Urteil des AnwGH Nordrhein-Westfalen vom 20.03.2009

AnwGH NRW: finanzielle verhältnisse, rechtskräftiges urteil, zwangsvollstreckung, konsolidierung, untreue, unterschlagung, datum, vermögensverfall, erlass, gefährdung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
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Aktenzeichen:
Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 88/08
20.03.2009
Anwaltsgerichtshof NRW
1. Senat
Beschluss
1 AGH 88/08
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der
Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist 53 Jahre alt und seit August 1992 zur Rechtsanwaltschaft als
Rechtsanwalt im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen.
Mit Bescheid vom 17.07.2008, zugestellt am 23.07.2008, hat die Antragsgegnerin seine
Zulassung aus den Gründen von § 14 Abs. 2, Nr. 7 BRAO widerrufen, nachdem sie ihm mit
Schreiben vom 15.01.2008, 24.04.2008 und 11.06.2008 unter Androhung des Widerrufs der
Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hafte, weil es mehrfach zu
Titulierungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen
ist.
Zur Begründung des Widerrufs hat die Antragsgegnerin Bezug genommen auf eine
beigefügte Liste mit Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller
und hieraus insbesondere die laufenden Nr. 32 angeführt. Die Liste enthielt unter anderem
die folgenden Vorgänge:
Nr. Gericht Kl/Gläu. Forderung in Euro Vollstr.-
Maßnahm.
32. KfB des LG U H, 4.041,08 Pfüb vom
Bochum vom S, 23.04.2008,
13.03.2008, vertr. RA X AG Reck-
AZ.: ########## linghausen,
AZ.: ####
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DS:
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W
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VU des LG 52.942,75 Pfüb vom
Bochum vom 16.05.2008,
24.01.2008 AG Reck-
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Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung vom 25.08.2008, der am selben Tag beim Anwaltsgerichtshof
einging. Die Rechtzeitigkeit des Antrags ist gegeben, da es sich bei dem 23.08.2008 um
einen Samstag handelt und die Monatsfrist am 25.08.2008
ablief.
Er macht geltend, dass der Vollstreckungstitel aus dem Versäumnisurteil des LG Bochum
aus einem mit seiner Schwester geführten Rechtsstreit resultiere. Diese habe aus dem
Versäumnisurteil vollstrecken lassen, obwohl die Beschränkung seiner Haftung auf den
Nachlass seiner Mutter im Urteil ausgesprochen worden sei. Gegen das Versäumnisurteil
habe er Vollstreckungsgegenklage eingereicht, noch vor Zustellung der
Vollstreckungsgegenklage habe die Prozessbevollmächtigte seiner Schwester die
Pfändung seines Geschäftskontos aufgehoben (BI. 2).
Im Übrigen seien seine finanziellen Verhältnisse geordnet. Er sei als Einzelanwalt tätig mit
einem durchschnittlichen Jahresumsatz von etwa 100.000,00 €. Gemeinsam mit seiner
Frau sei er Eigentümer eines 6 ha großen ehemaligen Bauernhofs, dessen Ländereien
zum Teil verpachtet seien. Überdies besitzt er zusammen mit seiner Frau eine vermietete
Eigentumswohnung.
Der Antragsteller beantragt,
den Widerrufsbescheid aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verweist auf den erlassenen Bescheid.
Ergänzend stellt sie darauf ab, dass der Sachvortrag des Antragstellers weiterhin keinerlei
Nachweise beinhaltet. Nachprüfbare Angaben — mit Unterlagen — zu den
Vermögensverhältnissen seien ausgeblieben. Sie weist ferner darauf hin, dass der
Antragsteller am 25.04.2007 vom Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer
I3 wegen Verstoßes gegen die §§ 43, 56 BRAO, § 23 BORA, zu einer Geldbuße in Hohe
von 2.500,00 Euro verurteilt worden sei und eine Anschuldigungsschrift der
Generalstaatsanwaltschaft vom 14.08.2008 vorliege. Gegenstand sei eine Pflichtverletzung
gemäß §§ 43, 43 a Abs. 5, 56, 113 BRAO, 4 Abs. 2 und 3, 23 BORA.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2008 überreichte die Antragsgegnerin weitere Unterlagen, u.a.
einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 02.09.2008
über 465,16 Euro aus dem Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller und seiner Schwester
U H sowie eine an das Amtsgericht Recklinghausen gerichtete Klageschrift der I T2 vom
07.08.2008, in der die I T2 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.659,08 Euro wegen
nicht bezahlter Versorgungsleistungen gegenüber dem Antragsteller geltend machen.
