Urteil des ArbG Arnsberg vom 02.03.2010

ArbG Arnsberg (kläger, technisches büro, höhe, arbeitsverhältnis, urlaub, bezug, verhältnis zwischen, bag, monat, bestand)

Arbeitsgericht Arnsberg, 3 Ca 519/09 O
Datum:
02.03.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 519/09 O
Schlagworte:
Betriebliche Übung auf Übertragung von Urlaubsansprüchen
Normen:
§ 7 BUrlG
Tenor:
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, dem Kläger 134 rückständige
Urlaubstage (per 31.12.2008) zu gewähren und ihm einhergehend mit
der Gewährung dieses rückständigen Urlaubs Urlaubsgeld in Höhe von
50 % des Urlaubslohns zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der zu Kläger 63 % und die Beklagte
zu 2 zu 37 %.
Der Streitwert wird auf 66.620,30 € festgesetzt.
Tatbestand :
1
Die Parteien streiten um Zahlungs- und Urlaubsansprüche.
2
Der Kläger ist am 14.04.1965 geboren und ledig. Er war seit dem 01.08.1981 bei der
Beklagten zu 1 beschäftigt. Die Beklagte zu 1 stellte Aufzugsanlagen her und war
zudem mit der Wartung von Aufzugsanlagen befasst. Insofern verfügte sie einerseits
über einen Bereich Produktion/Neuanlagen sowie andererseits über einen Bereich
Wartung/Technisches Büro/Neubaumontage/Büro. Der Kläger war im Bereich
Wartung/Technisches Büro/Neubaumontage/Büro tätig.
3
Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 27.07.1984.
Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Arbeitsvertrag (Bl. 100 ff d. A.) Bezug
genommen.
4
Bei der Beklagten zu 1 bestand eine Praxis, dass im Urlaubsjahr nicht genommene
Urlaubstage unbegrenzt auf die Folgejahre übertragen wurden. Diese Praxis wurde
5
auch in den Lohnabrechnungen dokumentiert. So verfügte der Kläger Ende 2004 über
81,5 Resturlaubstage, Ende 2005 über 105 Resturlaubstage, Ende 2006 über 108
Resturlaubstage, Ende 2007 über 120 Resturlaubstage sowie Ende 2008 über 134
Resturlaubstage. Insofern wird auch auf die vom Kläger eingereichten
Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2005, 2006, 2007 und 2008 (Bl. 7 f. bzw.
Bl. 13 ff. d. A.) Bezug genommen.
Weiterhin wurde bei der Beklagten zu 1 einhergehend mit der Urlaubsgewährung ein
zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des Urlaubslohns gezahlt. Insofern wird
exemplarisch auf die Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2005 (Bl. 13 d. A.)
Bezug genommen.
6
Bei der Beklagten zu 1 wurde zudem in der Vergangenheit Mehrarbeit geleistet.
Mehrarbeitsstunden wurden ebenfalls in den Lohnabrechnungen dokumentiert. Insofern
wird auf die vorgelegten Lohnabrechnungen (Bl. 7 f. bzw. Bl. 13 ff. d. A.) Bezug
genommen. Die Beklagte zu 1 vergütete Überstunden mit einem Überstundenzuschlag
von 25 %. Außerdem führte die Beklagte zu 1 hinsichtlich der Überstunden ein
Arbeitszeitkonto. Der Kläger verfügte Ende 2008 auf seinem Arbeitszeitkonto über ein
Arbeitszeitguthaben von 80 Stunden.
7
Am 20.11.2008 beschloss die Beklagte zu 1 mit ihrem Betriebsrat eine Vereinbarung
(Bl. 117 d. A.), die den nachfolgenden Inhalt hatte:
8
Betriebsvereinbarung
9
Geschäftsleitung und Betriebsrat vereinbaren, daß Urlaubsansprüche von
Mitarbeitern aus der Übertragung von Vorjahren unverfallbar sind und spätestens
beim Ausscheiden eines Mitarbeiters vergütet oder gewährt werden.
10
Urlaubsansprüche, die ab 2006 entstanden sind, sind spätestens bis zum 31.03.
des Folgejahres zu nehmen.
11
Ausgenommen sind nur Fälle, in denen aufgrund betrieblicher Erfordernisse der
Urlaub nach Genehmigung durch den Meister bzw. Abteilungsleiter übertragen
werden kann.
