Urteil des AnwGH Nordrhein-Westfalen vom 05.09.2008

AnwGH NRW: unabhängigkeit des rechtsanwalts, stadt, rechtsanwaltschaft, nebentätigkeit, abgabe, beschränkung, verwaltungsgerichtsbarkeit, kompetenz, rechtspflege, rechtsberatung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 41/08
05.09.2008
Anwaltsgerichtshof NRW
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Beschluss
1 AGH 41/08
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der
Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1.
Die Antragstellerin wurde am 20.04.1967 in S geboren. Sie ist Volljuristin; am 30. August
1999 legte sie die zweite jur. Staatsprüfung mit der Gesamtnote "befriedigend" ab. Seit dem
1. September 2000 ist die Antragstellerin bei der Stadt L als "nicht vollzeitbeschäftigte
Angestellte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten" als "juristische Mitarbeiterin"
angestellt und derzeit in die Vergütungsgruppe III zum BAT eingruppiert. Die Antragstellerin
gibt den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit bei der Stadt mit "ca. 20 Stunden" an. Mit Antrag
vom 15. November 2007 beantragte sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. In der
Korrespondenz, die diesem Antrag vorausging, wurde die Antragstellerin von der
Antragsgegnerin aufgefordert, eine Freistellungserklärung ihrer Arbeitgeberin mit
folgendem Inhalt vorzulegen:
"Als Arbeitgeber erklären wir unwiderruflich,
1. dass wir damit einverstanden sind, dass die Angestellte neben ihrer Tätigkeit als
Angestellte den Beruf als Rechtsanwältin ausübt;
2. dass die Angestellte nicht gehalten ist, Belegschaftsmitglieder nach dem RVG oder
unentgeltlich zu beraten oder zu vertreten;
3. das die Angestellte berechtigt ist, sich während der Dienststunden zur Wahrnehmung
etwaiger gerichtlicher Termine und Besprechungen jederzeit von ihrem Dienstplatz
entfernen, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen, selbst wenn ihre
anwaltlichen Termine mit dienstlichen Terminen kollidieren."
Eine solche Erklärung gab die Arbeitgeberin indes nicht ab. Im Schreiben vom 15. März
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2007 heißt es u.a.:
Ich erteile gem. § 3 Abs. 3 TvöD meine Zustimmung zur geplanten Nebentätigkeit als
Rechtsanwältin unter folgenden Auflagen:
1. Die Tätigkeit wird nicht während der mit dem Vorgesetzten vereinbarten Arbeitszeit
ausgeübt,
2. anwaltliche Termine dürfen keinesfalls mit dienstlichen Terminen kollidieren;
...
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Ausübung der Nebentätigkeit über den
vorstehend genannten Rahmen hinaus eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten
darstellt."
In einem späteren Schreiben vom 21. September 2007, welches die Antragstellerin
ebenfalls vorlegte, bekräftigte die Arbeitgeberin ihre Haltung und teilte mit:
"Leider ist mir die Abgabe der erbetenen Freistellungserklärung nicht möglich. ... Ich hoffe
auf Ihr Verständnis, dass ich auf die in meinem Schreiben vom 15. März genannten
Auflagen nicht verzichten und die von der RAK geforderte Freistellungserklärung nicht
abgeben kann."
Die beiden vorgenannten Schreiben sind vom Bürgermeister I der Stadt L unterzeichnet.
Obgleich die Antragstellerin also die erbetene Erklärung nicht vorlegen konnte, beantragte
sie am 15. November 2007 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Ihren Aufgabenbereich
bei der Stadt L beschrieb sie in diesem Zusammenhang wie folgt:
die verwaltungsinterne Rechtsberatung (u.a. schriftliche Stellungnahmen, Prüfung
vorgelegter Entwürfe von Satzungen, Verträgen und Bescheiden),
die rechtliche Beurteilung zu schwierigen und grundsätzlichen Entscheidungen,
die Prozessvertretung der Stadt vor den Gerichten der Zivil-, Arbeits-, Sozial- und
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Klageschriften und erwiderungen fertigen, Vertretung in
mündlichen Verhandlungen),
die Mitwirkung bei der Gestaltung von schwierigen Verträgen und Abgabe von
Willenserklärungen,
die vorprozessuale und außergerichtliche Bearbeitung von Konflikten zwischen
Fachämtern und
die Referendar- und Praktikantenausbildung.
