Urteil des ArbG Aachen vom 13.01.2009

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Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 3093/08 h
Datum:
13.01.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 3093/08 h
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Kein Leitsatz
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.400.- Euro.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit.
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Die Beklagte ist eine S., die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
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Die am 20.05.1976 geborene Klägerin absolvierte von 1995 bis 1998 ihre
Berufsausbildung bei der Beklagten und steht seit dem 01.01.1999 in einem
Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Bankkauffrau. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt
ca. 2.200.- Euro.
4
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für Kreditgenossenschaften kraft
arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Hiernach beträgt die tarifliche
Wochenarbeitszeit im Vollzeitarbeitsverhältnis 39 Stunden. In diesem Umfang wurde die
Klägerin zuletzt auch eingesetzt.
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Die Beklagte unterteilt ihre Kunden in die wohlhabenderen "A- und B-Kunden" sowie
die weniger wohlhabenderen "C-Kunden". Den A- und B-Kunden ist jeweils ein
persönlicher "Privatkundenbetreuer" zugeordnet, der den Kunden auch jeweils
namentlich bekannt ist und insofern ausdrücklich durch die Beklagte als persönlich
zuständiger Privatkundenbetreuer benannt wird. Die C-Kunden werden durch
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Kundenberater betreut. Ihnen wird ein zuständiger Kundenberater nicht ausdrücklich
mitgeteilt, im System der beklagten Bank sind jedoch auch die C-Kunden jeweils einem
einzelnen Kundenberater zugeordnet. Diese Zuordnung gilt jedoch nach dem Konzept
der Beklagten nur für konkrete Beratungsgespräche, nicht für die allgemeine Bedienung
des Kunden. Im Alltagsgeschäft – insbesondere im Schalterdienst – erfolgt die
Bedienung eines Kunden durch denjenigen Mitarbeiter der Beklagten, der gerade frei
ist. Beratungsgespräche werden bei der Beklagten nur nach vorheriger
Terminsabsprache geführt, es finden keine Spontanberatungen statt.
Die Klägerin wurde bis zu ihrer Elternzeit als "Service-Kundenberaterin" für die
Betreuung der C-Kunden in der Geschäftsstelle der Beklagten in C. eingesetzt.
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Im Zeitraum Mai 2005 bis Mai 2008 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Am
18.01.2008 stellte sie einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem Ende der
Elternzeit. Wörtlich lautete der Antrag (Bl. 6. d. A.):
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"Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit
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Sehr geehrte Herren,
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zum 2.. Mai 2008 endet meine in Anspruch genommene Elternzeit.
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Ab diesem Zeitpunkt beantrage ich Teilzeitarbeit.
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Meine Arbeitszeit soll auf einen Umfang zwischen 20 und 25 Wochenstunden
verringert werden.
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Dazu stelle ich mir z. B. eine der folgenden Arbeitsvarianten vor:
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Variante 1: Jeden Morgen bis zur Mittagspause
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Variante 2: Drei komplette Arbeitstage pro Woche
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Variante 3: Eine Woche arbeiten – eine Woche frei
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Herrn N. habe ich bereits in einem Gespräch Ende 2007 über meinen
Teilzeitwunsch informiert.
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Ich bitte um Ihre Antwort."
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Mit Schreiben vom 26.03.2008 lehnte die Beklagte das Teilzeitbegehrten ab.
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Die Klägerin hat am 25.07.2008 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihr
stünde ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit zu. Sie verweist darauf, auch in
Teilzeit Kundenberatungen nach vorheriger Terminsabsprache ohne weiteres
vornehmen zu können.
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Während des anhängigen Rechtsstreits ist im Gütetermin am 19.08.2008 die
Unbestimmtheit des Antrags vom 18.01.2008 erörtert worden. Daraufhin hat der
Klägervertreter unter dem 08.09.2008 ein Schreiben an die Prozessbevollmächtigten
der Beklagten verfasst, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl.
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24/25 d. A.). In diesem Schreiben heißt es, dass unter Bezugnahme auf den Gütetermin
das von der Klägerin "selbst formulierte Verringerungsverlangen vom 18.01.2008 dahin
konkretisiert [wird], dass ihre Arbeitszeit auf 22,6. Stunden verringert werden soll". Ein
Datum, ab wann die Verringerung der Arbeitszeit erfolgen soll, wird nicht genannt.
Vorsorglich hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.10.2008 auch das weitere
Teilzeitverlangen abgelehnt
Die Klägerin beantragt zuletzt,
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die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin von 40
Stunden pro Woche auf 22,6. Stunden pro Woche in der Weise zuzustimmen, dass
die Klägerin montags bis freitags täglich von 08.15 Uhr bis 2.:45 Uhr arbeitet,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit auf 23 Stunden pro
Woche in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags in der Zeit von 8.15
Uhr bis 2..45 Uhr und von 13.45 Uhr bis 18.15 Uhr arbeitet sowie dienstags und
mittwochs jeweils in den Zeiten von 8.15 Uhr bis 2..45 Uhr und von 13.45 Uhr bis
16.15 Uhr.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, ihr Organisationskonzept "One Face to the Customer" stünde dem
Teilzeitbegehren entgegen. Zur Positionierung der Beklagten als regionaler Bank im
Konkurrenzkampf mit Großbanken und Direktbanken sei die persönliche
Kundenbindung unerlässlich. Dies könne nur über eine Vollzeittätigkeit der
Kundenberater mit fester Kundenzuordnung erfolgen, da die Kunden eine regelmäßige
Präsenz der Kundenberater in der Geschäftsstelle erwarteten.
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Weiter ist die Beklagte der Ansicht, vorliegend sei schon bereits kein wirksames
Teilzeitverlangen gestellt. Das erste Teilzeitbegehren vom 18.01.2008 sei
formunwirksam, da keine konkrete Wochenstundenzahl angegeben ist, auf die die
Arbeitszeit reduziert werden soll, sondern lediglich eine Zeitspanne. Das weitere
Teilzeitbegehren vom 08.09.2008 sei formunwirksam, da nicht ersichtlich sei, ab
welchem Zeitpunkt die Arbeitszeit reduziert werden solle.
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Die Klägerin repliziert hierauf, beide Anträge seien formwirksam. Dem ersten Antrag sei
im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass eine Verringerung der Arbeitszeit auf 22,6.
Wochenstunden gewünscht werde. Hierfür spräche auch, dass sich bei der ersten der
drei von der Klägerin angeführten Verteilungsvarianten rechnerisch 22,6.
Wochenstunden ergeben. Dem zweiten Antrag sei im Wege der Auslegung zu
entnehmen, dass die Verringerung der Arbeitszeit ab Rechtskraft des Urteils begehrt
wird. Aufgrund der generellen Verweigerungshaltung der Beklagten zur Teilzeitarbeit
sei absehbar gewesen, dass die Beklagte dem Teilzeitbegehren nicht freiwillig
nachkommen werde und es insofern eines rechtskräftigen Urteils bedürfen werde.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und
insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug
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genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage blieb hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag erfolglos.
34
I.
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Der zulässige Hauptantrag war unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf
Verringerung der Arbeitszeit aus § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)
zusteht.
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Nach § 8 Abs. 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als
sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
verringert wird.
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§ 8 Abs. 2 TzBfG bestimmt alsdann, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der
Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn
geltend machen muss (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) und er dabei die gewünschte
Verteilung der Arbeitszeit angeben soll (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).
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§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG sieht alsdann vor, dass der Arbeitgeber der Verringerung der
Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des
Arbeitnehmers festzulegen hat, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach
§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG liegt ein betrieblicher Grund insbesondere vor, wenn die
Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im
Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
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Voraussetzung für einen Teilzeitanspruch ist mithin zunächst, dass ein formwirksamer
Teilzeitantrag seitens des Arbeitnehmers gestellt wird. Bereits hieran fehlt es vorliegend.
Weder das Schreiben der Klägerin selbst vom 18.01.2008 noch das Schreiben ihres
anwaltlichen Prozessvertreters vom 08.09.2008 stellen ein den Anforderungen des § 8
Abs. 2 TzBfG genügendes formwirksames Teilzeitbegehren dar.
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1.)
41
Das Schreiben vom 18.01.2008 stellt keinen wirksamen Teilzeitantrag dar.
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In diesem verlangt die Klägerin eine Reduzierung der Arbeitszeit "auf einen Umfang
zwischen 20 und 25 Wochenstunden". Dies stellt kein hinreichend bestimmtes
Teilzeitbegehren nach § 8 Abs. 2 TzBfG dar. Hiernach "muss" der Arbeitnehmer
unabdingbar einen konkreten Umfang des begehrten Teilzeitarbeitsvolumens nennen.
Aufgrund der Rechtsfolge des § 8 Abs. 6. Satz 2 TzBfG, wonach die Arbeitszeit nach
den Wünschen des Arbeitnehmers als verringert gilt, wenn der Arbeitgeber nicht
rechtzeitig reagiert, muss das Teilzeitverlangen eine hinreichend bestimmte
Willenserklärung enthalten, die der Arbeitgeber nur noch mit einem einfachen "ja"
annehmen können muss. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich eine
Bandbreite nennt, binnen derer er sich eine reduzierte Arbeitszeit vorstellen könnte. Ein
solches unbestimmtes Verringerungsverlangen, dessen Inhalt durch die
Annahmeerklärung des Arbeitgebers nicht festgelegt werden kann, ist weder ein Antrag
i. S. von § 145 BGB noch ein Verlangen i. S. von § 8 Abs. 1 TzBfG (so ausdrücklich
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BAG, Urteil vom 16.10.2007, 9 AZR 239/07, u. a. AP Nr. 23 zu § 8 TzBfG = NZA 2008,
Seite 289 – 293).
Hiervon ausgehend stellte der Antrag vom 18.01.2008 kein bestimmtes, sondern ein
unbestimmtes und damit nicht die Rechtsfolgen des § 8 TzBfG auslösendes
Teilzeitverlangen dar. Denn die Klägerin nennt keinen konkreten Umfang der
reduzierten Arbeitszeit, den sie begehrt, sondern lediglich die unbe-stimmte Bandbreite
"20 bis 25 Stunden".
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Soweit die Klägerseite argumentiert, dem Antrag vom 18.01.2008 sei im Wege der
Auslegung zu entnehmen, dass eine Reduzierung auf 22,6. Wochenstunden gewünscht
sei, da die erste der drei von der Klägerin angeführten Verteilungsalternativen exakt
22,6. Wochenstunden ergäben, kann dem schon deswegen nicht gefolgt werden, da die
anderen beiden Verteilungsalternativen un-streitig eben gerade nicht 22,6.
Wochenstunden ergeben.
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2.)
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Ebenso stellt auch das anwaltliche Schreiben vom 08.09.2008 kein den Anforderungen
des § 8 Abs. 2 TzBfG genügendes Teilzeitbegehren dar.
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Denn nach § 8 TzBfG muss auch der Beginn der gewünschten Teilzeitarbeit zwingend
angegeben werden. Hieran fehlt es in dem Schreiben vom 08.09.2008 unstreitig.
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Das zwingende Erfordernis für einen formwirksamen Teilzeitantrag, den kon-kreten
Zeitpunkt anzugeben, ab dem die Reduzierung der Arbeitszeit begehrt wird, ergibt sich
bereits zwingend daraus, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verlangt, dass das
Teilzeitbegehren spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt sein
muss und dass gemäß § 8 Abs. 6. Satz 2 TzBfG die Arbeitszeit als reduziert gilt, wenn
nicht der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn die
gewünschte Verringerung der Arbeitszeit schriftlich ablehnt.
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Der Argumentation der Klägerseite, es sei eine Verringerung ab Rechtskraft des
gerichtlichen Urteils begehrt und diese sei nicht binnen drei Monaten ab dem
08.09.2008 zu erwarten gewesen, kann nicht gefolgt werden. Denn § 8 Abs. 2 TzBfG
stellt zunächst nicht auf das gerichtliche Verfahren, sondern auf das außergerichtliche
Verfahren ab. Würde man der Rechtsansicht der Klägerin folgen, müsste der
Arbeitnehmer nie einen konkreten Beginn der gewünschten Arbeitszeitreduzierung
angeben und könnte damit nie in Gefahr geraten, die Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 Satz
1 TzBfG zu versäumen. Andererseits wäre der Arbeitgeber dem ständigen Risiko
ausgesetzt, seinerseits die Monatsfrist des § 8 Abs. 6. Satz 2/3 TzBfG zu versäumen, da
ihm überhaupt kein konkretes Datum bekannt und genannt ist, ab dem die
Arbeitszeitreduzierung vorgenommen werden soll. Dies würde ersichtlich das
differenzierte System des § 8 TzBfG völlig konterkarrieren.
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Aufgrund der weitreichenden Rechtsfolgen des § 8 TzBfG ist eine strikte Einhaltung der
dortigen Formalien zwingend erforderlich. Der Arbeitnehmer muss für ein
formwirksames Teilzeitverlangen eine eindeutige Willenserklärung abgeben, die der
Arbeitgeber mit einem schlichten "ja" annehmen können muss, ohne dass noch weitere
Details hinsichtlich der Reduzierung der Arbeitszeit zu klären wären. Insofern muss das
Teilzeitbegehren sowohl einen bestimmten Umfang der begehrten reduzierten
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Arbeitszeit als auch ein konkretes Datum, ab dem die Arbeitszeitreduzierung begehrt
wird, enthalten. Diese Voraussetzungen erfüllen die Schreiben vom 18.01.2008 und
08.09.2008 im hiesigen Streitfall nicht.
II.
52
Der Hilfsantrag war unzulässig und unbegründet. Da die nunmehr mit dem Hilfsantrag
begehrte Arbeitszeit von 23 Stunden vorgerichtlich überhaupt noch nicht geltend
gemacht worden war, war der Antrag bereits unzulässig. Aufgrund des Fehlens eines
formwirksamen Teilzeitbegehrens nach vorstehenden Ausführungen war der Hilfsantrag
darüber hinaus auch unbegründet.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
Hiernach hatte die Klägerin als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
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Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO
auf zwei Bruttomonatsgehälter als Regelstreitwert für ein Teilzeitbegehrten festgesetzt.
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Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, waren
nicht gegeben.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
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Die Berufungsschrift
muss
Bevollmächtigte
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1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
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solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mit-glieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Richter am Arbeitsgericht
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