Urteil des AG Witten vom 19.09.2008

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Amtsgericht Witten, 2 C 813/08
Datum:
19.09.2008
Gericht:
Amtsgericht Witten
Spruchkörper:
2. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 813/08
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 111,33 € nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
18.09.2007 sowie weitere 39,00 € außergerichtliche Anwaltskosten zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
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Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a , 495 a ZPO verzichtet.
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Die Klage ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von noch 111,33 €
gemäß §§ 7 StVG, 398 BGB im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen
Unfallereignis vom 03.07.2007 in Witten, bei dem der PKW der Abtretungsschuldnerin
durch den Führer des Kraftfahrzeuges des Beklagten allein schuldhaft und zurechenbar
beschädigt wurde.
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Unstreitig hat der Beklagte der Abtretungsschuldnerin umfassend alle im
Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis entstandenen Kosten zu
erstatten, zu diesem zählen auch die restlichen Sachverständigenkosten, welche der
Kläger aus abgetretenem Recht geltend macht. Im Rahmen des § 249 Abs. II BGB ist
der Schädiger verpflichtet, dem Geschädigten jeglichen erforderlichen Aufwand zur
Schadensbeseitigung zu erstatten. Hierzu zählen fraglos auch die Kosten für die
Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit Hilfe dessen die Schadenshöhe
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spezifiziert werden kann. Seine gutachterlichen Leistungen hat der Kläger dem
Beklagten unter dem 16.07.2007 mit einem Bruttobetrag von 410,31 € in Rechnung
gestellt. Die Rechnung orientiert sich dabei strikt an der vertraglichen Vereinbarung , die
zwischen dem Kläger und der Geschädigten, aufgrund welcher die Abrechnung anhand
der Honorartabelle des Klägers vonstatten gehen sollte. Im Rahmen der
Rechnungslegung hat sich der Kläger strikt an den entsprechenden Vorgaben, auch
hinsichtlich der Nebenkosten gehalten. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat
darauf lediglich einen Betrag in Höhe von 298,98 € gezahlt.
Der Restforderung des Klägers kann der Beklagte nicht entgegenhalten, die für das
Gutachten in Rechnung gestellten Kosten seien übersetzt. Nach der auch vom
Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Geschädigte eines
Verkehrsunfalles lediglich verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren den
wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für
die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte
ist dabei, insbesondere hinsichtlich der Auswahl eines Sachverständigen nicht
verpflichtet, einen möglichst preiswerten Sachverständigen zu wählen. Bezogen auf die
Auswahl des Sachverständigen ist dabei, im Unterschied zur Problematik der
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, zu berücksichtigen, dass es dem Geschädigten
regelmäßig überhaupt nicht möglich ist, die erforderlichen Kosten für ein Gutachten
auch nur annähernd zu überblicken, da ihm ebenso regelmäßig vollkommen unbekannt
ist, wie hoch der Schaden an seinem Fahrzeug überhaupt ist. Der Geschädigte kann
nicht überblicken, ob möglicherweise die Feststellung eines relativ geringen
Sachschadens zu höheren Kosten führt, wenn der Sachverständige sein Honorar z.B.
auf Zeitbasis errechnet oder möglicherweise die anhand einer Honorartabelle
ermittelten Kosten davon abweichen, weil auch die Ermittlung eines geringen Schadens
mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden sein kann.
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Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken
gegen die klägerische Forderung. Die ursprüngliche Gesamtforderung in Höhe von
410,31 € stellt eine übliche Vergütung und damit einen erforderlichen Betrag zur
Schadensbeseitigung dar. Zu dieser Feststellung war auch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens, wie seitens des Beklagten beantragt, nicht erforderlich. Im
Rahmen des § 287 ZPO konnte das Gericht die erforderlichen Kosten schätzen. Das
erkennende Gericht ist jährlich mit Hunderten von Verkehrsunfällen beschäftigt, bei
denen regelmäßig zur Spezifizierung des Schadens Gutachten eingeholt werden bzw.
schon außergerichtlich eingeholt wurden. Aus dieser Vielzahl lassen sich
Erfahrungswerte ableiten, die eine Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO ermöglichen.
Es mag im regionalen Bereich Sachverständige geben, die Gutachten zu günstigeren
Konditionen erstellen, als dies durch den Kläger geschieht. Im Ergebnis liegen die vom
Kläger begehrten Kosten zwar am oberen Rand, allerdings nicht außerhalb des
Schwankungsbereiches dessen, was üblicherweise von Sachverständigen im
regionalen Raum begehrt wird.
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Vor diesem Hintergrund können auch die Einwendungen des Beklagten hinsichtlich der
vom Kläger abgerechneten Nebenkosten hingestellt bleiben. Es ist auf den
Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten abzustellen, diese sind, wie dargelegt, nicht
zu beanstanden.
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Vor diesem Hintergrund geht auch die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung
ins Leere. Ein möglicher Schadensersatzanspruch ist nicht ersichtlich.
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Der Kläger hat zudem noch Anspruch auf Zahlung von 5 Prozentpunkten Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz auf den titulierten Betrag seit dem 18.09.2007 gemäß §§
280 Abs. I, 286 BGB. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. I BGB, infolge des Schreibens
vom 03.09. unter Fristsetzung zum 17.09.2007 befindet sich der Beklagte seit dem
vorgenannten Zeitpunkt in Verzug.
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Letztlich hat der Kläger gemäß § 280 Abs. I BGB noch Anspruch auf Zahlung von 39,00
€ außergerichtliche Anwaltskosten. Ausgehend von einem Streitwert von bis zu 300,00
€ beläuft sich eine 1,3 – Geschäftsgebühr nach der Ziffer 2300 der VV zum RVG auf
32,50 €, hinzu kommt die anteilige Kostenpauschale nach Ziffer 7002 der VV zum RVG
in Höhe von 6,50 €.
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Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
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Der Kläger hat nicht dargelegt, worauf sein Anspruch auf Zahlung von 5,00 € weiterer
Mahnkosten beruhen soll.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. II ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Entscheidung über die
Nichtzulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. IV ZPO. Die Rechtssache ist weder
von grundsätzlicher Bedeutung, noch war eine Entscheidung des Berufungsgerichtes
zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich. Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des
erkennenden Gerichtes, die auch von den übrigen Gerichten des Landgerichtsbezirkes
geteilt wird.
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Der Streitwert wird auf 111,33 € festgesetzt.
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