Urteil des ArbG Berlin vom 14.03.2017

ArbG Berlin: berufserfahrung, beteiligungsrecht, betriebsrat, tarifvertrag, stiftung, berufliche erfahrung, einreihung, vergütung, bedürfnis, zulage

1
2
3
Gericht:
ArbG Berlin 33.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
33 BV 16874/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 2 S 1 TVöD, § 16 Abs 2
S 2 TVöD, § 16 Abs 2 S 3 TVöD,
§ 17 Abs 2 S 1 TVöD, § 17 Abs 2
S 2 TVöD
Mitbestimmung des Betriebsrats - Eingruppierung -
Höherstufung - Entgeltstufen nach dem TVöD - Haustarifvertrag
Leitsatz
1. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei Eingruppierung und
Umgruppierung erstreckt sich auch auf die Zuordnung zu den Entgeltstufen nach dem §§ 16,
17 TVöD bzw. dem Haustarifvertrag der Stiftung W., soweit die vorausgegangene
Berufserfahrung von Bedeutung ist (im Anschluss an BVerwG vom 27.08.2008 - 6 P 11/07 -)
oder die Regel-Stufenlaufzeit verkürzt oder verlängert wird, hingegen nicht auf die
automatische Höherstufung nach Ablauf der Regel-Stufenlaufzeit. Das ergibt sich aus
Folgendem:
a) Den Entgeltstufen nach dem TVöD oder dem Haustarifvertrag der Stiftung W. kommt die
Bedeutung von Zwischenentgeltgruppen zu, da eine einmal erreichte Entgeltstufe nicht ohne
weiteres wieder entzogen werden kann und die Höhe der Vergütung maßgeblich auch von der
Entgeltstufe abhängt.
b) Nach dem Haustarifvertrag der Stiftung W. besteht ein Bedürfnis zur Mitbeurteilung der
Berücksichtigungsfähigkeit vorausgegangener Berufserfahrung durch den Betriebsrat nicht
nur bei der erstmaligen Einstufung.
c) Bei einer Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit erstreckt sich das
Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats zumindest auf die Wahrung des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes als Bestandteil der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit. Soll
die Stufenlaufzeit willkürlich verkürzt oder verlängert werden, steht dem Betriebsrat ein
Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu.
2. Bei einer automatischen Höherstufung nach Ablauf der Regel-Stufenlaufzeit besteht kein
Bedürfnis für eine Mitbeurteilung und damit für ein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG.
Tenor
I. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, das Zustimmungsersetzungsverfahren nach §
99 Abs. 4 BetrVG zur Umgruppierung von Frau J. F. in die für sie nach § 6 des
Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Stiftung W. vom 12./20. September 2006
maßgebliche Entgeltstufe der Entgeltgruppe 8 einzuleiten.
II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Beteiligten zu 1) bei der Zuordnung von
Beschäftigten zu einer höheren Entgeltstufe nach dem für die Beteiligte zu 2) geltenden
Haustarifvertrag ein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.
Die Beteiligte zu 2) ist eine Stiftung des privaten Rechts und wendet betriebseinheitlich
einen Haustarifvertrag an, der sich an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für den
Bereich des Bundes anlehnt. Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2)
gebildete Betriebsrat.
Am 10. August 1993 schloss die Beteiligte zu 2) mit der Gewerkschaft Öffentliche
Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), jetzt Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di), einen Haustarifvertrag, den Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Stiftung W.,
über die Anwendung des damals für den Bereich des Bundes geltenden Bundes-
Angestelltentarifvertrages in der jeweiligen Fassung mit teilweise abweichenden
4
5
6
7
Angestelltentarifvertrages in der jeweiligen Fassung mit teilweise abweichenden
Regelungen. Wegen des Inhalts des Tarifvertrages wird auf dessen Ablichtung (Bl. 170 ff.
d. A.) verwiesen. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD)
am 1. Oktober 2005 nahmen die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über den
Abschluss eines neuen Haustarifvertrages auf. Unter dem 12./20. September 2006
schlossen sie einen neuen Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Stiftung W. (im
Folgenden Haustarifvertrag). Dieser trat am 1. Oktober 2006 in Kraft und sieht vor, dass
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) (im Folgenden
Beschäftigte) der TVöD-Bund sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils
geltenden Fassung gelten, soweit der Haustarifvertrag nichts Abweichendes regelt. § 6
des Haustarifvertrages „Einstufung der Arbeitnehmer“ enthält u. a. folgende
Regelungen:
„(1) Die Einstufung wird grundsätzlich gemäß § 16 TVöD-Bund vorgenommen.
Darüber hinausgehend erfolgt sie in Stufe 2 bzw. in Stufe 3, wenn eine entsprechend
lange, hauptberuflich erworbene, einschlägige und gleichwertige Berufserfahrung
nachgewiesen wird. Noch längere Berufserfahrung kann im Einzelfall auch für eine
Einstufung in Stufe 4 angerechnet werden. Einschlägige und gleichwertige
Berufserfahrung, die über die für das Erreichen einer Stufe notwendige Dauer
hinausgeht, führt in den Stufen 2 und 3 zu einer entsprechenden Verkürzung der Dauer
der Stufenlaufzeit. Bei einer Entscheidung über die Höherstufung in eine noch höhere
Stufe wird sie frühestens nach einem Jahr bei entsprechender Leistung nach § 17 Absatz
2 TVöD-Bund berücksichtigt.
(2) Für die Beurteilung anzuerkennender Berufserfahrung werden ansonsten die
Regelungen des TVöD-Bund und die von den zuständigen Bundesministerien dazu
ergangenen Hinweise in der jeweils aktuellen Fassung herangezogen, wobei auch auf die
Beschränkung auf das unmittelbar vorangegangene Arbeitsverhältnis verzichtet wird.“
Ferner sehen die Absätze 3 bis 5 des § 6 des Haustarifvertrages die Möglichkeit vor, zur
Gewinnung und Bindung qualifizierten Personals mit Zustimmung des Betriebsrats eine
monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur nächsten Entgeltstufe zu zahlen. Wegen
des weiteren Inhalts des Haustarifvertrages wird auf dessen Ablichtung (Bl. 83 ff. d. A.)
Bezug genommen.
