Urteil des AG Wuppertal vom 15.07.2010

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Amtsgericht Wuppertal, 61 F 118/10
Datum:
15.07.2010
Gericht:
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
Abteilung 61 des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
61 F 118/10
Sachgebiet:
Sonstiges
Tenor:
1.
Das Urteil des Amtsgerichtes Y II/Mazedonien vom 24.02.2010,
Aktenzeichen XXVIII.P.-.3677/09 wird als Sorgerechtsentscheidung
anerkannt.
2.
Es wird klarstellend festgestellt, dass der Kindesvater das alleinige
Sorgerecht für die Kinder
A, geb.am 23.10.1992 und
B, geb. am 10.04.1996
innehat.
3.
Gerichtskosten werden keine erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4.
Gegenstandswert: 3.000,00 Euro.
Gründe:
1
Der Kindesvater lebt mit den Kindern A und B in X. Die Kindesmutter lebt in Y.
2
Die Kindeseltern sind geschiedene Ehegatten.
3
Mit der Entscheidung des Familiengerichtes in Y vom 24.02.2010 ist dem Kindesvater
das alleinige Sorgerecht für beide Kinder übertragen worden.
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Der Kindesvater und die Kinder sind persönlich angehört worden. Das Jugendamt der
Stadt X hat keine Bedenken geäußert gegen die von dem Kindesvater gewünschte
Entscheidung.
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Die Kindesmutter hat sich mit der Erklärung vom 14.05.2010 einverstanden erklärt
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(Blatt 15 der Akten).
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Soweit die Entscheidung des Familiengerichtes in Y vom 24.02.2010 anerkannt wurde,
beruht diese Entscheidung auf § 108 Abs. 2 FamFG.
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Im übrigen liegen die Voraussetzungen für die klarstellende Feststellung des alleinigen
Sorgerechtes auch gemäß § 1671 BGB vor:
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Danach ist das Sorgerecht dem Kindesvater alleine zu übertragen bzw. zu belassen,
wenn alle Beteiligten einverstanden sind und keine Bedenken gegen die
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Entscheidung aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls bestehen.
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Hier haben die persönlich angehörten Kinder, die Eltern und auch das Jugendamt
gegen das alleinige Sorgerecht des Kindesvaters keine Bedenken geäußert.
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Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 81, 83 FamFG.
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