Urteil des ArbG Berlin vom 14.03.2017

ArbG Berlin: fristlose kündigung, ordentliche kündigung, wichtiger grund, anhörung, verdachtskündigung, form, rückgabe, rechtfertigung, abweisung, zugang

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Gericht:
ArbG Berlin 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ca 5421/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 626 Abs 1 BGB
Außerordentliche Verdachtskündigung eines Kassierers wegen
Erstellung fiktiver Pfandbons und Ansichnahme des
entsprechenden Geldbetrages - Interessenabwägung
Leitsatz
1. Besteht der dringende Verdacht, ein Kassierer habe manuell Pfandbons erstellt, ohne dass
dem ein tatsächlicher Kassiervorgang gegenübergestanden hätte, und den Gegenwert an
sich genommen, so dass die Kasse bei Kassenabschluss kein Plussaldo aufwies, so ist dies
"an sich" ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB.
2. Auch eine 17jährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit und ein in Frage stehender
Schaden von lediglich 6,06 EUR können im Einzelfall angesichts des Umstands, dass sich der
Verdacht auf eine Straftat im Kernbereich der Tätigkeit als Kassierer sowie auf eine erst durch
eine gezielte Manipulation geschaffene Möglichkeit zur Schädigung des Arbeitgebers richtet,
die Interessenabwägung nicht zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen lassen.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger nach einem Kostenstreitwert von 5.858,46
EUR zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.325,87 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine fristlose, hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung sowie
über Weiterbeschäftigung.
Der am …..1963 geborene Kläger ist geschieden. Er ist seit dem 01.07.1993 bei der
Beklagten als Verkäufer mit Kassentätigkeit bei einem monatlichen Bruttoentgelt von
1.775,29 EUR in einer 37-Stunden-Woche beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt
regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
Bei der Beklagten existiert für die Rückgabe von Leergut ein Automat. Zu den dort
erstellten Pfandbons existiert eine Kassieranweisung, zu der der Kläger geschult wurde
und die am Schwarzen Brett bei der Beklagten aushängt. Danach sind Pfandbons an der
Kasse einzuscannen, anschließend zu entwerten und in hierfür vorgesehenen
besonderen Beuteln zu sammeln, die im Rahmen der Kassenabrechnung an die
Führungskraft zu übergeben sind. Von Kunden zurückgelassene Bons sind zu vernichten.
Zusätzlich existiert in der Kassensoftware die Möglichkeit, sog. manuelle Leergutbons
herzustellen. Hierfür wird die entsprechende Summe manuell über die Tastatur der
Kasse eingegeben, anschließend wird die oben in der Mitte der Tastatur befindliche Taste
„Leergut“ gedrückt, danach die Taste „Zwischensumme“ und schließlich die Taste
„bar“. Auf diese Weise wird eine Minusbuchung erzeugt.
Reklamiert ein Kunde eine zu niedrige Wechselgeldrückgabe, so ist ausweislich der
Kassenanweisung sofort die Kassenaufsicht zu informieren und ein Kassensturz
durchzuführen.
Bei sog. Retouren, also der Rückgabe von Ware durch Kunden, hat sich nach Einführung
einer neuen Kassensoftware im Juli 2009 die zu beachtende Tastenfolge wie folgt
verändert:
Nach der alten Software waren folgende Schritte vorzunehmen:
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1. mit dem Stornoschlüssel auf „MGR 2“-Stellung schließen
2. auf die Taste „Retoure“ drücken
3. den Betrag in Zahlen in die Tastatur eingeben
4. die „Kolo“-Taste drücken
5. die Tasten „Zwischensumme“ und „bar“ nacheinander drücken.
Nach der neuen Kassensoftware erscheint nach dem 2. Bedienerschritt ein Menü mit
mehreren Auswahlmöglichkeiten zum Grund der Retoure, wie etwa „Ware gefällt nicht“,
„Ware defekt“, „MHD abgelaufen“ u.ä.. An dieser Stelle muss der Kassierer sich
nunmehr zusätzlich für eine Menüauswahl entscheiden. Anschließend ist als weiterer
neuer Schritt die Kassenbonnummer einzugeben. Danach verbleibt es bei den
bisherigen Schritten ab Ziffer 3., also als nächstes der Eingabe des Betrages als Zahl in
die Tastatur.