12
M1, 20.11.2008
13
……………………………… …………………………..
14
Geschäftsleitung Betriebsrat
15
Ende des Jahres 2008 geriet die Beklagte zudem in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
16
Zur Sanierung des Unternehmens legte die Beklagte zu 1 ihren Mitarbeitern
Vereinbarungen vor, ausweislich derer die Mitarbeiter insbesondere auf
Resturlaubsansprüche aus der Zeit bis zum 31.12.2007 sowie auf Mehrarbeitsvergütung
bezogen auf die Zeit bis zum 31.12.2007 verzichten sollten. Wegen der Einzelheiten
wird auf den vom Kläger vorgelegten Entwurf einer solchen Vereinbarung (Bl. 9 d. A.)
Bezug genommen.
17
Der Kläger unterzeichnete die ihm vorgelegte Vereinbarung nicht.
18
Zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens schloss die Beklagte sodann am
17.01.2009 mit der IG Metall einen Sanierungsvertrag. Dieser enthielt in § 3 die
nachfolgende Bestimmung
19
Aus den in der Präambel genannten Gründen wird auf 50 % des Lohnes bzw. des
Gehaltes für den Monat Dezember 2008, sowie die Ansprüche auf Leistungen aus
Urlaubs- und Arbeitszeitkonten, soweit diese bis einschließlich 31.12.2007
entstanden sind, verzichtet.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Sanierungstarifvertrag (Bl. 40 ff. d. A.)
Bezug genommen.
21
Mit Schreiben vom 14.01.2009 ließ der Kläger aus seiner Sicht rückständige
Mehrarbeitsvergütungs- und Urlaubsvergütungsansprüche gegen die Beklagte zu 1
geltend machen (Bl. 10 ff. d. A.).
22
Im Frühjahr 2009 traf die Beklagte zu 1 den Entschluss, den Bereich
Wartung/Technisches Büro/Neubaumontage/Büro, das heißt das sogenannte operative
Geschäft abzuspalten und es mit Wirkung zum 01.08.2009 an die Beklagte zu 2 zu
übertragen.
23
Mit der Lohnabrechnung für den Monat Juli 2009 (Bl. 130 d. A.) leistete die Beklagte zu
1 eine Nachzahlung im Hinblick auf die noch rückständige halbe Dezembervergütung
sowie im Hinblick auf noch 80 offene Stunden aus dem Arbeitszeitkonto in einer
Gesamthöhe von 3.395,70 €. Diese Nachzahlung wurde in der Lohnabrechnung
ausgewiesen mit "NZ ant.Lohnverz. und ZK".
24
Mit Wirkung zum 01.08.2009 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des
Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2 über.
25
Mit seiner am 27.04.2009 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung einer
Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 22.900,61 € sowie Urlaubsvergütung für 134
Urlaubstage begehrt. Er hat seine Klage sodann hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung
auf den Umfang der 80 unstreitigen Mehrarbeitsstunden, d.h. konkret auf einen Betrag in
Höhe von 1.616,80 € reduziert. Er meint, die 80 Mehrarbeitsstunden seien noch zu
vergüten. Er ist insofern der Ansicht, die Erteilung einer Lohnabrechnung für den Monat
Juli 2009 belege nicht die Erfüllung der streitigen Forderung.
26
Hinsichtlich der Urlaubsproblematik vertritt der Kläger die Ansicht, ihm stünden noch
134 Urlaubstage aus der Zeit bis zum 31.12.2008 zu. Die Beklagten seien als
Gesamtschuldner verpflichtet, für diesen Urlaub eine Geldentschädigung zu zahlen. Der
Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ergebe sich hier gemäß § 250 BGB.
Die Urlaubsansprüche seien außergerichtlich unter Fristsetzung geltend gemacht
worden. Sie seien aber von der Beklagten weder in Natur noch durch Geldzahlung
erfüllt worden. Spätestens seit Klageerhebung bestehe infolgedessen ein Anspruch auf
Geldersatz.
27
In diesem Zusammenhang sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger pro Urlaubstag
161,70 € als Urlaubsvergütung zu zahlen. Insofern sei der Stundenlohn von 16.71 € mit
28
10 Arbeitsstunden pro Tag zu multiplizieren. In der Vergangenheit habe die Beklagte
Urlaubstage und auch Feiertage jeweils mit 10 Stunden pro Tag abgerechnet.