Zum 21. November 2005 wurde Frau H., jetzt J. (im Folgenden Frau J.) zunächst befristet
als Aushilfsangestellte im Sekretariat des Bereichs Publikationen eingestellt und nach
Entgeltgruppe 8, Stufe 2 vergütet. Zuvor war sie im Anschluss an eine Umschulung zur
Datenverarbeitungskauffrau 15 Jahre und neun Monate als kaufmännische Angestellte
tätig. Mit Schreiben vom 27. September 2006 (Bl. 166 d. A.) teilte die Beteiligte zu 2)
dem Beteiligten zu 1) mit, dass beabsichtigt sei, Frau J. ab dem 21. November 2006
unbefristet zu übernehmen und ab dem 1. Oktober 2006 in Stufe 3 einzustufen. Die
frühere Tätigkeit von Frau J. sei als einschlägige Berufserfahrung im Sinne von § 6 Abs. 1
des Haustarifvertrages anzusehen. Am 17. Oktober 2006 vermerkte der Beteiligte zu 1)
auf dem Schreiben „Einverstanden“. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 bat der
Beteiligte zu 1) um Überprüfung der Einstufung von Frau J. aus Anlass ihrer mittlerweile
einjährigen Mitarbeit. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 (Bl. 91 d. A.) teilte die
Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit, es sei beabsichtigt, ab dem 1. Januar 2007
eine Neuverteilung der Arbeitszeit von Frau J. vorzunehmen und sie, das Schreiben des
Beteiligten zu 1) vom 7. Dezember 2006 aufgreifend, in die Stufe 4 einzustufen, und bat
um Stellungnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit. Der Beteiligte zu 1) vermerkte auf
dem Schreiben „Einverstanden“. Mit Schreiben vom 15. April 2008 (Bl. 169 d. A.) teilte
die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit, es sei beabsichtigt die Arbeitszeit von Frau
J. ab dem 1. Mai 2008 von 50 % auf 70 % einer Vollbeschäftigung anzuheben, wobei die
Eingruppierung und Einstufung in Entgeltgruppe 8, Stufe 4 unverändert bleibe, und bat
um Stellungnahme hierzu. Am 22. April 2008 erklärte sich der Beteiligte zu 1) hiermit
ebenfalls einverstanden. Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 (Bl. 92 d. A.) teilte der
Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) mit, Frau J. sei aufgrund ihrer Berufserfahrung in
Stufe 6 einzustufen. Im Jahr 2006 habe er dies aus nicht mehr nachvollziehbaren
Gründen übersehen, weshalb seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Satz 3 BetrVG als
erteilt gelte. Dennoch bitte er darum, die Einstufung rückwirkend von Dezember 2006 an
entsprechend zu korrigieren. Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 (Bl. 93 d. A.) teilte die
Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit, die Einstufung von Frau J. in Stufe 4 sei korrekt
und bereits großzügig. Eine weitere Höherstufung sei zum jetzigen Zeitpunkt weder
geboten noch beabsichtigt. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 (Bl. 94 f. d. A.) vertrat der
Beteiligte zu 1) die Auffassung, bei der Überprüfung der Einstufung ein Jahr nach der
Einstellung sei die gesamte vorherige Berufserfahrung zu berücksichtigen, und
verweigerte seine Zustimmung zu der Entscheidung, die Einstufung nicht zu korrigieren.
8
9
10
11
Zum 1. September 2006 wurde mit Zustimmung des Beteiligten zu 1) Frau P., jetzt F.
(im Folgenden Frau F.) als Sekretärin in der Abteilung Recht und Personal eingestellt und
in Entgeltgruppe 8, Stufe 3 eingruppiert. Frau F. ist ausgebildete Rechtsanwalts- und
Notariatsfachangestellte und war als solche neun Jahre und sechs Monate tätig. Im
Beteiligungsschreiben vom 17. Juli 2006 (Bl. 218 d. A.) hatte die Beteiligte zu 2) dem
Beteiligten zu 1) u. a. mitgeteilt, Frau F. verfüge über eine ca. 10 jährige einschlägige
Berufserfahrung. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 (Bl. 96 d. A.) teilte der Beteiligte zu 1)
der Beteiligten zu 2) mit, Frau F. sei nach einjähriger Beschäftigung in Stufe 5
einzustufen, und forderte die Beteiligte zu 2) auf, das Beteiligungsverfahren einzuleiten.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 (Bl. 97 d. A.) teilte die Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu
1) mit, es sei beabsichtigt, Frau F. unter Anerkennung ihrer Berufserfahrung von neun
Jahren und sechs Monaten und der bisher erbrachten guten Leistungen rückwirkend vom
1. Januar an in Stufe 4 einzustufen, und bat um Zustimmung. Mit Schreiben vom 4. Juni
2008 (Bl. 98 d. A.) widersprach der Beteiligte zu 1) der beabsichtigten Einstufung mit der
Begründung, bei der Überprüfung der Einstufung sei sämtliche Berufserfahrung zum
Zeitpunkt der Überprüfung zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 (Bl. 99
ff. d. A.) widersprach die Beteiligte zu 2) der Auffassung des Beteiligten zu 1),
begründete dies im Einzelnen und bat um erneute Stellungnahme. Mit Schreiben vom 1.
Juli 2008 (Bl. 102 d. A.) blieb der Beteiligte zu 1) bei seiner Zustimmungsverweigerung.
Am 15. Juli 2008 fand zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Vorstand der Beteiligten
zu 2) ein Monatsgespräch statt. Im Rahmen des Monatsgesprächs wurde auch über die
unterschiedlichen Auffassungen zur Einstufung nach dem Haustarifvertrag gesprochen.
Die Betriebsparteien einigten sich darauf, in den Fällen, in denen der Vorstand eine
Höherstufung in die Stufe 4 für sachgerecht hält, der Betriebsrat jedoch eine
Höherstufung in die Stufe 5 oder 6 fordert, eine vorläufige Einstufung in die Stufe 4
vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Monatsgesprächs zu
Punkt 11 (Bl. 222 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 (Bl. 224 d. A.) teilte
der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) nochmals schriftlich mit, er habe gegen eine
vorläufige Höherstufung entsprechend § 100 BetrVG keinerlei Bedenken. Er sei in den
umstrittenen Fällen ohnehin mit jeder Höherstufung einverstanden. Seine
Zustimmungsverweigerung beziehe sich ausschließlich auf die Ablehnung einer noch
höheren Eingruppierung. Am 29. August 2008 teilte die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten
zu 1) mit, sie beabsichtige in keinem der Streitfälle, beim Arbeitsgericht einen Antrag auf
Zustimmungsersetzung zu stellen. Am 2. September 2008 fasste der Beteiligte zu 2)
den Beschluss, seinerseits beim Arbeitsgericht ein Verfahren nach § 101 BetrVG
einzuleiten.
Im vorliegenden daraufhin eingeleiteten und mit Schriftsatz vom 14. Januar 2009
erweiterten Verfahren verlangt der Beteiligte zu 1) von der Beteiligten zu 2), im Fall von
Frau J. die Zustimmung des Beteiligten zu 1) zur Einstufung einzuholen und im Fall der
Verweigerung der Zustimmung das Zustimmungsersetzungsverfahren zu betreiben,
und im Fall von Frau F. das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Ferner
begehrt er die Feststellung, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, vor einer
Höherstufung seine Zustimmung einzuholen.
Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, den Entgeltstufen nach dem Haustarifvertrag
komme die Funktion von Zwischenentgeltgruppen zu. Das Beteiligungsrecht nach § 99
BetrVG bei der Eingruppierung und Umgruppierung erstrecke sich auch auf die
Einstufung in eine Entgeltstufe. Im Hinblick auf Frau J. habe die Beteiligte zu 2) das
Beteiligungsverfahren schon nicht eingeleitet. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006
habe sie ihn lediglich zur Änderung der Verteilung der Arbeitszeit und mit Schreiben vom
14. April 2008 nur zur Aufstockung der Arbeitszeit beteiligt. Seine Zustimmung hierzu
könne deshalb auch nicht als Zustimmung zur Einstufung von Frau J. angesehen werden.
Hieran ändere auch sein Schreiben vom 17. Juni 2008 nichts. Denn solange das
Beteiligungsverfahren nicht eingeleitet worden sei, könne auch die gesetzliche
Zustimmungsfiktion nicht greifen. Im Fall von Frau F. habe die Beteiligte zu 2) das
Beteiligungsverfahren zwar eingeleitet. Er habe der beabsichtigten Einstufung jedoch
widersprochen. Er habe den Einstufungen für Frau J. und Frau F. auch nicht mit Schreiben
vom 22. Juli 2008 zugestimmt. Zum einen sei es dabei nur um eine vorläufige höhere
Einstufung gegangen, gegen die er keine Bedenken gehabt habe. Zum anderen beziehe
sich das Schreiben nicht konkret auf Frau J. oder Frau F.. Ferner sei zweifelhaft, ob die
Beteiligte zu 1) ihn über die beabsichtigten Einstufungen überhaupt ausreichend
informiert habe. Die Beteiligte zu 2) habe weder die für den jeweiligen Arbeitsplatz
erforderliche Berufserfahrung in ihren einzelnen Bestandteilen noch deren
Berücksichtigung bei der Einstufung bzw. Höherstufung offen gelegt. Da die Beteiligte zu
2) sein Beteiligungsrecht bei einer Änderung der Entgeltstufe generell in Frage stelle, sei
auch für den Feststellungsantrag ein Rechtsschutzinteresse gegeben.
12
13
14
15
16
17
18
19
20
Zuletzt hat der Beteiligte zu 1) beantragt,
1.der Beteiligten zu 2) aufzugeben,
a)die Zustimmung des Beteiligten zu 1) zur Umgruppierung der Angestellten
Frau Ch. J. in die für sie maßgebliche Entgeltgruppe einschließlich der Entgeltstufe
entsprechend §§ 5 und 6 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Stiftung W. vom
12./19. September 2006 einzuholen und
b)im Falle der Verweigerung der Zustimmung durch den Beteiligten zu 1) das
Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben;
2.der Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Zustimmungsersetzungsverfahren nach
§ 99 Abs. 4 BetrVG hinsichtlich Umgruppierung der Angestellten Frau J. F. in die für sie
maßgebliche Entgeltgruppe einschließlich der Entgeltstufe entsprechend §§ 5 und 6 des
Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Stiftung W. vom 12./19. September 2006
einzuleiten;
3.festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, vor Umgruppierungen,
die zwar keine Veränderungen der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrags für
die Arbeitnehmer der Stiftung W. vom 12./19. September 2006, wohl aber eine
Veränderung der Entgeltstufe entsprechend § 6 dieses Tarifvertrages beinhalten, die
Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, ein Beteiligungsrecht stehe dem Beteiligten zu 1)
allenfalls hinsichtlich der ersten Einstufung im Zusammenhang mit der Eingruppierung
bei der Einstellung zu, hingegen nicht bei Höherstufungen. Eine Höherstufung im Sinne
des TVöD-Bund und somit auch des Haustarifvertrages stelle grundsätzlich keine
Umgruppierung i. S. d. § 99 BetrVG dar. Bei einer bloßen Höherstufung bestehe auch
kein Bedürfnis für eine Richtigkeitskontrolle im Sinne des Mitbeurteilungsrechts, da die
nächsthöhere Entgeltstufe grundsätzlich durch Zeitablauf und zusätzlich in Abhängigkeit
von der Leistung des Beschäftigten erreicht werde. Bei einer Höherstufung durch
Zeitablauf sei eine Beurteilung der Rechtslage nicht erforderlich, weil der Zeitablauf
durch den Tarifvertrag vorgegeben sei. Die Berücksichtigung der Leistung unterliege
allenfalls dem Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 2 BetrVG. Soweit für die Einstufung
außerdem die vorherige Berufserfahrung von Bedeutung sei, spiele dies nur bei der
erstmaligen Eingruppierung eine Rolle, da sich bei einem späteren Stufenaufstieg die
Berücksichtigungsfähigkeit der Berufserfahrung und deren Dauer nicht ändere. Es könne
deshalb auch kein erneutes Mitbeurteilungsrecht entstehen. Etwas anderes ergebe auch
nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2008. In der
Entscheidung sei es ausschließlich um die erstmalige Eingruppierung eines neu
eingestellten Beschäftigten gegangen. Im Übrigen ergebe sich aus der Tarifgeschichte,
dass auch die Tarifvertragsparteien der Ansicht gewesen seien, dass bei einer
Höherstufung wegen Berufserfahrung kein Mitbeurteilungsrecht bestehen solle. Wegen
des diesbezüglichen Vorbringens wird auf Seite 9 bis 12 des Schriftsatzes der Beteiligten
zu 2) vom 12. Dezember 2008 (Bl. 147 ff. d. A.) verwiesen. Außerdem habe der
Beteiligte zu 1) im Fall von Frau J. der Einstufung in die Entgeltstufe 4 bereits mit
handschriftlichem Vermerk auf dem Schreiben vom 12. Dezember 2006 und erneut am
22. April 2008 auf dem Schreiben vom 15. April 2008 zugestimmt. Über die
berücksichtigungsfähige Berufserfahrung sei er bereits mit Schreiben vom 27.
September 2006 ausreichend informiert worden. Eine ausdrückliche Aufforderung zur
Stellungnahme sei nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls aber sei das Recht zur
Geltendmachung eines Mitbeurteilungsrechts im Hinblick auf die Einstufung von Frau J. in
die Stufe 4 prozessual verwirkt. Ein Initiativrecht im Hinblick auf eine Einstufung in eine
noch höhere Entgeltstufe stehe dem Beteiligten zu 1) nicht zu. Im Fall von Frau F. sei der
Beteiligte zu 1) über die berücksichtigungsfähige Berufserfahrung mit Schreiben vom 17.
Juli 2006 ebenfalls ausreichend informiert worden. Der Höherstufung von Frau F. in Stufe
4 ab dem 1. Januar 2008 habe er mit Schreiben vom 22. Juli 2008 nachträglich
zugestimmt. Darüber hinaus sei das behauptete Mitbeurteilungsrecht im Hinblick auf
eine Höherstufung von F. in die Stufe 5 auch gegenstandslos, weil der Tarifvertrag ein
Überspringen einer Stufe bzw. eine Höherstufung um zwei Stufen von vornherein nicht
vorsehe. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens der Beteiligten zu 2) wird auf Seite 8
bis 26 des Schriftsatzes vom 12. Dezember 2008 (Bl. 156 ff. d. A.) verwiesen. Im Hinblick
auf den Feststellungsantrag hält die Beteiligte zu 2) das Vorliegen eines
21
22
23
24
25
26
27
auf den Feststellungsantrag hält die Beteiligte zu 2) das Vorliegen eines
Feststellungsinteresses für zweifelhaft.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Protokolle des Güte- und
des Anhörungstermins Bezug genommen.
