Urteil des AG Witten vom 07.09.2010

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Amtsgericht Witten, 2 C 585/10
Datum:
07.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Witten
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 585/10
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Feststellung nicht zu. Denn zwischen den
Parteien ist ein wirksames Vertragsverhältnis zu Stande gekommen.
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Der Kläger hat sich nach seinen eigenen Angaben am 18.03.2010 auf der Internetseite
##### in der hierfür vorgesehenen Anmeldemaske unter Angabe seiner persönlichen
Daten angemeldet. Durch das Betätigen des Buttons "Jetzt anmelden" gab er eine auf
einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung dergestalt ab, dass er die
entgeltlichen Dienste der Beklagten in Anspruch nehmen wolle, § 145 BGB. Seine
Willenserklärung ist aus Sicht des objektiven Empfängers nicht anders zu beurteilen, §§
133, 157 BGB. Denn der Kläger selbst hat vorgetragen, auf der Internetseite der
Beklagten finde sich seitlich des Anmeldeformulars ein Hinweis auf die Kostenpflicht bei
Drücken des Buttons "Jetzt anmelden", welchen er jedoch nicht wahrgenommen habe.
Es ist aber nicht der Beklagten anzulasten, wenn der Kläger vorhandene Informationen
nicht zur Kenntnis nimmt. Die seitens des Klägers geäußerten Bedenken bezüglich
eines ausreichenden Hinweises vermag das Gericht nicht zu teilen. Das von ihm zitierte
Urteil des Amtsgerichts Leipzig ist auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht
übertragbar, weil sich die Kosteninformation in dem dort zu entscheidenden Fall unter
der Rubrik "Schnäppchenforum" und "aktuelle Informationen" befand. Auf der
Internetseite der Beklagten findet sich der entsprechende Hinweis aber unter der
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Überschrift "Vertragsinformationen", wie sich aus der Anlage B 2 ergibt. Der Kläger hat
nicht substantiiert bestritten, dass sich die Gestaltung der Internetseite der Beklagten am
Tag des Vertragsschlusses anders dargestellt hat. Auch das OLG Frankfurt stellt in der
seitens des Klägers zitierten Entscheidung darauf ab, ob auf die Kostenpflichtigkeit
leicht erkennbar und gut wahrnehmbar hingewiesen worden ist. Angesichts der
Gestaltung der Internestseite hat das Gericht keine Bedenken, dass ein
Durchschnittsverbraucher den Hinweis unter der Rubrik "Vertragsinformation"
entsprechend wahrnehmen kann.
Zudem ergibt sich, sogar nach dem Klägervortrag, ein weiterer Hinweis auf die
Kostenpflicht aus den AGB der Beklagten. Diese sind gem. § 305 BGB ordnungsgemäß
in den Vertrag mit einbezogen worden. Der Anmelder muss durch das Setzen eines
Hakens bestätigen, dass er die AGB zur Kenntnis genommen hat, anderenfalls ist eine
Anmeldung überhaupt nicht möglich. Wenn der Kläger den Haken setzt, ohne zuvor die
AGB gelesen zu haben, fällt dies allein in seinen Risikobereich.
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Durch die E-Mail der Beklagten vom selben Tag ist das Angebot angenommen worden.
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Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
bereits mangels einer seitens der Beklagten verübten Täuschungshandlung entfällt.
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Der Kläger hat den Vertrag zudem nicht wirksam widerrufen. Unterstellt man zu seinen
Gunsten den seitens der Beklagten bestrittenen Zugang seiner Widerrufserklärung vom
21.04.2010 ist der Widerruf dennoch verfristet. Die Widerrufsfrist hat hier gem. § 355
Abs. 2 S. 2 einen Monat betragen. Sie hat aber bereits am 18.03.2010 durch die
Zusendung der Bestätigungs-Email samt AGB und entsprechender Widerrufsbelehrung
zu laufen begonnen und endete gem. § 188 Abs. 1 BGB am 18.04.2010. Die
Widerrufsbelehrung erfüllte sämtliche Voraussetzungen der §§ 312 d Abs. 2, 312 c Abs.
2 BGB. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Klägers auch das Deutlichkeitsgebot
gewahrt. Ausweislich der Anlage B 3 setzt sich die Belehrung durch die graue
Unterlegung mehr als deutlich wahrnehmbar von dem übrigen Vertragstext ab. Sie ist
auch entsprechend mit "Widerrufsbelehrung" überschrieben und befindet sich gleich auf
der ersten Seite der AGB. Hinsichtlich der grauen Unterlegung hat bereits das
Landgericht Kassel mit zutreffenden Argumenten erläutert, dass diese einer
ordnungsgemäßen Belehrung nicht entgegen steht (vgl. LG Kassel, NJW 2007, 3136).
Zudem ist sie inhaltlich vollständig. Die Textform nach § 126 b BGB ist durch Zusenden
einer Email gewahrt (vgl. Grüneberg/ Palandt, BGB, 68. Auflage, 2009, § 126 b Rn. 3
m.w.N).
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Mangels Täuschungshandlung besteht kein Anspruch des Klägers auf Erstattung
vorprozessualer Rechtsanwaltskosten.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 96,00 € festgesetzt.
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