Urteil des AG Wuppertal vom 11.01.2005

AG Wuppertal: kündigung, training, verzug, mahnkosten, behandlung, datum, form, aktivlegitimation, rechtskraft

Amtsgericht Wuppertal, 37 C 545/04
Datum:
11.01.2005
Gericht:
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
Abteilung 37 des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 C 545/04
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 405,00 Euro
(i. W.: vierhundertundfünf Euro) nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2003
sowie 5,00 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ergeht gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in abgekürzter Form.
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Die Klage ist begründet aufgrund des am 09.08.2002 geschlossenen Mitglied-vertrages
für das Fitnessstudio XX. Das Fitnessstudio hat seine ent-sprechenden Forderungen
gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten, was die Klägerin im einzelnen im
Schriftsatz vom 09.12.2004 dargelegt hat. Daraufhin hat die Beklagte gegen die
Aktivlegitimation der Klägerin keinerlei Einwendungen mehr erhoben.
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Die vereinbarte Laufzeit des Mitgliedvertrages hätte zum 08.02.2004 geendet. Die Höhe
der bis zu diesem Zeitpunkt noch offenen Mitgliedsbeiträge von 399,00 Euro ist
zwischen den Parteien unstreitig.
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Die Beklagte hat sich lediglich darauf berufen, dass mit ihrer am 20.12.2002 aus-
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gesprochenen Kündigung das Vertragsverhältnis beendet worden sei. Dies ist jedoch
nicht der Fall:
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Ein außerordentliches Kündigungsrecht der Beklagten könnte ihr nur aufgrund eines
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wichtigen Grundes im Sinne des § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen. Einen derartigen
wichtigen Grund hat die Beklagte nicht vorgetragen. Zwar hat sie zwei Atteste vorgelegt,
aus denen sich ein HWS-Syndrom und eine Tendomyopathie sowie eine HNO-ärztliche
Erkrankung ergeben, jedoch kann allein aufgrund dieser Atteste nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beklagte zur Kündigung berechtigt war. Voraussetzung
für eine außerordentliche Kündigung wäre nämlich, dass ein Abwarten des vereinbarten
Vertragsende für die Beklagte nicht zumutbar gewesen wäre. Dies wäre wiederum nur
der Fall gewesen, wenn sie dauerhaft nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die
Einrichtungen des Fitnessstudios zu benutzen (vgl. BGH, NJW 1997, 193, 195).
Demgemäß hatte das Gericht auch bereits unter dem 24.11.2004 darauf hingewiesen,
dass die Beklagte darlegen und beweisen muss, dass einerseits eine dauerhafte
Erkrankung vorgelegen haben muss, die andererseits die Nutzung des Fitnessstudios
insgesamt unmöglich gemacht hätte. Hierzu hat die Beklagte jedoch – trotz des
gerichtlichen Hinweises – nicht vorgetragen und sich lediglich auf die vorgelegten
Atteste bezogen. Insbesondere ist eine dauerhafte Erkrankung nicht ersichtlich. Aus den
Attesten ergibt sich nicht,
dass die dort attestierten Erkrankungen dauerhaft wären.
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Auch soweit die Beklagte nunmehr ein Schreiben des Dr. med. K. F vom 16.12.2004
vorlegt, kann hieraus keine für den vorliegenden Rechtsstreit relevante dauerhafte
Erkrankung entnommen werden, da sich die Beklagte ausweislich dieses Schreibens
erst seit dem 30.08.2004 in der Behandlung des Herrn Dr. F befindet und zu diesem
Zeitpunkt das Vertragsverhältnis bereits abgelaufen war. Über eine zum Zeitpunkt der
Kündigungserklärung bestehende dauerhafte Erkrankung verhält sich das Schreiben
des Herrn Dr. F nicht.
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Auf die Frage, ob die attestierten Erkrankungen eine fortgeführte Nutzung des
Fitnessstudios erlauben würden, kam es demnach für die Entscheidung nicht mehr an.
Die Aussage des Herrn Dr. F, dass ein Training in einem Fitnessstudio nicht "indiziert"
(also ratsam) wäre, spricht jedenfalls nicht dafür, dass die Benutzung auch unmöglich
oder schädlich wäre. Im Übrigen wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, hierzu
substantiiert vorzutragen. Das bloße Bestreiten geeigneter Einrichtungen durch die
Beklagte im Schriftsatz vom 20.12.2004 kann einen derartigen Vortrag nicht ersetzen.
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Aufgrund der unstreitigen Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge ab April 2003 befand sich
die Beklagte hiermit in Verzug. Mithin ist sie aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB auch
verpflichtet, die der Zedentin angefallenen Stornierungskosten in Höhe von 6,00 EUR
sowie die vorgerichtlichen Mahnkosten der Klägerin zu zahlen und ihre Schuld zu
verzinsen.
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Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert: 405,00 EUR
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