Urteil des ArbG Berlin vom 01.09.2006

ArbG Berlin: wesentlicher nachteil, betriebsrat, sozialplan, leistungsfähigkeit, zahl, mitbestimmungsrecht, entlassung, rechtsschutzinteresse, mehrarbeit, chef

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Gericht:
ArbG Berlin 63.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
63 BV 1346/07, 63 BV
5372/07, 63 BV
1346/07, 63 BV
5372/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 111 S 3 Nr 1 BetrVG, § 111 S 3
Nr 4 BetrVG, § 111 S 1 BetrVG, §
17 Abs 1 KSchG
Keine Betriebsänderung durch Einstellung des Französischen
Roulettes in einem Spielcasino - Einigungsstelle
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 1) nicht verpflichtet ist, anlässlich der
unternehmerischen Entscheidung sowie ihre Umsetzung, ab dem 01.09.2006 im
klassischen Spiel die Spielvariante des Französischen Roulettes vollständig einzustellen,
mit dem Betriebsrat einen Sozialplan aufzustellen oder
Interessenausgleichsverhandlungen zu führen.
II.
Der Widerantrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die vollständiger Einstellung des Französischen
Roulettes eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Unternehmers nach § 111
BetrVG ist und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ausgelöst hat, sowie über die
Wirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle "Vollständige Einstellung des
Französischen Roulettes" vom 02. März 2007.
Die Antragstellerin und Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) betreibt ein Spielcasino, in dem
das Klassischen Spiel und das Automatenspiel angeboten werden. Die Beteiligte zu 1)
beschäftigte Ende August 2006 zwischen 98 und 101 Arbeitnehmer, wobei die genaue
Zahl der Arbeitnehmer zwischen den Beteiligten streitig ist.
Im Klassischen Spiel bietet die Beteiligte zu 1) die Spiele Black Jack und Roulette an. Das
Spiel Roulette wurde bis zum 31. August 2006 in den Spielvarianten Französisches
Roulette und American Roulette angeboten.
Beim Französischen Roulette sitzen die Gäste überwiegend am Spieltisch. Jeder Tisch ist
mit einem Tisch-Chef, drei Dreh-Croupiers und einem Kopf-Croupier besetzt. Von den
Croupiers ist jeweils einer der sog. Pausengeber. Der Tisch-Chef und die Croupiers
verrichten ihre Tätigkeit sitzend. Die Arbeitszeit beträgt jeweils eine Stunde mit einer
darauf folgenden Pause von 15 Minuten.
Beim American Roulette sitzt lediglich der Tisch-Chef. Ein Croupier, in diesem Fall Dealer
genannt, steht. Dazu ist ein weiterer Croupier der Pausengeber. Die Arbeitszeit beträgt
nach der Betriebsvereinbarung vom 26. Januar 1999 jeweils 45 Minuten bei einer dann
darauf folgenden 15-minütigen Pause.
Diese Arbeitszeit wurde durch eine am 28. Juni 2007 abgeschlossene und zum 01. Juli
2007 in Kraft tretende neue Betriebsvereinbarung dahingehend geändert, dass nunmehr
diese Tätigkeit ununterbrochen 60 Minuten auszuüben ist und erst danach eine Pause
gewährt wird.
Die Beteiligte zu 1) verfügt über 5 Spieltische des American Roulette. Die Anzahl der
geöffneten Spieltische richtet sich nach den Wochentagen sowie nach dem jeweiligen
Gästeaufkommen.
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Daneben existierten bei der Beteiligten zu 1) bis zum 31. August 2006 zwei Spieltische
des Französischen Roulettes, von denen in der Regel nur ein Spieltisch geöffnet war.
Die bei der Beteiligten zu 1) beschäftigten Croupiers wurden bis zum 31. August 2006 in
einem rotierenden System sowohl am Französischen Roulette als auch am American
Roulette eingesetzt.
Die Beteiligte zu 1) fasste am 30. August 2006 die Entscheidung, ab dem 01.
September 2006 die Spielvariante des Französischen Roulette im Klassischen Spiel nicht
mehr anzubieten und entfernte die beiden Spieltische für das Französische Roulette.
Zuvor führte sie am 24. August 2006 ein Informationsgespräch mit dem Beteiligten zu
2), in dem die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) die mit dieser Maßnahme
verbundenen personellen Konsequenzen dahingehend erörterte, dass der sonstige
Spielbetrieb weitergehen werde und dass bis zu neun Arbeitnehmer von personellen
Maßnahmen betroffen sein könnten.
Tatsächlich kündigte die Beteiligte zu 1) infolge dieser Maßnahme acht der bei ihr
beschäftigten Mitarbeiter.
Auf Antrag des Beteiligten zu 2) wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin (16 BV
17.363/06) vom 18. Oktober 2006 eine Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand
"Sozialplan im Zusammenhang mit der vollständigen Einführung des American Roulette"
eingerichtet. Die hiergegen von der Beteiligten zu 1) eingelegte Beschwerde wurde durch
Beschluss des LAG Berlin (8 TaBV 1.979/06) vom 08. Dezember 2006 mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle ein Sozialplan im
Zusammenhang mit der "vollständigen Einstellung des Französischen Roulette" ist.
Die Einigungsstelle fasste nach zwei Sitzungen den Beschluss, dass sie unzuständig ist
und stellte das vorliegende Einigungsstellenverfahren unter gleichzeitiger Zurückweisung
des Antrags des Beteiligten zu 2) ein (Kopie des Protokolls Bl. 80 und 81 d. A.). In dem
schriftlichen Beschluss (Bl. 82 bis 85 d. A.) führte die Vorsitzende der Einigungsstelle
aus, dass die Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans nicht zuständig sei, denn
die vollständige Einstellung des Französischen Roulettes stelle keine sozialplanpflichtige
Betriebsänderung dar.
Mit der am 22. Januar 2007 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift begehrt die
Beteiligte zu 1) zuletzt die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, anlässlich der
unternehmerischen Entscheidung sowie ihre Umsetzung, ab dem 01. September 2006
im Klassischen Spiel die Spielvariante des Französischen Roulettes vollständig
einzustellen, mit dem Betriebsrat einen Sozialplan aufzustellen oder
Interessenausgleichsverhandlungen zu führen.
