Urteil des AnwGH Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2008

AnwGH NRW: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, finanzielle verhältnisse, vermögensverfall, gefahr, erlass, versicherung, gefährdung, ratenzahlung, haftbefehl

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 3/08
20.06.2008
Anwaltsgerichtshof NRW
1. Senat Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen
Beschluss
1 AGH 3/08
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der
Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der jetzt 49 Jahre alte Antragsteller ist seit September 1989 beim Amtsgericht und
Landgericht Köln, seit April 2003 auch beim Oberlandesgericht Köln als Rechtsanwalt
zugelassen. Im November 2005 wurde ihm gestattet, die Bezeichnung "Fachanwalt für
Verwaltungsrecht" zu führen.
Seit Anfang 2000 korrespondiert die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller über sich
abzeichnende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Korrespondenz füllt drei Hefter.
Nach Anhörung widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung an. Der Bescheid wurde am
19.12.2007 zugestellt. Rechtsanwalt F wurde zum Vertreter der Kanzlei des Antragstellers
bestellt. Gegen den Widerruf der Zulassung richtet sich der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung vom 09.01.2008, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof per Telefax am
selben Tage. Gleichzeitig begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gemäß § 16 Abs. 6 S. 5 BRAO.
Die Antragsgegnerin begründete den Widerruf der Zulassung mit offenen Verbindlichkeiten
in der Gesamthöhe von 237.026,09 Euro, von denen unter Berücksichtigung von
Ratenzahlungsvereinbarungen 166.892,39 Euro fällig gewesen und
wegen derer Zwangsvollstreckungen fruchtlos verlaufen seien. Die Forderungsliste (Blatt
11 ff.) weist per 14.12.2007 insgesamt 45 Vorgänge aus, die teilweise erledigt sind. Die auf
den 21.02.2008 aktualisierte Liste ist um vier weitere Vorfälle ergänzt. Sie endet mit dem
nachfolgenden Gesamtergebnis:
Gesamtsumme 504.721,26 Euro nachweislich getilgt 265.214,34 Euro noch offen
239.506,92 Euro Ratenzahlungen 70.133,07 Euro fälliger Rest 169.373,22 Euro
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin damit, dass
gegen den Antragsteller 7 Verfahren anhängig seien, in denen es "angeblich um
veruntreute Mandanten- bzw. Fremdgelder" gehe. Es sind die laufenden Nrn. 19,
38, 39, 40, 41, 42 und 43 der Forderungsliste mit einem Gesamtvolumen von 21.233,24
Euro. Bei den laufenden Nrn. 38 bis 43 soll es sich um Fremdgeld aus
Verkehrsunfallsachen handeln, die laufende Nr. 19 betrifft eine zivilrechtliche Forderung
über 9.604,79 Euro der W GmbH.
Im anwaltsgerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller umfangreich vorgetragen. Nach
seinem am Tag der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz, seinen Erklärungen
in der mündlichen Verhandlung und der auf den 13.06.2008 durch die Antragsgegnerin
aktualisierten Forderungsaufstellung ergibt sich hinsichtlich seiner Verbindlichkeiten,
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soweit sie nicht erledigt oder durch Ratenzahlungsvereinbarungen geregelt sind, folgendes
Bild:
PA 18, 21 S2
Haftbefehl wegen Forderung von 11.325,52 EUR, eidesstattliche Versicherung abgegeben
am 11.03.2008 (GA 165) der Antragsteller behauptet Ratenzahlung und bezieht sich zum
Beleg auf die Korrespondenz GA 239. Darin teilt der Rechtsanwalt der Gläubigerin mit, der
Antragsteller habe alle seine diversen Ratenzahlungsversprechen nicht eingehalten, daher
sehe man zunächst der Aufnahme der ange-
kündigten Teilzahlungen, d.h. dem Eingang der ersten Teilzahlung in Höhe von 200,00
EUR bis zum 20.06.2008, entgegen. Ob diese Rate eingegangen ist und ob daraufhin die
Gläubigerin einer Ratenzahlung zugestimmt hat, trägt der Antragsteller nicht vor.
PA 19 W GmbH
Hinsichtlich einer Klage der früheren Mandantin des Antragstellers über die Auskehrung
von Fremdgeld, gegen das der Antragsteller Honoraransprüche aufgerechnet hatte, wurde
vor dem Oberlandesgericht Köln am 31.10.2007 ein Vergleich des Inhalts geschlossen,
dass der Antragsteller 7.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2005 an die Klägerin zu zahlen hat (Blatt 631-632 der
Beiakte Band 3). Hinsichtlich der Zahlung des Vergleichsbetrages behauptet der
Antragsteller eine Ratenzahlungsabrede, die er unter Hinweis auf Blatt 244, 245 belegen
will. Blatt 245 enthält ein Angebot des Gläubigers L vom 14.05.2008.
PA 20 S AG
Wegen einer Forderung über 3.248,33 EUR wurde der Haftbefehl vom 14.09.2007 erwirkt.
Laut GA 240 beträgt die aufgelaufene Gesamtsumme 4.612,55 EUR zuzüglich
Tageszinsen. Der Antragsteller behauptet, mit der Gläubigerin eine
Ratenzahlungsvereinbarung von 200,00 EUR getroffen zu haben, ferner, dass diese
Vereinbarung erfüllt werde, belegt dies aber nicht.
PA 27 L
Wegen einer Forderung von 69.070,04 EUR erging Haftbefehl am 13.11.2007. Der
Antragsteller gab die eidesstattliche Versicherung am 11.03.2008 ab. Er behauptet
Ratenzahlungsvereinbarung und bezieht sich zum Nachweis auf die Bestätigung des
Gläubigervertreters vom 14.05.2008 (GA 245). In diesem Schreiben teilt der Gläu-
bigervertreter mit, dass seiner Mandantin grundsätzlich an einer einvernehmlichen Lösung
gelegen sei. Die Angebote nach Ratenzahlung von 100,00 EUR pro Monat könnten
allerdings ansichtlich des Forderungsvolumens nicht angenommen werden. Es müsse eine
Einmalzahlung von 10.000,00 EUR geleistet und das Ratenzahlungs-
angebot auf mindestens 500,00 EUR erhöht werden, ferner die Mitschuldnerin Frau H bis
zum 15.06.2008 die eidesstattliche Versicherung über ihre Ver-
mögens- und Einkommensverhältnisse in notarieller Form abgegeben haben.
PA 50 I
Klage auf 3.134,42 EUR. Urteil erging am 05.03.2008. Der Antragsteller kündigt Vortrag
hierzu an; bei der Ankündigung ist es verblieben.
PA 51 W2 AG
Klage auf Auskunft mit einem Streitwert von 2.000,00 EUR; Teilversäumnisurteil vom
28.11.2007 und Antrag auf Erlass eines Zwangsgeldes vom 11.03.2008. Der Antragsteller
kündigt Vortrag hierzu an; bei der Ankündigung ist es verblieben.
PA 53 W3
Wegen einer Forderung von 18.676,04 EUR soll eine Ratenzahlungsvereinbarung
bestehen (vergleiche PA 7). Insoweit wurde eine Vollstreckung im Jahr 2008 angezeigt (GA
172). Hierzu gibt der Antragsteller keine Erklärung ab.
In PA 56 bis 59 sind Anklagen durch die Staatsanwaltschaft Köln wegen Untreue
aufgeführt. Der Grund dieser Verfahren ist, dass der Antragsteller Ansprüche für die
jeweiligen Mandanten gegenüber Versicherungsgesellschaften geltend gemacht und diese
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ausdrücklich angewiesen hat, nicht an ihn, sondern auf die jeweils angegebenen
Mandantenkonten zu zahlen. In den aufgeführten Einzelfällen sind unter Missachtung
dieser Anweisung Fremdgelder auf Konten des Antragstellers gezahlt worden. Diese
wurden mit erheblicher Verspätung nach Erstattung der Strafanzeigen an die Mandanten
ausgekehrt.
Der Antragsteller unterhält mehrere Konten. So wickelt er den Zahlungsverkehr mit den
Mandanten unter anderem ab über ein Konto seiner Frau H bei der L3 e.G., Nr. ########7.
Auf seinem Briefbogen gibt er als Geschäftskonto seiner Kanzlei ein Konto der H und H2
GbR bei der T Nr. ########6 an. Über dieses Konto sind die Eheleute H gemeinschaftlich
verfügungsberechtigt.
