Urteil des AG Witten vom 14.11.1991

AG Witten (schmerzensgeld, kläger, zpo, zahlung, versicherungsnehmer, unfall, höhe, zweifel, zivilrichter, ausgleich)

Amtsgericht Witten, 2 C 772/91
Datum:
14.11.1991
Gericht:
Amtsgericht Witten
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 772/91
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 21. Oktober 1991 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 DM
vorläufig vollstreck-bar.
T a t b e s t a n d:
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Am 20.04.1990 verschuldete ein Versicherungsnehmer der Beklagten einen
Verkehrsunfall. Bei dem Unfall wurde der Kläger verletzt. Er erlitt Prellung en,
insbesondere eine Schädelprellung, Schürfwunden und eine Unterlippenplatzwunde,
die mit mindestens 6 Stichen genäht werden musste; außerdem verlor der Kläger bei
dem Unfall zwei obere Schneidezähne.
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Die Beklagte hat vor Klageerhebung ein Schmerzensgeld von 2.000,00 DM gezahlt. Der
Kläger meint, daß ein Schmerzensgeld von 7.000,00 DM auf jeden Fall gerechtfertigt
sei, so daß die Beklagte noch mindestens 5.000,00 DM zahlen müsse.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen
seit dem 21.10.1991 (Klagezustellung) an ihn zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint, mit der Zahlung von 2.000,00 DM sei der Anspruch des Klägers angemessen
ausgeglichen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
beiderseitigen Schriftsätze verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist in Höhe von von 2.000,00DM begründet.
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Kein Zweifel besteht, daß die Beklagte nach §§ 823, 847 BGB i. Verb. mit § 3 des
Pflichtversicherungsgesetzes ein angemessenes Schmerzensgeld zahlen muß. Die
Auffassung der Beklagten, mit der Zahlung von 2.000,00 DM Schmerzensgeld sei die
Klageforderung des Klägers angemessen ausgeglichen, kann das Gericht nicht teilen.,
Auf der anderen Seite sind nach Überzeugung des Gerichts aber auch die
Vorstellungen des Klägers, der das angemessene Schmerzensgeld auf insgesamt
7.000,00 DM beziffert, übersetzt.
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Das Gericht schätzt das angemessene Schmerzensgeld auf insgesamt 4.500,00 DM, so
daß jetzt noch 2.500,00 DM zu zahlen sind, § 287 ZPO. Dabei ist berücksichtigt, daß der
Versicherungsnehmer der Beklagten nur fahrlässig gehandelt hat. Auf der anderen Seite
konnte aber nicht unbeachtet bleiben, daß insbesondere der Verust von zwei
Schneidezähnen dauerhafte Beeinträchtigungen bringt, die einen angemessenen
Ausgleich rechtfertigen.
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Zinsen muß die Beklagte zahlen, weil sie sich in Verzug befindet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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