Urteil des AG Wuppertal vom 11.03.2004

AG Wuppertal: kaufpreis, wiederbeschaffungswert, versicherungsnehmer, fahrzeug, abgabe, steuer, verbrauch, einzug, öffentlich, dispositionsfreiheit

Amtsgericht Wuppertal, 31 C 239/03
Datum:
11.03.2004
Gericht:
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
Abt. 31 des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 C 239/03
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1566,66 Euro (i.W.:
eintausenfünfhundertsechsundsechzig 66/100 Euro) nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12/10 des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien haben einen Vollkaskoversicherungsvertrag bezüglich des Pkw Mercedes-
Benz des Klägers geschlossen.
2
Der Kläger erlitt mit seinem Fahrzeug am 03.03.2003 einen Verkehrsunfall. Dabei ergab
sich auf Grund gutachtlicher Feststellung ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden.
3
Die Beklagte erstattete entsprechend dem Gutachten den Schaden, legte jedoch nur
den Netto-Wiederbeschaffungswert zugrunde und weigert sich, die Mehrwertsteuer zu
zahlen.
4
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schuldet auch die Mehrwertsteuer und
beantragt,
5
wie geschehen zu erkennen.
6
Die Beklagte beantragt
7
Klageabweisung.
8
Sie vertritt die Auffassung, auf Grund der Vorschrift des § 13 AKB in der zwischen den
9
Parteien vereinbarten Fassung sei eine Erstattung der Mehrwertsteuer nicht zu
verlangen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
10
Die Klage ist begründet.
11
Der Kläger kann von der Beklagten auch Ersatz der Mehrwertsteuer verlangen.
12
Ausgehend von dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag und
der darin vereinbarten Fassung der AKB ist die Beklagte zur Zahlung der
Mehrwertsteuer verpflichtet.
13
In § 13 heißt es: "Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungspreises der Fahrzeugs oder seiner Teile am Tag des Schadens,
soweit in den folgenden Absätzen nicht weiteres bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert
ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um gleichwertiges
gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben." Schon nach dem Wortlaut
dieser Bestimmung ergibt sich, dass dem Versicherungsnehmer der Kaufpreis zu
ersetzen ist. Dieser umfasst wie bekannt die Mehrwertsteuer, soweit nicht der Kläger
vorsteuerabzugsbe-rechtigt ist wozu nichts vorgetragen ist.
14
Der seinerzeitigen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht es, dass
ein Geschädigter die Erstattung von Reparaturkosten seines Fahrzeugs einschließlich
Mehrwertsteuer auch dann verlangen kann, wenn die Schadenshöhe nur gutachterlich
festgestellt worden ist und eine Reparatur in Wirklichkeit nicht erfolgt ist, die
Mehrwertsteuer also nur "fiktiv" angefallen ist (vgl. BGH Z 61, 56; BGH NJW 89, 3009).
15
Es handelt sich hierbei nicht um den Einzug einer nicht abgeführten Steuer, sondern es
liegt ein echter Schadensposten vor, dem kein anrechenbarer Vorteil gegenübersteht.
Der steuertechnisch bedingte getrennte Ausweis der Mehrwertsteuer ändert nichts
daran, dass sie als Objekt – bzw. leistungsbezogene allgemeine Abgabe auf den
Verbrauch nicht weniger ein allgemeiner Kostenfaktor ist als andere öffentlich Aufgaben,
welche direkt oder indirekt in die Kosten und damit in den Preis einer Ware oder einer
Leistung Eingang finden (vgl. BGH Z 61, 56, 58).
16
Wenn daher bei einem Verlust eines unbeschädigten Fahrzeugs der Wert nur
angemessen unter Berücksichtigung des Mehrwertsteueranteils bestimmt werden kann,
weil dieser regelmäßig bei einer Neuanschaffung anfallen wird, so kann bei der
Bestimmung der Höhe des Reparaturaufwandes nichts gegenteiliges gelten.
17
Es entspricht allerdings der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, ob er die auf Grund
eines Gutachtens festgestellte und ihm erstattete Schadenssumme tatsächlich für die
Reparatur einsetzt oder anderweitig verwendet.
18
Der Hinweis auf die Neufassung des § 249 BGB hilft im vorliegenden Fall nicht weiter,
da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vor dem Inkrafttreten dieser
Vorschrift abgeschlossen worden ist.
19
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
20