Der Antragsteller behauptet, er sei durch berufliche Veränderungen, bei denen er jeweils
ehemalige Sozien ausgezahlt und die Kanzlei fortgeführt habe, ferner durch die Scheidung
von seiner ersten Frau in finanzielle Engpässe geraten. Er sei stets bemüht gewesen,
seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Durch Ratenzahlungsvereinbarungen
und Vergleiche habe er seine Vermögensverhältnisse konsolidieren können. Soweit
Fremdgelder in Einzelfällen entgegen seiner Weisung auf seine Konten überwiesen und
nicht alsbald weitergeleitet worden seien, liege keine Untreue vor. Es fehle sowohl an
einem Missbrauch der Vermögensbetreuungspflicht, da er die Versicherungen ausdrücklich
angewiesen habe, nicht an ihn, sondern an die Mandanten zu zahlen. Ferner fehle es an
einem Vermögensnachteil, da die Fremdgelder (letztlich) ausgekehrt worden seien.
Den Umstand, dass er als Geschäftskonto das Konto der GbR H und H2 angibt, erklärt er
damit, seine Frau sei Büroleiterin seiner Kanzlei. Soweit Zahlungen aus dem alleinigen
Konto seiner Frau erfolgt seien, sei diese mit den Zahlungen in Vorlage getreten.
Der Antragsteller räumt ein, noch Schulden zu haben. lnsoweit habe er aber
Ratenzahlungen vereinbart, die sich monatlich auf 1.800,00 EUR beliefen. Diese Mo-
natsraten könne er realistisch bewältigen. Sein monatlicher Gewinn aus der An-
waltskanzlei betrage derzeit 5.000,00 EUR. Hinzu komme ein Kindergeld von
460,00 EUR. Soweit er für die "Ingangsetzung" der Ratenzahlungsvereinbarung mit Frau L
10.000,00 EUR benötige, solle ihm dieser Betrag von seiner Frau zur Verfügung gestellt
werden. Seine Frau habe ihm zugesichert, dass er bis zum 30.06.2008 über ein
Geldguthaben verfügen werde, dass es ihr ermögliche, diesen Betrag zu bezahlen. Das
Geld werde seiner Ehefrau von Verwandten überlassen. Es sei beabsichtigt, ein
Grundstück seiner Ehefrau zu veräußern. Aus dem Verkaufser-
lös würden die Gelder dann zurückfließen. Wann der Verkauf des Grundstücks konkret
erfolge, könne er zur Zeit noch nicht sagen.
Der Antragsteller beantragt,
1. den angefochtenen Widerrufsbescheid aufzuheben
2. die aufschiebende Wirkung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung
wieder herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid, ferner auf die
Gesamtsituation der Verbindlichkeiten, wie sie sich aus der aktualisierten Aufstellung per
13.06.2008 ergibt. Er ist der Auffassung, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses
des angefochtenen Bescheides in Vermögensverfall war und sich an dieser Situation bis
zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nichts geändert hat.
II.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in der Sache unbegründet, und zwar
sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Eilantrages. Die Antragsgegnerin
hat zu Recht die Voraussetzung für einen Widerruf nach § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls bejaht; ferner liegen konkrete Anhaltspunkte
für eine Vermögensgefährdung vor, so dass die Anordnung des Sofortvollzuges
gerechtfertigt war.
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Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen,
wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass hierdurch die
Vermögensinteressen Rechtsuchender nicht gefährdet werden. Dieser Widerrufsgrund lag
im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor. Er ist auch in der Folgezeit nicht entfallen.
1.
Der Antragsteller befand sich zur Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung der
Antragsgegnerin vom 18.12.2007 in Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete und schlechte
finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er auch in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und
die dazu führen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht angemessen nachkommt.
Wie die Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin belegt und der Antragsteller auch nicht
in Abrede stellt, sah sich der Antragsteller in den letzten Jahren erheblichen Forderungen
von Gläubigern ausgesetzt, die er nicht angemessen regulieren konnte. Aus der vor Erlass
der Widerrufsverfügung dokumentierten Forderungsaufstellung ergeben sich erhebliche
Verbindlichkeiten im sechsstelligen Bereich, die fällig waren. Diese haben zu
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Haftbefehlen und zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung geführt. Diese Tatsachen begründen die Vermutung eines
Vermögensverfalls. Diese Vermutung hat der Antragsteller vor Erlass der
Widerrufsverfügung nicht entkräften können.
2.
Der bei Erlass der Widerrufsverfügung festgestellte Vermögensverfall ist in der Folgezeit
bis zur Entscheidung durch den Senat nicht entfallen.
Nach wie vor ist der Antragsteller Gläubigern in erheblichem Umfange verschuldet. Der
Senat verkennt zwar nicht, dass er sich um die Regulierung bemüht und auch in vielen
Fällen eine Ratenzahlungsvereinbarung erreicht hat. Dies ist jedoch nicht in allen Fällen
so. Auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden noch fällige
Verbindlichkeiten. bei denen es dem Antragsteller nicht gelungen war, eine
Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen. So ist in den Fällen der S2 und L entgegen dem
Vortrag des Antragstellers eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht belegt. In den Fällen I
und W2 (PR 50, 51) ist eine Regulierung mangels Vortrages des Antragstellers offen. Im
Falle des W3 (PR 7, 53) hat es zwar ursprünglich eine Ratenzahlungsvereinbarung
gegeben, die erneute Vollstreckungsmaßnahme im Jahr 2008 zeigt jedoch, dass diese
Vereinbarung nicht erfüllt wurde.
3.
Der Vermögensverfall des Antragstellers führt zu einer nachhaltigen Gefährdung der
Interessen der Rechtsuchenden. Durch den Vermögensverfall kann der Antragsteller
seinen finanziellen Verpflichtungen nicht in ausreichendem Umfange nachkommen. Im
Hinblick darauf besteht die Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter. Besondere Umstände,
die hier eine abweichende Beurteilung und eine Bejahung eines Ausnahmefalles im Sinne
von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller weder vorgetragen
noch sind sie ersichtlich.
Die Widerrufsverfügung ist daher zu Recht ergangen.
4.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wieder herzustellen, war
zurückzuweisen, da konkrete Umstände für eine Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden vorliegen.
Es kann dahin stehen, ob die von der Antragsgegnerin zur Anordnung des Sofortvollzuges
gewählte Begründung für sich allein einer rechtlichen Überprüfung Stand gehalten hätte.
Jedenfalls hat sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt, dass konkrete Anhaltspunkte
für eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung
vorgelegen haben, die bis zur Entscheidung fortdauern.
Ob die Anklagen wegen Untreue zu Recht erfolgten oder ob die strafrechtliche Substanz
wegen der vom Antragsteller vorgetragenen Umstände fehlte, bedarf keiner Entscheidung.
Die konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergibt sich aus anderen
Umständen.
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Zum einen hat der Antragsteller die Fremdgelder nicht, wozu er verpflichtet gewesen wäre,
umgehend an die berechtigten Mandanten weitergeleitet, was diese Mandanten überhaupt
erst dazu veranlasst hat, Anzeige wegen Veruntreuung zu stellen. In dieser Zeit bestand
nicht nur die konkrete Gefahr, dass sich der Antragsteller dieser Gelder für die Begleichung
anderer Verbindlichkeiten bediente. Es bestand zudem die Gefahr des Gläubigerzugriffs.
Zum anderen hat es der Antragsteller für richtig gehalten, den Zahlungsverkehr seiner
Kanzlei teilweise über ein Konto seiner Ehefrau, teilweise über ein Konto der "H und H2
GbR" abzuwickeln. Indem er das Konto dieser GbR als sein Kanzleikonto auswies,
eröffnete er für die Mandanten die Gefahr, dass diese auch nach Titulierung eines
Anspruches nicht erfolgreich auf das Kanzleikonto zugreifen konnten. Über das Konto
waren der Antragsteller und seine Frau gemeinsam verfügungsberechtigt. Ohne die
Zustimmung seiner Frau konnte der Antragsteller daher weder über dieses Konto verfügen
noch konnten Gläubiger allein mit einem Titel gegen den Antragsteller darauf Zugriff
nehmen. Der Antragsteller hat damit - selbst wenn dies nicht gewollt war - Gelder, die den
Mandanten zustanden, deren Zugriff entzogen. Dabei entlastet ihn auch nicht, dass seine
Frau als Büroleiterin seiner Kanzlei tätig war. Selbst wenn er in dieser Funktion seine Frau
angewiesen hätte, war und ist nicht gewährleistet, dass seine Frau diese Anweisung
ausgeführt hätte. Dabei ist immerhin zu bedenken, dass seine Frau mit erheblichen
Zahlungen in Vorleistung getreten ist. Es ist denkbar, zumindest nicht auszuschließen,
dass seine Frau in Bezug auf das Konto anderen Sinnes geworden wäre, selbst wenn sie
ursprünglich dem Antragsteller zugesichert hat, entsprechend seinen Anweisungen
Verfügungen auszuführen. Die Gründe dafür mögen vielfältig sein, sie können jedenfalls
nicht ausgeschlossen werden.
Hieraus leitet sich die konkrete Gefahr für die Vermögensinteressen der Mandanten ab.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 201 BRAO, 13 a FGG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Senates.