Urteil des AG Witten vom 07.04.2005

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Amtsgericht Witten, 2 C 1811/04
Datum:
07.04.2005
Gericht:
Amtsgericht Witten
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 1811/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO verzichtet.
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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Zahlung von weiteren 125,03 € infolge des streitgegenständlichen Unfallereignisses
vom 20.09.2004 auf dem Parkplatz der Firma X in Witten.
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Der Kläger begehrt insoweit einen so genannten Schadensersatz aufgrund fiktiver
Abrechnung. Das von ihm geführte und seinerzeit verunfallte Fahrzeug hat er nicht
reparieren lassen. Der Privatsachverständige Q hat in seinem Gutachten nicht
ortsübliche Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt, sondern vielmehr diejenigen
der Firma Gebr. L GmbH, bei der es sich, die ist gerichtsbekannt, um eine
entsprechende W-Fachwerkstatt handelt, deren Stundenverrechnungssätze über den
ortsüblichen liegen. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung ist es demgegenüber allerdings
gerechtfertigt, günstigere Verrechnungssätze zugrunde zu legen, soweit dies für den
Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeit
darstellt. Das erkennende Gericht folgt damit der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003,
S. 2086, 2087), die zudem auch von anderen Gerichten des Landesgerichtsbezirks
geteilt wird, so z. B. AG Bochum, 65 C 362/04.
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Die Beklagte hat dargelegt, dass die Firma E Automobile in T für Karosserie- und
Lackarbeiten lediglich einen Betrag in Höhe von 75,00 € bzw. 84,59 € verlangt,
wohingehend der Sachverständige Q aufgrund der Reparaturkosten seitens der Firma
Gebr. L von einem Stundensatz in der Höhe von 84,30 € bzw. 93,10 € ausgegangen ist.
Der Verweis auf die entsprechenden geringeren Stundensätze der Firma E war auch
zulässig. Dabei handelt es sich unstreitig um ein Unternehmen, welches eine
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gleichwertige Reparaturmöglichkeit liefert. Auch ist eine entsprechende Werkstatt in T
ohne Probleme zu erreichen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war
nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Entscheidung über die
Nichtzulassung der Berufung auf § 511 Abs. 4 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 125,03 € festgesetzt.
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