Die Zentrale der Beklagten stellte in der Filiale, in der der Kläger beschäftigt war, bei
insgesamt 3 Kassierernummern, darunter der dem Kläger zugeordneten Nummer 12,
eine auffällige Häufung manuell hergestellter statt eingescannter Pfandbons fest. Wegen
dieser Auffälligkeiten richtete die Beklagte an den Kassen 3 und 4 ab dem 05.03.2010
eine Videoüberwachungsanlage ein und setzte die 3 verdächtigen Mitarbeiter, darunter
den Kläger, schwerpunktmäßig an diesen beiden überwachten Kassen ein. Am
19.03.2010 wertete sie die Videoaufzeichnung sowie die dazugehörigen
Kassenunterlagen betreffend den Kläger für den Zeitraum ab dem 06.03.2010 aus.
Dabei ergaben sich aus Sicht der Beklagten am 14.03.2010 sowie am 16.03.2010
Auffälligkeiten im Zusammenhang mit an diesen beiden Tagen vom Kläger manuell
erstellten Negativbons über 2,00 EUR bzw. 4,06 EUR. Wegen der Einzelheiten des
Bonbackups für die Kassierernummer des Klägers für diese beiden Tage und den
fraglichen Zeitraum wird auf die Anlage 9/2 (Bl. 239 – 249 d.A., dort Bl. 242 und 243)
sowie auf die Anlage 9/1 (Bl. 169 – 238 d.A., dort Bl. 194 – 196) Bezug genommen. Am
14.03.2010 ist zu Beginn der Kassentätigkeit des Klägers auf dem Überwachungsvideo
zu sehen, wie er ein Geldstück vom Fußboden aufhebt und in die Kasse legt. Ferner ist
jedenfalls am 14.03.2010 zum Zeitpunkt der Erstellung des Negativbons über 2,00 EUR
kein Kunde, der Leergut abgäbe, auf dem Video zu verzeichnen. Die beiden
streitgegenständlichen manuell erstellten Leergutbons warf der Kläger unverzüglich nach
Abriss von der Bonrolle in den Mülleimer. Auf den Überwachungsvideos ist nicht zu
erkennen, dass der Kläger Geld aus der Geldschublade entnommen hätte. Zum
Kassenschluss des Klägers war die Kasse sowohl am 14. als auch am 16.03.2010 jeweils
stimmig.
Die Beklagte hörte den Kläger am 24.03.2010 zu ihrem Verdacht, er habe manuell
Pfandbons ohne dahinter stehenden Kassiervorgang erstellt und Geld in dieser Höhe
selbst an sich genommen, an. Hierzu befragte sie ihn zunächst, wie er Leergutbons
bearbeite. Der Kläger erwiderte, er scanne diese stets entsprechend der Anweisung ein.
Mit dem Vorwurf einer Manipulation von Leergutbons konfrontiert, erklärte der Kläger,
jedenfalls kein Geld genommen und die Minusbons lediglich zum Ausgleich von
Kassierfehlern erstellt zu haben.
In dieser Anhörung wurde dem Kläger das erstellte Überwachungsvideo in Ausschnitten
vorgespielt.
Die beiden Kollegen des Klägers, bei denen ebenfalls Auffälligkeiten im Zusammenhang
mit der manuellen Erstellung von Leergutbons festgestellt worden waren, räumten in
ihren Anhörungen ebenfalls am 24.03.2010 die Vorwürfe der Manipulation ein.
Mit Schreiben vom 24.03.2010, das der Kläger am selben Tage erhielt, kündigte die
Beklagte fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2010.
Mit seiner am 03.04.2010 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 04.05.2010
zugestellten Klageschrift wendet sich der Kläger gegen diese Kündigungen und begehrt
seine Weiterbeschäftigung. Er bestreitet das Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. die
soziale Rechtfertigung der Kündigung und rügt die Wahrung der
Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB.
Im Gütetermin am 01.06.2010 hat der Kläger erklärt, er habe nach der Reklamation
eines Kunden Beträge ausgleichen wollen und daher manuelle Bons erstellt.