II.
Der Antrag zu 2. hat Erfolg. Die übrigen Anträge haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag zu 1. ist zulässig, jedoch nicht begründet.
a) Das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wobei der Antrag
der Auslegung bedarf.
Zwischen den Parteien besteht kein Streit über die zutreffende Eingruppierung von Frau
J. bei deren Einstellung bzw. Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in
Entgeltgruppe 8, Stufe 2 bzw. 3 nach dem Haustarifvertrag und die diesbezügliche
Zustimmung des Beteiligten zu 1). Der Streit bezieht sich ausschließlich auf deren
Höherstufung in eine andere Entgeltstufe innerhalb der Entgeltgruppe 8 nach einem Jahr
der Beschäftigung. Insoweit besteht ein Rechtsschutzbedürfnis bezogen auf die
Entgeltgruppe - anderes als bei der erstmaligen Eingruppierung oder einer
Umgruppierung in eine höhere Entgeltgruppe - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Einheitlichkeit des Mitbestimmungsverfahrens (siehe dazu BAG vom 27.06.2000 - 1 ABR
36/99 - AP Nr. 23 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung, und vom 26.10.2004 - 1 ABR
37/03 -, AP Nr. 29 zu § 99 BetrVG Eingruppierung).
Gemessen an dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) war der Antrag nach § 80 Abs. 2
ArbGG i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG, § 308 Abs. 1 ZPO jedoch dahin einschränkend
auszulegen, dass der Beteiligten zu 2) aufgegeben werden soll, die Zustimmung des
Beteiligten zu 1) zur Umgruppierung von Frau J. in die für sie nach § 6 des
Haustarifvertrages maßgebliche Entgeltstufe der Entgeltgruppe 8 einzuholen und im Fall
der Verweigerung der Zustimmung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99
Abs. 4 BetrVG einzuleiten. Sowohl nach der Vorkorrespondenz der Beteiligten als auch
dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) im vorliegenden Verfahren wendet sich der
Beteiligte zu 1) ausschließlich gegen die von der Beteiligten zu 2) vorgenommene
Einstufung von Frau J. in die Entgeltstufe 4 und hat mit Schreiben vom 17. Juni 2008 auch
nur insoweit eine Korrektur gefordert und mit Schreiben vom 1. Juli 2008 seine
Zustimmung zu der Ablehnung der Beteiligten zu 2), die gewünschte Korrektur
vorzunehmen, verweigert. Ziel des Antrags ist die Durchführung des
Beteiligungsverfahrens bezüglich der korrekten Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe 8
nach § 99 BetrVG bis hin zum Zustimmungsersetzungsverfahren i. S. d. § 101 BetrVG
durchzusetzen. So verstanden besteht für den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis.
b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das
Beteiligungsrecht bei Umgruppierung nach § 99 BetrVG außer der Änderung der
Entgeltgruppe auch eine Änderung der Entgeltstufe nach dem Haustarifvertrag umfasst.
Denn die Beteiligte zu 2) hatte den Beteiligten zu 1) spätestens mit Schreiben vom 15.
April 2008 zu der Einstufung von Frau J. in Stufe 4 beteiligt. Der Beteiligte zu 1) hatte der
Einstufung auch zugestimmt, so dass kein Raum für ein weiteres Beteiligungsverfahren
besteht. In dem Schreiben vom 15. April 2008 hatte die Beteiligte zu 2) den Beteiligten
1) mitgeteilt, dass eine Aufstockung der Arbeitszeit von Frau J. von 50 % auf 70 % einer
Vollbeschäftigung bei unveränderter Eingruppierung und Einstufung in Entgeltgruppe 8
Stufe 4 beabsichtigt sei und hierzu um Stellungsnahme gebeten. Mit Vermerk vom 22.
April 2008 hatte sich der Beteiligte zu 2) hiermit ohne Einschränkungen einverstanden
erklärt. Der Beteiligte zu 1) war auch ausreichend über den der Einstufung zugrunde
liegenden Sachverhalt, insbesondere über die Berufserfahrung, über die Frau J. bei ihrer
Einstellung verfügte und über deren tarifrechtliche Bewertung durch die Beteiligte zu 2)
informiert. Bereits mit Schreiben vom 27. September 2006 hatte die Beteiligte zu 2) den
Beteiligten zu 1) mitgeteilt, dass Frau J. eine Umschulung zur
Datenverarbeitungskauffrau absolviert habe, insgesamt 15 Jahre und 9 Monate als
kaufmännische Angestellte tätig gewesen sei und diese Tätigkeit als einschlägige
Berufserfahrung i. S. d. § 6 Abs. 1 des Haustarifvertrages anzusehen sei. Der Beteiligte
zu 1) hat auch zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass ihm diese
Informationen zur Beurteilung der zutreffenden Einstufung von Frau J. nicht ausreichen.
Auch im Rahmen der späteren Auseinandersetzungen der Beteiligten über die korrekte
Einstufung von Frau J. ging es niemals um die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit ihrer
früheren Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bei der Einstufung in die Entgeltstufen,
sondern ausschließlich darum, ob bei einer Überprüfung der Einstufung nach Ablauf
28
29
30
31
32
33
34
sondern ausschließlich darum, ob bei einer Überprüfung der Einstufung nach Ablauf
eines Jahres nach § 6 Abs. 1 des Haustarifvertrages die gesamte Dauer der
Berufserfahrung zu berücksichtigen ist und dies zu einer höheren Entgeltstufe führt.
Allein der Umstand, dass in dem Schreiben vom 15. April 2008 als Gegenstand
„Erhöhung der Arbeitszeit von Frau J.“, angegeben war, führt nicht dazu, dass der
Beteiligte zu 1) seine Zustimmung nicht auch zur Einstufung von Frau J. gegeben hat.
Denn in dem Schreiben hatte die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) umfassend um
Stellungnahme gebeten, und die Bitte um Stellungnahme, anders als in dem Schreiben
vom 12. Dezember 2006, als es um die Neuverteilung der Arbeitszeit ging, nicht auf die
Erhöhung der Arbeitszeit beschränkt.
Ein Initiativrecht des Beteiligten zu 1) im Hinblick auf eine nachträgliche Korrektur der mit
seiner Zustimmung vorgenommenen Einstufung ist nicht gegeben und wird von dem
Beteiligten zu 1) auf Nachfrage im Anhörungstermin am 26. Februar 2009 auch nicht
mehr geltend gemacht. § 99 räumt dem Betriebsrat, wenn er der Auffassung ist, dass
eine arbeitgeberseitig beabsichtigte Eingruppierung oder Umgruppierung nicht mit dem
Tarifvertrag übereinstimmt, lediglich ein Zustimmungsverweigerungsrecht ein. Eine
bestimmte Eingruppierung kann er nicht verlangen (BAG vom 18.06.1991 - 1 ABR 53/90
-, AP Nr. 105 zu § 99 BetrVG 1972).
