Urteil des AG Wuppertal vom 07.05.2007

AG Wuppertal: drittschuldner, pfändung, pfändbarkeit, antragsrecht, rechtsnatur, zwangsvollstreckung, herausgabe, richtigstellung, nebenrecht, akte

Amtsgericht Wuppertal, 44 M 1295/06
Datum:
07.05.2007
Gericht:
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
Abteilung 44 des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
44 M 1295/06
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Klarstellend wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des
Amtsgerichtes X (Az. 44 M #####/####) in seiner ergänzten Form vom
25.10.2006 wie folgt abgeändert:
„Da der titulierte Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung
beruht, wird der nicht pfändbare Einkommensbetrag der Schuldnerin
(inklusive Kindergeld) auf 325,00 EUR (Regelsatz abzüglich 20,00
EUR) zuzüglich von Unterkunfts- und Heizkosten, zuzüglich von
etwaigem geleisteten Mehrbedarf für Alleinerziehende und zuzüglich
von etwaigen Leistungen für weitere hilfsbedürftige Personen im
Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft festgesetzt.“
Im Übrigen wird die Erinnerung zurück gewiesen.
Die Wirksamkeit dieser Entscheidung bleibt bis zu ihrer Rechtskraft
aufgeschoben.
Die Verfahrenskosten werden gegen einander aufgehoben.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegenüber der Schuldnerin auf Grund
eines Versäumnisurteils des Amtsgerichtes X vom 11.8.2006 (Az. 92 C 214/06). Wie im
Urteil tenoriert, beruht die titulierte Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten
Handlung der Schuldnerin.
1
Die Gläubigerin erwirkte beim hiesigen Amtsgericht einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom 17.2.2006, mit welchem unter anderem auch angebliche
Forderungen der Schuldnerin auf Auszahlung von Arbeitslosengeld II gegenüber der
erinnerungsführenden Drittschuldnerin sowie der Anspruch der Schuldnerin auf
Herausgabe der jeweils gültigen Leistungsbescheide erfasst wurden.
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Auf Antrag der Gläubigerin wurde dieser PfÜB unter dem 25.10.2006 wie folgt ergänzt:
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"[..] wird festgelegt, dass unbeschadet des unpfändbaren Betrages aus den
tatsächlichen Bezügen ein Betrag von 20,00 EUR monatlich für den Gläubiger
einzuhalten und an den Gläubiger zu überweisen sind.".
Die Höhe dieses Betrages wurde im PfÜB – irrtümlich - damit begründet, dass die
Schuldnerin monatliche Leistungen in Höhe von 595,00 EUR beziehe. Letzteres traf
allerdings nicht zu. Die Schuldnerin erhielt zwar zunächst den Regelsatz von 345,00
EUR monatlich. Auch dieser Leistungsanspruch der Schuldnerin war jedoch bereits mit
Wirkung ab dem 3.10.2006 von der Drittschuldnerin zwischenzeitlich aufgehoben
worden, da die Schuldnerin den Kontakt abgebrochen hatte. Im November 2006 erhielt
die Schuldnerin sodann einen gekürzten Regelsatz von 237,67 EUR und im Dezember
in Höhe von 310,00 EUR.
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Die Drittschuldnerin wendet sich gegen den PfÜB (in seiner ergänzten Fassung) mit
ihrer Erinnerung. Sie verweist darauf, dass die vom Rechtspfleger zu Grunde gelegten
monatlichen Ansprüche der Schuldnerin unzutreffend gewesen seien, wenn die
Schuldnerin auch mittlerweile (seit Januar 2007) wieder 660,00 EUR monatlich erhalte,
was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist.
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Darüber hinaus ist sie der Rechtsauffassung, dass ein Herausgabeanspruch hinsichtlich
der Leistungsbescheide nicht gepfändet werden könne: Dies ließe sich nicht mit den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB X vereinbaren; § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB
X betreffe allein die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO. Insbesondere im
Unterschied zu anderen sozialrechtlichen Leistungsbescheiden werde in den für ALG II
relevanten Bescheiden eine Reihe von höchstpersönlichen Daten offen gelegt.
Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Erinnerungsschrift (dort Seite
3, Bl. 16 d. GA.) und die Replik (dort Seite 2, Bl. 41 d. GA.) Bezug genommen.