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Mit Schriftsatz vom 06.07.2010 behauptet der Kläger, die fiktiven Leergutbons hätten
zum Ausgleich von Retouren gedient. Er habe den Kunden die Ware abgenommen und
unter der Kassentheke verstaut, bei geöffneter Kasse habe der Kunde den Betrag für die
Ware ausgezahlt erhalten. Erst wenn etwas Ruhe an der Kasse gewesen sei, habe er
einen fiktiven Leergutbon in Höhe der entgegengenommenen Ware erstellt, um die
Kasse auszugleichen; diesen Weg habe er gewählt, weil ihm die Bedienerschritte für eine
Retoure mit der neuen Software nicht geläufig gewesen seien. Gleichzeitig habe er dabei
anweisungsgemäß Trinkgelder in Centhöhe mit eingebucht. Der Kläger behauptet, er
habe diese Erklärung auch bereits im Anhörungsgespräch am 24.03.2010 geliefert.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2010 behauptet der Kläger, am 14.03.2010 sei es wie folgt zur
Erstellung des manuellen Minusbons im Wert von 2,00 EUR um 18.36 Uhr gekommen: Er
habe zuvor um 18.33 Uhr einem Kunden, der lediglich 2 Artikel, darunter einmal
Erdbeeren, gekauft habe, versehentlich 3 Artikel, nämlich 2 x Erdbeeren, abkassiert.
Zum Zwecke der Korrektur habe er daher anschließend einen manuellen Leergutbon
erstellt, wobei er gleichzeitig das zu Beginn seiner Kassiertätigkeit in die Kasse gelegte
vom Fußboden aufgehobene Geld mitberücksichtigt habe. Zum 16.03.2010 und dem an
diesem Tag um 9.05 Uhr erstellten Leergutbon über 4,06 EUR behauptet der Kläger in
diesem Schriftsatz, er habe zuvor nach dem Abkassieren eines Kunden um 9.01 Uhr mit
3 Artikeln (Kaugummi, Getränk nebst Pfand und 3 Schrippen) tatsächlich einen Pfandbon
im Wert von 4,06 EUR von einem Kunden entgegengenommen, diesen zwar nicht über
den Scanner gezogen, jedoch dem Kunden sofort das Pfandgeld aus der Kasse
gegeben. Zum Ausgleich der Kasse habe er daher nachfolgend um 9.05 Uhr den
entsprechenden Pfandbon manuell im Kassensystem erstellt. Der Kläger behauptet, die
Entgegennahme eines Pfandbons ohne dessen Einscannen sei auf dem Video zu
erkennen und bietet hierfür als Beweis die Videoaufzeichnung für den 16.03.2010 an.
Im Kammertermin am 28.09.2010 hat der Kläger erklärt, die schriftsätzlich vorgetragene
Erklärung einer Retoure durch einen Kunden für die erstellten manuellen Minusbons sei
lediglich als theoretisches Erklärungsmodell gemeint gewesen, wie es generell zur
Erstellung manueller Leergutbons kommen könne, habe sich jedoch nicht auf die
fraglichen Vorgänge am 14. und 16.03.2010 bezogen. Erstmals in diesem Termin hat
der Kläger ferner behauptet, die manuell erstellten Pfandbons seien stets sofort
weggeworfen und nicht aufbewahrt worden.
Der Kläger beantragt zuletzt unter Rücknahme eines allgemeinen Feststellungsantrages
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die
fristlose Kündigung vom 24.03.2010 aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise ordentliche
Kündigung vom 24.03.2010 aufgelöst worden ist,
3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn als
Verkäufer mit Kassentätigkeit bei einer 37-Stunden-Woche und einem monatlichen
Bruttogehalt von 1.775,29 EUR bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, weder eine Reklamation noch eine Warenrückgabe oder die Abgabe eines
Leergutbons seien im Zusammenhang mit der Erstellung der beiden fraglichen
Leergutbons auf dem Video zu sehen. Die wechselnden Erklärungen des Klägers seien
nicht glaubhaft; es bestehe jedenfalls der dringende Verdacht, dass der Kläger gezielt
manuelle Pfandbons erstellt habe, ohne dass dem tatsächliche Vorgänge
gegenüberstünden und, da die Kasse jeweils bei Kassenabschluss stimmig gewesen sei,
die entsprechenden Beträge im Verlauf oder zu Ende seines Einsatzes aus der Kasse
ent- und an sich genommen habe.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in den Sitzungsniederschriften protokollierten
Erklärungen der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I.