Zusätzlich sei die Beklagte verpflichtet, 50 % des Urlaubsentgelts als zusätzliches
Urlaubsgeld zu zahlen. Insofern errechnet der Kläger einen Gesamtabgeltungsanspruch
in Höhe von 32.501,70 €.
Für den Fall, dass ein Zahlungsanspruch nicht besteht, begehrt der Kläger von den
Beklagten die Gewährung von 134 bis zum 31.12.2008 aufgelaufenen Urlaubstagen. Im
Hinblick auf den Betriebsübergang sieht er insofern zunächst die Beklagte zu 2
verpflichtet. Hilfsweise nimmt er auch die Beklagte zu 1 in Anspruch. Er verweist darauf,
dass einhergehend mit der Gewährung dieser Urlaubstage auch das zusätzliche
Urlaubsgeld zu zahlen sei.
29
Der Kläger beantragt,
30
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 34.118,50 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf
18.941,04 € seit dem 04.05.2009 und auf 15.177,46 € seit dem 23.11.2009 zu
zahlen.
31
Er beantragt hilfsweise,
32
die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihm 134 rückständige Urlaubstage (per
31.12.2008) zu gewähren und ihm einhergehend mit der Gewährung dieses
rückständigen Urlaubs Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des Urlaubslohns zu
zahlen,
33
Er beantragt weiter hilfsweise,
34
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, ihm 134 rückständige Urlaubstage per
31.12.2008 zu gewähren und ihm einhergehend mit der Gewährung dieses
rückständigen Urlaubs Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des Urlaubslohns zu
zahlen.
35
Die Beklagten beantragen,
36
die Klage abzuweisen.
37
Sie sind der Ansicht, Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung bestünden nicht. Die zuvor
zugunsten des Klägers begründeten Mehrarbeitsvergütungsansprüche für 80
Mehrarbeitsstunden aus dem Arbeitszeitkonto seien im Juli 2009 vergütet worden.
Weitere Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung bestünden nicht.
38
Im Übrigen bestünden auch rückständige Urlaubsansprüche aus verschiedenen
Gründen nicht.
39
Zunächst einmal seien die Urlaubsansprüche des Klägers gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG
verfallen.
40
Zudem sei ein Verfall auch nach tarifvertraglichen Vorschriften eingetreten. Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien finde der einheitliche Manteltarifvertrag der Metall- und
41
Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Auch gemäß § 11 EMTV seien die
dem Kläger zustehenden Urlaubsansprüche spätestens drei Monate nach Ablauf des
Urlaubsjahres verfallen.
Im Übrigen seien die Ansprüche nach § 3 des Sanierungstarifvertrags vom 17. Januar
2009 in Wegfall geraten. Der von der Gewerkschaft vereinbarte Verzicht gelte auch für
den Kläger. Der Verzicht stelle auch keinen Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetz
dar, da auch nach dem Bundesurlaubsgesetz die Mindesturlaubsansprüche eines
Jahres nach dem 31.03. des Folgejahres verfallen. Der Verzicht sei auch in der Sache
ausgewogen. Er werde dadurch kompensiert, dass betriebsbedingte Kündigungen im
Sanierungstarifvertrag ausgeschlossen worden seien.
42
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen Bezug
genommen.
43
Entscheidungsgründe :
44
I.
45
Die Klage ist im stattgegebenen Umfang begründet.
46
1.)
47
Die Klage ist allerdings unbegründet, insofern der Kläger von den Beklagten Zahlung
begehrt. Denn Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten bestehen
hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderungen nicht.
48
a)
49
Dies gilt zunächst, insofern der Kläger von den Beklagten Leistung rückständiger
Mehrarbeitsvergütung begehrt.
50
Insofern stehen zwischen den Parteien nach der Klagerücknahme des Klägers nur noch
80 Mehrarbeitsstunden im Streit. Dem Kläger ist zuzugeben, dass nach dem unstreitigen
Vorbringen der Parteien der Kläger Ende 2008 noch über 80 Mehrarbeitsstunden auf
seinem Arbeitszeitkonto verfügte.
51
Diesen Mehrarbeitsvergütungsanspruch hat die Beklagte allerdings mit der Zahlung der
Vergütung für den Monat Juli 2009 erfüllt.
52
Die Beklagte hat dargelegt, dass sie dem Kläger mit der Vergütung für den Monat Juli
eine Nachzahlung bezogen auf die halbe Vergütung des Monats Dezember 2008 sowie
auf 80 Überstunden in einer Gesamthöhe von 3.395,70 € brutto geleistet hat.
