Urteil des AG Witten vom 17.02.2005

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Amtsgericht Witten, 2 C 1713/04
Datum:
17.02.2005
Gericht:
Amtsgericht Witten
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 1713/04
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5,00 € nebst 5% Zinsen über
dem Basis-zinssatz seit dem 14.10.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
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Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO verzichtet.
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Die Klage ist lediglich in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin
hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG infolge des
streitgegenständlichen Unfalls vom 05.09.2004 auf dem Parkplatz der Firma Q in der P-
Straße in X noch einen Anspruch auf Zahlung von 5,00 €. Unstreitig hat der
Versicherungsnehmer der Beklagten den fraglichen Verkehrsunfall allein schuldhaft
verursacht. Die durch den Unfall entstandenen Kosten hat die Beklagte vollständig
reguliert mit Ausnahme der Begleichung der Kostenpauschale, auf die die Beklagte
lediglich 20,00 € gezahlt hat. Das erkennende Gericht schätzt die Kostenpauschale im
Rahmen des § 287 ZPO in ständiger Rechtsprechung auf 25,00 €. Der Differenzbetrag
von
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5,00 € war mithin noch zu zahlen.
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Die Klägerin hat zudem noch Anspruch auf Zahlung von 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz auf den titulierten Betrag seit dem 14.10.2004 gemäß §§ 280 Abs. 1, 286
ZPO. Mit Schreiben vom 14.10.2004 hat die Beklagte weitere Leistungen verweigert, die
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Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
Die weitergehende Klage war abzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen
Anspruch auf Zahlung von weiteren 295,03 € infolge des hier streitgegenständlichen
Unfallereignisses.
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Hinsichtlich der Sachverständigenkosten in Höhe von 149,41 €, die die Klägerin für die
Beauftragung des Sachverständigen Q1 aufgewendet hat, kann zunächst dahingestellt
bleiben, ob es sich noch um einen sogenannten Bagatellschaden handelt, bei dem die
Einholung eines Sachverständigengutachtens ausreichend gewesen wäre.
Unzweifelhaft ist die Klägerin hinsichtlich der Sachverständigenkosten nicht aktiv
legitimiert. Ausweislich der Rechnung des Sachverständigen Q1 vom 12.09.2004 hat
die Klägerin eine entsprechende Forderung gegen die Beklagte an den
Sachverständigen zur Sicherheit abgetreten.
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Soweit die Klägerin darüber hinaus die Zahlung von weiteren 123,00 € Reparaturkosten
begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Die Klägerin begehrt insoweit einen
sogenannten Schadensersatz aufgrund fiktiver Abrechnung. Das von ihr geführte und
seinerzeit verunfallte Fahrzeug hat sie nicht reparieren lassen. Der
Privatsachverständige Q1 hat in seinem Gutachten nicht ortsübliche
Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt, sondern vielmehr diejenigen der Firma
Gebr. L GmbH, bei der es sich um eine entsprechende W-Fachwerkstatt handelt. Im
Rahmen der fiktiven Abrechnung ist es demgegenüber allerdings gerechtfertigt,
günstigere Verrechnungssätze zugrunde zu legen, soweit dies für den Geschädigten
eine ohne Weiteres zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeit darstellt. Dem
Sachvortrag der Beklagten ist die Klägerin nicht entgegengetreten, nachdem die Firma
H in E für Karosserie- und Lackarbeiten lediglich einen Betrag in Höhe von 74,00 €
verlangt, wohingehend der Sachverständige Q1 aufgrund der Reparaturkosten seitens
der Firma Gebr. L von einem Stundensatz in der Höhe von 84,30 bzw. 93,10 €
ausgegangen ist. Der Verweis auf die entsprechenden geringeren Stundensätze der
Firma H war auch zulässig. Dabei handelt es sich unstreitig um ein Unternehmen,
welches eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit liefert. Auch ist eine entsprechende
Werkstatt in E ohne Probleme zu erreichen.
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Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen
Gebühr nach Nr. 2400 RVG nach einem Gegenstandswert von 277,41 €, was einen
Betrag in Höhe von 22,62 € ausgemacht hätte. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich
ein Betrag in Höhe von 5,00 € zugesprochen worden. Bezogen auf den bereits
bezahlten Betrag von 553,59 € wäre kein Gebührensprung im Rahmen der anwaltlichen
Vergütung eingetreten, wären jene 5,00 € bereits außergerichtlich gezahlt worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Entscheidung über die
Nichtzulassung der Berufung auf § 511 Abs. 4 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 33,03 € festgesetzt.
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