Beigefügt ist weiter eine Mitteilung der Gerichtsvollzieherin vom 24.09.2008, dass Anträge
auf Zwangsvollstreckung und auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom
05.09.2008 vorliegen. Vollstreckungsgläubigerin ist die B Versicherungs-AG. Der titulierte
Anspruch (Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 26.07.2006) beläuft sich auf
21.706,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem
30.09.2005. Bei der E handelt es sich um den Haftpflichtversicherer des Antragstellers, der
Regressansprüche aus gezahlten Gerichts- und Anwaltskosten geltend gemacht hatte.
Die von dem Versicherer erbrachten Zahlungen an den Antragsteller erfolgten zum Zwecke
der Gewährung von Rechtsschutz in einem Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller und
einer Mandantin, die einen Herausgabeanspruch gegen den Antragsteller geltend gemacht
hatte.
In der insoweit ergangenen Entscheidung des LG Bochum vom 26.07.2006 (UA
S. 3) heißt es wörtlich:
"Nach dem von dem OLG Hamm festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte den
Bargeldbetrag in Höhe von 365.768,16 DM für seine Mandantin Frau I2
entgegengenommen, jedoch nicht an sie abgeführt. Bei einem solchen Sachverhalt
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kommen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen Unterschlagung (§ 823
BGB i.V.m. § 246 StGB) und Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB) in Betracht.
Derartige Ansprüche beruhen jedoch auf vorsätzlichen Straftaten, für die
Versicherungsschutz gemäß § 4 Nr. 5 der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist."
Im 1. Senatstermin vom 12.12.2008 ist die Forderung der E (Pos. 24 der Forderungsliste)
erörtert worden. Der Antragsteller trug vor, dass er sich mit der E dahingehend geeinigt
habe, dass er Raten von monatlich 300,00 € erbringe. Er habe lediglich 3 Raten gezahlt,
weitere 7 Raten seien nicht bezahlt worden. Mit den anwaltlichen Vertretern der E sei es
sodann zu einer weiteren Einigung gekommen. Der Vergleich weise den Inhalt auf, dass
der Antragsteller 4.700,00 € zu bezahlen habe und ab dem 01.01.2009 erneut monatliche
Raten in Höhe von 300,00 €. Vorgelegt wurden zum Senatstermin Belege über eine
Zahlung von 4.700,00 € an die E sowie eines vorangehenden Betrages in Höhe von
300,00 €.
Dem Antragsteller ist durch Beschluss des Senats aufgegeben worden, bis zum
31.01.2009 seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzustellen und
zwar einschließlich etwaiger Privatkonten und Privatverbindlichkeiten. Im Termin waren die
Originale der Ratenzahlungen an die E für die Zeit bis zum Termin vorzulegen.
Eine solche Darstellung innerhalb der Frist erfolgte nicht.
Die Antragsgegnerin weist in ihrem Schriftsatz vom 08.01.2009 (BI. 147 f.) darauf hin, dass
die Erledigung der Forderung der E (Pos. 24 des Forderungsverzeichnisses) weiterhin
nicht erfolgt sei. Der Antragsteller habe lediglich einen Betrag in Höhe von 4.700,00 €
gezahlt, der in der Vergleichsvereinbarung vorgesehene Betrag von 5.000,00 € als
Einmalzahlung sei mithin nicht erbracht worden. Die vorgelegte
Ratenzahlungsvereinbarung sei daher gegenstandslos, so dass die Erledigung der
Forderung nicht nachgewiesen sei.
Dem Senat lag vor dem 2. Senatstermin am 20.03.2009 zur Entscheidung im schriftlichen
Verfahren ein Antrag des Antragstellers gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch
die Antragsgegnerin vom 08.09.2008 vor. Der Senat hat die Akten und Beiakten des
Verfahrens ########### zum Senatstermin hinzugezogen. Der Inhalt der Akten wurde im
Termin erörtert.
Diesem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Datum vom 08.04.2008 beschwerte sich Frau U bei der Antragsgegnerin über die
Verfahrensweise des Antragstellers im Zusammenhang mit der Abwicklung eines
Verkehrsunfalls für die Tochter U. Im Rahmen eines Telefonats zwischen Frau U und dem
Antragsteller erklärte dieser am 16.04.2007, dass die Versicherung des Unfallgegners
lediglich bereit sei, 75% Haftung für ein Schmerzensgeld in Hohe von 6.000,00 € zu
übernehmen. Das Schreiben der Versicherung war der Mandantin vom Antragsteller nicht
zugeleitet worden. Als diese um Übersendung des Schreibens bat, übermittelte der
Antragsteller ein Schreiben der Versicherung, in dem ein Gesamtbetrag als
Entschädigungszahlung in Höhe von 4.622,07 € angeboten wurde. Er übermittelte ferner
eine Abfindungserklärung, in der eine Zahlung in Höhe von 3.000,00 € (noch 3.000,00 €)
vorgesehen war. Da das von dem Antragsteller der Mandantin zugeleitete Schreiben der
Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Zahlen in Verbindung mit der Abfindungserklärung
für die Mandantin nicht nachvollziehbar war, wandte sie sich unmittelbar an die
Versicherung. Diese übersandte das an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom
24.03.2006. Eine Gegen-
überstellung der beiden Schreiben — Originalschreiben Versicherung und das von dem
Antragsteller der Mandantin zugeleitete Schreiben der Versicherung — ergab, dass
- die 2. Seite des Schreibens mit dem Angebot einer ergänzenden Zahlung
in Höhe von 3.000,00 € nicht übersandt worden war und
- die Seite 1 des Schreibens nicht die in der Abrechnung der Versicherung
bereits zuvor erfolgte Zahlung eines ersten Abschlagbetrages an den
Antragsteller aufwies.
Im Senatstermin vom 20.03.2009 erklärte der Antragsteller zu dem Sachverhalt des
Verfahrens ###########, dass er seine Mandantin B N U umfassend und richtig informiert
habe. Er könne sich nicht erklären, wie die beiden unterschiedlichen Schreiben vom
24.03.2006 zustande gekommen seien. Im Übrigen sei er auf dieses Thema nicht
vorbereitet.
Hinsichtlich der verspäteten Auszahlung der Fremdgelder erklärte er, dass dies zutreffend
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sei. Hierfür gebe es jedoch Gründe, die im Zivilverfahren nicht ausreichend zum Tragen
gekommen seien. Er verwies weiter darauf, dass das ursprüngliche Urteil des AG durch
das LG weitgehend aufgehoben worden sei. Er schulde nur noch Zinsen, die er aber mit
seinen Kostenerstattungsansprüchen aufgerechnet habe.
Hinsichtlich des Komplexes Forderungen der E überreichte er Kontoauszüge, aus denen
sich ergibt, dass am 03.01., 04.02. und 27.02.2009 jeweils 300,00 € auf die Forderung der
E gezahlt wurden.
Im Senatstermin erklärte der Antragsteller ferner die Rücknahme des Antrags auf
gerichtliche Entscheidung im Verfahren ########### mit der Begründung, dass er den
Antrag lediglich deshalb gestellt habe, weil seine Handakten ihm seinerzeit nicht vorlagen.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet und deshalb
zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen.
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hat dies zu geschehen, wenn der Rechtsanwalt in
Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor,
wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die
er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen
nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von
Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird
dies vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende
Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.
Diese Voraussetzungen waren bezüglich des Antragstellers bei Erlass des
Widerrufsbescheids im Hinblick auf die Forderungen aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bochum vom 13.03.2008 und dem Versäumnisurteil
des LG Bochum vom 24.01.2008 — die zu zwei Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüssen führten — und den Anträgen auf Zwangsvollstreckung und
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 05.09.2008 (E) gegeben.
Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes durch zweifelsfreie Konsolidierung der
Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Erlass der Widerrufsverfügung wäre im
gerichtlichen Verfahren zwar noch zu berücksichtigen (BGHZ 84, 149). Hiervon kann
jedoch bei Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände nicht ausgegangen werden.
Zwar hat es der Antragsteller vermocht, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus den
beiden Forderungen LG Bochum durch Zahlung und Rücknahme des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses zu einer Einstellung zu bringen. Hinsichtlich der Forderung der
E hat er ein Schreiben des gegnerischen Prozessbevollmächtigten vorgelegt, wonach eine
Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden sei (Schreiben vom 11.03.2009). Die
Zahlung mehrerer Raten sowie des Einmalbetrages in Höhe von 4.700,00 € hat der
Antragsteller ebenfalls nachgewiesen.
