiligten zu 3) zwar grundsätzlich auch aus der Tariffähigkeit ihrer
Mitgliedsorganisationen ergeben. Abgesehen davon, dass die Tariffähigkeit nicht bei
allen vier Mitgliedsorganisationen der Beteiligten zu 3) positiv festgestellt ist, haben sich
die Beteiligten zu 8) – 11) hier jedoch ausweislich der Satzung der Beteiligten zu 3)
(Ziffer 7) dafür entschieden, im Bereich der Zeitarbeit selbst nicht auf dem Arbeitsmarkt
aufzutreten, sondern die Beteiligte zu 3) ausschließlich handeln zu lassen. So wurde
tatsächlich auch seit der Gründung der Beteiligten zu 3) verfahren, es ist kein
Tarifvertrag der Beteiligten zu 8) – 11) für den Bereich der Zeitarbeit bekannt.
Durch die „Abtretung“ ihrer Tarifhoheit auf die Beteiligte zu 3) gemäß § 7 der Satzung
im Bereich der Zeitarbeit haben die Beteiligten zu 8) – 11) ihre Normsetzungsbefugnis
insoweit „verbraucht“ (vgl. Wiedemann/Oetker, § 2 TVG, Rn. 442) und können daher
vorliegend nicht mehr zur sozialen Mächtigkeit der Beteiligten zu 3) für den von ihr
gewählten ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Zeitarbeit beitragen. Ein
verständiger Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband wird mit den Beteiligten zu 8) – 11)
im Wissen um die „Abtretung“ der Tarifhoheit auf die Beteiligte zu 3) keinen Tarifvertrag
im Bereich der Zeitarbeit mehr schließen, da er fürchten muss, dass dieser in Hinblick
auf den Verbrauch der Normsetzungsbefugnis unwirksam sein könnte, unabhängig von
der bereits unter II 2 c aa) angesprochenen Frage einer möglicherweise fehlenden
Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 8) – 11) für den Bereich der Zeitarbeit.
Auf die von den Antragstellern ferner aufgeworfene Frage einer möglichen
„Tarifunwilligkeit“ der Beteiligten zu 8) – 11) für den Bereich der Zeitarbeit und deren
Folgen kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidungserheblich an.
Nach allem ist daher festzustellen, dass die Beteiligte zu 3) nicht tariffähig ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).
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