Urteil des ArbG Arnsberg vom 14.08.2001

ArbG Arnsberg: mehrarbeit, tarifvertrag, arbeitsgericht, nachtarbeit, rechtsgrundlage, nominalbetrag, abschlag, auszahlung, sachzusammenhang, schichtdienst

Arbeitsgericht Arnsberg, 3 Ca 1299/00
Datum:
14.08.2001
Gericht:
Arbeitsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 1299/00
Schlagworte:
tarifvertragliche Zulagen, Zusammentreffen von Zulagen
Normen:
MTV Sägeindustrie Ziff. 16 b 4, 39 c
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 3.513,79 DM festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Frage, ob mehrere tarifvertragliche Zuschläge alternativ
oder kumulativ zu zahlen sind.
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Der Kläger ist bei der Beklagten im Schichtdienst beschäftigt. Die Beklagte arbeitet
aufgrund betriebsvereinbarter Schichtpläne auch samstags und sonntags. Auf das
Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Sägeindustrie Anwendung. Dieser
Tarifvertrag sieht die nachfolgenden Regelungen zur Zahlung von Zuschlägen vor.
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16 a)
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Die regelmäßige Arbeitszeit wird grundsätzlich auf die Tage von Montag bis Freitag
verteilt und darf täglich 8 Stunden nicht überschreiten.
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Entfallen auf eine Woche 36 oder weniger Stunden, so ist mit Zustimmung des
Betriebsrates für einzelne Betriebsabteilungen oder den ganzen Betrieb eine
Verteilung auf vier Tage ohne Mehrarbeitszuschläge zulässig. Gesetzliche bezahlte
Feiertage und Urlaubstage werden bei der Berechnung der Wochenarbeitszeit mit 7,4
Stunden (bis zum 30.09.1996), mit 7,2 Stunden (ab 01.10.1996) bzw. mit 7 Stunden
(ab 01.01.1999) mitgezählt.
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Protokollnotiz zu Ziffer 16 a)
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Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle erfolgt, wenn abweichende
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Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle erfolgt, wenn abweichende
Betriebsvereinbarungen nach Ziffer 15 b) getroffen werden oder wenn durch
Betriebsvereinbarung Wochenarbeitszeiten von 36 Stunden oder weniger auf vier
Tage verteilt werden, für alle Tage von Montag bis Freitag auf der Basis der
regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit gemäß Ziffer 15 a) (verstetigtes Entgelt).
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b)
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Von Ziffer 16 a) Abs. 1 kann durch Betriebsvereinbarung abgewichen werden:
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1.
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Für Arbeitnehmer in dreischichtiger Arbeitsweise durch Einbeziehung des Samstags
in die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, wenn die besonderen Verhältnisse
des Betriebes unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer dies erfordern,
oder
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2.
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für Arbeitnehmer in zweischichtiger Arbeitsweise durch Einbeziehung des Samstags
bis längstens 14.00 Uhr in die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, wenn
zwingende betriebliche Gründe hierfür vorliegen.
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3.
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In diesen Fällen ist eine ungleichmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit gemäß
Ziffer 15 a) innerhalb von acht Wochen zulässig, wenn in diesem Zeitraum im
Durchschnitt die 37-Stunden-Woche (296 Stunden) bzw. die 36-Stunden-Woche (288
Stunden) bzw. die 35-Stunden-Woche (280 Stunden) und eine regelmäßige
Arbeitszeit von 8 Stunden arbeitstäglich nicht überschritten werden. Die gesetzlichen
Arbeitszeitbestimmungen bleiben unberührt. Es ist ein verstetigtes Entgelt auf der
Basis der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit zu zahlen.
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4.
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Für Samstagsarbeit gemäß Ziffer 16 b) wird ein Zuschlag von 20 % (bis 14.00 Uhr)
bzw. 25 % (ab 14.00 Uhr) gezahlt.
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39.
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Die Zuschläge betragen:
20
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a. Für Mehrarbeit bis zu 2 Stunden täglich 25 %
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Ab 3. Stunde täglich 50 %
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b. für Arbeit an Samstagen,
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die zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist,
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für alle Stunden bis 12 Uhr 25 %
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ab 12 Uhr 50 %
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c. für Nachtschichtarbeit und
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sonstige regelmäßige Nachtarbeit 25 %
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d. für unregelmäßige Nachtarbeit 30 %
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e. für Arbeit an Sonntagen 100 %
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f. für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen,
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für die ein Lohnausfallanspruch nicht
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besteht, sowie für Arbeiten am Oster-
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und Pfingstsonntag und am
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24. Dezember 100 %
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g. für Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen 150 %
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h. für die Arbeitsstunden zwischen
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14.00 und 20.00 Uhr Wechselschicht-
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zuschlag 5 %.
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Zulagen, die bisher in unterschiedlicher Art in den Betrieben für
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Wechselschichtarbeit gewährt werden, können angerechnet wer-
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den; günstigere Regelungen bleiben erhalten.
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Protokollnotiz zu h)
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Eine Wechselschicht im Sinne von Z1xxxx 39 h) liegt dann vor, wenn
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a. zwischen dem Beginn der verschiedenen Schichten mindestens eine
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Zeitdifferenz von drei Stunden besteht und
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b. ein von den Betriebsparteien erstellter Schichtplan vorliegt.
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40.
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Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höhere Zuschlag zu
zahlen; ausgenommen hiervon ist ein Zusammentreffen des Zuschlages nach Ziffer
39 c) mit einem Zuschlag von 25 % nach Ziffer 39 a) und b) sowie dem Zuschlag von
100 % nach Ziffer 39 e).
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Die Beklagte zahlte bis einschließlich 1999 zumindest teilweise die Zuschläge nach
Ziffer 16 zusätzlich zu den Zuschlägen nach Ziffer 39. Im Folgenden änderte sie diese
Praxis und zahlte die Zuschläge nach Ziffer 16 nur noch alternativ zu den Zuschlägen
nach Ziffer 39. Es ist im Betrieb der Beklagten streitig, ob nach dem Tarifvertrag eine
kumulative oder alternative Zahlungspflicht besteht. Vor diesem Hintergrund besteht
zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat Einigkeit, dass das vorliegende Verfahren
als Musterverfahren durchgeführt werden soll.
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Der Kläger arbeitete im Sommer 2000 teilweise in Schichten, bei denen sowohl die
tatbestandlichen Voraussetzungen zur Zahlung eines Zuschlages nach Ziffer 16 b 4 als
auch zur Zahlung eines Nachtzuschlages gemäß Ziffer 39 c erfüllt waren. Wegen der
Einzelheiten wird auf die klägerischen Darstellungen, insbesondere im Schriftsatz vom
07.05.2001 (Bl. 69 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, die Zuschläge nach Ziffer 16
und 39 insbesondere nach Ziffer 39 b kumulativ zu zahlen. Er räumt zwar ein, dass nach
dem Wortlaut der Ziffer 40 nur der höhere Zuschlag zu zahlen sei. Er meint jedoch, aus
dem Sachzusammenhang ergebe sich, dass Ziffer 40 sich lediglich auf Ziffer 39
beziehe. Im übrigen meint er, Sinn und Zweck der Zuschläge nach Ziffer 16 und Ziffer 39
seien verschieden.
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Hilfsweise zum Feststellungsantrag klagt der Kläger auf Zahlung der konkreten
Zuschlagsbeträge.
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Der Kläger beantragt,
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wie folgt zu erkennen:
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1. Es wird festgestellt, dass beim Zusammentreffen von Zuschlägen nach Ziffer 16 b
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und 39 b MTV Sägeindustrie NRW bei aufgrund Betriebsvereinbarung angeordneter
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Samstagsarbeit diese zusammengezählt werden,
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2. hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 513,79 DM brutto nebst 8,4
%
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Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die Zuschläge nach den Ziffern 16 und 39 seien lediglich alternativ
zu zahlen. Sie verweist insofern auf den Wortlaut von Ziffer 40 des Tarifvertrages. Im
übrigen ist die Beklagte der Ansicht, auch nach dem Sinn und Zweck der
tarifvertraglichen Normen sei eine kumulative Auszahlung der Zuschläge nicht geboten.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1)
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Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1) die Feststellung begehrt, dass die
Zuschläge nach Ziffer 16 b 4 und 39 b MTV Sägeindustrie NRW kumulativ zu zahlen
sind, ist seine Klage abzuweisen.
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Denn unabhängig von der Regelung in Ziffer 40 MTV können die Zuschläge nach Ziffer
16 b 4 und Z1xxxx 39 b MTV schon tatbestandlich niemals zusammentreffen. Denn bei
dem Zuschlag nach Ziffer 16 handelt es sich um einen Zuschlag, der für regelmäßige
Arbeitszeit am Samstag gezahlt wird. Im Gegensatz dazu sieht Ziffer 39 b des
Tarifvertrages Zuschläge für Arbeit an Samstagen vor, die zuschlagspflichtige
Mehrarbeit ist. Vor diesem Hintergrund ist ein Zusammentreffen der tatbestandlichen
Voraussetzungen beider Zuschläge von vornherein ausgeschlossen. Erfolgt die
Samstagsarbeit im Rahmen der Regelung der Ziffer 16, so handelt es sich um
regelmäßige Arbeitszeit, so dass der Zuschlag nach Ziffer 16 b 4 greift. In diesem Fall
kann aber niemals zuschlagspflichtige Mehrarbeit im Sinne von Ziffer 39 b vorliegen.
Liegt andersherum Mehrarbeit im Sinne von Ziffer 39 b vor, so kann dies niemals
gleichzeitig regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von Ziffer. 16 sein. Vor diesem
Hintergrund ist die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abzuweisen.
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2)
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Die Klage ist aber auch im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag
abzuweisen. Denn Nachzahlungsansprüche des Klägers für den streitgegenständlichen
Zeitraum im Sommer 2000 bestehen nicht.
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Insofern ist dem Kläger allerdings zuzugeben, dass sowohl am 03.06.2000 als auch am
12.08.2000 Arbeitszeiten vorliegen, die tatbestandlich sowohl Samstagsarbeit im Sinne
von Ziffer 16 MTV als auch Nachtarbeit im Sinne von Ziffer 39 c MTV sind. Der Kläger
kann aber für diese Zeiten – es handelt sich jeweils um die Zeiten von 22.00 Uhr bis
0.00 Uhr – nicht kumulativ die Zuschläge nach Ziffer 16 und nach Ziffer 39 c verlangen.
Dies ergibt die Auslegung des MTV.
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a)
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Die Auslegung des normativen Teils eine Tarifvertrages, über die hier zwischen den
Parteien Streit besteht, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom
Tarifwortlaut auszugehen. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der wirkliche
Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen
Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 21.07.1993, 4 AZR 468/92,
EZA Nr. 28 zu § 1 TVG Auslegung).
89
b)
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Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Zuschläge nach Ziffer 16 und Ziffer 39 c
nicht kumulativ zu zahlen sind. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut von Ziffer 40 MTV
ist beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge grundsätzlich nur der jeweils höhere
Zuschlag zu zahlen. Nur in den Fällen, soweit der Nachtzuschlag nach Ziffer 39 c mit
Zuschlägen nach Ziffern 39 a und b sowie 39 e zusammentrifft, ist eine Anrechnung
nicht vorzunehmen. Da der Zuschlag nach Ziffer 16 MTV in Ziffer 40 nicht erwähnt ist,
kommt nach dem eindeutigen Wortlaut eine Addition der Zuschläge nach Ziffer 16 und
Ziffer 39 c nicht in Betracht. Das Gericht vermag insofern keine Rechtsgrundlage zu
erkennen, dem Kläger entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages einen
Anspruch auf kumulative Zahlung beider Zuschläge zuzuerkennen.
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c)
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Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bis zum
Jahre 1999 Zuschläge nach Ziffer 16 und Ziffer 39 zumindest teilweise kumulativ
gezahlt hat. Ein entsprechender Anspruch des Klägers könnte allenfalls dann bestehen,
wenn die Beklagte die Zahlung von Zuschlägen für einen längeren Zeitraum bewusst in
Abweichung vom Tarifvertrag vorgenommen und damit eine eigenständige
betriebsübliche Regelung geschaffen hätte. Für eine solche bewusst vom Tarifvertrag
abweichende Regelung durch die Beklagte sind Anhaltspunkte aber nicht ersichtlich.
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Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
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II.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich gemäß §§ 61, 12 Abs. 7 ArbGG, 3 ZPO. Für den Zahlungsantrag wird der
Nominalbetrag in Ansatz gebracht. Der Feststellungsantrag wird in Anlehnung an § 12
Abs. 7 ArbGG mit 3.000,-- DM bewertet. Ausgehend von einer Vergütungsdifferenz von
500,-- DM im Quartal ergibt sich bezogen auf den 3-Jahres-Zeitraum eine Differenz von
6.000,-- DM. Da es sich vorliegend um einen Feststellungsantrag handelt, ist ein
Abschlag von 50 % vorzunehmen, so dass ein Betrag in Höhe von 3.000,-- DM für den
Hauptantrag verbleibt.
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gez. Dr. Teipel
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