Urteil des AG Wuppertal vom 22.07.2009

AG Wuppertal: verwaltungsbehörde, fahrzeugführer, verjährungsfrist, fahrzeughalter, aufwand, verkehr, könig, einspruch, strafrecht, kennzeichen

Amtsgericht Wuppertal, 24 OWi 182/09 [b]
Datum:
22.07.2009
Gericht:
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
Abteilung 24 des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 OWi 182/09 [b]
Sachgebiet:
Strafrecht
Tenor:
Der Kostenbescheid der Stadt Z1 vom 17.06.2009, Az. 000806416, wird
aufgehoben.
Die Kos¬ten des Ver¬fah¬rens und die not¬wen¬di¬gen Aus¬la¬gen
des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
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Der Betroffene ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen Z-CC 00.
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Mit diesem Fahrzeug soll am 22.05.2009 gegen 17:05 Uhr auf der X-Straße in Z1 ein
"Umweltzonenverstoß" (Zeichen 270.1 / 270.2 der StVO) gemäß §§ 41 Abs.2, 49 StVO,
24 StVG, Nr.153 BKat begangen worden sein, indem das Fahrzeug ohne die
vorgeschriebene Feinstaubplakette geparkt war.
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Der Betroffene hat in dem Bußgeldverfahren bestritten, für die Ordnungswidrigkeit
verantwortlich zu sein. Einen verantwortlichen Fahrzeugführer hat er nicht benannt.
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Das Bußgeldverfahren ist daraufhin eingestellt worden. Mit Kostenbescheid vom
17.06.2009 sind die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen auferlegt worden. Dieser
Bescheid ist ihm am 24.06.2009 zugestellt worden.
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Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem am 29.06.2009 bei der
Verwaltungsbehörde eingegangenen "Einspruch", der zugunsten des Betroffenen als
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 25a Abs.3 StVG, 62 OWiG auszulegen
ist.
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Der nach §§ 62, 69 OWiG zulässige Antrag führt zur Aufhebung des angefochtenen
Kostenbescheids.
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Die Verwaltungsbehörde hat den Betroffenen zu Unrecht gemäß § 25 a StVG mit den
Kosten des Bußgeldverfahrens belastet. Nach der genannten Vorschrift hat der
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Fahrzeughalter die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn bei einem Halt- oder
Parkverstoß der Fahrzeugführer vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht
ermittelt werden kann, oder wenn seine Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen
Aufwand erfordern würde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Soweit das Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, weil das Fahrzeug des Betroffene ohne
die vorgeschriebene Feinstaubplakette abgestellt war, liegt kein Halt- oder Parkverstoß
i.S.d. § 25a StVG vor. Zwar sind Halt- oder Parkverstöße nicht nur Ordnungswidrigkeiten
durch Zuwiderhandlungen gegen §§ 12, 13 oder 18 Abs.8 StVO, die speziell Halt- und
Parkvorgänge im Straßenverkehr regeln, sondern darüber hinaus auch alle anderen
Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden. Nicht dem
ruhenden Verkehr zuzuordnen ist jedoch das Verkehrsverbot in Umweltzonen, das nach
seinem Sinn und Zweck dazu dient, das Freisetzen von Feinstaub zu verhindern (vgl.
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 25a Rn.5, § 41 Rn. 248g).
Das Verkehrsverbot erfasst jedoch nicht auch das Halten und Parken in der
Verbotszone (a.A. AG Tiergarten, Beschluss vom 21.04.2008, Az. 295 OWi 330/08, DAR
2008, 409).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 25a Abs.3 Satz 2 StVG, 62 Abs.2 Satz 2 OWiG,
467 Abs.1 StPO.
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Diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 3 Satz 3 StVG unanfechtbar.
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