2. Der Antrag zu 2., der sich auf Frau F. bezieht, ist in der aus dem Tenor I. ersichtlichen
Auslegung ebenfalls zulässig. Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis ist gegeben.
Diesbezüglich und wegen der Auslegung des Antrages wird auf die Ausführungen zum
Antrag zu 1. oben unter 1. a) verwiesen.
Der Antrag ist auch begründet. Der Beteiligten zu 2) war nach § 101 Satz 1 BetrVG
aufzugeben, das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zur
Umgruppierung von Frau F. in die für sie maßgebliche Entgeltstufe nach dem
Haustarifvertrag einzuleiten. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG war die Beteiligte zu 2)
verpflichtet, vor der Höherstufung von Frau F. in die Entgeltstufe 4 ab Januar 2008 die
Zustimmung des Beteiligten zu 1) einzuholen. Der Beteiligte zu 1) hat der Höherstufung
nicht zugestimmt. Die Zustimmung gilt auch nicht nach § 99 Abs. 3 BetrVG als erteilt.
Die Beteiligte zu 2) ist deshalb verpflichtet, das Zustimmungsersetzungsverfahren nach
§ 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen.
a) Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei
Umgruppierung erstreckt sich auch auf die Einstufung in eine höhere Entgeltstufe unter
Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe nach den § 16, 17 TVöD-Bund bzw. § 6 Abs. 1
des Haustarifvertrages, soweit es sich nicht um eine automatische Höherstufung nach
Ablauf der in § 16 Abs. 4 TVöD-Bund festgelegten Stufenlaufzeiten handelt.
aa) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Eingruppierung oder
Umgruppierung zu beteiligen. Unter Ein- und Umgruppierung versteht man die
Einreihung der Beschäftigten in ein kollektives Entgeltschema nach bestimmten,
generell beschriebenen Merkmalen (vgl. BAG vom 26.10.2004 - 1 ABR 37/03 -, AP Nr. 29
zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung in
das Entgeltschema und Umgruppierung die Änderung der Einreihung (BAG vom
06.08.2002 - 1 ABR 49/01 -, AP Nr. 27 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung, und vom
03.05.2006 - 1 ABR 2/05 -, AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Dabei erfolgt
die Einreihung meist nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen, bisweilen aber auch nach
anderen Kriterien, wie etwa dem Lebensalter oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit
(BAG vom 23.09.2003 - 1 ABR 35/02 -, AP Nr. 28 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung,
und vom 26.10.2004 - 1 ABR 37/03 -, a. a. O.).
Bei dem Beteiligungsrecht handelt es sich nicht um ein Mitgestaltungsrecht, sondern
lediglich um ein Mitbeurteilungsrecht. Denn die Einreihung der Beschäftigten in die im
Betrieb geltende Vergütungsordnung ist keine konstitutive Maßnahme des Arbeitgebers,
sondern ein Akt der Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats soll dazu
beitragen, dass bei der Rechtsanwendung möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt
werden. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der
Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der
innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis (BAG
vom 02.04.1996 - 1 ABR 50/95 -, AP Nr. 7 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung, und vom
03.05.2006 - 1 ABR 2/05 -, a. a. O.). Die den Vergütungsgruppen zugeordneten
Merkmale sind oft sehr allgemein gehalten. Häufig werden unbestimmte Rechtsbegriffe
verwendet, deren Anwendung im Einzelfall schwierig sein kann und die einen erheblichen
Beurteilungsspielraum eröffnen. Hier bietet das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats
eine größere Gewähr für die Richtigkeit der Einreihung (BAG vom 26.10.2004 - 1 ABR
37/03 -, a. a. O.). Daneben dient es auch den Interessen der betroffenen Beschäftigten,
35
36
37
37/03 -, a. a. O.). Daneben dient es auch den Interessen der betroffenen Beschäftigten,
weil es trotz fehlender rechtlicher Verbindlichkeiten in vielen Fällen dazu führt, dass es
keines zusätzlichen Individualverfahrens mehr bedarf (BAG vom 27.07.1993 - 1 ABR
11/93 -, AP Nr. 110 zu § 99 BetrVG 1972).
Gemessen an diesem Sinn und Zweck besteht ein Mitbeurteilungsrecht immer dann,
wenn die Stellung der Beschäftigten innerhalb der Vergütungsordnung betroffen ist bzw.
wenn sich durch eine Veränderung der Vergütung die Stellung in der Vergütungsordnung
in einer Weise verändert, dass sie nicht mehr ohne weiteres entzogen werden kann (vgl.
BAG vom 24.06.1986 - 1 ABR 31/84 -, AP Nr. 37 zu § 99 BetrVG 1972; vom 02.04.1996 –
1 ABR 50/95 -, a. a. O.; vom 06.08.2002 - 1 ABR 49/01 -, a. a. O.). Darauf, wie die
einzelnen vergütungsrelevanten Stufen oder Kategorien in der Vergütungsordnung
bezeichnet sind, kommt es nicht an. Beispielsweise kann ein in mehrere Gehaltsgruppen
untergliedertes Vergütungssystem durch Zulagen, die jeweils einen Teil des zwischen
zwei Vergütungsgruppen bestehenden Abstandes ausgleichen, faktisch um
Zwischengruppen erweitert sein, wenn die Zulage an für das bewertende Entgeltschema
maßgebende Merkmale anknüpft und quasi eine weitere Bewertungsstufe darstellt (BAG
vom 02.04.1996 - 1 ABR 50/95 -, a. a. O.; vgl. auch BAG vom 24.06.1986 - 1 ABR 31/84 -,
a. a. O.). Anders verhält es sich dann, wenn durch die Zulage lediglich besondere
Leistungen, Erfahrungen oder auch Schwierigkeiten ausgeglichen werden sollen, die mit
einer Tätigkeit zeitweilig verbunden sind, ohne die Stellung des Beschäftigten innerhalb
der Vergütungsordnung zu verändern (BAG vom 24.06.1986 - 1 ABR 31/84 -, a. a. O.).
Hingegen bezieht sich das Mitbeurteilungsrecht, wenn eine Vergütungsordnung nicht nur
Entgeltgruppen, sondern innerhalb der einzelnen Entgeltgruppen verschiedene
Fallgruppen vorsieht, an die unterschiedliche Rechtsfolgewirkungen - wie z. B. ein
Bewährungsaufstieg in eine nächsthöhere Entgeltgruppe - geknüpft sind, nicht nur auf
die zutreffende Entgeltgruppe, sondern auch auf die jeweilige Fallgruppe (BAG vom
27.07.1993 - 1 ABR 11/93 -, a. a. O.). Kein Mitbeurteilungsrecht besteht, soweit die
Einreihung in die Vergütungsordnung keiner Zuordnung des Beschäftigten zu abstrakten
Merkmalen bedarf, sondern sich die Vergütung unmittelbar aus dem Tarifvertrag ergibt.
