Urteil des AG Wuppertal vom 23.09.2004

AG Wuppertal: servicevertrag, haus, versorgung, privatautonomie, dienstvertrag, dienstleistung, notfall, nacht, befreiung, minderungsrecht

Amtsgericht Wuppertal, 98 C 131/04 jetzt 34 C 41/06
Datum:
23.09.2004
Gericht:
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
Abt. 98 des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
98 C 131/04 jetzt 34 C 41/06
Nachinstanz:
Landgericht Wuppertal, 9 S 365/04
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.728,28 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
29.06.2004 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann
auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank
oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Träger und Betreiber zahlreicher Einrichtungen der Seniorenbetreuung
im Großraum Rheinland.
2
Die Beklagte lebt im Haus Y-Straße in X. Dieses Haus gehört zu dem Gebäudekomplex
"C". In dem Komplex "C" wird die Wohnform des Betreuten Wohnens angeboten. Die
einzelnen Wohneinheiten werden durch die Q mbH (Q GmbH) an Senioren vermietet.
Zeitgleich mit dem Abschluß der Mietverträge schließt die Beklagte jeweils einen
sogenannten Servicevertrag mit den Mietern ab.
3
Im Juli 1999 mietete die Beklagte eine Wohneinheit im Haus Y-Straße an und schloß
gleichzeitig mit der Klägerin einen Servicevertrag, der die Zahlung einer monatlichen
Pauschale von 200,- DM = 102,26 € an die Klägerin vorsieht. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Vertrages vom 08.07.1999 (Bl. 4
ff. d.A.) Bezug genommen.
4
Ab Januar 2002 leistete die Beklagte zunächst keine Zahlungen auf die
Servicepauschale mehr, inzwischen zahlt sie monatlich 45,- €. Unstreitig steht für die
5
Zeit von Januar 2002 bis einschließlich April 2004 ein Teilbetrag der Servicepauschale
in Höhe von insgesamt 2.728,28 € offen.
Da die Beklagte mit den Leistungen der Klägerin nicht mehr zufrieden war und die
vertraglich vereinbarte Pauschale für zu hoch hielt, kündigte sie den Servicevertrag mit
der Klägerin. Daraufhin kündigte die Q GmbH das Mietverhältnis mit der Beklagten. Dies
veranlaßte die Beklagte, die Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen
Servicevertrages wieder zurückzunehmen.
6
Die Klägerin beantragt,
7
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.728,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (= 29.06.2004) zu
zahlen.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Die Beklagte behauptet:
11
Bereits seit einigen Jahren würden die Grundleistungen, die die Klägerin nach dem
Servicevertrag erbringen müsse, nicht mehr den Tatsachen entsprechen. Die
tatsächliche Leistung der Klägerin beschränke sich auf einen 24-Stunden-Notrufdienst,
der über eine in der Wohnung angebrachte Zugleine in Anspruch genommen werden
könne. Über diesen 24-Stunden-Notrufdienst könne zwar ständig jemand erreicht
werden, allerdings würden dann die Verhältnisse – insbesondere auch eine notwendige
Versorgung anderer Bewohner im Altenheim – darüber entscheiden, ob es dann zu
einem Einsatz komme.
12
Die gemeinsame Besprechung mit allen Mietern, die zweimal pro Jahr stattfinden solle,
sei letztmals im Jahre 2001 durchgeführt worden.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Die Klage ist begründet.
16
Die Klägerin kann die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB auf Zahlung der restlichen
Servicepauschalen für die Zeit bis einschließlich April 2004 in Höhe von 2.728,28 € in
Anspruch nehmen.
17
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, sie habe im fraglichen Zeitraum keine
Leistungen nach dem Service-Vertrag in Anspruch genommen. Das von der Beklagten
zu zahlende, vertraglich vereinbarte Entgelt wird nach den eindeutigen Regelungen des
Service-Vertrages dafür geschuldet, daß die Klägerin die im Vertrag genannten
Grundleistungen bereithält. Ob der einzelne Vertragspartner das Angebot nutzt und die
Leistungen tatsächlich in Anspruch nimmt, ist für die Verpflichtung zur Zahlung der
vereinbarten Pauschale unerheblich.
18
Auch mit dem Vortrag, das vertraglich vereinbarte Entgelt für die von der Klägerin zu
erbringenden Grundleistungen sei zu hoch, dringt die Beklagte nicht durch. Im Rahmen
der Privatautonomie hat grundsätzlich jeder Vertragspartner seine Belange
eigenverantwortlich wahrzunehmen. Wer einen Vertrag schließen und eine
Zahlungsverpflichtung eingehen möchte, hat sich grundsätzlich vor Abschluß des
Vertrages zu überlegen, ob er bereit ist, die geforderte Zahlung zu leisten.
19
Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte in sittenwidriger Weise zum Vertragsschluß
veranlaßt worden wäre, liegen nicht vor.
20
Der Beklagten steht auch kein Recht zur Minderung der Service-Pauschale mit der
Begründung zu, daß die Klägerin die vereinbarten Grundleistungen nicht vollständig
erbringe. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Service-Vertrag handelt es
sich um einen Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB, weil sich die Klägerin zur Erbringung der
im Vertrag genannten Grundleistungen verpflichtet hat, ohne aber einen Erfolg zu
schulden. Die mangelhafte Erbringung einer Dienstleistung begründet jedoch kein
Minderungsrecht (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 63. Aufl., § 611, Rn. 16).
21
Der Dienstberechtigte hat bei mangelhafter Leistung auch kein
Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB, da dies im Ergebnis auf eine im
Dienstvertragsrecht nicht vorgesehene Minderung hinauslaufen würde (Palandt-
Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 320, Rn. 9).
22
Schließlich kann die Beklagte die Zahlung der Service-Pauschale auch nicht mit der
Begründung verweigern, daß die Klägerin die vertraglich vereinbarten Grundleistungen
schlecht erbracht habe und ihr daher ein zur Befreiung von der Vergütungspflicht
führender Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB zustehe.
23
Hinsichtlich des Notrufdienstes läßt sich aufgrund des Vortrages der Beklagten keine
Pflichtverletzung seitens der Klägerin feststellen. Die Beklagte trägt selbst vor, daß sie
Tag und Nacht über die Notrufanlage jemanden erreichen könne. Dabei ist es
grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei einem Eingang mehrer Meldungen nicht
sofort bei jedem Bewohner ein Einsatz vor Ort erfolgt. Daß in einem akuten Notfall die
Versorgung nicht gewährleistet wäre, ist nach dem pauschalen Vortrag der Beklagten
nicht festzustellen.
24
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten läßt sich auch nicht darauf stützen, daß die
Klägerin die halbjährlichen Besprechungen mit allen Mietern nicht mehr durchführe.
Zum einen ist dies nicht unter Beweis gestellt. Zum anderen führt eine etwaige
Verletzung dieser Pflicht, die gegenüber den übrigen Grundleistungen ein geringes
Gewicht hat, nicht zu einem meßbaren Schaden der Beklagten.
25
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
26
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz,
709 ZPO.
27
Streitwert: 2.728,28 €.
28