Gleichwohl ist dies zur Bejahung einer zweifelsfreien Konsolidierung nicht ausreichend.
Nach Überzeugung des Senats ist das kurzfristige Aufbringen von finanziellen Mitteln zum
Ausgleich von Forderungen, die sich bereits in der Zwangsvollstreckung befinden, deshalb
kein ausreichender Beleg für die nachhaltige und zweifelsfreie Konsolidierung der
Vermögensverhältnisse, weil in der Vergangenheit mehrfach eine konkrete Gefährdung der
Interessen des Rechtsuchenden durch die Nichtweiterleitung von Fremdgeldern zu
verzeichnen war und dies ein sicherer Beleg dafür ist, dass der Antragsteller jeweils zur
Aufrechterhaltung seiner Zahlungsfähigkeit auf Fremdgelder zurückgreift.
Hierzu im Einzelnen:
Im Fall I2 hat das LG Bochum — unter Hinweis auf den vom OLG Hamm festgestellten
Sachverhalt — verdeutlicht, dass der Antragsteller einen Bargeldbetrag in Höhe von
365.768,16 DM für seine Mandantin Frau I2 entgegengenommen, jedoch nicht an sie
abgeführt hat. Die Nichtweiterleitung eines Betrages in dieser Größenordnung mit der
Maßgabe, dass Schadensersatzansprüche gegen den Antragsteller wegen
Unterschlagung und Untreue in Betracht kommen, belegt die Überzeugung des Senats,
dass ein Rückgriff auf Fremdgelder bei dem Antragsteller zum Ausgleich sonstiger
Verbindlichkeiten erfolgt ist.
Gleiches gilt hinsichtlich der Verurteilung durch das Anwaltsgericht vom 25.04.2007. Die
hiergegen gerichtete Berufung ist vom Anwaltsgerichtshof verworfen worden. Auch in
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diesem Fall waren Fremdgelder vom Antragsteller nicht ordnungsgemäß weitergeleitet
worden.
Zu berücksichtigen ist weiter die Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft
Hamm vom 14.08.2008, in der dem Antragsteller erneut vorgeworfen wird, Fremdgelder
nicht abgerechnet zu haben. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass ein rechtskräftiges
Urteil des Anwaltsgerichts in dieser Sache im Zeitpunkt des Senatstermins nicht vorlag.
Gleichwohl korrespondierte das dem Antragsteller dort zur Last gelegte Verhalten mit dem
Geschehen, dass im Senatstermin vom 20.03.2009 Erörterung fand und sich aus den
beigezogenen Akten ########### ergab.
Der dortige Sachverhalt — hinsichtlich dessen der Antragsteller keinerlei nachvollziehbare
Erklärungen im Senatstermin abgab — stellt sich als ein gravierendes Verhalten dar, da
gegenüber der Mandantin U mit manipulierten Schreiben operiert wurde, um die
Weiterleitung erhaltener Fremdgeldbeträge zu verschleiern.
Zu berücksichtigen war dabei auch, dass der Antragsteller — gegen den von der
Antragsgegnerin ein Zwangsgeld verhängt worden war, da er sich zu diesem Sachverhalt
weder geäußert nach ausdrücklich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hatte —
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zwangsgeldfestsetzung im Termin
zurücknahm. Die Aktenlage — zu der der Antragsteller weder im Senatstermin noch im
Zwangsgeldfestsetzungsverfahren Stellung nahm — beinhaltet nach Überzeugung des
Senats die Fälschung eines Schreibens eines Haftpflichtversicherers mit der Folge, dass
eine bereits zuvor durch diesen erfolgte Zahlung für eine Mandantin (Fremdgeld) eliminiert
wurde und ein weiterer Abfindungsbetrag in Höhe von 3.000,00 € aus der Sicht der
Mandantin nicht aufschien.
Dieser Sachverhalt in Verbindung mit den Sachverhalten der anderen Verfahren zeigt auf,
dass der Antragsteller offensichtlich dauerhaft auf Gelder von Mandanten zurückgreift. Da
überdies der vom Antragsteller nicht widerlegte Verdacht einer Urkundenfälschung
ergänzend im Raum steht, ist der Vorgang geeignet, die dauerhafte Gefahr für die
Rechtsuchenden geradezu beispielhaft zu belegen.
Dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt, bedarf nach den
vorstehenden Feststellungen keiner ergänzenden Begründung mehr.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13 a FGG.
Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.