53
Damit hat sie plausibel die Erfüllung der streitigen Mehrarbeitsvergütungsansprüche des
Klägers dargelegt. Denn der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für 80
Mehrarbeitsstunden beläuft sich entsprechend den Berechnungen des Klägers unter
Berücksichtigung eines 25 %igen Überstundenzuschlags auf etwa 1.616,80 € brutto.
Werden andererseits für die halbe Vergütung des Monats Dezember 100 Arbeitsstunden
à 16,17 € zu Grunde, so ergibt sich ein weiterer Betrag in Höhe von 1.617,-- €. Unter
54
Berücksichtigung dieses Zahlenwerks erscheint es für das Gericht plausibel, dass die
Beklagte mit der Nachzahlung in Höhe von 3.395,70 € sowohl die
Nachzahlungsansprüche für den halben Monat Dezember als auch die streitigen
Mehrarbeitsvergütungsansprüche in vollem Umfang befriedigt hat.
In der gegebenen Situation hätte es dem Kläger oblegen, substantiiert zum
Erfüllungseinwand der Beklagten Stellung zu nehmen. Es hätte ihm insbesondere
oblegen darzulegen, dass die in der Lohnabrechnung niedergelegten Zahlungen
tatsächlich nicht erfolgt sind. Da ein solches substantiiertes Bestreiten nicht erfolgt ist,
geht das Gericht davon aus, dass Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung des Klägers
bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr bestehen.
55
b)
56
Der Kläger kann von den Beklagten auch keine Abgeltung offener Urlaubstage
begehren.
57
aa)
58
Dies gilt zunächst im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. Denn
gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist eine Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis
ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 15.03.2005, 9 AZR 143/04, juris).
59
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich ein Entschädigungsanspruch vorliegend
auch nicht aus § 250 BGB herleiten.
60
Zwischen den Parteien stehen Urlaubsansprüche und keine Schadensersatzansprüche
im Streit. Es ist vom Kläger nicht dargelegt, dass von ihm beantragter Urlaub von der
Beklagten nicht bewilligt wurde und insofern der Urlaubsanspruch sich mit Ablauf des
Kalenderjahres bzw. Übertragungszeitraums in einen Schadensersatzanspruch wegen
nicht gewährten Urlaubs umgewandelt hat. Vielmehr geht die Argumentation des
Klägers dahin, dass die originären Urlaubsansprüche von der Beklagten jeweils auf die
Folgejahre übertragen wurden. Da hier somit originäre Urlaubsansprüche und keine
Schadensersatzansprüche wegen nicht gewährten Urlaubs im Streit stehen, scheidet
schon insofern eine Anwendung der Regelung des § 250 BGB aus.
61
Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass hier kein originärer
Urlaubsanspruch, sondern ein Schadensersatzanspruch wegen nicht gewährtem Urlaub
im Streit stünde, so richtete sich dieser gemäß § 249 BGB auf Naturalrestitution. Eine
Entschädigung in Geld käme auch insofern nicht in Betracht. Denn das Verbot, einen
Urlaubsanspruch in Geld abzugelten, gilt im fortbestehenden Arbeitsverhältnis auch für
den Schadensersatzanspruch, der nach rechtswidriger Ablehnung eines Urlaubsantrags
an die Stelle des Urlaubsanspruchs getreten ist. § 250 BGB wird insofern auch bezogen
auf den Schadensersatzanspruch wegen nicht gewährten Urlaubs von den
urlaubsrechtlichen Sonderregeln verdrängt (LAG Köln, Urteil vom 25.09.2002, 7 Sa
440/02, juris).
62
Der Kläger kann von der Beklagten zu 2 auch nicht die Zahlung von Urlaubsgeld
bezogen auf den bis zum 31.12.2008 entstandenen Urlaub begehren. Denn das
Urlaubsgeld wurde auf Beklagtenseite stets in Abhängigkeit von der tatsächlichen
Inanspruchnahme von Urlaubstagen gewährt. So lange daher die Urlaubstage
63
tatsächlich nicht in Natur in Anspruch genommen werden, sind auch die Ansprüche auf
Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgelds nicht fällig. Diese Ansprüche teilen insofern das
Schicksal des Urlaubs- bzw. Urlaubsentgeltsanspruchs (BAG, Urteil vom 19.05.2009, 9
AZR 477/07, juris).
