Urteil des AnwGH Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2007

AnwGH NRW: ablauf des verfahrens, finanzielle verhältnisse, gefährdung, vermögensverfall, widerruf, berufsausübung, angestellter, anstellungsvertrag, vertrauensschutz, ermessen

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Anwaltsgerichtshof NRW, 1 ZU 26/07
16.11.2007
Anwaltsgerichtshof NRW
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Beschluss
1 ZU 26/07
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der
Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der am 08.12.1946 geborene Antragsteller ist seit Mai 1974 zunächst beim Amtsgericht
Fürth und Landgericht Nürnberg-Fürth und seit dem 22.12.2005 beim Amtsgericht,
Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassen. Mit Bescheid vom 23.02.2007,
zugestellt am 02.03.2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der hiergegen gerichtete Antrag auf
gerichtliche Entscheidung vom 02.04.2007 ging per Telefax am selben Tage bei Gericht
ein.
Seit seiner Zulassung im Jahre 1974 waren bis 2005 gegen den Antragsteller Aufsichts-
und Beschwerdeverfahren nicht anhängig. Die RAK Nürnberg hatte 2005 gegen den
Antragsteller ein Widerrufsverfahren eingeleitet, nachdem auf Eigenantrag sowie Antrag
des Finanzamtes Nürnberg-Nord am 01.09.2005 über das Vermögen des Antragstellers
das Regelinsolvenzverfahren eröffnet worden war. Die RAK Nürnberg stellte das
Widerrufsverfahren durch Beschluss vom 10.09.2005 ein, nachdem der Antragsteller einen
Anstellungsvertrag mit der Kanzlei x, Düsseldorf, vom 05.09.2005 (Blatt 34 bis 39 d. A.)
vorgelegt hatte; mit diesem Anstellungsvertrag sah die RAK Nürnberg die Anforderungen,
unter denen der BGH ausnahmsweise eine Gefährdung der Rechtsuchenden trotz
Vermögensverfalls als nicht gegeben ansieht, erfüllt. Nach dem Anstellungsvertrag wurde
der Antragsteller am dem 01.10.2005 als angestellter Rechtsanwalt der Sozietät geführt.
Nach § 6 erhält er keine Vollmacht über Bankkonten und keinen Zugriff auf die
Kanzleikasse. Es ist ihm ausdrücklich untersagt, irgendwelche Bargeldbeträge, Schecks,
Wertpapiere oder sonstige Geld- und/oder Sachleistungen von Mandanten oder Dirtten in
Empfang zu nehmen. Er ist nicht berechtigt, eigene Mandate auf eigene Rechnung zu
betreuen, auch nicht aus seinem privaten Umfeld. Er ist lediglich berechtigt, Mandate zu
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akquirieren, um sie mit seinem Arbeitgeber gemeinsam zu betreuen. Daraus erwachsene
Honoraransprüche stehen ihm nicht zu. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist der Arbeitgeber - im
Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer - bereit, den Namen des Arbeitnehmers auf den
Briefbogen aufzunehmen. Hiervon wurde in der Folge Gebrauch gemacht. Der Name des
Antragstellers erscheint neben fünf weiteren Berufsträgern am Standort Düsseldorf sowie
sechs weiteren Berufsträgern an den Standorten München, Berlin und Frankfurt a. M.,
ferner auf dem Praxissschild.
Vergütungsansprüche sind an den Insolvenzverwalter abzuführen (§ 4 Abs. 1).
Die Haftpflichtversicherung für den Antragsteller wurde mit Diensteintritt in der Düsseldorfer
Kanzlei auf eine Summe von 1,5 Mio. Euro pro Versicherungsfall erhöht. Kanzleiintern ist
geregelt, dass der Antragsteller Mandate, deren Gegenstandswert über die
Versicherungssumme hinausgehen, nicht betreut.
Nach § 7 des Anstellungsvertrages ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige
Rechtsanwaltskammer über jegliche Veränderungen des Vertrages zu unterrichten.
Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit der Begründung, nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 18.10.2004 - AnwZ(B) 43/03 -)
sei eine der Voraussetzungen für das ausnahmsweise Entfallen der Gefährdung der
Interessen der Rechtsuchenden, dass der betroffene Rechtsanwalt auf Briefbogen und
Kanzleischild namentlich nicht genannt werde. Diese Entscheidung sei in der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Einzelfall geblieben. Weitere Entscheidungen, in
denen der BGH Anlass gehabt habe, zu den einschlägigen Fragen Stellung zu nehmen,
seien ausschließlich zu Lasten der antragstellenden Rechtsanwälte ausgegangen. Der
Antragsteller habe nach den Insolvenzakten 622.915,63 Euro Schulden. Die Einkünfte des
Antragstellers ließen nennenswerte Beiträge zur Schuldentilgung nicht zu. Im Gegensatz
zu dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.10.2004 zu Grunde liegenden
Sachverhalt handele es sich im Falle des Antragstellers um ein Regelinsolvenz-verfahren,
nicht um ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Zwischen beiden Verfahren bestünden
erhebliche Unterschiede in Bezug auf Art und Ablauf des Verfahrens, wobei das
Regelinsolvenzverfahren strengeren Regelungen unterliege.
Der Antragsteller hält den Widerruf aus folgenden Gründen für rechtswidrig:
Er habe sich in all den Jahren seiner Anwaltstätigkeit seit 1974 nichts zu Schulden
kommen lassen. In die prekäre Situation sei er durch das Auseinanderfallen seiner Sozietät
in Nürnberg gelangt. Daraus resultierten gut 2/3 seiner Verbindlichkeiten, für die er zum
einen nur gesamtschuldnerisch mithafte und die zum anderen vom Verwalter vorläufig
bestritten seien; die Gläubiger hätten, soweit ihm bekannt sei, Klage auf Feststellung zur
Tabelle nicht eingereicht. Die Verbindlichkeiten rührten im Wesentlichen daher, dass seine
ehemalige Kanzlei noch einen neun Jahre laufenden Mietvertrag mit den Eigentümerinnen
des Kanzleigebäudes, den Ehefrauen seiner beiden ehemaligen Partner C3 und C4
gehabt hätte und diese die Restmietforderungen gegen ihn geltend machen würden.
Er sei als Anwalt spezialisiert im Transport- und Versicherungsrecht tätig und genieße in
Fachkreisen einen guten Ruf. Zusätzlich engagiere er sich im Rahmen der Seminare der
Deutschen Anwaltsakademie bei den Lehrgängen für Fachanwälte und korrigiere
Klausuren. Sämtliche auf die Dozententätigkeit entfallenden Honorare kehre er an den
Insolvenzverwalter aus. Er habe bewiesen, dass er auch in wirtschaftlich schwierigen
Zeiten nicht auf Mandantengelder zugegriffen und seinen Beruf weiterhin redlich und
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ehrlich ausgeübt habe, was seine neuen Arbeitgeber ihm ausdrücklich bestätigen.
Die Antragsgegnerin habe dadurch, dass sie in Kenntnis aller Widerrufsgründe den
Zulassungswechsel von Nürnberg nach Düsseldorf ausgesprochen habe, einen
Vertrauensschutztatbestand geschaffen und dadurch ihr Ermessen bei der späteren
Entscheidung über den Widerruf gebunden.
Durch seine Nennung auf Briefbogen und Kanzleischild entstehe tatsächlich keine
besondere Gefahrenlage für die Rechtsuchenden. Gerade in der heutigen Situation auf
dem Anwaltsmarkt würden viele vor allem junge, neu zugelassene Anwälte auf Briefbögen
erscheinen, die über kein nennenswertes Privatvermögen verfügten und so dem
Rechtsuchenden keine über die Versicherungssumme hinausgehende Haftungssicherheit
bieten könnten. Ob ein Rechtsanwalt nun auf dem Briefbogen genannt sei oder nicht,
spiele für die Haftung als solche keine Rolle. Auch gegen den nicht genannten
Rechtsanwalt hätte der Rechtsuchende zumindest bei vorsätzlicher Schädigung einen
direkten Anspruch, der neben dem Anspruch gegenüber der anstellenden Sozietät stehe.
Die Erwartungshaltung bei den Rechtsuchenden, in dem auf dem Briefbogen genannten
Rechtsanwalt einen solventen Schuldner im Haftungsfall zu haben, werden vor dem
Hintergrund der arbeitsvertraglichen Restriktionen nicht enttäuscht.
Der Bundesgserichtshof (NJW 2005, 1420) verlange im Übrigen die Nennung des Namens
des Anwaltes auf dem Praxisschild ausdrücklich.
Der Antragsteller beruft sich ergänzend auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
vom 25.06.2007 - AnwZ(B) 101/05 -. Im dort entschiedenen Fall sei der Rechtsanwalt auf
den Kanzleibriefbögen der ihn anstellenden Rechtsanwaltsgesellschaft aufgeführt,
allerdings als angestellter Rechtsanwalt. Dieser Unterschied zu seinem Fall rechtfertige
aber keine andere Bewertung.
Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Unterschiede zwischen Verbraucher- und
Regelinsolvenzverfahren biete keine entscheidungserheblichen Kriterien; er habe
Restschuldbefreiung beantragt und werde nach in fünf Jahren zu erwartender Beendigung
des Insolvenzverfahrens wieder uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen können.
Die Forderung nach einem Angestelltenvermerk auf dem Briefbogen mache ihn zum
Rechtsanwalt "2. Klasse". Dies sei mit dem Bild des Rechtsanwalts in der Öffentlichkeit
und dem nach Art. 12 GG geschützten Recht auf freie Berufsausübung nicht vereinbar.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 23.02.2007,
Az. II RÜ 29/06-26004, aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe der Widerrufsverfügung und zusätzlich darauf, dass für einen
Vertrauensschutz kein Raum sei. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
06.10.1980 [AnwZ(B) 17/80, Anwaltsblatt 1981, 164 f.] habe der Antrag auf
Zulassungswechsel nach § 33 BRAO a. F. nicht aus den Gründen der §§ 14, 15 BRAO
abgelehnt werden dürfen. Im Übrigen habe sie erst später von den Einzelheiten, die den
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Widerruf begründet hätten, erfahren. Als berufsaufsichtsführende Behörde sei die "Herrin
des Verfahrens" und daher jederzeit in der Lage, bei Vorliegen entsprechender Umstände
ein auch bereits eingestelltes Widerrufsverfahren wieder aufzunehmen. In der Sache
wiederholt und vertieft sie im Übrigen ihr Vorbringen.
II.
Der Antrag ist rechtzeitig und damit zulässig.
Er ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen,
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die
Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn
der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer
Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen
nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Ein Vermögensverfall wird u. a. vermutet, wenn ein
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist.
Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung
und ist auch gegenwärtig gegeben. Denn auf Eigenantrag sowie auf Antrag des
Finanzamtes Nürnberg-Nord war am 01.09.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die damit begründete Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht
widerlegt. Sie wird vielmehr bestätigt durch den Umstand, dass sich aus den
Insolvenzakten Verbindlichkeiten von 622.915,63 EUR ergeben. Anhaltspunkte für eine
nachträgliche, noch im laufenden Verfahren zu berücksichtigende Konsolidierung seiner
Vermögensverhältnisse haben sich nicht ergeben.
Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber
grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich
der Retsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in der Regel der Fall,
insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den
darauf möglichen Zugriff von Gläubigern.
Nur in engen Ausnahmefällen sieht die Rechtsprechung diese Vermutung als widerlegt an
(zuletzt BGH vom 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05). Ein dieser Entscheidung vergleichbarer
Fall liegt hier nicht vor. Zwar sind die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung
die Vermutung ausnahmsweise als widerlegt ansieht, in der Person des Antragstellers
gegeben - bis auf eine: Der Antragsteller wird nicht mit einem Angestelltenvermerk auf
Briefbogen und Kanzleischild geführt. Der Senat ist der Auffassung, dass auch unter
Würdigung aller Umstände des Einzelfalles auf den Angestelltenvermerk nicht verzichtet
werden kann.
Der Bundesgerichtshof macht in seiner Entscheidung vom 25.06.2007 in Fortführung seiner
mit der Entscheidung vom 18.10.2004 eingeleiteten Rechtsprechung noch einmal deutlich,
dass die Frage, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei
Vermögensverfall des Rechtsanwaltes nicht mehr fortbesteht, eine Gesamtwürdigung aller
Umstände des Einzelfalles erfordert.
Der Antragsteller hat hier Folgendes veranlasst:
- Standortwechsel von Nürnberg nach Düsseldorf
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- Eigenantrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens,
- Aufgabe der Selbstständigkeit und Eintritt in eine größere Sozietät als angestellter
Anwalt,
- Mandatsannahme nur im Auftrag und für Rechnung der Sozietät,
- keinerlei Zugriff auf Konten und Gelder,
- Nichtbearbeitung von Mandaten, die von seiner Versicherungssumme von immerhin
1,5 Mio. Euro für jeden Haftungsfall nicht gedeckt sind,
- Nichtbearbeitung von Mandaten aus seinem privaten Bereich,
- Abführung der vertraglichen Vergütung an den Insolvenzverwalter.
- Verpflichtung der Sozietät, Veränderungen der Zusammenarbeit der Antragsgegnerin
mitzuteilen.
Damit hat er - bis auf eines - alle Kriterien, die der Bundesgerichtshof in seiner
Ausnahmeentscheidung aufgestellt hat, erfüllt. Entscheidungserheblich ist danach
allein, ob auf die Voraussetzung eines Angestelltenvermerks auf Briefbogen und
Praxisschild verzichtet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat nicht nur in seiner
Entscheidung vom 18.10.2004 - AnwZ(B) 43/03 -, sondern schon vorher und auch im
Anschluss daran mehrfach betont, dass nach der gesetzlichen Wertung die
Interessen der Rechtsuchenden vorrangig sind und eine Gefährdung daher nur in
seltenen Ausnahmefällen verneint werden kann. Die dafür erforderliche
Gesamtwürdigung der Person des Antragstellers, der Umstände des eröffneten
Insolvenzverfahrens und der weitgehenden Beschränkungen, denen sich der
Antragsteller arbeitsvertraglich unterworfen hat, lassen hier im Lichte der
Rechtsprechung einen Ausnahmefall nicht annehmen, da auf einen
Angestelltenvermerk auf Briefbogen und Praxisschild nicht verzichtet werden kann.
Lag noch dem Beschluss vom 18.10.2004 der Fall zu Grunde, dass der Name des
Rechtsanwaltes weder auf dem Briefkopf noch auf dem Praxisschild erschien, hat es
der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.06.2007 genügen lassen,
dass der Rechtsanwalt auf dem Briefbogen aufgeführt war, jedoch mit dem Hinweis
auf sein Angestelltenverhältnis. Auch in dieser Entscheidung betont der
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Bundesgerichtshof wieder die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände.
Expresis verbis stellt er nicht darauf ab, dass der Angestelltenvermerk - neben den
übrigen Voraussetzungen - zwingend aufgenommen werden muss. Vielmehr
bekräftigt er seine Rechtsprechung, wonach besondere Umstände, insbesondere
arbeitsvertragliche Beschränkungen und Sicherungsvorkehrungen, die Annahme
rechtfertigen müssen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden
durch den Vermögensverfall des Rechtsanwaltes schon vor Abschluss des in die
Wege geleiteten Insolvenzverfahrens nicht mehr zu befürchten ist (BGH a.a.O.).
Wenngleich auch durch die vom Antragsteller veranlassten Maßnahmen und sein
bisher berufsrechtlich untadeliges Verhalten den Anforderungen der Rechtsprechung
weitgehend genügt wird, gilt doch, dass der Bundesgerichtshof seit seiner
Entscheidung vom 18.10.2004 die vorgenommene Öffnung nur sehr restriktiv und als
seltene Ausnahme gehandhabt hat. Dieser Praxis schließt sich der Senat an. Der
Angestelltenvermerk dokumentiert nach außen und damit für den Rechtsuchenden
sichtbar, dass der Rechtsanwalt nicht wie ein Selbständiger frei "schalten und
walten" kann, sondern er den Bindungen seines Anstellungsvertrages unterliegt. Dies
aber entspricht gerade der Forderung der Rechtsprechung nach geeigneten
Sicherungsmaßnahmen. Der nach außen dokumentierte Unterschied zwischen
einem angestellen und einem selbständigen Rechtsanwalt ist nach Auffassung des
Senates wesentlicher Teil der Gesamtwürdigung. Es geht nicht nur um die
tatsächlichen internen Vorkehrungen, sondern auch darum, dass nach Außen hin
nicht der Anschein einer uneingeschränkten selbständigen Berufsausübung erweckt
wird (vgl. BGH Beschluss vom 05.12.2005 - AnwZ(B) 14/05 -).
Durch die Forderung des Angestelltenvermerks wird der Antragsteller nicht zum
Rechtsanwalt "2. Klasse". Dieser Anschein wird allenfalls durch den Umstand des
Vermögensverfalls begründet. Auch liegt kein Verstoß gegen Art. 12 GG vor, da das
Grundrecht auf freie Berufsausübung nicht gewährleisten will, dass ein
Rechtsanwalt nach außen hin "mehr Schein als Sein" verlautbaren können soll. Auch
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die Forderung der Rechtsprechung nach Nennung des Anwalts auf dem Praxisschild
führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Anforderung schließt einen
Angestelltenzusatz nicht aus. Die Rechtsprechung hält es für vertretbar, dass die mit
dem Berufsbild des Rechtsanwaltes zwar nur schwer vereinbaren Beschränkungen
angesichts ihrer vorübergehenden Natur noch hinnehmbar sind (BGH, Beschluss v.
18.10.2004, NJW 2005, 512).
Schließlich kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
Seine diesbezügliche Argumentation, die Antragsgegnerin habe sich durch die
Zulassung des Wechsels von Nünberg nach Düsseldorf in Kenntnis aller den
Widerruf stützenden Gründe in ihrem Ermessen gebunden, erkennt, dass die
Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BRAO kein Ermessensentscheidung ist (Die
ist
die Antragsgegnerin im Interesse der Vermeidung einer Gefährdung der
Rechtsuchenden widerrufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem Gesetz, die Höhe des Gegenstandswertes
entspricht der ständigen Praxis in der Rechtsprechung.