Ergänzend verweist die Drittschuldnerin auf eine Stellungnahme des
Landesbeauftragten für Datenschutz vom 7.11.2005 (Bl. 38f. d. GA.).
6
Die Drittschuldnerin beantragt,
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den angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben.
8
Die Gläubigerin beantragt,
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die Erinnerung zurück zu weisen.
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Sie bezweifelt bereits die Erinnerungsbefugnis der Drittschuldnerin. Ferner ist sie der
Auffassung, dass der im ergänzten PfÜB genannte Betrag von 20,00 EUR auch bei dem
bloßen Regelsatz von 345,00 EUR monatlich angemessen sei.
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Nach der Rechtsauffassung der Gläubigerin ist schließlich auch die Pfändung des
Herausgabeanspruches hinsichtlich von Leistungsbescheiden nicht zu beanstanden.
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Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 8.1.2007
die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen PfÜB einstweilig eingestellt (Bl. 20 d.
GA.).
13
II.
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Die Vollstreckungserinnerung der Drittschuldnerin gemäß § 766 ZPO ist zulässig.
15
1.
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Die Vollstreckungserinnerung ist der zutreffende Rechtsbehelf.
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Soweit teilweise angenommen wird, dass die sofortige Beschwerde der zutreffende
Rechtsbehelf sei (z.B. OLG Hamm NJW 1973, 1332), beruht dies auf der Annahme,
dass der Schuldner entgegen § 834 ZPO zuvor anzuhören und danach eine
beschwerdefähige "Entscheidung" im Sinne von § 793 ZPO zu treffen sei. Obwohl dies
von der ganz überwiegenden Ansicht abgelehnt wird (etwa OLG Düsseldorf NJW 1973,
113; OLG Koblenz MDR 1975, 939) bedarf es zumindest im vorliegenden Falle schon
keiner Entscheidung: Zum einen war es hinsichtlich der Anhörung der Schuldnerin
nämlich beim – vergeblichen – Versuch geblieben, da ihre Anschrift im damaligen
Zeitpunkt unbekannt war. Zum anderen war jedenfalls die Drittschuldnerin als
Erinnerungsführerin zu keinem Zeitpunkt angehört worden.
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2.
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Die Drittschuldnerin ist auch erinnerungsbefugt.
20
a.
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Soweit sie die Pfändung des Herausgabeanspruches hinsichtlich der
Leistungsbescheide angreift, gründet sich dies auf den von der Drittschuldnerin
vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
22
b.
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Nach der Auffassung des erkennenden Gerichtes ist die Drittschuldnerin jedoch auch
hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von § 850f Abs. 2 ZPO zu Gunsten der
Schuldnerin erinnerungsbefugt.
24
Dies ist allerdings – soweit für das Gericht ersichtlich – bislang nicht höchstrichterlich
entschieden worden. Der Bundesgerichtshofs hat zwar mehrfach entschieden, dass
eine Vollstreckungserinnerung des Drittschuldners grundsätzlich statthaft sein kann
(BGH, BGHZ 69, 148 sowie Rechtspfleger 1978, 249). Diese Entscheidungen betrafen
allerdings nicht die Frage, ob dies auch hinsichtlich der Regelung des § 850f Abs. 2
ZPO Geltung haben kann.
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Grundsätzlich ist eine Erinnerungsbefugnis nur dann gegeben, wenn der Drittschuldner
die Verletzung von Rechten geltend macht, welche – zumindest mittelbar – auch ihn
selbst schützen sollen. Die Drittschuldnerin trägt hierzu schon nichts vor. Dies könnte
man vorliegend – wie auch die Gläubigerin einwendet – jedoch bezweifeln: Bei der hier
relevanten Regelung des § 850f Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine Härteklausel,
welche in besonderem Maße von den Umständen des Einzelfalles abhängt (nämlich der
jeweiligen Vorwerfbarkeit der unerlaubt begangenen Handlung einerseits und dem
individuellen Lebenszuschnitt des Schuldners andererseits). Aus diesem Grunde ist
auch anerkannt, dass dem Drittschuldner ein eigenes Antragsrecht nach § 850f ZPO
nicht zukommt, "da die Härteklauseln seine Rechtssphäre nicht beeinflussen" (MüKo-
Smid, § 850f Rdn 2; LG Wuppertal MDR 1952, 237; LG Essen NJW 1969, 668). Aus
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dem gleichen Grunde sieht das Gesetz – zumindest dem Wortlaut nach - im Falle der
Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen für den Drittschuldner kein Antragsrecht
nach § 850g ZPO vor (Stöber, Forderungspfändung, Rdn 1202; streitig: a.A.