Denn das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG reicht nicht weiter als
die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Wo es der Anwendung
abstrakter Merkmale zur konkreten Einreihung des Arbeitnehmer nicht bedarf, besteht
kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit auch
kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat (BAG vom 03.05.2006 - 1 ABR
2/05 -, a. a. O.). Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Tarifvertragsparteien eine
bestimmte Stelle selbst in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht haben (BAG
vom 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 -, a. a. O.) oder wenn nach einer Vergütungsordnung allen
Beschäftigten derselben Fallgruppe einer Vergütungsgruppe eine Zulage zu zahlen ist,
ohne dass es noch auf weitere Voraussetzungen ankommt (BAG vom 24.06.1986 - 1
ABR 31/84 -, a. a. O.; vom 02.04.1996 - 1 ABR 50/05 -, a. a. O.).
bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erstreckt sich das Mitbeurteilungsrecht
des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei Ein- und Umgruppierung auch auf die Einstufung
in die Entgeltstufen nach § 6 Abs. 1 des Haustarifvertrages der Beteiligten zu 2), soweit
für die Einstufung die vorangegangene Berufserfahrung oder eine Verkürzung oder
Verlängerung der in § 16 Abs. 4 des in dem Haustarifvertrag in Bezug genommenen
TVöD-Bund festgelegten Stufenlaufzeiten von Bedeutung ist, hingegen nicht wenn eine
Höherstufung automatisch nach dem Ablauf der von den Tarifvertragsparteien
festgelegten Stufenlaufzeiten erfolgt (ebenso zum Beteiligungsrecht des Personalrats
Kaiser in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 75 Rn. 40 zu
den §§ 16, 17 TVöD-AT und den §§ 16, 17 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
der Länder); BVerwG vom 27.08.2008 - 6 P 11/07 -, ZTR 2008, 689 zu § 16 TV-L bei der
erstmaligen Einstufung; insoweit zustimmend Felix in BeckOK TV-L § 16 Rn. 60.5 f., noch
offen gelassen in BeckOK TVöD-AT § 16 Rn. 52 ff.; a. A. wohl Clemens/Scheuring u. a.,
TVöD, § 16 (Bund) Rn. 55; Dreier u. a., TVöD, § 16 (Bund) Rn. 5).
Darauf, ob die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Haustarifvertrages der Ansicht
waren, bei einer Höherstufung wegen Berufserfahrung oder aus anderen Gründen solle
kein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bestehen, was sich daran zeige, dass die
Tarifvertragsparteien in der endgültigen Fassung des Haustarifvertrages die Zuordnung
zu einer höheren Entgeltstufe aufgrund vorangegangener Berufserfahrung nicht von der
Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht haben, kommt es nicht an. Denn das
Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG steht nicht zur Disposition der
Tarifvertragsparteien. Es geht vorliegend - im Unterschied zum früheren Haustarifvertrag
der Beteiligten zu 2) und den Vorentwürfen zum aktuellen Haustarifvertrag - auch nicht
um eine Erweiterung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats durch Tarifvertrag im Sinne
eine unbeschränkten Zustimmungsverweigerungsrechts, sondern ausschließlich um die
Frage, ob eine Einstufung in eine höhere Entgeltstufe unter Beibehaltung der bisherigen
38
39
40
41
Frage, ob eine Einstufung in eine höhere Entgeltstufe unter Beibehaltung der bisherigen
Entgeltgruppe von dem Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG erfasst wird.
(1) Die Stellung der Beschäftigen innerhalb der in dem Haustarifvertrag vorgesehenen
Vergütungsordnung wird nicht nur durch die Zuordnung der Tätigkeit zu einer
bestimmten Entgeltgruppe, sondern auch durch die Einstufung in eine der Entgeltstufen
bestimmt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass den Entgeltstufen eine erhebliche
Bedeutung für die Höhe der Grundvergütung in der jeweiligen Entgeltgruppe zukommt.
Beispielsweise beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 in der
Entgeltgruppe 8 nach der Anlage A des in Bezug genommenen TVöD-Bund für das
Tarifgebiet West 214,00 EUR. Von Stufe zu Stufe nimmt der Unterschiedsbetrag zwar ab.
Jedoch beträgt er zwischen den Stufen 5 und 6 immerhin noch 63,00 EUR. Zum anderen
erfolgt die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltstufe auf Dauer. Die Entgeltstufe, die
Beschäftigte erreicht haben, kann ihnen nicht mehr ohne weiteres entzogen werden.
Selbst bei einem Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe wirkt sich die in der niedrigeren
Entgeltgruppe erreichte Stufe auf die Vergütung in der höheren Entgeltgruppe aus, auch
wenn sie unter Umständen erstmal nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Vergütung
gegenüber der bisherigen Vergütung führt (näher dazu Felix in BeckOK TVöD-AT § 17 Rn.
33 ff.; siehe auch BVerwG vom 27.08.2008 - 6 P 11/07 -, a. a. O.).
(2) Welcher Entgeltstufe Beschäftigte zuzuordnen sind, hängt auch von der Erfüllung
bestimmter in den §§ 17, 18 TVöD-Bund bzw. § 6 Abs. 1 des Haustarifvertrages
geregelten abstrakten Kriterien ab. Dabei knüpfen diese teilweise an unbestimmte
Rechtsbegriffe an, deren Anwendung im Einzelfall schwierig sein kann und für den
Arbeitgeber einen erheblichen Beurteilungsspielraum eröffnen. Dies gilt sowohl für die
erstmalige Einstufung als auch unter Umständen für eine spätere Höherstufung.
Nach § 16 Abs. 2 und 3 TVöD-Bund hängt die erstmalige Einstufung bei der Einstellung
u. a. von dem Erwerb einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen
Arbeitsverhältnis zum Bund ab. Bei einer Einstellung in einer der Entgeltgruppen 9 bis 15
werden Beschäftigte, die über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung
aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund verfügen, nach § 16 Abs. 2 TVöD-
Bund einer der Entgeltstufen unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen
Berufserfahrung zugeordnet. Bei einer Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8
werden Beschäftigte, die über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem
Jahr verfügen, nach § 16 Abs. 3 TVöD, wenn die Einstellung bis zum 31. Dezember 2008
erfolgt, der Stufe 2 zugeordnet und, wenn die Einstellung nach dem 31. Dezember 2008
erfolgt, in der Regel der Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei
Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs in einer der Entgeltgruppen 2 bis 8
Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung
berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Nach
der Protokollerklärung Nr. 1 zu den Absätzen 2 und 3 ist einschlägige Berufserfahrung
eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgaben bezogenen
entsprechenden Tätigkeit. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist nicht
immer einfach zu beurteilen und bedarf nach dem Sinn und Zweck des
Beteiligungsrechts nach § 99 BetrVG zur Gewährleistung einer einheitlichen und
gleichmäßigen Anwendung der tariflichen Regelungen im Sinne der innerbetrieblichen
Lohngerechtigkeit der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat (vgl. BVerwG vom
27.08.2008 - 6 P 11/07 -, a. a. O.).