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Zulassung mit Bescheid vom 13. März 2008
unter Hinweis auf § 7 Nr. 8 BRAO ab. Sie habe die geforderte Einverständnis- und
Freistellungserklärung ihrer Arbeitgeberin nicht vorgelegt. Daher sei davon auszugehen,
dass ihr der notwendige rechtliche Handlungsspielraum fehle, der bei einem Rechtsanwalt
zu fordern sei.
Die Antragstellerin beantragt,
gerichtliche Entscheidung.
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
In der Folgezeit, also nachdem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung anhänig war,
konnte die Antragstellerin ihre Arbeitgeberin offenbar zur Abgabe einer "weicheren"
Erklärung vom 13. Mai 2008 bewegen, die allerdings immer noch nicht den von der
Antragsgegnerin geforderten Inhalt hatte. Sie lautet:
"... (Ich gehe ... bei Genehmigung der Nebentätigkeit als freiberufliche Rechtsanwältin)
davon aus, dass die Tätigkeit außerhalb der mit Ihnen vereinbarten Arbeitszeit stattfindet
und somit dienstliche Belante nicht berührt oder beeinträchtigt werden. Meine Schreiben
vom 15. März und 21. September sind damit als gegenstandslos zu betrachten. Ich bitte
Sie, mir jede Änderung in Bezug auf die Nebentätigkeit zu melden."
Die Antragstellerin meint, dass diese Erklärung ihrer Arbeitgeberin genügen müsse, um sie
zuzulassen, zumal die "Beratung oder Vertretung von Belegschaftsmitgliedern nicht zu
ihren Aufgaben" gehöre. Sie könne ihre Arbeitgeberin nicht zwingen, die vom Gesetz nicht
geforderte – Erklärung abzugeben. Damit werde eine objektive Zulassungsschranke
errichtet, die sie nicht beeinflussen könne. Dadurch werde in ihre durch Art. 12 I GG
geschützte Berufsfreiheit eingegriffen.
Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Sie hält ihre Ermessensausübung für richtig, weil
die Verwaltungstätigkeit der Antragstellerin in den Augen der Rechtsuchenden ihre
anwaltliche Unabhängigkeit beeinträchtigen würde.
Die Stadt L liegt am Niederrhein und hatte im August 2008 36.250 Einwohner. Die
Stadtverwaltung gliedert sich in 14 Ämter.
Zur mündlichen Verhandlung am 5. September um 12.30 Uhr erschien die Antragstellerin
nicht. Am Morgen des Sitzungstages hatte sie um 9.05 Uhr auf der Geschäftsstelle des
Senats angerufen und mitgeteilt, dass sie krank sei. Ein Attest legte sie bis 12.51 Uhr nicht
vor. Sie teilte dann aber mit Fax von 13.29 Uhr mit, dass sie mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung einverstanden sei.
2.
a.)
Bescheid der RAK E vom 13. März 2008 wurde der Antragstellerin am 15. März zugestellt.
Ihr an den AGH gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging auf der Telefax-Stelle
des OLG Hamm am 14. April ein. Wegen der einheitlichen Telefax-Stelle mit dem AGH
genügt das. Der Antrag ist jedoch unbegründet, wobei der Senat in der Sache zu
entscheiden befugt war, denn die Antragstellerin hat selbst behauptet, dass sie mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden gewesen sei. Auf die Frage, ob
der Senat zu Recht angenommen hat, die Antragstellerin habe unentschuldigt gefehlt, was
sie mit Schriftsatz vom 22. September 2008 beanstandet, kommt es daher nicht an.
b.)
Bewerber seine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere
seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das
Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.
Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 I GG) ein, die grds. auch das
Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87,
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287, 316). Gegen die gesetzliche Beschränkung der Berufswahl durch die
Zulassungsschranke in § 7 Nr. 8 BRAO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken;
sie dient – wie die entsprechende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in § 14 II Nr.
8 BRAO – der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE 87, 287, 321; BGH, Beschl.
vom 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05 – NJW 2006, 2488, 2489). Das Ziel der Regelungen
besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden
Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen
Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (BVerfGE 87, 287, 321). Daher
kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufes mit anderen Tätigkeiten nicht
nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen
Situation an; selbst wenn diese im Einzelfall durchaus günstig beurteilt werden könnten,
muss darüber hinausgehend berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs
beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und
Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das Ansehen der
Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde (BVerfGE 87, 287, 320 f.).
Insbesondere kann eine Anstellung des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst wegen der
damit verbundenen "Staatsnähe" mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein
(BVerfGE 87, 287, 321 und 324; BVerfG BRAK-Mitt. 2007, 12, 123 (zu § 14 Abs. 2 Nr. 5
BRAO(). Ob der Gesichtspunkt der "Staatsnähe" auch in einem konkreten Fall die
Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigt oder ob die Beschränkung
der Berufswahlfreiheit für den Betroffenen unzumutbar ist, hängt von der Würdigung der
Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ab: Der
öffentliche Dienst ist weit gefächert, seine vielfältigen Anforderungen und Dienstleistungen
verlangen eine differenzierte Bewertung (BVerfGE 87, 287, 324). Die Rechtsprechung wird
dem gerecht, indem sie auf die Art des Aufgabenbereichs und die Bedeutung der
Anstellungskörperschaft abstellt. Es wird zur Bejahung des Versagungsgrundes verlangt,
dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums wenigstens die Möglichkeit besteht, die
Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt.
Prüft man das Tätigkeitsfeld der Antragstellerin anhand dieser verfassungsrechtlichen
Vorgaben, so ergibt sich Folgendes:
ba.)
Staatsnähe, wobei offen bleiben kann, ob die durch Art. 5 GG geschützte
Wissenschaftsfreiheit, die staatlichen Einfluss von vornherein beschränkt, hier anwendbar
ist oder nicht. Lehrtätigkeit i.w.S. bildet aus Sicht des Senats kein prinzipielles Hindernis
(so auch Hoor AnwBl 2000, 83, 84). Auch in Bezug auf die außergerichtliche Bearbeitung
von Konfliktlagen zwischen Fachämtern und die verwaltungsinterne Rechtsberatung
(Prüfung von Satzungen, Verträgen und Bescheiden) mag man unter Zurückstellung von
Zweifeln zu Gunsten der Antragstellerin noch annehmen können, dass dadurch eine
besondere Staatsnähe (i.S. einer herausgehobenen Stellung) noch nicht zum Ausdruck
kommt – immerhin könnten diese Tätigkeiten auch durch externe Berater erledigt werden.
Es ist auch nicht zu übersehen, dass die konkrete Verwaltungsorganisation deutlich anders
ist, als etwa im Fall BGH v. 26. November 2007, AnwZ (B) 99/06 – Vorinstanz Bay AGH v.
28. August 2006 – BayAGH I – 20/2006: Die Anstellungskörperschaft war eine Gemeinde
mit lediglich 2000 Einwohnern und insgesamt nur 11 Angestellten; der Antragsteller leitete
das Hauptamt, das Personal-, Ordnungs-, Standes- und Bauamt. Hier gingen AGH und
BGH nicht zuletzt wegen der Bündelung der hoheitlichen Aufgaben von einer
herausgehobenen Stellung des Antragstellers aus: er werde in der gemeindlichen
Öffentlichkeit als derjenige wahrgenommen, der neben dem Bürgermeister "das Sagen"
habe. Das alles spricht eher für das Begehren der Antragstellerin.