Nach alledem bestehen unter dem Gesichtspunkt des Urlaubs keine
Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2.
64
bb)
65
Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt des Urlaubs auch keine Zahlungsansprüche
gegen die Beklagte zu 1.
66
Zwar ist das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung zum 01.08.2009 von der
Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 übergegangen. Auch wenn insofern nunmehr ein
Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 nicht mehr besteht, ist
ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht entstanden, da das Arbeitsverhältnis ohne
Unterbrechung durch die Beklagte zu 2 fortgesetzt wurde. Das im Wege des
Betriebsübergangs übergegangene Arbeitsverhältnis ist insofern urlaubsrechtlich einem
beendeten Arbeitsverhältnis nicht gleichzusetzen (BAG, Urteil vom 02.12.1999, 8 AZR
774/09, juris).
67
Ein Entschädigungsanspruch des Klägers lässt sich auch im Verhältnis zur Beklagten
zu 1 nicht aus § 250 BGB herleiten. Ebenso besteht auch im Verhältnis des Klägers zur
Beklagten zu 1 kein zur Auszahlung fälliger Urlaubsgeldanspruch. Hinsichtlich dieser
Gesichtspunkte kann auf die Ausführungen zu 1.) b) aa) Bezug genommen werden.
68
Mithin bestehen keine Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten.
69
2.)
70
Die Klage ist aber zulässig und begründet, insofern der Kläger mit seinem Hilfsantrag
beantragt, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihm 134 rückständige Urlaubstage zu
gewähren und ihm einhergehend mit der Gewährung dieses rückständigen Urlaubs
Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des Urlaubslohns zu zahlen.
71
a)
72
Die Klage ist insofern zulässig.
73
Eine Leistungsklage auf Urlaubsgewährung ohne bestimmte Zeitangabe ist zulässig
(BAG, Urteil vom 21.02.1995, 9 AZR 675/93; Erfurter Kommentar/Dörner, 10. Auflage, §
7 BUrlG, Rz. 30).
74
Dabei ist nicht zu verkennen, dass ein urlaubsrechtlicher Leistungsantrag ohne
bestimmte Zeitangabe im Rahmen der Umsetzung eines obsiegenden Urteils durchaus
nicht unproblematisch ist. Denn es obliegt sodann noch den Parteien, entsprechend § 7
BUrlG die zeitliche Lage des zu gewährenden Urlaubs festzulegen. Es besteht insofern
auch die Gefahr, dass materiell rechtliche Probleme in die Vollstreckung verlagert
werden (vgl. Erfurter Kommentar/Dörner, 10. Auflage, § 7 BUrlG, Rz. 30). Gleichwohl ist
der Leistungsantrag auf Urlaubsgewährung ohne bestimmte Zeitangabe zulässig, da es
75
an einem anderweitigen sachgerechteren Klageantrag fehlt. Ein bloßer
Feststellungsantrag dergestalt, dass noch ein bestimmter Urlaubsanspruch für einen
bestimmten Zeitraum besteht, ist weniger Rechtsschutz intensiv als der Leistungsantrag.
Ein Leistungsantrag auf Gewährung von Urlaub für einen bestimmten Zeitraum birgt die
Gefahr, dass er sich im Verlaufe des Rechtsstreits durch Zeitablauf erledigt.
Vor diesem Hintergrund ist der Leistungsantrag ohne bestimmte Zeitangabe zulässig.
76
Das Gericht erachtet die Klage auch im Hinblick auf den zweiten Halbsatz des
Klageantrags für zulässig. Bei der Formulierung des Klägers "ihm einhergehend mit der
Gewährung dieses rückständigen Urlaubs Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des
Urlaubslohns zu zahlen" handelt es sich nicht um einen echten eigenen
Leistungsantrag, sondern um einen unselbständigen Annex zum
Urlaubsgewährungsantrag.
77
Gerade im Hinblick darauf, dass bei einem Antrag auf Urlaubsgewährung ohne
bestimmte Zeitangabe die Umsetzung eines obsiegenden Urteils erhebliche Probleme
bereiten kann, besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers im Vorfeld regelbare
Gesichtspunkte der Urlaubsgewährung bereits im Erkenntnisverfahren regeln zu lassen.