Nach § 6 Abs. 1 des Haustarifvertrages der Beteiligten zu 2) kommt der Berufserfahrung
neu eingestellter Beschäftigter - anders als nach § 16 TVöD-Bund - nicht nur bei der
erstmaligen Einstufung, sondern auch bei einer späteren Höherstufungen Bedeutung zu.
So führt Berufserfahrung, die über die für das Erreichen einer Stufe notwendige Dauer
bei der Einstellung hinausgeht, nach § 6 Abs. 1 Satz 4 des Haustarifvertrages in den
Stufen 2 und 3 zu einer entsprechenden Verkürzung der Dauer der Stufenlaufzeit.
Außerdem wird sie nach § 6 Abs. 1 Satz 5 des Haustarifvertrages bei einer Entscheidung
über die Höherstufung in eine noch höhere Stufe frühestens nach einem Jahr bei
entsprechender Leistung nach § 17 Abs. 2 TVöD-Bund berücksichtigt. Dabei wird nach §
6 Abs. 1 Satz 2 des Haustarifvertrages nur solche Berufserfahrung berücksichtigt, die
hauptberuflich erworben, einschlägig und gleichwertig ist. Ansonsten werden nach § 6
Abs. 2 des Haustarifvertrages für die Beurteilung anzuerkennender Berufserfahrung die
Regelungen des TVöD-Bund und die von den zuständigen Bundesministerien dazu
ergangenen Hinweise in der jeweils aktuellen Fassung herangezogen, wobei auf die
Beschränkung auf das unmittelbar vorangegangene Arbeitsverhältnis verzichtet wird.
Was unter hauptberuflich erworbener und/oder gleichwertiger Berufserfahrung zu
verstehen ist, regelt der Tarifvertrag nicht. Zur Verwirklichung der innerbetrieblichen
Lohngerechtigkeit besteht deshalb im Anwendungsbereich des Haustarifvertrages erst
recht ein Bedürfnis für ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats.
42
43
44
45
Entgehen der Ansicht der Beteiligten zu 1) besteht ein solches Bedürfnis auch nicht nur
bei der erstmaligen Eingruppierung. Denn bei der erstmaligen Eingruppierung geht es
nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Haustarifvertrages ausschließlich darum, ob die
einzustellende Person über Berufserfahrung verfügt, die deren Einstufung von vornherein
in die Stufen 2 oder 3 oder im Einzelfall auch in Stufe 4 rechtfertigt. Es wird aber nicht
notwendigerweise geklärt, ob die betreffende Person über Berufserfahrung verfügt, die
darüber hinaus nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Haustarifvertrages in den Stufen 2 und
3 zu einer Verkürzung der Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 4 TVöD-Bund führt oder die bei
entsprechender Leistung eine Höherstufung in einer noch höhere Stufe rechtfertigt.
(3) Darüber hinaus kommt dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nach dessen Sinn
und Zweck auch bei der Verkürzung und Verlängerung der in § 16 Abs. 4 TVöD-Bund
festgelegten Stufenlaufzeiten nach § 17 Abs. 2 TVöD-Bund oder dem Haustarifvertrag
der Beteiligten zu 2) unabhängig von der Berücksichtigung der vorangegangenen
Berufserfahrung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Haustarifvertrages Bedeutung zu.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der
Stufen 4 bis 6 bei Leistungen der oder des Beschäftigten, die erheblich über den
Durchschnitt liegen, jeweils verkürzt werden. Entsprechendes gilt bei Leistungen, die
erheblich unter dem Durchschnitt liegen, nach § 17 Abs. 2 Satz 2 TVöD-Bund für die
Verlängerung. Gleiches gilt nach dem Haustarifvertrag der Beteiligten zu 2), wobei
erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 5 des
Haustarifvertrages - wie bereits oben erwähnt - auch schon auch schon bei einer
Höherstufung aufgrund vorangegangener Berufserfahrung in eine noch höhere Stufe
frühestens nach einem Jahr von Bedeutung sind.
Nach welcher Methodik, anhand welcher Kriterien in welchen Zeitabständen und auf
wessen Initiative die für eine Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit
maßgeblichen Leistungen festgestellt werden, regelt weder der TVöD-Bund noch der
Haustarifvertrag der Beteiligten zu 2). Nach einem Rundschreiben des
Bundesministeriums des Innern vom 08. Dezember 2005 soll das Instrument der
Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeiten nur individuell und situativ umgesetzt
werden. Ob erheblich überdurchschnittliche oder erheblich unterdurchschnittliche
Leistungen i. S. d. § 17 Abs. 2 TVöD-Bund vorliegen, könne daher weder schematisch an
der Leistungsbewertung nach § 18 TVöD-Bund noch an dienstlichen
(Regel)Beurteilungen oder an diese Bewertungen anknüpfenden
Durchschnittsbetrachtungen festgestellt werden. Erforderlich sei vielmehr eine
Gesamtbetrachtung des Einzelfalls, die neben den erbrachten Leistungen und den
verschiedenen Leistungsprofilen auch andere Aspekte der beruflichen Entwicklung wie z.
B. die Bewährung in unterschiedlichen Aufgabengebieten oder die regelmäßige
Übernahme von Sonderaufgaben einbeziehen kann. Insgesamt komme eine Verkürzung
und Verlängerung der Stufenlaufzeit deshalb nur in sachlich begründeten Einzelfällen
zum tragen (zitiert von Felix in BeckOK TVöD-AT § 17 Rn. 7b). Daraus wird zugleich
geschlossen, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, ob ein Stufenaufstieg vorgezogen
oder ausgesetzt wird, nicht der Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats
unterliege (Felix in BeckOK TVöD-AT § 17 Rn. 7d). Dem kann so nicht gefolgt werden.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung über eine Verkürzung oder
Verlängerung der Stufenlaufzeit im Einzelfall allein dem Arbeitgeber vorbehalten und
insofern der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat entzogen ist. Denn auch dann, wenn
der Arbeitgeber in seiner diesbezüglichen Entscheidung weitgehend frei ist, hat er den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als Bestandteil der innerbetrieblichen
Lohngerechtigkeit (vgl. BVerwG vom 27.08.2008 - 6 P 11/07 -, a. a. O.) zu beachten.