1. Der die fristlose Kündigung betreffende Feststellungsantrag unterliegt der Abweisung,
weil diese Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien daher mit Ablauf
des 24.03.2010 aufgelöst hat.
a) Die Wirksamkeit der Kündigung wird allerdings nicht bereits gem. §§ 7 Halbsatz 1, 4
Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG vermutet, weil der Kläger unter Berücksichtigung von §
167 ZPO rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist Klage erhoben hat.
b) Es liegt ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung vor.
Nach der Rechtsprechung des BAG, der sich die erkennende Kammer insoweit
anschließt, vermag nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern bereits der
schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schwerwiegenden
Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen.
Für eine solche Kündigung müssen starke Verdachtsmomente, die sich auf objektive
Tatsachen gründen, vorliegen, der Arbeitgeber muss alle ihm zumutbaren
Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere in Form der Anhörung
des Arbeitnehmers, unternehmen und gerade der Verdacht des strafbaren bzw.
vertragswidrigen Verhaltens muss das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
erforderliche Vertrauen zerstören (vgl. z.B. BAG v. 28.11.2007, 5 AZR 952/06).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Kammer ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und
des Inhaltes der Schriftsätze gem. § 286 Abs. 1 ZPO auch ohne Beweisaufnahme davon
überzeugt, dass jedenfalls dringende Verdachtsmomente dafür vorliegen, der Kläger
habe manuell Pfandbons erstellt, ohne dass dem ein tatsächlicher Kassiervorgang
gegenübergestanden hätte, und das Geld an sich genommen, so dass die Kasse bei
Kassenabschluss wieder stimmig war.
aa) Zunächst ist der Kläger dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten, es sei
rein zahlenmäßig zu einer Häufung manuell hergestellter Pfandbons an seiner und den
beiden Kassierernummern der geständigen Kollegen gekommen, nicht
entgegengetreten, hat insbesondere keinerlei Erklärung für diese Häufung geliefert.
bb) (1) Was die konkreten Vorfälle am 14. und 16.03.2010 angeht, so vermag weiter
bereits keine der vom Kläger gegebenen Erklärungen für sich betrachtet schlüssig das
Erstellen der manuellen Pfandbons zu erklären.
Dies gilt zunächst für die Einlassung in der Anhörung, er habe Kassierfehler ausgleichen
wollen. Diese Angabe ist so allgemein geblieben, dass sie sich keinem konkreten
Vorgang zuordnen lässt. Auch die Erläuterung im Gütetermin, der Kläger habe im
Hinblick auf Kundenreklamationen Beträge ausgleichen wollen, überzeugt nicht. Denn für
den Fall einer Reklamation durch einen Kunden wegen einer zu geringen
Wechselgeldrückgabe sieht die Kassieranweisung vor, wie zu verfahren ist, nämlich durch
Hinzuziehung der Kassenaufsicht und die Vornahme eines Kassensturzes. Warum der
Kläger sich insoweit anweisungswidrig verhalten haben will, erläutert er nicht. Auch seine
weitere schriftsätzlich vorgenommene Erläuterung, die Pfandbons seien anlässlich der
Retoure von Waren erstellt worden, vermochte die Kammer nicht nachzuvollziehen. Zum
einen bleibt die Angabe zu der Art der Ware, die entgegengenommen worden sein soll,
völlig vage, zum anderen überzeugt insbesondere nicht die Einlassung des Klägers, die
Bedienerschritte bei der neuen Kassensoftware, die an sich bei einem Retourvorgang zu
beachten gewesen wären, seien ihm nicht präsent gewesen. Denn wie eine
Gegenüberstellung der alten und neuen Tastenfolge ergibt, sind lediglich 2
Zwischenschritte, die von der Kasse abgefragt werden, eingefügt worden, während die
Bedienerschritte im Übrigen unverändertem Muster folgen.
Schließlich überzeugen auch nicht die Erläuterungen des Klägers in seinem letzten
Schriftsatz. Soweit es um den Vorgang am 14.03.2010 geht, vermag die Kammer
bereits nicht nachzuvollziehen, wie es zu einem versehentlichen doppelten Abkassieren
der angeblich lediglich einmal gekauften Erdbeeren mit unterschiedlichen Preisen
gekommen sein soll. Bei einer versehentlichen Doppelabkassierung wäre vielmehr zu
erwarten, dass ein- und derselbe Betrag zweimal ausgeworfen wird. Es kommt hinzu,
dass der nach den Angaben des Klägers nachfolgend erstellte manuelle Leergutbon sich
nicht auf die nach den Ausführungen des Klägers zu viel abkassierten 1,99 EUR, sondern
auf 2,00 EUR beläuft. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, die Differenz
von 0,01 EUR sei auf den – unstreitigen – Vorgang des Einlegens von Geld vom
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von 0,01 EUR sei auf den – unstreitigen – Vorgang des Einlegens von Geld vom
Fußboden in die Kasse zu Beginn seiner Kassentätigkeit zurückzuführen, überzeugt auch
dies nicht. Denn wenn der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit einen Centbetrag in die
Kasse hineingelegt hätte, diese also zunächst eine Plusdifferenz aufgewiesen haben soll,
so hätte der Kläger nach seinen Einlassungen einen Leergutbon vermindert um diesen
Plusdifferenzbetrag, also über einen niedrigeren Betrag als 1,99 EUR erstellen müssen.
Stattdessen hat er jedoch den Minusbetrag auf 2,00 EUR aufgerundet. Insbesondere
überzeugt die Kammer jedoch nicht, dass der Kläger diesen manuellen Korrekturbon
erst 5 Kassiervorgänge später erstellt hat. Ein derart langes Zuwarten und das vorherige
Abkassieren von 5 weiteren Kunden birgt nämlich die große Gefahr, den zu
korrigierenden Vorgang nicht mehr in allen Einzelheiten präsent zu haben und weitere
Fehler zu produzieren. Nahegelegen hätte es vielmehr, den Vorgang unmittelbar im
Nachgang zu dem behaupteten versehentlichen Doppelabkassieren zu korrigieren.
Dieser Einwand gilt auch für die Einlassungen des Klägers zu dem Geschehen am
16.03.2010. Auch hier vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, warum der Kläger
nach seiner Erläuterung die Erstellung des zur Herausgabe von Leergutgeld gehörigen
Pfandbons wiederum erst 5 Kunden später vorgenommen haben will.
(2) Vermögen die Einlassungen des Klägers bereits isoliert betrachtet die beiden
Leergutbonerstellungen kaum nachvollziehbar zu erläutern, so wird der dringende
Verdacht weiter insbesondere dadurch erhärtet, dass der Kläger seine
Erklärungsversuche mehrfach im Verlaufe des Prozesses gewechselt und zum Teil
einander widersprechende Erläuterungen abgegeben hat. So steht seine ursprüngliche
Einlassung in der Anhörung, er habe sich stets anweisungskonform bei der
Entgegennahme von Pfandbons verhalten und diese über den Scanner gezogen, in
diametralem Gegensatz zu seiner letzten Erläuterung, am 16.03.2010 habe er
Leergutgeld herausgegeben, ohne den dazugehörigen Bon über den Scanner zu ziehen.
Hat der Kläger ferner zunächst in der Anhörung darauf hingewiesen, er habe
Kassierfehler ausgleichen wollen und mag die fehlende Präzisierung dieser Behauptung
noch dem Eindruck der ersten Anhörungssituation geschuldet sein, so hat der Kläger
nachfolgend zunächst im Gütetermin von Kundenreklamationen gesprochen, wiederum
ohne diese präzisieren zu können und damit eine weitere Erklärung geliefert, wie er im
Übrigen erneut unter Verstoß gegen Kassieranweisungen gehandelt haben will. Diesen
Vortrag hat er nochmals schriftsätzlich geändert, indem er nunmehr zunächst auf die
Retoure von Waren und sein Verbuchen wiederum unter Verstoß gegen Anweisungen
und Nichteinhaltung der hierfür vorgesehenen Bedienerschritte verwiesen hat. Diesen
Vortrag wiederum hat der Kläger im Kammertermin am 28.09.2010 so dargestellt, dass
es sich dabei lediglich um eine potentielle Erklärung für das Zustandekommen von
Pfandgutbons gehandelt haben soll, die jedoch nicht auf den konkreten Vorgang am 14.
bzw. 16.03.2010 bezogen gewesen sein soll. Dies steht im Widerspruch zu den
Ausführungen im Schriftsatz vom 06.07.2010, wo es auf Seite 3 oben ausdrücklich heißt,
der Kläger habe fiktive Leergutbons zum Ausgleich von Retouren erstellt. Auch seine
streitige Behauptung, er habe diese Erläuterung bereits in der Anhörung gegeben,
spricht dafür, dass es sich nicht lediglich um eine abstrakte Erklärungsmöglichkeit,
sondern um die Rechtfertigung für die konkreten beiden Vorgänge gehandelt hat.
Schließlich hat der Kläger nochmals einen neuen Erklärungsanlauf unternommen, wenn
er nunmehr für den 14.03.2010 die Korrektur eines Kassierfehlers und für den
16.03.2010 die tatsächliche Entgegennahme eines Leergutbons ohne Scannereinsatz
angibt.
Weiter ist die Einlassung des Klägers widersprüchlich und wenig glaubhaft, wenn er
erstmals im Kammertermin am 28.09.2010 behauptet, die erstellten Pfandgutbons
seien nie aufbewahrt, sondern stets weggeworfen worden. Denn nach sämtlichen
Einlassungen des Klägers dienten die manuell erstellten Leergutbons gerade dazu, die
Kasse wider stimmig zu machen, also der Entnahme oder Herausgabe von Bargeld
einen entsprechenden Kassiervorgang gegenüberzustellen. Damit sind die Bons jedoch
wesentlich und für die Kassenabrechnung aufzubewahren, wie es im Übrigen auch aus
der Kassieranweisung und der dort vorgesehenen Aufbewahrungspflicht für Leergutbons
hervorgeht.
Nach einer Gesamtschau der objektiven Tatsachen einerseits, der Einlassungen des
Klägers hierzu andererseits ist die Kammer daher auch ohne Beweisaufnahme davon
überzeugt, dass jedenfalls der dringende Verdacht besteht, der Kläger habe manuelle
Pfandgutbons erstellt, denen kein entsprechender Kassiervorgang gegenüberstand und
das Geld an sich genommen, so dass die Kasse wieder stimmig war.
Die formale Voraussetzung der Anhörung des Klägers hat die Beklagte gewahrt.
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c) Auch die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist eingehalten.
Diese Ausschlussfrist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und
möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen
hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
zumutbar ist oder nicht. Hat der Kündigungsberechtigte Anhaltspunkte für einen
Sachverhalt, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann er
zunächst Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu
laufen beginnt. Solange er diese zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem
Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist
nicht an, wobei die Ermittlungen mit der gebotenen Eile vorzunehmen sind (BAG v.
01.02.2007, 2 AZR 333/06).
Legt man diese Grundsätze zu Grunde, so hat die Beklagte die
Kündigungserklärungsfrist hier gewahrt.
Die Mitteilung seitens der Zentrale, es sei eine auffällige Häufung von manuell
hergestellten Pfandgutbons bei bestimmten Kassierern festzustellen, stellte lediglich
einen Anfangsverdacht dar. In Form der Auswertung der daraufhin vorgenommenen
Videoüberwachung nebst Bonbackups nach einem 2-wöchigen Überwachungszeitraum
hat die Beklagte mit der gebotenen Eile weitere Ermittlungsmaßnahmen angestellt. Ein
Überwachungszeitraum von 2 Wochen erscheint noch angemessen, um bloße
Zufälligkeiten auszuschließen. Zeitnah zu der Auswertung durch die Beklagte selbst,
nämlich 5 Tage später, hat die Beklagte die weitere Voraussetzung und
Aufklärungsmaßnahme in Form der Anhörung des Klägers selbst durchgeführt und noch
am selben Tage den Zugang der Kündigung bewirkt.
d) Auch die stets vorzunehmende abschließende Interessenabwägung vermag nicht zu
Gunsten des Klägers auszufallen.
Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 10.06.2010 (2 AZR 541/09) im Fall der Einlösung
von Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 EUR durch eine Kassiererin insbesondere im
Hinblick auf deren 30-jährige beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer mit dem
Argument, das dadurch erworbene Vertrauen sei durch einen in vielerlei Hinsicht
atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört worden,
eine darauf gestützte fristlose Kündigung für unwirksam erklärt.
Selbst wenn man diesen Grundsätzen folgen wollte, liegt der vorliegende Fall anders.
Zwar hat auch der Kläger mit 17 Jahren beanstandungsfreier Kassiertätigkeit eine
beachtliche Betriebszugehörigkeit und nach dem Duktus des BAG ein vor diesem
Hintergrund erhebliches Vertrauenskapital aufzuweisen. Der ihm im Rahmen der
Verdachtskündigung zur Last gelegte Vorwurf stellt sich jedoch gerade nicht als
atypische und einmalige Verfehlung dar. Vielmehr ist der Verdacht darauf gerichtet,
dass es an der Kasse des Klägers zu einer Häufung manuell hergestellter Pfandbons
kam, von denen allein in einer 2-wöchigen Videoüberwachung nach dem oben
Ausgeführten in 2 Fällen der dringende Verdacht einer Kassenmanipulation erhärtet
werden konnte. Weiter berücksichtigt die Kammer zu Lasten des Klägers, dass sich der
dringende Verdacht auf einen gezielten Manipulationsvorwurf, der eine gewisse
kriminelle Energie zum Ausdruck bringt, richtet, während es in der oben zitierten
Entscheidung des BAG letztlich nur um das offene Einlösen ohnehin bereits vorhandener
Pfandbons ging. Kann man in dem der Entscheidung des BAG zu Grunde liegenden Fall
daher möglicherweise auch noch zu Gunsten der dortigen Klägerin annehmen, sie habe
sich angesichts der ihr zur Aufbewahrung überlassenen Pfandgutbons wegen der Gunst
der Situation hinreißen lassen, diese selber einzulösen, liegt eine vergleichbarer
Ausgangssituation hier nicht vor, vielmehr steht der Kläger im dringenden Verdacht,
selber erst durch seine Initiative die Möglichkeit geschaffen zu haben, Geld aus der
Kasse zu nehmen, ohne dass es zu einem Minussaldo gekommen wäre. Da er als
Verkäufer mit Kassiertätigkeit im Rahmen seiner originären Kerntätigkeit eine Straftat
begangen haben soll, vermag auch der relativ geringe Schadensbetrag nicht zu seinen
Gunsten bewertet zu werden. Auch hier unterscheidet sich der vorliegende im Übrigen
von dem der Entscheidung des BAG zu Grunde liegenden Fall. Während nämlich im
dortigen Fall potentiell auch der berechtigte Kunde noch hätte auftauchen und die ihm
gehörenden Pfandgutbons hätte einlösen können, sich die dortige Arbeitgeberin in
diesem Fall also wirtschaftlich genauso gestellt hätte wie beim Einlösen der
Pfandgutbons durch die Klägerin, ist dies hier nicht der Fall. Vielmehr soll der Kläger erst
durch Manipulation von Kassenbuchungen die Möglichkeit geschaffen haben, Geld aus
der Kasse zu entnehmen, denen keine Kassiervorgänge und eben auch gerade keine
Rückgabe von Leergut gegenüberstanden. Ein potentiell anderer Geschehensablauf, der
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Rückgabe von Leergut gegenüberstanden. Ein potentiell anderer Geschehensablauf, der
die Beklagte wirtschaftlich genauso gestellt hätte, kommt hier daher gerade nicht in
Betracht.
2. Ist das Arbeitsverhältnis daher bereits durch die fristlose Kündigung mit Zugang am
24.03.2010 aufgelöst worden, so unterlag der weitere Feststellungsantrag, der sich
gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung richtet, bereits deshalb der Abweisung, weil
zum Zeitpunkt des Beendigungstermins bereits kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen
den Parteien bestand.
3. Der unechte Hilfsantrag fiel nicht zur Entscheidung an.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der Kläger wegen seines Unterliegens und der teilweisen
Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
III.
Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG stets im Urteil festzusetzende Wert des (verbleibenden)
Streitgegenstandes beläuft sich gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 Halbsatz 1, 5
Halbsatz 1 ZPO, § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GKG für den Antrag zu 1. und 2.
zusammen auf 3 Bruttomonatsentgelte. Für den Kostenstreitwert hinzuzusetzen war
ferner der zurückgenommene Antrag zu 3. mit 1/10 hiervon.
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