Mit der am 23. März 2007 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift begehrt der
Beteiligte zu 2) die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom
02. März 2007.
Die Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, ihre Entscheidung, ab dem 01. September
2006 kein Spiel mehr an den beiden Französischen Roulettetischen mehr durchzuführen,
stelle keine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG dar.
Die Beteiligte zu 1) behauptet, die Anzahl der offenen Spieltische, an denen die Gäste
Roulette spielen könnten, habe sich durch die unternehmerische Entscheidung, die
Spielvariante des Französischen Roulettes nicht mehr anzubieten, nicht verändert. Wie
schon vor dem 01. September 2006 seien von Sonntag bis Donnerstag regelmäßig drei
Spieltische geöffnet sowie am Freitag und am Samstag vier Spieltische. Bei einem
hohen Gästeaufkommen bestehe ferner nach wie vor die Möglichkeit, einen weiteren
Tisch zu eröffnen. Die Situation bei den Tischlaufzeiten habe sich ab dem 01. September
2006 nicht von denjenigen, die vor dem 01. September 2006 bestanden habe,
unterschieden.
Es sei weder ein neues Spiel in das Angebot aufgenommen, noch ein Spiel gestrichen
worden. Vielmehr werde lediglich eine Spielvariante des Roulettes im Klassischen Spiel
nicht mehr angeboten.
Allein der Wegfall der Sitzmöglichkeit für drei Croupiers an einem Spieltag stelle keinen
wesentlichen Nachteil für die Belegschaft dar.
Es habe nach dem 31. August 2006 weder einen Rückgang der Tronc-Einnahmen noch
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Es habe nach dem 31. August 2006 weder einen Rückgang der Tronc-Einnahmen noch
sonstige wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft gegeben.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten zu 1) wird auf den Inhalt ihrer Antragsschrift
(Bl. 1 bis 13) nebst Anlagen sowie ihrer Schriftsätze vom 13. April 2007 (Bl. 95 des 103
d. A.), vom 04. Juli 2007 (Bl. 178 bis 187 d. A.) nebst Anlagen und vom 18. Juli 2007 (Bl.
243 bis 247 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, anlässlich der unternehmerischen
Entscheidung sowie ihre Umsetzung, ab dem 01. September 2006 im klassischen Spiel
die Spielvariante des Französischen Roulettes vollständig einzustellen, mit dem
Betriebsrat einen Sozialplan aufzustellen oder Interessenausgleichsverhandlungen zu
führen.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Widerantragend beantragt er,
festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 02. März 2007 mit dem
Regelungsgegenstand "Vollständige Einstellung des Französischen Roulettes"
rechtsunwirksam ist.
Der Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, die vollständige Einstellung des Französischen
Roulettes stelle eine Betriebsänderung im Sinne § 111 BetrVG dar.
Hierzu behauptet der Beteiligte zu 2), die vollständige Einstellung des Französischen
Roulettes sei eine Einschränkung i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, denn unter
Einbeziehung des Französischen Spiels habe sich das ehemalige Spielangebot von etwa
90 Gäste auf 50 Gäste reduziert, da das Französischen Roulette aufgrund der Tischgröße
von bis zu 20 Gästen und mehr bespielt werden könne, wohingegen beim American
Roulette ein Tisch von maximal 10 Gästen bespielt werden könne.
Insoweit sei die Leistungsfähigkeit herabgesetzt worden, so dass eine Einschränkung des
ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen vorliege.
Durch den Wegfall des Französischen Spiels würden sich auch die Tronc-Einnahmen
verringern, da Französische Roulettetische generell mehr Tronc generieren würden als so
genannte American Roulettetische. Ein durchschnittlich bespielter Französischer
Roulettetisch habe 2004 einen Bruttospielertrag in Höhe von etwa 1,9 Millionen € erzielt,
während drei American Roulettetische einen Bruttobetrag in Höhe von 1,6 Millionen €
gebracht hätten. Aufgrund des Umstandes, dass die Beteiligte zu 1) die Öffnungszeiten
des französischen Spiels immer mehr zurückgeführt habe, habe sich auch der
Bruttobetrag des Französischen Roulettes in der Folgezeit verringert.
Darüber hinaus finde beim American Roulette sowohl für den Tischchef, der nunmehr
zwei Tische zu überwachen habe, als auch für die Croupiers, die nunmehr statt 6,5 Gäste
10 Gäste bedienen müssten, eine Arbeitsintensivierung statt.
Zudem würden sich beim Croupieranfänger die stehenden Tätigkeiten von 29 % auf 57
% und beim Dreher 1 und 2 von 37 % auf 73 % erhöhen.
Dies führe zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Zusammenhang mit der für den
Rücken problematischen Rumpfbeugehaltung.
Insgesamt lägen zusammen mit den neun geplanten Kündigungen, den
Arbeitsintensivierungen, der Tronc-Reduzierung, der Mehrarbeit und den sonstigen
Belastungen Nachteile vor, die insgesamt erhebliche Nachteile für die Belegschaft
bedeuten würden.
Eine solche Gesamtschau der zu befürchtenden bzw. eingetretenen Nachteile sei
entgegen der Auffassung der Einigungsstelle als erheblich und somit als
sozialplanpflichtig anzusehen.
Wegen des weiteren Vortrags des Beteiligten zu 2) wird auf den Inhalt seiner Schriftsätze
vom 19. März 2007 (Bl. 52 und 53 d. A.), vom 22. März 2007 (Bl. 70 bis 79 d. A.) nebst
Anlagen, vom 15. Mai 2007 (Bl. 110 bis 118 d. A.) nebst Anlagen, vom 12. Juni 2007 (Bl.
146 bis 148 d. A.) nebst Anlagen, vom 22. Juni 2007 (Bl. 155 und 156 d. A.) und vom 17.
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146 bis 148 d. A.) nebst Anlagen, vom 22. Juni 2007 (Bl. 155 und 156 d. A.) und vom 17.
Juli 2007 (Bl. 214 bis 217 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
den Widerantrag zurückzuweisen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet, wohingegen der zulässige Widerantrag unbegründet
ist.
1.
1.1.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand eines Feststellungsantrags das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Im Streitfalle geht es um das Bestehen
eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen den
Verfahrensbeteiligten. Nach dem Wortlaut ihres Feststellungsantrages will die Beteiligte
zu 1) festgestellt wissen, dass sie nicht verpflichtet ist, anlässlich der unternehmerischen
Entscheidung sowie ihre Umsetzung, ab dem 01. September 2006 im Klassischen Spiel
die Spielvariante des Französischen Roulettes vollständig einzustellen, mit dem
Betriebsrat einen Sozialplan aufzustellen oder Interessenausgleichsverhandlungen zu
führen. Damit ist Streitgegenstand des Verfahrens die Feststellung eines
betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses.
Der Antrag ist auch bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Maßnahme, die
Anlass der Auseinandersetzung über den Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung
von Interessenausgleichsverhandlungen und Aufstellung eines Sozialplans war, ist so
genau bezeichnet, dass eine Sachentscheidung die für die Beteiligten erforderliche
Klarheit bringt.
Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzinteresse.
Soweit die Beteiligte zu 1) die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist,
anlässlich der unternehmerischen Entscheidung sowie ihre Umsetzung, ab dem 01.
September 2006 im Klassischen Spiel die Spielvariante des Französischen Roulettes
vollständig einzustellen, mit dem Betriebsrat einen Sozialplan aufzustellen, ist das
Rechtsschutzinteresse ohne weiteres gegeben, denn der Sozialplan kann auch noch
nach Durchführung einer Betriebsänderung aufgestellt werden.
Soweit die Beteiligte zu 1) in ihrem Antrag auch festgestellt wissen will, dass sie nicht
verpflichtet ist, anlässlich der unternehmerischen Entscheidung sowie ihre Umsetzung,
ab dem 01. September 2006 im Klassischen Spiel die Spielvariante des Französischen
Roulettes vollständig einzustellen, mit dem Betriebsrat
Interessenausgleichsverhandlungen zu führen, steht dies nach der Auffassung der
erkennenden Kammer dem Rechtsschutzinteresse nicht entgegen.
Die Beteiligte zu 1) hat die geplante Maßnahme zwar bereits durchgeführt, so dass nach
der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 10. November 1987 – 1 AZR 360/86 – NZA
1988, 287-289) nur noch über die Verpflichtung zur Aufstellung eines Sozialplans
gestritten werden könne und ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung, der
Arbeitgeber müsse einen Interessenausgleich versuchen, nicht mehr bestehe.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) dient in seiner Gesamtheit aber erkennbar der Klärung
der Frage, ob die Beteiligte zu 1) anlässlich der vollständigen Einstellung der
Spielvariante des Französischen Roulettes Beteiligungsrechte des Beteiligten zu 2) nach
§ 111 und 112 BetrVG beachten muss oder nicht. Der Antrag der Beteiligten zu 1)
enthält jedenfalls die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, mit dem Betriebsrat
einen Sozialplan aufzustellen. Dies beinhaltet auch die Frage, ob die bereits vollzogene
Maßnahme eine Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG war, da der Arbeitgeber nur in
diesem Fall verpflichtet ist, einen Sozialplan aufzustellen. Stellt des Gerichts fest, dass
eine Verpflichtung des Arbeitgebers nicht besteht, mit dem Betriebsrat einen Sozialplan
aufzustellen, stellt es gleichzeitig auch fest, dass der Arbeitgeber mangels Vorliegen
einer Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG nicht verpflichtet war, mit dem Betriebsrat
Interessenausgleichsverhandlungen zu führen. Insoweit ist die auf das Führen von
Interessenausgleichsverhandlungen gerichtete Feststellung Bestandteil der Feststellung,
ob ein Sozialplan aufgestellt werden muss.
Insoweit ist unschädlich, dass die Beteiligte zu 1) in ihrem Antrag zusätzlich die
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Insoweit ist unschädlich, dass die Beteiligte zu 1) in ihrem Antrag zusätzlich die
Feststellung begehrt hat, dass sie nicht verpflichtet ist, mit dem Betriebsrat
Interessenausgleichsverhandlungen zu führen, denn diese ist jedenfalls Bestandteil der
von der Beteiligten zu 1) begehrten Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, mit dem
Betriebsrat einen Sozialplan aufzustellen, so dass die gesonderte Feststellung der
fehlenden Verpflichtung zur Führung von Interessenausgleichsverhandlungen lediglich
überflüssig und insoweit für die Frage des Rechtsschutzinteresses des Antrages im
vorliegenden Fall unerheblich ist.
1.2.
In der vollständigen Einstellung des Französischen Roulettes liegt keine
Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG.
1.2.1.
Einschränkung des Betriebes i.S.v. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG.
Nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG gilt als Betriebsänderung i.S.v. § 111 Satz 1 BetrVG u. a.
die Einschränkung des gesamten Betriebs. Hierunter ist eine Herabsetzung der
Leistungsfähigkeit des gesamten Betriebs zu verstehen, die sowohl durch eine
Verringerung der sächlichen Betriebsmittel als auch durch Einschränkung der Zahl der
Arbeitnehmer bedingt sein kann (BAG Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 5/05 – NZA
2006, 932-936 m.w.N.).
1.2.1.1.
Betriebes ist durch die vollständigen Einstellung des Französischen Roulette nicht
herabgesetzt worden.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Betriebseinschränkung vorliegt, ist von dem
regelmäßigen Erscheinungsbild des Betriebes auszugehen. Gewöhnliche Schwankungen
der Betriebstätigkeit, die mit der Eigenart des jeweiligen Betriebes zusammenhängen,
sind keine Betriebsänderungen im Sinne von § 111 BetrVG, auch wenn eine größere
Zahl von Arbeitnehmern entlassen wird (BAG Urteil vom 22. Mai 1979 – 1 AZR 848/76 –
EzA Nr. 6 zu § 111 BetrVG).
Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) nicht auf die
theoretische Leistungsfähigkeit des Betriebes an, sondern darauf, ob die bestehende
Leistung der Betriebsanlagen tatsächlich herabgesetzt worden ist. Insoweit ist
unerheblich, ob allein die Existenz von zwei Französischen Roulettetischen und fünf
American Roulettetischen dazu führt, dass ein Spielangebot existiert, dass sich auf etwa
90 Gäste beziehen kann, so dass der Wegfall der Französischen Roulettetische zu einer
Reduzierung des möglichen Spielangebots auf 50 Gäste führt, denn jedenfalls bestand
auf Grund des von der Beteiligten zu 1) vorgehaltenen Personals nicht die Möglichkeit,
sämtliche der bei der Beteiligten zu 1) bis zum 31. August 2006 existierenden Tische
gleichzeitig zu öffnen. Bei der Beteiligten zu 1) waren unstreitig vor dem 01. September
2006 und nach dem 31. August 2006 maximal fünf Spieltische geöffnet. Nach dem
Vortrag des Beteiligten zu 2) stand bereits vor dem 01. September 2006 in der
Personalplanung eine Unterdeckung, so dass mit dem vorhandenen Personal längere als
die von der Beteiligten zu 1) angegebenen Laufzeiten nicht hätten erzielt werden
können. Bestand bereits vor dem 01. September 2006 aufgrund des bei der Beteiligten
zu 1) vorgehaltenen Personals nicht die Möglichkeit, sämtliche bei der Beteiligten zu 1)
existierenden Spieltische zu öffnen, so führt die Reduzierung der Anzahl der Spieltische
nicht zu einer Herabsetzung der auf den sächlichen Betriebsmitteln beruhenden
Leistungsfähigkeit des Betriebes der Beteiligten zu 1).
Die auf den sächlichen Betriebsmitteln beruhende Leistungsfähigkeit des Betriebes der
Beteiligten zu 1) war daher stets durch die Nutzung von maximal fünf Spieltischen
bestimmt. Fünf Spieltischen sind aber nach wie vor vorhanden. Die auf der Nutzung von
Spieltischen beruhende Leistungsfähigkeit des Betriebes ist daher gleich geblieben.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Vortrag des Beteiligten zu 2)
mit einem Französischen Roulettetisch ein größeres Spielangebot verbunden sei, da
mehr Gäste bedient werden könnten. Das Roulette ist kein Spiel, das sich nur an eine
bestimmte, spieltechnisch vorgegebene Anzahl von Spielern richtet. So setzt das Spiel
nicht voraus, dass eine bestimmte Mindestanzahl von Spielern vorhanden ist. Ebenso
wenig ist die Teilnahme neuer Spieler nur unter bestimmten Voraussetzungen, die sich
nach der Zahl der Spieler richtet, möglich. So kann ein Spieler auch an mehreren
Tischen gleichzeitig spielen. Eine Begrenzung der Spielmöglichkeit ist daher nur dann
vorstellbar, wenn so viele Gäste spielen, dass eine Teilnahme an den Spielen aus
platztechnischen Gründen nicht mehr möglich ist. Da die Anzahl der geöffneten
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platztechnischen Gründen nicht mehr möglich ist. Da die Anzahl der geöffneten
Spieltische auch von dem jeweiligen Gästeaufkommen abhängig ist, kann sich die Größe
der Spieltische allenfalls dann auf den Umfang des Spielangebots beziehen, wenn
Spieler aus dem Grund, dass die Spieltische von Gästen so stark frequentiert sind, von
der Teilnahme an dem Spiel ausgeschlossen werden müssen. Dass die von der
Beteiligten zu 1) bis zum 31. August 2006 geöffneten Spieltische so stark frequentiert
waren, dass jede Verkleinerung der Tische dazu führen muss, dass Spielern, die Roulette
spielen wollen, die Teilnahme an dem Spiel versagt werden muss bzw. eine Teilnahme an
dem Spiel nicht möglich ist, weil Einsätze nicht auf dem Spieltisch platziert werden
können, ist nicht ersichtlich und wird von dem Beteiligten zu 2) auch nicht vorgetragen.
1.2.1.2.
Einstellung des Französischen Roulettes nicht verringert. Hierfür reichen die von der
Beteiligten 1) ursprünglich geplanten und dem Beteiligten zu 2) mitgeteilten personellen
Konsequenzen, nämlich dass bis zu neun Arbeitnehmer von personellen Maßnahmen
betroffen sein könnten, nicht aus.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 28.
März 2006 – 1 ABR 5/05 – NZA 2006, 932-936 m.w.N.), der sich die erkennende Kammer
anschließt, kann eine Betriebsänderung auch durch bloßen Personalabbau erfolgen.
Voraussetzung für die Annahme einer wesentlichen Einschränkung ist, dass der
Personalabbau eine relevante Zahl von Arbeitnehmern erfasst. Maßgebend sind insoweit
die Zahlen des § 17 KSchG, wobei in größeren Betrieben mindestens fünf Prozent der
Belegschaft betroffen sein müssen (BAG, aaO., m.w.N.). Erforderlich, aber auch
ausreichend ist, dass der Personalabbau auf einer einheitlichen unternehmerischen
Planung beruht.
Maßgebender Anknüpfungspunkt für das Mitbestimmungsrecht ist die unternehmerische
Entscheidung, aus der sich ergibt, wie viele Arbeitnehmer voraussichtlich insgesamt
entlassen werden (BAG, aaO.).
Danach ergibt sich im vorliegenden Fall in der Maßnahme der Beteiligten zu 1) kein
Personalabbau, der eine Betriebseinschränkung i.S.v. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG
darstellt.
Dabei ist davon auszugehen, dass neun Mitarbeiter von der Maßnahme der Beteiligten
zu 1) betroffen waren. Unerheblich ist, dass die Beteiligte zu 1) tatsächlich nur acht
Mitarbeiter gekündigt hat, denn entscheidend ist nicht die tatsächliche Anzahl der von
der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer sondern die Anzahl von Mitarbeiter, die von
der Maßnahme nach der Planung des Arbeitgebers voraussichtlich insgesamt betroffen
sein werden.
Bei neun Arbeitnehmern, die von der Maßnahme der Beteiligten zu 1) betroffen waren,
liegt kein Personalabbau vor, der eine Betriebseinschränkung i.S.v. § 111 Satz 3 Nr. 1
BetrVG darstellt, denn ein solcher Personalabbau kann nur dann als
Betriebseinschränkung i.S.v. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG aufgefasst werden, wenn es sich
um einen erheblichen Personalabbau handelt. Hierbei kann auf die Zahlen- und
Prozentangaben des §§ 17 Abs. 1 KSchG als Richtschnur abgestellt werden, jedoch mit
der Maßgabe, dass von dem Personalabbau mindestens 5 % der Belegschaft des
Betriebs betroffen sein müssen (BAG, aaO.).
Dies wäre selbst bei einer von den Beteiligten zu 2) behaupteten Belegschaft von 98
Arbeitnehmern nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG nur dann der Fall, wenn mehr als 10 vom
Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, mithin mehr als 9,8
Arbeitnehmer entlassen worden wären. Vorliegend waren jedoch nur 9 und damit nur
9,175 % der im Betrieb der Beteiligten zu 1) beschäftigten Arbeitnehmer betroffen. Die
Unterschreitung des Schwellenwertes ist nach Auffassung der erkennenden Kammer
auch nicht geringfügig. Auch wenn diese Zahlen nur als Richtschnur dienen und damit
möglicherweise geringfügig auch unterschritten werden können, liegt in der Entlassung
von nur neun Arbeitnehmern keine geringfügige Unterschreitung der Richtzahl 10 vor.
Dabei ist nach der Grundstruktur des § 17 Abs. 1 KSchG davon auszugehen, dass in
kleineren Betrieben der prozentuale Anteil der Arbeitnehmer, die von der Entlassung
betroffen sind, zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Betriebes höher sein muss als in
größeren Betrieben. So müssen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG in Betrieben mit in der
Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer
entlassen werden. Dies bedeutet, dass mindestens 10 % der Beschäftigten entlassen
werden müssen. Auch in § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG sind es bis zu einer Beschäftigtenzahl
von 251 Arbeitnehmer 10 % der Beschäftigten, die entlassen werden müssen. Erst ab
dieser Zahl verringert sich der prozentuale Anteil der zu entlassenden Mitarbeitern im
Verhältnis zur gesamten Mitarbeiterzahl, wobei im Rahmen des § 111 BetrVG noch die
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Verhältnis zur gesamten Mitarbeiterzahl, wobei im Rahmen des § 111 BetrVG noch die
vom BAG zugrunde gelegte Mindestzahl von 5 % der Belegschaft, die vom
Personalabbau betroffen sind, zu beachten ist. Insoweit ist bei der Prüfung, ob eine
geringfügige Unterschreitung des Stellenwertes vorliegt, zu beachten, dass in kleinen
Betrieben die Anzahl der Mitarbeiter, die von dem Personalabbau betroffen sind,
prozentual zur Gesamtbelegschaft größer sein muss, als in Betrieben, in denen gemäß §
17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KschG eine feste Anzahl von zu entlassenden Arbeitnehmern
angegeben ist.
Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ab welcher prozentualen Unterschreitung
noch von einer geringfügigen Unterschreitung des Schwellenwertes gesprochen werden
kann, denn jedenfalls reicht 9,175 % der Belegschaft, die von der personellen
Maßnahme betroffen sind, nicht aus, um von einer geringfügigen Unterschreitung des
Stellenwertes reden zu können. Diese Unterschreitung umfasst fast 10 % und ist daher
nicht geringfügig.
Dem steht die Entscheidung des LAG Berlin (Beschluss vom 07. September 1995 – 10
TaBV 5/95 – AP Nr. 36 zu § 111 BetrVG) nicht entgegen. Der vom LAG Berlin
entschiedene Rechtsstreit betraf einen Betrieb mit 488 Arbeitnehmern, in dem der
Arbeitgeber einen Personalabbau von 25 Arbeitnehmern plante und damit einen
Arbeitnehmer unter der in § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG für die Annahme eines erheblichen
Personalabbaus erforderlichen Zahl von 26 Arbeitnehmern lag. Hier hatte das LAG Berlin
entschieden, dass dies die geringstmögliche Unterschreitung der Zahlenrelationen des §
17 Abs. 1 KSchG darstelle und es sich insoweit um eine geringfügige Unterschreitung
des Schwellenwertes handele.
Hiervon weicht der vorliegenden Fall erheblich ab. Zwar fehlt auch hier nur ein
Arbeitnehmer, um den Schwellenwert des § 17 Abs. 1 KSchG zu erreichen. Die
Betriebsgröße ist im vorliegenden Fall jedoch entscheidend anders. Bei 488 Mitarbeitern
ist ein Arbeitnehmer 0,2 % der Belegschaft. Bei 98 Arbeitnehmern ist ein Mitarbeiter 1 %
der Belegschaft. Dies bedeutet, dass die Frage der geringfügigen Unterschreitung des
Schwellenwertes nicht losgelöst von der Größe des Betriebes gesehen werden kann. Da
auch von der Systematik des § 17 Abs. 1 KSchG der prozentuale Anteil der
Arbeitnehmer, die von der Entlassung betroffen sind, zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer
des Betriebes in kleineren Betrieben höher sein muss als in größeren Betrieben, kann
eine geringfügige Unterschreitung des Schwellenwertes in kleineren Betrieben, in denen
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG zur Anwendung zu bringen ist, nur dann angenommen werden,
wenn die Prozentzahl der von der Entlassung bedrohten Arbeitnehmer so nahe an der
geforderten Zahl von 10 % der Belegschaft liegt, dass eine rechnerische Aufrundung
möglich ist. Dies setzt im vorliegenden Fall aber voraus, dass die von dem
Personalabbau betroffene Anzahl von Arbeitnehmern mindestens 9,5 % betragen muss,
damit eine Aufrundung auf 10 % möglich ist. Dies ist vorliegend nicht gegeben, denn von
der personellen Maßnahme sind lediglich 9,175 % betroffen.
1.2.2.
des Betriebszwecks i.S.v. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG.
Nach § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG gelten grundlegende Änderungen der
Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen als
Betriebsänderungen i.S.d. § 111 Satz 1 BetrVG. Diese Voraussetzungen bestehen
alternativ nebeneinander. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht dann,
wenn eine grundlegende Änderung entweder der Betriebsorganisation, des
Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen eingetreten ist.
Eine Änderung der Betriebsanlagen war mit der vollständigen Einstellung des
Französischen Roulette nicht verbunden.
Unter dem Begriff "Betriebsanlagen" wird die sächliche Einrichtung des Betriebes
verstanden. Zu den Betriebsanlagen zählen mithin alle Gegenstände, die nicht zur
Veräußerung bestimmt sind, sondern "den arbeitstechnischen Produktions- und
Leistungsprozess gestalten" (BAG Beschluss vom 26. Oktober 1982 – 1 ABR 11/81 – NJW
1983, 2838-2840).
Die bei der Beteiligten zu 1) bestehenden Betriebsanlagen wurden durch die Einstellung
des Französischen Roulette nicht verändert. Die bei der Beteiligten zu 1) bestehenden
Betriebsanlagen wurden nicht verändert, sondern zwei Spieltische bei ansonsten gleich
bleibenden Betriebsanlagen reduziert. Dies stellt keine Änderung dar.
Eine Änderung des Betriebszwecks ist ebenfalls nicht eingetreten. Betriebszweck ist der
mit dem Betrieb verfolgte arbeitstechnische Zweck. Es kommt darauf an, "wie" die
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mit dem Betrieb verfolgte arbeitstechnische Zweck. Es kommt darauf an, "wie" die
Einnahmen erzielt werden. Im Bereich der Dienstleistungsbetriebe ändert sich der
Betriebszweck, wenn andere als die bisher angebotenen Dienstleistungen angeboten
werden sollen. (BAG Beschluss vom 17. Dezember 1985 – 1 ABR 78/83 – NZA 1986,
804-805).
Dass ist hier nicht der Fall. Die Beteiligte zu 1) bietet weiterhin im Klassischen Spiel das
Spiel Roulette an. Allein die Reduzierung von bisher zwei Spielvarianten des Spiels
Roulette auf nur noch eine Spielvariante führt nicht zur Änderung des Betriebszwecks,
denn die Art, wie die Einnahmen erzielt werden, ist hiervon nicht tangiert. Die
Einnahmen, die die Beteiligte zu 1) durch das Spiel Roulette erzielt, werden nach wie vor
an Spieltischen erzielt. Die Art der Dienstleistung hat sich nicht verändert. Damit hat
sich auch der Zustand des Betriebes vor und nach der vollständigen Einstellung der
Spielvariante Französisches Roulette nicht verändert.
1.2.3.
Betriebsänderung i.S.v. § 111 Satz 3 Nr. 2, 3 und 5 BetrVG dar, da die dort aufgeführten
Tatbestände unstreitig nicht vorliegen.
1.2.4.
Betriebsänderung i.S.v. § 111 Satz 1 BetrVG.
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob § 111 Satz 3 BetrVG eine abschließende
Aufzählung der mitbestimmungspflichtigen Tatbestände enthält oder ob es nach § 111
Satz 1 BetrVG weitere Formen einer Betriebsänderung geben kann, die
mitbestimmungspflichtig sind (siehe zum Meinungsstand
Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Auflage 2006, § 111 Rz. 44),
denn jedenfalls stellt die vollständige Einstellung des Französischen Roulette keine
Maßnahme dar, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der
Belegschaft zur Folge haben kann.
1.2.4.1.
Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante
Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile
der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und
die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten.
Betriebsänderung i.S.v. § 111 Satz 1 BetrVG ist grundsätzlich jede Änderung der
betrieblichen Organisation, der Struktur, des Tätigkeitsbereichs, der Arbeitsweise, der
Fertigung, des Standorts und dergleichen, sofern sie wesentliche Nachteile für die
Belegschaft oder erhebliche Teile derselben zur Folge haben kann (Fitting u. a., aaO., §
111 Rz. 41). Anders als in den in § 111 Satz 3 BetrVG genannten Tatbeständen, in denen
nicht zu prüfen ist, ob solche Nachteile zu erwarten sind, müssen diese bei einer
Betriebsänderung i.S.v. § 111 Satz 1 BetrVG die mögliche Folge sein (Fitting u. a., aaO.,
§ 111 Rz. 42).
Die wesentlichen Nachteile können materieller und immaterieller Art sein. Materiell sind
wirtschaftliche Nachteile wie der Verlust des Arbeitsplatzes, die Minderung des
Arbeitsentgelts oder höhere Fahrtkosten. Immateriell sind Beeinträchtigungen und
Belastungen durch Leistungsverdichtungen und Kontrollen, Qualifikationsverluste durch
geringere Anforderungen an die Arbeit (Fitting u. a., aaO., § 111 Rz. 47 m.w.N.).
Hierbei kommt es entgegen der Auffassung des Beteiligte zu 2) darauf an, bei welcher
Anzahl von Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung wesentliche Nachteile die Folge
sein können und ob diese Anzahl von Arbeitnehmern die Belegschaft oder erhebliche
Teile derselben ausmachen.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ist nicht eine Gesamtschau aller
Nachteile anzustellen und zu prüfen, ob diese insgesamt erhebliche Nachteile für die
Belegschaft bedeuten, sondern es ist die Anzahl der Arbeitnehmer zu ermitteln, die
wesentliche Nachteile zu befürchten haben.
Maßgebender Anknüpfungspunkt für das Mitbestimmungsrecht ist die unternehmerische
Entscheidung, aus der sich ergibt, welche Planung der Arbeitgeber umsetzen will (BAG
Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 5/05 – NZA 2006, 932-936 m.w.N.). Spätere
Entscheidungen des Arbeitgebers sind nur dann relevant, wenn sie auf einer
einheitlichen Planungsentscheidung des Arbeitgebers beruhen. Ist die später
durchgeführte Maßnahme des Arbeitgebers aufgrund einer neuen unternehmerischen
Entscheidung erfolgt, ist sie mitbestimmungsrechtlich mit der ersten Entscheidung des
Arbeitgebers nicht zusammenzurechnen (BAG, aaO.).
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1.2.4.2.
Beteiligten zu 1), das Französischen Roulette vollständig einzustellen, zwar bei neun
Arbeitnehmern wesentliche Nachteile zur Folge haben kann. Bei den weiteren
Arbeitnehmern sind jedoch lediglich Nachteile die Folge dieser Maßnahme, so dass die
Anzahl der Arbeitnehmer, bei denen als Folge der geplanten Maßnahme der Beteiligten
zu 1) wesentliche Nachteile eintreten können, zu gering ist, um eine Betriebsänderung
i.S.v. § 111 Satz 1 BetrVG annehmen zu können.
1.2.4.2.1.
Nachteile immaterieller Art nicht zur Folge haben.
Soweit sich der Beteiligte zu 2) als befürchteten wesentlichen Nachteil darauf stützt,
dass durch den Wegfall des Französischen Roulette die körperliche Belastung der
Croupiers sich in einem erheblichen Umfang erhöhen würde, da sich die stehende
Tätigkeit für Croupieranfänger von 29 % auf 57 % und für Dreher 1 und 2 von 37 % auf
73 % erhöhen würde, ist dies zwar als Nachteil zu sehen. Dieser Nachteil ist jedoch nicht
wesentlich. Ein Nachteil ist nur dann wesentlich, wenn er nicht nur einen geringfügigen
Teil der von den Arbeitnehmern geschuldeten Tätigkeit erfasst, sondern so erheblich ist,
dass er sich auf das gesamte Arbeitsverhältnis nicht nur vorübergehend, sondern auf
Dauer auswirkt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass als wesentlicher Nachteil
insbesondere der Verlust des Arbeitsplatzes angesehen wird. Insoweit muss der Nachteil
eine Gewichtung haben, die das Arbeitsverhältnis nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Das führt vorliegend dazu, dass eine Erhöhung des zeitlichen Anteils der auch zuvor
bereits bestehenden stehenden Tätigkeit nicht als so erheblich angesehen werden kann,
als dass dieser Nachteil ein wesentlicher ist. Die Art und Weise, wie eine Tätigkeit
ausgeübt wird, ist nur ein Teil der gesamt auszuübenden Tätigkeit und hat damit nicht
das Gewicht, die von einem Croupier auszuübende Tätigkeit derart stark zu
verschlechtern, dass von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden kann. Im
Übrigen ist ein solcher Nachteil auch durch eine entsprechende Pausenregelung
kompensierbar und damit nicht zwangsläufig auf Dauer.
Das gilt auch für die von den Beteiligten zu 2) angeführte Leistungsverdichtung. Es mag
sein, dass der Croupier am Französischen Roulettetisch weniger Gäste zu bedienen hat
als am American Roulettetisch. Es ist bereits fraglich, ob hierdurch überhaupt eine
Leistungsverdichtung entstanden ist, denn es ist nicht ersichtlich, dass bei der
Bedienung der Gäste ein Zeitrahmen einzuhalten ist, der es mit sich bringt, dass bei
einer höheren Anzahl von Gästen diese mit einer größeren Geschwindigkeit bedient
werden müssen, um die zeitliche Vorgabe einhalten zu können. Aber selbst wenn der
Umstand, dass mehr Gäste bedient werden müssen, als Leistungsverdichtung
angesehen werden sollte, stellt dies lediglich einen Nachteil dar, der so geringfügig ist,
dass er nicht als wesentlich angesehen werden kann.
Insoweit ist auch die von dem Beteiligten zu 2) vorgetragene Leistungsverdichtung bei
den Tischchefs nicht so erheblich, als dass von einem wesentlichen Nachteil gesprochen
werden kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 1) bereits Ende
August 2006 geplant hatte, dass zukünftig der Tischchef statt eines American
Roulettetisches zwei dieser Tische zu überwachen hat.
Auch der Umstand, dass die Croupiers bei ihrer Tätigkeit infolge der vollständigen
Einstellung des Französischen Roulette zwei Nachteile zu befürchten haben, nämlich
zum einen die Zunahme von stehender Tätigkeit und zum anderen die behauptete
Leistungsverdichtung durch die Erhöhung der Anzahl der zu bedienenden Gäste, führt
nicht dazu, dass hieraus ein wesentlicher Nachteil entsteht. Beide Nachteile betreffen
nur einen Teil der von einem Croupier auszuübenden Tätigkeit. Insoweit wirken sich diese
Nachteile nicht so erheblich auf das Arbeitsverhältnis aus, dass insgesamt von einem
nicht unerheblichen Nachteil gesprochen werden kann. Es ist nicht das gesamte
Arbeitsverhältnis betroffen. Die Nachteile betreffen lediglich einen Teil der von den
Arbeitnehmern auszuübenden Tätigkeit. Zudem unterliegen diese Nachteile auch
Schwankungen, denn die Belastungen, die durch diese Nachteile entstehen, sind
abhängig von dem jeweiligen Gästeaufkommen. Nehmen nur wenige Gäste an dem
Roulettespiel teil, reduziert sich der auf die Leistungsverdichtung beruhende Nachteil,
denn die Bestückung eines Roulettetischs mit Personal ist nicht abhängig von der Anzahl
der Spieler, die an diesem Roulettetisch spielen. Aber auch die von den Beteiligten zu 2)
vorgetragene Befürchtung von Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit
der für den Rücken problematischen Rumpfbeugehaltung ist abhängig von der Anzahl
der zu bedienenden Gäste und kann daher auch im Zusammenhang mit der von dem
Beteiligten zu 2) behaupteten Leistungsverdichtung keinen wesentlichen Nachteil
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Beteiligten zu 2) behaupteten Leistungsverdichtung keinen wesentlichen Nachteil
darstellen.
Letztendlich vermag auch die von dem Beteiligten zu 2) als Folge der vollständigen
Einstellung des Französischen Roulette befürchtete Zunahme der Mehrarbeit keinen
wesentlichen Nachteil i.S.v. § 111 begründen. Der Beteiligte zu 2) hat selbst behauptet,
dass die Beteiligte zu 1) bereits vor dem 01. September 2006 mit einer
Personalunterdeckung gearbeitet habe. Insoweit war für die erkennende Kammer nicht
nachvollziehbar, inwieweit allein die Einstellung des Französischen Roulette die
Befürchtung in sich trägt, dass sich die Mehrarbeit erhöhen wird. Unerheblich ist, dass
nach dem 01. September 2006 sechs weitere Mitarbeiter, die als Dreher beschäftigt
gewesen sind, aus dem Betrieb der Beteiligten zu 1) ausgeschieden sind. Es ist weder
ersichtlich, dass dies auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung der Beteiligten
zu 1) erfolgt ist, noch erkennbar, dass dieses Ausscheiden bereits Ende August 2006
festgestanden hat.
1.2.4.2.2.
Entlassung von bis zu neun Mitarbeitern keine weiteren wesentliche Nachteile materieller
Art zur Folge haben.
Der Vortrag des Beteiligten zu 2), dass sich durch die Einstellung des Französischen
Roulette die Tronc-Einnahmen reduzieren würden, reicht in dieser Allgemeinheit nicht
aus, die Befürchtung eines wesentlichen Nachteils für die Beschäftigten der Beteiligten
zu 1) annehmen zu können. Der Beteiligte zu 2) hat hierzu lediglich vorgetragen, dass
das Tronc-Aufkommen eines Französischen Roulettetischs erheblich höher als das eines
American Roulettetischs sei. Aus welchen Gründen sich aber ergeben soll, dass allein die
Existenz eines Französischen Roulettetischs dazu führt, dass die an diesem Tisch
spielenden Spieler höhere Troncgaben leisten als die Spieler, die an einem American
Roulettetisch spielen, hat der Beteiligte zu 2) nicht vorgetragen und ist auch nicht
nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es unter den Spielern Personen gibt,
die ausschließlich an einem Französischen Roulettetisch spielen und die, sollte ein
solcher Tisch nicht existieren, davon absehen, Roulette zu spielen. Insoweit kann aus der
allgemeinen Angabe des Beteiligten zu 2), dass ein Französischer Roulettetisch ein
höheres Tronc-Aufkommen als ein American Roulettetisch hat, nicht der Schluss
gezogen werden, dass dieses Tronc-Aufkommen wegbleibt oder sich erheblich
verringert, sollte ein solcher Französischer Roulettetisch nicht mehr existieren.
1.2.4.2.3.
Einstellung des Französischen Roulette einen wesentlichen Nachteil, nämlich eine
Kündigung zu befürchten haben. Diese neun Arbeitnehmer bilden aber nicht den
erheblichen Teil der Belegschaft. Dies wäre bei einer zu Gunsten des Beteiligten zu 2)
unterstellten Belegschaft von 98 Arbeitnehmern vor der vollständigen Einstellung des
Französischen Roulette nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG nur dann der Fall, wenn 10
Arbeitnehmer entlassen worden wären. Auch wenn diese Zahlen nur als Richtschnur
dienen und damit möglicherweise geringfügig auch unterschritten werden können, liegt
in der Entlassung von nur neun Arbeitnehmern keine geringfügige Unterschreitung der
Richtzahl 10 vor (siehe oben Ziffer 1.2.1.2.).
2.
2.1.
Das Feststellungsbegehren ist die zutreffende Antragsart. Eine gerichtliche Entscheidung
über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat feststellende und nicht
rechtsgestaltende Wirkung. Deshalb ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs
zu beantragen, nicht seine Aufhebung (BAG Beschluss vom 28.05.2002 – 1 ABR 37/01 –
NZA 2003, 171-175 m.w.N.).
Für die gesonderte Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses vom
02. März 2007 besteht auch ein Feststellungsinteresse.
Zwar ist nach Auffassung des BAG (Beschluss vom 31. Mai 2005 – 1 ABR 22/04 – NZA
2006, 56-59 m.w.N.) die isolierte Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruchs der
Einigungsstelle, mit dem diese ihre Zuständigkeit bejaht hat oder nicht, unzulässig, da
für die betreffende Feststellung es an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO fehle.
(Zwischen-) Beschlüsse, mit denen die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit bejaht oder
verneint, begründen kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien. Als
Entscheidung über eine Rechtsfrage stellen sie keine die Einigung der Betriebsparteien
ersetzende und diese bindende Regelung dar. Die Zustimmung der Einigungsstelle ist
abhängig vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Insoweit sei ein solcher Antrag
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abhängig vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Insoweit sei ein solcher Antrag
aus diesem Grunde regelmäßig dahin auszulegen, es möge das Bestehen eines
entsprechenden Mitbestimmungsrechtes festgestellt werden (BAG, aaO.).
Eine solche Auslegung ist aber von dem Beteiligten zu 2) auch unter Berücksichtigung
seines Vortrages in seinem Schriftsatz vom 19. März 2007 im vorliegenden Fall
offensichtlich nicht gewollt, denn die Frage, ob dem Beteiligten zu 2) anlässlich der
vollständigen Einstellung der Spielvariante des Französischen Roulettes
Beteiligungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG zustehen oder nicht, ist bereits Gegenstand
des Antrages der Beteiligten zu 1). So hat der Beteiligte zu 2) auch vorgetragen, dass er
den Spruch der Einigungsstelle vom 02. März 2007 anfechte und, da es sich um den
gleichen Gegenstand handele, es zweckmäßig sei, die Anfechtung im Wege einer
"Widerklage" geltend zu machen.
Insoweit ist der Widerantrag des Beteiligten zu 2) nicht darauf gerichtet, positiv
festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 111, 112 BetrVG zusteht,
sondern darauf, die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 02. März 2007
isoliert feststellen zu lassen.
Ein Feststellungsinteresse hierfür liegt auch vor.
Die gesonderte Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses ist
deshalb erforderlich, weil nur so zum Ausdruck gebracht werden kann, dass die
Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag noch nicht erfüllt hat, sollte dem Beteiligten zu 2)
tatsächlich ein Mitbestimmungsrecht gemäß §§ 111, 112 BetrVG zustehen. Zwar muss
die Einigungsstelle weiter tätig werden, wenn festgestellt wird, dass ein
Mitbestimmungsrecht besteht, denn mit der Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes
steht zugleich fest, dass die Einigungsstelle ihrer Aufgabe, eine Sachregelung zu treffen,
noch nicht nachgekommen ist; ihr Verfahren ist dann fortzusetzen (BAG, aaO.). Eine
Feststellung, dass dem Beteiligten zu 2) anlässlich der vollständigen Einstellung der
Spielvariante des Französischen Roulettes ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 111, 112
BetrVG zusteht und damit die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag noch nicht erfüllt
hat, kann sich vorliegend aber nicht positiv sondern nur aus einer Abweisung des
Antrages der Beteiligten zu 1) ergeben. Damit aber besteht für den Beteiligten zu 2) ein
Interesse an der Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 02. März 2007
unwirksam ist, denn nur dann ergibt sich ohne Hinzuziehung der den Antrag der
Beteiligten zu 1) zurückweisenden Begründung, in welchem Umfang und mit welchem
genauen Regelungsgegenstand die Einigungsstelle fortzusetzen ist.
2.2.
Der Spruch der Einigungsstelle vom 02. März 2007 ist wirksam.
Die Einigungsstelle hat in dem Beschluss zutreffend ihre Zuständigkeit für die
Aufstellung eines Sozialplans gemäß § 112 Abs. 4 BetrVG verneint.
Die Einigungsstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vollständige Einstellung
des Französischen Roulettes keine sozialplanpflichtige Betriebsänderung darstellt.
Die vollständige Einstellung des Französischen Roulettes lässt sich weder einem der in
dem Katalog des § 111 Satz 3 BetrVG aufgeführten Betriebsänderungen zuordnen noch
stellt sie eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG dar (siehe oben Ziffer
1.2.).
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