Willkürliche Verkürzungen oder Verlängerungen der Stufenlaufzeit unter Verstoß gegen
den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sind nicht zulässig. Daraus folgt
aber zugleich, dass die Verlängerung oder Verkürzung der Stufenlaufzeit dem
Mitbeurteilungsrecht des Betriebesrats nicht vollständig entzogen ist, sondern allenfalls
darauf beschränkt ist, ob sachliche Gründe für die Entscheidung des Arbeitgebers
vorliegen. Für die Frage, ob der Betriebsrat nach § 99 BetrVG bei einer Umgruppierung
im hier verstandenen Sinne zu beteiligen ist, kommt es auch nicht darauf an, unter
welchen Voraussetzungen dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht
zusteht. Denn wie § 99 Abs. 2 BetrVG zeigt, ist das Zustimmungsverweigerungsrecht
des Betriebsrats ohnehin auf bestimmte Gründe beschränkt. Ein umfassendes
Mitbestimmungsrecht steht ihm nicht zu. Zweck des Beteiligungsrechts ist vielmehr zu
prüfen, ob im konkreten Einzelfall Gründe für eine Zustimmungsverweigerung gegeben
sind. Verstößt der Arbeitgeber bei der Einstufung von Beschäftigten in eine höhere
Entgeltstufe unter Verkürzung der Regelstufenlaufzeit gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz, kann der Betriebsrat seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2
Nr. 1 BetrVG verweigern. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber willkürlich eine Einstufung in
46
47
48
49
50
51
52
Nr. 1 BetrVG verweigern. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber willkürlich eine Einstufung in
eine höhere Entgeltstufe nach Ablauf der Regelstufenlaufzeit nicht vornimmt, sondern
die Stufenlaufzeit verlängert.
(4) Hingegen steht dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht bei einer Höherstufung in
die nächsthöhere Entgeltstufe nach Ablauf der Regelstufenlaufzeit nicht zu. Denn in
diesem Fall folgt die Höherstufung automatisch nach Ablauf der in § 16 Abs. 4 TVöD-
Bund vorgesehenen Zeiten. Ein Beurteilungsspielraum steht dem Arbeitgeber insoweit
nicht zu. Es besteht deshalb auch kein Bedürfnis für eine Mitbeurteilung des
Betriebsrats.
cc) Im Fall von Frau F. hatte die Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom
30. Mai 2008 mitgeteilt, es sei beabsichtigt, Frau F. unter Anerkennung ihrer
Berufserfahrung von neun Jahren und sechs Monaten und der bisher erbrachten guten
Leistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 in Entgeltstufe 4 einzustufen. Dem hatte
der Betriebsrat mit Schreiben vom 04. Juni 2008 innerhalb der Frist des § 99 Abs. 3
BetrVG von einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber unter Angabe von
Gründen schriftlich widersprochen und, nachdem ihn die Beteiligte zu 2) mit Schreiben
vom 25. Juni 2008 erneut um Stellungnahme gebeten hatte, die Verweigerung der
Zustimmung mit Schreiben vom 1. Juli 2008 aufrechterhalten. Der Beteiligte zu 1) hat
der von der Beteiligten zu 2) beabsichtigten Einstufung von Frau F. auch nicht
nachträglich mit Schreiben vom 22. Juli 2008 zugestimmt. Denn in dem Schreiben hatte
er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er in den streitigen Fällen keine Bedenken
gegen eine vorläufige Höherstufung entsprechend § 100 BetrVG habe. Gleichzeitig hat
er in dem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass er im Übrigen bei seiner
Zustimmungsverweigerung bleibe, soweit Streit über die zutreffende Einstufung in eine
noch höhere Entgeltstufe bestehe. Außerdem kann dem Schreiben auch schon deshalb
nicht die Qualität einer endgültigen Zustimmung zur von der Beteiligten zu 2)
vorgenommenen Einstufung von Frau F. beigemessen werden, weil das Schreiben
ausdrücklich auf das Monatsgespräch am 15. Juli 2008 Bezug nimmt und der Vorstand
der Beteiligten zu 2) während des Monatsgesprächs selbst vorgeschlagen hatte, in den
Fällen, in denen er eine Höherstufung in die Stufe 4 für sachgerecht hält, eine vorläufige
Einstufung in die Stufe 4 vorzunehmen.
3. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig, jedoch nicht begründet.
a) Die Zulässigkeit des Antrags ergibt sich aus § 80 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 46 Abs. 2
ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO. Danach kann auf die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn ein rechtliches
Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Die Frage,
ob der Beteiligte zu 1) bei der Einstufung von Beschäftigten in eine höhere Entgeltstufe
nach dem Haustarifvertrag zu beteiligten ist, betrifft die Rechtsbeziehungen der
Beteiligten und damit ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis (BAG vom
22.06.2005 - 10 ABR 34/04 -, ZTR 2006, 195). Das erforderliche Feststellungsinteresse
ergibt sich daraus, dass die Beteiligte zu 2) das von dem Beteiligten zu 1) in Anspruch
genommene Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG generell und nicht nur im Fall von J. und
Frau F. in Abrede stellt.
Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die
Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend anwendbar. Anträge, mit denen
ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats festgestellt werden soll, müssen diejenigen
Maßnahmen des Arbeitgebers, für das Beteiligungsrecht in Anspruch genommen wird,
so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung des Gerichts feststeht, für welche
Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird (BAG vom 22.06.2005 -
10 ABR 34/04 -, a. a. O.). Dem Antrag ist ohne weiteres zu entnehmen, dass es dem
Beteiligten zu 1) darum geht, bei einer Veränderung der Entgeltstufe nach § 6
Haustarifvertrages beteiligt zu werden, auch wenn damit keine Veränderung der
Entgeltgruppe nach § 5 des Haustarifvertrages verbunden ist.
b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es handelt sich um einen Globalantrag, der eine
Vielzahl möglicher Fallgestaltungen betrifft. Ein solcher Antrag ist als unbegründet
abzuweisen, wenn unter ihn Sachverhalte fallen können, in denen sich der Antrag als
unbegründet erweist (BAG vom 22.06.2005 - 10 ABR 34/04 -, a. a. O.; und vom 03. Juni
2003 - 1 ABR 19/02 -, AP Nr. 1 zu § 89 BetrVG 1972 m. w. N.).
So verhält es sich hier. Dem Beteiligten zu 1) steht - wie oben im Einzelnen ausgeführt -
bei einer Änderung der Entgeltstufe nur dann ein Mitbeurteilungsrecht i. S. d. § 99
BetrVG zu, wenn die Änderung der Entgeltstufe unter Berücksichtigung
vorangegangener Berufserfahrung oder im Wege einer Verkürzung oder Verlängerung
vorangegangener Berufserfahrung oder im Wege einer Verkürzung oder Verlängerung
der Stufenlaufzeit vorgenommen wird. Hingegen steht ihm kein Mitbeurteilungsrecht zu,
wenn die Höherstufung automatisch nach dem Ablauf der in § 16 Abs. 3 TVöD-Bund
festgelegten Regelstufenlaufzeiten erfolgt. Der Antrag des Beteiligten zu 1) erfasst
jedoch auch diese Fallgestaltung.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum