Urteil des AnwGH Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2009

AnwGH NRW: finanzielle verhältnisse, vermögensverfall, gefährdung, konsolidierung, sparkasse, versicherung, abgabe, rechtsanwaltschaft, haftbefehl, familie

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 109/08
13.02.2009
Anwaltsgerichtshof NRW
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Beschluss
1 AGH 109/08
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der
Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf § 50.000,00 festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der jetzt 58-jährige Antragsteller ist seit dem 19.08.1982 als Rechtsanwalt im Bezirk der
Antragsgegnerin zugelassen.
Nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
durch den Antragsteller vom 28.07.2008 (AG F
– Aktz.#####) erhalten hatte, forderte sie den Antragsteller mit Schreiben
vom 21.08.2008 unter Fristsetzung zum 29.08.2008 zur Stellungnahme auf.
Nach einer durch die Antragsgegnerin gewährten Fristverlängerung antwortete der
Antragsteller insoweit, dass er seine Tätigkeit als Einzelanwalt aufgeben wolle und die
Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung anstrebe.
Darüber hinaus wolle er bis zum 30.11.2008 durch Aufnahme eines Darlehens aus der
Familie seine – so wörtlich – "schlechte finanzielle Situation" regeln.
Zu den drei der Antragsgegnerin damals bekannten Forderungen lässt er sich insoweit ein,
als die als Nr. 1) der Aufstellung erwähnte Forderung seiner geschiedenen früheren
Ehefrau in Höhe von € 15.338,76 von dieser nicht mehr geltend gemacht werde.
Diese verlange von ihm lediglich noch eine Forderung aus einem
Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von € 2.589,35.
Die unter Ziffer 2) erwähnte Forderung der Sparkasse stamme aus einer missglückten
Finanzierung einer Kanzleigründung. Die Forderung in Höhe von ca. € 30.000,00 solle
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vergleichsweise durch eine Einmalzahlung in Höhe von € 20.000,00 geregelt werden.
Die unter Ziffer 3) geführte Forderung einer Frau N in Höhe von € 186,88 aus einem
Kostenfesetsetzungsbeschluss des Landgerichts B vom 27.03.2006 sei für ihn nicht
nachvollziehbar. Die Forderung sei seinerzeit unmittelbar beglichen worden.
Daneben räumte er allerdings noch ein, dass die Sparkasse B aus einem Mietverhältnis
noch eine Forderung in Höhe von € 5.024,00 gegen ihn habe und das Finanzamt B-Kreis
Umsatzsteuerforderungen in Höhe von € 2.998,32 gegen ihn verfolge.
Nachdem sich im Laufe des Monats Oktober 2008 das von dem Antragsteller in Aussicht
gestellte Anstellungsverhältnis nicht von ihm realisieren ließ, widerrief die Antragsgegnerin
unter dem 07.11.2008 die streitgegenständliche Widerrufsverfügung, sich jetzt beziehend
auf eine Forderungsaufstellung mit 6 Einzelpositionen und einem Endbetrag von €
49.525,39.
Die Antragsgegnerin stützt dabei ihre Widerrufsverfügung insbesondere auf den Haftbefehl
des Amtsgerichts F vom 15.07.2008 und die hieraus resultierende Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller vom 28.07.2008, stellt jedoch auch
einenVermögensverfall positiv fest im Hinblick auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
selbst wegen Kleinstbeträgen wie beispielsweise die Gerichtskasse B betreffend eine
Forderung von € 32,50.
Die Widerrufsverfügung ist dem Antragsteller unter dem 11.11.2008 zugestellt worden.
Gegen diese Widerrufsverfügung richtet sich der vorliegende Antrag des Antragstellers auf
gerichtliche Entscheidung vom 08.12.2008, vorab per Telefax beim Anwaltsgerichtshof
eingegangen unter dem 11.12.2008.
Darin stellt der Antragsteller nochmals unstreitig, dass die Sparkasse B aus einem
notariellen Anerkenntnis über € 30.000,00, welche schon auf einen Vergleich beruhe,
Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet habe.
Die in der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin erwähnte lfd. Nr. 3) bestehe nicht,
die lfd. Nr. 4) sei erledigt. lfd. Nr. 5) nicht nachvollziehbar, da diese Forderung der
Gerichtskasse für ihn "nicht mehr greifbar sei".
Belege hat der Antragsteller insoweit nicht vorgelegt.
Die im Herbst 2008 angezeigten Umsatzsteuerrückstände seien im Oktober 2008 in Höhe
von € 3.311,87 beglichen worden, ohne dass insoweit auch ein Beleg zu den Akten
gereicht worden ist.
Im Übrigen strebe er nach wie vor die Regulierung der gegen ihn bestehenden
Forderungen durch ein von dritter Seite "verbürgtes Darlehen" an. Auch insoweit hat der
Antragsteller Nachweise nicht vorgelegt.
Letztlich vertritt er die Auffassung, dass aus der Tatsache, dass er in der Vergangenheit nie
negativ in Erscheinung getreten sei, sich gleichzeitig ergebe, dass eine konkrete
Gefährdung der Vermögensinteressen von Rechtsuchenden nicht zu erkennen sei.
Trotz des üblichen Hinweises des Senatsvorsitzenden vom 26.01.2009 hat der
Antragsteller keine weiteren Ausführungen zu seinen Einkommens- und
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Vermögensverhältnisse gemacht, insbesondere auch keine Belege zu den Akten gereicht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller eingeräumt, dass ihm bewusst
sei, dass der Bescheid der Antragsgegnerin zu Recht ergangen sei und er bislang eine
vollständige Konsolidierung seiner Vermögenswerte noch nicht erreicht habe. Er sei aber
darum bemüht und hege insoweit die Erwartung, diese Konsolidierung demnächst
erreichen zu können, spätestens solle ihm dies im Verlaufe der Zeit bis zur Entscheidung
des Bundesgerichtshofes gelingen.
Der Antragsteller hat
beantragt,
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.11.2008 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin hat
beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, hat
in der Sache allerdings keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht
widerrufen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 II Nr. 7 BRAO angenommen;
diese Voraussetzungen sind auch im Nachhinein nicht entfallen.
Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn
der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die
Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden.
Ein Vermögensverfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann
vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist
und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.
Er wird darüber hinaus vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenz- oder
Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
1.
Der Antragsteller befand sich zur Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung der
Antragsgegnerin vom 07.11.2008 in Vermögensverfall. Dieser ist auch in der Folgezeit
nicht entfallen.
a)
Vorliegend greift die Vermutung des § 14 II Nr. 7 BRAO ein.
Durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller vom 28.07.2008
und dem zugrundeliegenden Haftbefehl ist der Antragsteller in das vom
Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen.
Die Eintragung steht bis zum heutigen Tage fort.
b)
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Darüber hinaus belegen aber auch die gegen den Antragsteller eingeleiteten
Vollstreckungsmaßnahmen eindeutig einen Vermögensverfall. Sowohl die
Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin als auch die Einlassungen des Antragstellers
in diesem Verfahren bestätigen, dass gegen den Antragsteller eine Vielzahl von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis hin zu Kleinstbeträgen von € 32,50 eingeleitet
werden mussten, da der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen freiwillig nicht
nachgekommen war.
Dass der Antragsteller diese gegen ihn bestehenden Forderungen in absehbarer Zeit
zurückführen kann oder eine anderweitige Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse
zu gewärtigen sei, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller so eingeräumt.
2.
Von einer Gefährung Rechtsuchender ist vorliegend ebenfalls auszugehen.
Besondere Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht
ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es auch nicht auf eine konkrete
Gefährdung an, vielmehr reicht eine abstrakte Gefährdung aus. Ebenso unererheblich ist,
ob der Antragsteller in der Vergangenheit in berufsrechtlicher Hinsicht bereits einmal
auffällig geworden ist oder nicht. Dies ist für ein abstrakte Gefährdung ebenfalls
unerheblich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 I BRAO.
Die Festsestzung des Gegenstandswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Senates in Zulassungssachen.