Stein/Jonas-Brehm, § 850g Rdn 4; Hessisches Landesarbeitsgericht, DB 1990, 639).
Allerdings ist mittlerweile überwiegend anerkannt, dass eine Erinnerungsbefugnis des
Drittschuldners hinsichtlich einer Verletzung des artverwandten § 850b ZPO gegeben ist
(BAG NJW 1961, 103; LArbG Hannover, Urteil vom 3.2.2004, 9 Sa 929/03, mit
Anmerkung von Kothe u.a., zitiert nach JURIS, str.).
27
Nach der Ansicht des erkennenden Gerichtes lässt sich die Erinnerungsbefugnis
jedenfalls bei der vorliegenden Drittschuldnerin, nämlich einer Sozialleistungsträgerin,
mit der - auf dem Sozialstaatsprinzip fußenden - Fürsorgepflicht der
erinnerungsführenden Drittschuldnerin gegenüber der Schuldnerin rechtfertigen (vgl. im
Übrigen auch KG RPfleger 1976, 144; OLG Hamm RPfleger 1977, 109).
28
III.
29
Die Erinnerung ist allerdings im Ergebnis nur teilweise begründet.
30
A.
31
Der Beschluss gemäß § 850f ZPO war allerdings klarstellend wie tenoriert zu
berichtigen. Die vom Rechtspfleger gewählte Höhe des über die Pfändungsfreigrenzen
hinausgehenden Betrages von 20,00 EUR ist jedoch grundsätzlich nicht zu
beanstanden.
32
1.
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Gemäß § 54 Abs. 4 SGB-I ist die Regelung des § 850f Abs. 2 ZPO auch für Ansprüche
auf Arbeitslosengeld II bzw. artverwandte Leistungen anwendbar ("wie
Arbeitseinkommen", vgl. Zöller-Stöber, § 850i Rdn 25, 35).
34
2.
35
Das erkennende Gericht ist auch der Ansicht, dass neben der Forderung auch Zinsen
und Kostenerstattungsansprüche von § 850f Abs. 2 ZPO privilegiert sein können (KG
Rechtspfleger 1972, 66; LG Dortmund RPfleger 1989, 75; a.A. Zöller-Stöber, § 850f Rdn
8; LG München I, Rechtspfleger 1965, 278). Ein kausaler Schaden ist nämlich auch
insoweit gegeben; Gründe für eine hiervon abweichende Differenzierung vermögen
nicht zu überzeugen.
36
3.
37
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat sich die Festsetzung
des notwendigen Unterhaltes an den Regelsätzen nach dem BSHG zu orientieren,
zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Eine pauschale Verdoppelung der
Regelsätze genüge nach dem BGH nämlich nicht, um die Unterkunfts- und Heizkosten
sicher abzubilden zu können (BGH FamRZ 2003, 1466, wobei die entsprechende
Regelsatzverordnung zu § 22 BSHG allerdings mittlerweile aufgehoben worden ist).
Daher ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes dies auch in der Entscheidung nach §
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850f ZPO – wenn möglich - zu trennen. Dies ist insbesondere bei Leistungen der ARGE
auch ohne Weiteres möglich, da der leistungsberechtigte Schuldner die Unterkunfts-
und Heizungskosten bereits gegenüber der ARGE nachzuweisen hat und diese Kosten
in den Leistungsbeschlüssen bereits separat erfasst werden.
Es ist auch ganz überwiegend anerkannt, dass selbst die Sätze der Sozialhilfe u.ä.
einen Betrag für kleinere Anschaffungen enthalten und dieser Betrag ohne Gefährdung
des notwendigen Unterhaltes gepfändet werden kann (vgl. dazu Zöller-Stöber, § 850d
Rdn 7; LG Lüneburg FamRZ 1969, 51 m.w.N.). Hieran hat sich durch die Gewährung
von Arbeitslosengeld II nichts geändert: Die erinnerungsführende Drittschuldnerin
verweist in ihrem Schriftsatz vom 28.3.2007 selbst darauf, dass in den Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes "auch ein Anteil enthalten ist, der zur Ansparungen für
notwendige Anschaffungen vorgesehen ist" und insofern die früheren Sozialhilfesätze
sogar um ca. 16% erhöht worden seien (Bl. 41 d. GA.). Es entspricht – zumindest im
hiesigen Landgerichtsbezirk – auch ständiger Rechtsprechung, dass ein Empfänger
solcher Leistungen zumindest kleinere Ratenbeträge (von bis zu 25,00 EUR monatlich)
aufbringen kann (vgl. beispielsweise auch die ständigen Gerichtsentscheidungen zur
Erzwingung von Bußgeldbeträgen im OWi-Verfahren).