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bb.)
den Gerichten der Zivil-, Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die
Erklärung der Stadt, "... dass die Tätigkeit außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit stattindet
und somit dienstliche Belange nicht berührt oder beeinträchtigt werden". Grundsätzlich wird
ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst mit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes
nicht zu vereinbaren sein, wenn es die Repräsentation einer staatlichen Stelle nach außen
mit sich bringt – wie etwa Prozessvertretungen (so auch Hoor AnwBl 2000, 83, 84). Die
Tätigkeitsverbote in § 45 BRAO oder das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender
Interessen in § 43 a Abs. 4 BRAO ändern daran nichts. Sie schützen den Mandanten,
verhindern aber nicht, dass der Rechtsanwalt zugleich als "städtischer Repräsentant"
wahrgenommen wird, zumal in einer Kleinstadt wie L. Es kommt hinzu, dass über Prozesse
mit städtischer Beteiligung i.d.R. zumindest in der örtlichen Presse berichtet wird.
So kann – wohl auch nicht zu Unrecht – der Eindruck entstehen, dass die Antragstellerin
jedenfalls im juristischen Bereich "das Sagen hat", was wiederum die naheliegende Gefahr
begründet, dass Mandanten der Antragstellerin oder deren Gegner sich vorstellen werden,
die insoweit herausgehobene Stellung der Antragstellerin bei der Stadt und die damit
verbundenen Kontakte der Antragstellerin zu anderen Stellen könnten die Antragstellerin in
die Lage versetzen, mehr für ihre Mandanten zu bewirken als andere Rechtsanwälte; vgl.
zu diesem Aspekt BGH v. 26. November 2007, AnwZ (B) 99/06. Allein schon dies spricht
für die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Die Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit – die die Arbeitgeberin stets "Nebentätigkeit"
nennt – auf "außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit" liegende Tätigkeiten, die "dienstliche
Belange nicht berühren oder beeinträchtigen" kollidiert grundsätzlich ebenfalls mit der
notwendigen Unabhängigkeit. Eine Ausnahme liegt nach Ansicht des Senats nicht vor:
Hätte sich die Antragstellerin an feste Arbeitszeiten zu halten, läge die Unvereinbarkeit auf
der Hand. Denn sie könnte dann aufgrund der rechtlichen Bindung an einen anderen Beruf
(also nicht nur wegen rein tatsächlicher Verhinderung) in Bezug auf Termine, wie z.B.
Gerichtstermine, oder unvorhergesehene Ereignisse, wie z.B. eine Durchsuchung, zeitlich
nicht frei verfügen. Die in Umsetzung der Rechtsprechung von der berufsrechtlichen
Literatur vorgeschlagene Erklärung des Dienstherrn, dass dem Antragsteller unwiderruflich
gestattet werde, den Arbeitsplatz zur Wahrnehmung anwaltlicher Geschäfte jederzeit
uneingeschränkt zu verlassen (vgl. etwa Kleine-Cosack, § 7 Rn. 49), an der sich die von
der Antragsgegnrin geforderte Erklärung zu orientieren scheint, konnte von der
Antragstellerin nicht beigebracht werden.
Aber selbst wenn der Antragstellerin "freie und zugleich gleitende Arbeitszeiten" zugebilligt
sein sollten und der vorstehende Einwand gegen die Unabhängigkeit daher nicht zwingend
griffe, bliebe sie doch etwa die Hälfte des Tages für Mandanten, Gerichte usw. weder
persönlich noch telefonisch erreichbar – denn während ihrer dienstlichen Tätigkeit, wann
immer genau sie auch stattfinden mag, darf sie nach der letzten Erklärung ihrer
Arbeitgeberin anwaltlicher Tätigkeit nicht nachgehen (zu diesem Aspekt: BGH BRAK-Mitt.
1996, 76).
Unter Abwägung aller für und gegen das Begehren der Antragstellerin sprechenden
Gesichtspunkte kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die ablehnende Entscheidung der
Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 201 Abs. 1, 202 BRAO. Der Gegenstandswert
von 50.000,00 € entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats.