Urteil des AG Wuppertal vom 12.03.2009

AG Wuppertal: hausarbeit, vollstreckung, unterhaltsbeitrag, form, lebensgemeinschaft, gegenverkehr, hinterlegung, sicherheit, verkehrsunfall, datum

Amtsgericht Wuppertal, 312 C 77/08
Datum:
12.03.2009
Gericht:
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
Abteilung 312 des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
312 C 77/08
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheits-leistung
oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall 28.02.2006, bei dem der Beklagte mit dem
von ihm gesteuerten Kraftfahrzeug ohne ersichtlichen Anlass in den Gegenverkehr und
gegen das von der Klägerin gesteuerte Fahrzeug geriet, verletzt.
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Die Klägerin behauptet, sie habe mit ihrem jetzigen Ehemann zum damaligen Zeitpunkt
bereits eine Lebensgemeinschaft gebildet mit der Verabredung, dass ihr späterer
Ehemann ihr Unterhalt gewähre, sie dagegen Haushaltsleistungen erbringe. Sie sei
achtzehn Tage verletzungsbedingt unfähig gewesen, diese Haushaltsleistungen zu
erbringen. Die so vereitelten Haushaltsführungsarbeiten hätten einen Wert in Höhe der
geltend gemachten Hauptforderung gehabt und beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen an sie 923,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2006 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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wie erkannt.
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Entscheidungsgründe:
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Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1
StVG, § 823 Abs. 1 BGB ist mangels eines insoweit ersatzfähigen Schadens nicht
gegeben:
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Der Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnergesetzes, der infolge
einer Verletzung die ihm als Unterhaltsbeitrag kraft der Ehe oder der
Lebenspartnerschaft obliegende Hausarbeit nicht leisten kann, kann die Kosten einer
Ersatzkraft, auch wenn er sie nicht in Anspruch genommen hat, verlangen, soweit ihm
diese Hausarbeit nicht möglich ist (vgl. Palandt/Heinrichs/Sprau, BGB, 68. Aufl.,
Vorbem. 42 vor § 249; § 843, Rdn. 8).
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Gleiches gilt allerdings nicht für die damals zwischen der Klägerin und ihrem späteren
Ehemann bestehende Verbindung, da insoweit eine gesetzliche Pflicht, einander
Beistand und Unterhaltsleistungen, auch in Form von Arbeitsleistung, zu erbringen,
nicht besteht.
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Demnach war die Klage abzuweisen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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