39
4.
40
Allerdings war es nicht zulässig, den – unabhängig von Pfändungsfreigrenzen –
pfändbaren Betrag festzusetzen. Richtigerweise hätte im Beschluss des Rechtspflegers
vielmehr das Gegenteil festgesetzt werden müssen, nämlich welcher genaue Betrag der
Schuldnerin als pfandfrei zu belassen sein soll (vgl. nur LG Stuttgart MDR 1985, 150
m.w.N.; siehe auch Zöller-Stöber, § 850f Rdn 10). Dies ist zumindest dann
unverzichtbar, wenn das monatliche Einkommen des Schuldners der Höhe nach nicht
stets gleich bleibt.
41
Wäre dies hier erfolgt, hätte sich die Erinnerung bereits erübrigt.
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Nach der Ansicht des erkennenden Gerichtes kann in dem vorliegenden und
vergleichbaren Fällen – mangels näherer Kenntnisse der Schuldnerverhältnisse - wie
im Tenor gefasst entschieden werden.
43
5.
44
Mehr als die oben dargelegte Richtigstellung des Beschlusses vorzunehmen, vermag
das erkennende Vollstreckungsgericht indessen nicht. Welche Beträge die
Drittschuldnerin nun für die hier streitige Zeit Oktober bis Dezember 2006 abzuführen
gehabt hätte, wäre im Rahmen einer Einziehungsklage, nicht jedoch im
Erinnerungsverfahren zu entscheiden.
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B.
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Die Pfändung des Herausgabeanspruches hinsichtlich der Leistungsbescheide ist
hingegen nicht zu beanstanden.
47
1.
48
Gemäß §§ 412, 401 BGB erstreckt sich eine Forderungspfändung selbst ohne
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ausdrückliche Bezeichnung im PfÜB auch auf die mit der Forderung einhergehenden
unselbstständigen Nebenansprüche. Die Aufnahme in den PfÜB ist allerdings – wie hier
geschehen – dann vorzunehmen, wenn der Gläubiger dies aus Klarstellungsgründen
beantragt (vgl. nur BGH NJW-RR 2003, 1555).
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Anspruch auf Herausgabe von
Leistungsbescheiden ein selbstständiges Nebenrecht wäre (vgl. dazu BGH NJW 2006,
217). Dies ist indessen nicht der Fall. Es handelt sich vielmehr um einen bloßen
Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, welcher grundsätzlich unselbstständiger
Natur ist (Palandt-Heinrichs, § 401 Rdn 4). Der Anspruch zielt nämlich lediglich darauf
ab, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruches zu ermitteln. Ein selbstständiger
Charakter kommt diesem Anspruch hingegen nicht zu, weil mit ihm eine hierüber hinaus
gehende Leistung der Drittschuldnerin nicht verbunden ist.
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Dass dieser Anspruch typischerweise in Form eines Leistungsbescheides erfüllt wird,
ändert nichts an seiner Rechtsnatur.
51
2.
52
Dieser Auskunftsanspruch des Schuldners (konkretisiert durch den Anspruch auf
Erteilung des Leistungsbescheides) ist auch nicht unpfändbar, insbesondere nicht
gemäß § 851 ZPO. Es handelt sich nämlich nicht etwa um einen höchstpersönlichen
Anspruch, welcher bei der Übertragung auf einen Dritten seine Rechtsnatur ändern
würde. Dies beruht bereits darauf, dass der gepfändete Hauptanspruch keinen
höchstpersönlichen Charakter aufweist und diese Eigenart dann vom unselbstständigen
Nebenanspruch (zumindest dem vorliegenden) geteilt wird (vgl. BGH NJW-RR 2003,
1555).
53
3.
54
Die Datenschutzbestimmungen der §§ 67f. SGB-X stehen der Pfändung nicht entgegen.
Bereits deshalb muss das erkennende Gericht nicht entscheiden, ob diese Regelungen
auch für die – hier zu entscheidende – Pfändbarkeit von Auskunftsansprüchen
überhaupt relevant sein könnten.
55
a.
56
Allerdings gestattet die Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB-X der Drittschuldnerin
lediglich, ihren "Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht
vorsieht" nachzukommen. Der Drittschuldnerin ist diesbezüglich insoweit zuzustimmen,
dass der Wortlaut dieser Norm allein auf die – inhaltlich sehr eingeschränkte -
Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO abzuzielen scheint (so offenbar LG Bochum,
Beschluss vom 20.5.1997, Az. 7 T 782/96, cit. nach JURIS; vgl. auch v.Wulffen, Komm.
Zum SGB X, 5. Auflage 2005, § 71 Rdn 12; ähnlich Landessozialgericht Berlin,
Beschluss vom 30.1.2001, Az. L 4 AL 106/00, cit. nach JURIS; a.A. der von der
Gläubigerin zur Akte gereichte Beschluss des LG Essen vom 12.12.2002, Az. 5 T
170/02, Bl. 32 d. GA.).
57
b.
58
Die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB-X ist jedoch aus teleologischen Gründen und
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verfassungskonform umfassender auszulegen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich – wie
die Erinnerungsführerin zutreffend darlegt – primär das Recht auf informelle
Selbstbestimmung des Schuldners geschützt. Dieses Grundrecht des Schuldners ist
jedoch nicht absolut, sondern steht im Konflikt mit dem über Art. 14 GG ebenfalls
grundrechtlich geschützten Vollstreckungs- und Befriedigungsanspruch des Gläubigers
(vgl. dazu etwa BGH NJW 1999, 1544 zur Pfändbarkeit von Gebührenforderungen eines
Steuerberaters). Zumindest im vorliegenden Falle hat das Geheimhaltungsinteresse
zurück zu treten:
c.
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Dem Grundrechtschutz des Schuldners auf Wahrung seiner persönlichen Daten kommt
hier nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Der Schuldner wäre nämlich im Rahmen
seiner Auskunftspflicht nach § 836 III ZPO gegenüber dem Gläubiger ohnehin
verpflichtet, den Inhalt des Leistungsbescheides preiszugeben und wohl auch den in
seinem Besitz befindlichen Bescheid selbst dem Gläubiger zu überlassen. Auch die
Drittschuldnerin verkennt in ihrer Erinnerungsschrift diese Möglichkeit nicht.
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Nach dieser Vorschrift des § 836 III ZPO hat der Schuldner seinen Gläubiger über
sämtliche Umstände zu informieren, welche letzterer zur – ggf. gerichtlichen –
Geltendmachung der Forderung benötigen würde. Im Verhältnis zwischen Gläubiger
und Schuldnerin existieren keine Datenschutzbestimmungen. Es kommt allein darauf
an, welche Fakten für den Gläubiger "nötig" sind, um – falls erforderlich - einen
erfolgreichen Prozess gegen den Drittschuldner führen zu können.
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Da aber – wie hier – der Gläubiger die von der Drittschuldnerin begehrte Kenntnis nach
der Gesetzeslage vom Schuldner ohnehin erlangen könnte, wäre eine Geheimhaltung
durch die Drittschuldnerin lediglich von untergeordnetem Bedeutung.
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d.
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Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass in einem Leistungsbescheid der
Drittschuldnerin gelegentlich auch solche Daten enthalten sein mögen, welcher der
Gläubiger für einen gedachten Gerichtsprozess nicht bedarf. In solchen Ausnahmefällen
kann die Drittschuldnerin die entsprechenden Stellen durchaus anonymisieren, d.h. z.B.
schwärzen. Mit dieser Anonymisierung wird den berechtigten Interessen aller Beteiligten
ausreichend Rechnung getragen. Eine Notwendigkeit, gleich den kompletten
Leistungsbescheid einzubehalten, besteht in jedem Falle nicht.
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Das Gericht vermag diesbezüglich hier keine Entscheidung zu treffen: Dies hinge von
den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, zu welchen die Drittschuldnerin schon
nichts vorgetragen hat.
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IV.
67
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 II ZPO.
68
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 1.000,00 EUR
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