Insofern hat der Kläger auch ein berechtigtes Interesse an der Klarstellung, dass mit der
zukünftigen Urlaubsgewährung einhergehend auch ein Urlaubsgeld gezahlt wird.
78
Nach alledem ist die Klage im Hinblick auf den Hilfsantrag insgesamt zulässig.
79
b)
80
Die Klage ist bezogen auf den Hilfsantrag auch begründet.
81
Der Kläger kann von der Beklagten zu 2 die Gewährung von 134 bis zum 31.12.2008
rückständigen Urlaubstagen verlangen.
82
aa)
83
Der Kläger hat in der Zeit bis zum 31.12.2008 insgesamt 134 Urlaubstage aus dem Jahr
2008 bzw. den Vorjahren nicht in Anspruch genommen. Dies ist zwischen den Parteien
unstreitig und ergibt sich auch aus den vom Kläger jeweils vorgelegten
Lohnabrechnungen.
84
bb)
85
Diese 134 rückständigen Urlaubstage sind auch bislang nicht durch Erfüllung
erloschen. Jedenfalls haben die Beklagten eine teilweise Erfüllung von
Urlaubsansprüchen des Klägers aus den Jahren bis 2008 durch Urlaubsgewährung
etwa in den Jahren 2009 oder 2010 nicht dargelegt.
86
cc)
87
Die Urlaubsansprüche des Klägers sind auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen.
Insofern ist den Beklagten zuzugeben, dass gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG der Urlaub im
laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss und eine Übertragung
des Urlaubs regelmäßig nur auf das erste Quartal des Folgejahres erfolgen kann.
88
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG von den
Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes zwar nicht zu Ungunsten des
Arbeitnehmers aber zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Insofern
ist es auch möglich, abweichend von der Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG durch
Einzelarbeitsvertrag oder betriebliche Übung zu vereinbaren, dass Urlaubsansprüche
später als in § 7 Abs. 3 BUrlG vorgesehen oder gar nicht verfallen (BAG, Urteil vom
21.06.2005, 9 AZR 200/04, juris).
89
Vorliegend bestand bei der Beklagten zu 1 eine betriebliche Übung, dass
Urlaubsansprüche, die im Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen wurden,
unbegrenzt auf die Zukunft übertragen wurden.
90
Ein Anspruch aus betrieblicher Übung wird durch rechtgeschäftliche Übereinkunft
begründet. Auf Grund einer regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen
des Arbeitgebers können die Arbeitnehmer schließen, ihnen solle eine Leistung oder
ein Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu
beurteilenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel
stillschweigend angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich
gewordenen Leistungen (BAG, Urteil vom 21.06.2005, 9 AZR 200/04, juris).
91
Dass bei der Beklagten zu 1 eine betriebliche Übung dahin gehend bestand,
Urlaubsansprüche aus den Vorjahren unbegrenzt auf die Folgejahre zu übertragen,
ergibt sich schon aus den vorgelegten Lohnabrechnungen. In diesen
Lohnabrechnungen wird die Praxis der Urlaubsübertragung ausdrücklich dokumentiert.
92
Unabhängig von den Lohnabrechnungen gibt es zudem weitere Anhaltspunkte, die
belegen, dass bei der Beklagten zu 1 Urlaub aus den Vorjahren unbegrenzt übertragen
wurde.
93
Mit Betriebsvereinbarung vom 20.11.2008 hat die Beklagte zu 1 mit ihrem Betriebsrat
vereinbart, dass Urlaubsansprüche von Mitarbeitern aus der Übertragung von Vorjahren
unverfallbar sind und spätestens beim Ausscheiden eines Mitarbeiters vergütet oder
gewährt werden. Damit haben die Betriebsparteien eine von der gesetzlichen Regelung
abweichende Regelung bestätigt. Die im zweiten Satz der Betriebsvereinbarung
enthaltene Regelung, dass Urlaubsansprüche, die ab 2006 entstanden sind, spätestens
bis zum 31.03. des Folgejahres zu nehmen sind, dokumentiert, dass bei der Beklagten
zu 1 jedenfalls bis Ende 2008 eine Übung bestand, ältere Urlaubsansprüche nicht
verfallen zu lassen. Jeder Hinweis auf Urlaubsansprüche, die im Jahre 2006 entstanden
sind, wäre Ende 2008 obsolet gewesen, wenn entsprechend der gesetzlichen Regelung
diese Urlaubsansprüche bereits zum 31.03.2007 verfallen wären.
94
Auch § 3 des Sanierungstarifvertrags vom 19.01.2009 bestätigt, dass bei der Beklagten
zu 1 Urlaubsansprüche nicht entsprechend der gesetzlichen Regelungen verfallen sind.
Denn nur weil nach der Praxis der Beklagten zu 1 Urlaubsansprüche nicht verfielen,
bestand für die Tarifvertragsparteien Anfang 2009 ein Bedürfnis in § 3 des
Sanierungstarifvertrags zu regeln, dass auf Urlaubsansprüche, die bis zum 31.12.2007
entstanden waren, verzichtet werden sollte.
95
Im Hinblick auf die bei der Beklagten zu 1 existierende betriebliche Übung bestand ein
individualrechtlicher Anspruch des Klägers darauf, Urlaub über das Urlaubsjahr und den
96
Übertragungszeitraum hinaus unbegrenzt geltend machen zu können.
Diesen einzelvertraglichen Anspruch aus betrieblicher Übung, der ursprünglich im
Verhältnis zur Beklagten zu 1 begründet wurde, kann der Kläger gemäß § 613 a Abs. 1
BGB auch gegenüber der Beklagten zu 2 geltend machen. Nach alledem sind die
Urlaubsansprüche des Klägers nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen.
97
dd)
98
Die Ansprüche sind auch nicht gemäß § 11 EMTV verfallen.
99
Es kann insofern dahin stehen, in welchem Umfang die Regelungen des einheitlichen
Manteltarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie auf das Arbeitsverhältnis
Anwendung finden. Im Hinblick auf die bei der Beklagten zu 1 praktizierte betriebliche
Übung kommt ein Verfall von Urlaubsansprüchen auch gemäß § 11 EMTV nicht in
Betracht. Insofern kann auf die Ausführungen zu cc) verwiesen werden.
100
ee)
101
Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht im Hinblick auf die Betriebsvereinbarung
vom 20.11.2008 verfallen. Dies gilt selbst dann, wenn die Regelungen der
Betriebsvereinbarung so zu verstehen sind, dass zukünftig Urlaubsansprüche der
Arbeitnehmer zum 31.03. des Folgejahres verfallen. Denn durch die Regelungen der
Betriebsvereinbarung konnte der zuvor begründete individualrechtliche Anspruch des
Klägers nicht beseitigt werden. Denn individualrechtlich begründete Ansprüche können
nach dem Günstigkeitsprinzip nicht durch ungünstigere Regelungen einer
Betriebsvereinbarung abgelöst werden (BAG, Urteil vom 28.03.2000, 1 AZR 366/99,
juris).
102
ff)
103
Die Urlaubsansprüche des Klägers sind auch nicht im Hinblick auf die Regelungen des
Sanierungstarifvertrags vom 19.01.2009 untergegangen.
104
Die Regelungen des Sanierungstarifvertrags finden im Arbeitsverhältnis des Klägers
keine Anwendung.
105
Regelungen eines Tarifvertrags – auch eines Haus-Sanierungstarifvertrags – können
ein Arbeitsverhältnis auf unterschiedliche Art und Weise erfassen. In Betracht kommt
zunächst eine Anwendbarkeit des Tarifvertrags unter dem Gesichtspunkt der
Allgemeinverbindlichkeit. Der Sanierungstarifvertrag vom 19.01.2009 ist aber nicht für
allgemeinverbindlich erklärt worden.
106
In Betracht kommt weiterhin eine Geltung des Tarifvertrags auf Grund beiderseitiger
Verbandszugehörigkeit gemäß § 3 Abs. 3 TVG. Zwar war die Beklagte zu 1 als
Tarifvertragspartei des Sanierungstarifvertrags tarifgebunden. Die Tarifbindung des
Klägers ist aber nicht gegeben. Denn dieser ist nicht Mitglied der tarifschließenden IG
Metall.
107
Eine Geltung des Tarifvertrags ergibt sich auch nicht auf Grund arbeitsvertraglicher
Vereinbarung. Die Geltung des Sanierungstarifvertrags ist von den
108
Arbeitsvertragsparteien weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart worden.
Vor diesem Hintergrund sind die Urlaubsansprüche des Klägers auch nicht im Hinblick
auf den Sanierungstarifvertrag vom 19.01.2009 untergegangen.
109
gg)
110
Die Ansprüche sind auch nicht auf Grund eines individualrechtlichen Verzichts des
Klägers untergegangen. Denn der Kläger hat die diesbezüglich von der Beklagten zu 1
vorgelegte Vereinbarung nicht unterzeichnet.
111
hh)
112
Die klägerischen Urlaubsansprüche sind auch nicht aufgrund der Ausschlussfrist des §
19 EMTV verfallen. Auch insofern kann dahin stehen, inwiefern die Ausschlussfrist des
§ 19 EMTV im Arbeitsverhältnis der Parteien allgemein zur Anwendung kommt. Im
Hinblick auf die bei der Beklagten zu 1 bestehende Praxis, Urlaub unbegrenzt auf
Folgejahre zu übertragen, ist der Kläger nach wie vor berechtigt, seine
Urlaubsansprüche aus den Vorjahren in Natur in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn §
19 EMTV vorliegend Anwendung findet, sind die Urlaubsansprüche des Klägers nach
dieser Regelung nicht verfallen.
113
ii)
114
Der Urlaubsgewährungsanspruch für Alturlaub besteht auch in der geltend gemachten
Höhe von 134 Urlaubstagen.
115
Insofern ist den Beklagten zuzugeben, dass die Übertragung von 12 Urlaubstagen aus
dem Jahr 2008 von ihnen nicht in Abrede gestellt worden ist.
116
Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Urlaubstage im Jahre 2009 oder 2010 in Natur
gewährt wurden und der Urlaubsgewährungsanspruch insofern teilweise erloschen ist.
117
Die Urlaubsansprüche sind auch nicht mit dem Ablauf des Jahres 2009 verfallen. Denn
nach den im Arbeitsverhältnis des Klägers maßgeblichen Regelungen ist nicht
genommener Urlaub unbegrenzt übertragbar. Dies gilt auch für den anteiligen
Resturlaub von 12 Urlaubstagen aus 2008, der von der Beklagten zu 1 auf das Jahr
2009 übertragen wurde.
118
Somit kann der Kläger nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand die Gewährung
von 134 Tagen bis zum 31.12.2008 entstandenen Urlaubs begehren.
119
jj)
120
Die Beklagte zu 2 ist schließlich klar stellend auch zu verurteilen, dem Kläger
einhergehend mit der Gewährung des rückständigen Urlaubs ein Urlaubsgeld in Höhe
von 50 % des Urlaubslohns zu zahlen. Denn der Kläger hat einen arbeitsvertraglichen
Anspruch darauf, dass ihm bei der Gewährung von Urlaubstagen zusätzlich zu seiner
Urlaubsvergütung auch ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des
Urlaubslohns gezahlt wird.
121
Nach alledem ist die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger 134 rückständige
Urlaubstage (per 31.12.2008) zu gewähren und ihm einhergehend mit der Gewährung
dieses rückständigen Urlaubs Urlaubsgeld in Höhe 50 % des Urlaubslohns zu zahlen.
122
II.
123
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 61 ArbGG, 3 ZPO. Für den Klageantrag zu 1
wird der Nominalbetrag in Ansatz gebracht. Der Hilfsantrag wird nach dem
wirtschaftlichen Wert von 134 Urlaubstagen unter Berücksichtigung von Urlaubsentgelt
und Urlaubsgeld nach den Angaben des Klägers bemessen. Dabei handelt es sich um
einen Betrag in Höhe von 32.501,70 €. Im Urteilsstreitwert sind nur die
Streitgegenstände zu berücksichtigen, über die streitig entschieden wurde (R6, Das
moderne Kostenrecht im arbeitsgerichtlichen Verfahren, NZA 2007, 900 ff).
124
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Im Rahmen der
Kostenentscheidung sind anders als bei der Streitwertfestsetzung auch die
Streitgegenstände zu berücksichtigen, über die nicht streitig entschieden wurde (R6,
Das moderne Kostenrecht im arbeitsgerichtlichen Verfahren, NZA 2007, 900). Unter
Berücksichtigung der im Hinblick auf die Mehrarbeitsvergütung erfolgten
Klagerücknahme in Höhe von 21.183,81 € ergibt sich ein Gesamtstreitwert von
87.804,11 €. Da die Beklagte zu 2 bezogen auf den Hilfsantrag – Streitwert 32.501,70 €
- unterliegt, sind ihr 37 % der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die verbleibenden
63 % der Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
125