Urteil des AG Witten vom 23.03.2006

AG Witten: treu und glauben, vergütung, erstellung, vergleich, sachverständigenkosten, reparaturkosten, sittenwidrigkeit, vollstreckbarkeit, besteller, fahrtkosten

Amtsgericht Witten, 2 C 96/06
Datum:
23.03.2006
Gericht:
Amtsgericht Witten
Spruchkörper:
2. Zivilabteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 96/06
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 517,02 € nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005
sowie vorgerichtliche nicht anre-chenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 47,50 € nebst Zinsen in gleicher Höhe seit dem 04.01.2006 zu
zahlen.
Die Beklage trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Streitverkündete trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1
ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch gemäß §§ 631 Abs. 1, 641
BGB für die Erstellung des Gutachtens vom 04.10.2005 und des Nachtragsgutachtens
vom 14.10.2005 in einer Gesamthöhe von 517,02 € zu.
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Die Beklagte hat den Kläger am 04.10.2005 mit der Begutachtung der an ihrem
Fahrzeug entstandenen Schäden beauftragt. In dem Auftragsformular heißt es
auszugsweise:
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"Das Grundhonorar des Gutachters wird gemäß abgedruckter Tabelle berechnet.
Zwischenwerte können interpoliert werden. Dazu kommen Schreibkosten/Porto mit
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31,22 €, Fahrtkosten mit je 2,00 € pro 1 Km; Digitalfotos pro Stück mit 3,00 €;
Restwertermittlungen ggf. mit Abfragen bei Restwertbörsen im Internet werden mit
30,00 € berechnet, sowie eventuell angefallenen Werkstattkosten bei Nachweis
und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung gültigen Mehrwertsteuer".
Die entsprechende Tabelle ist auf dem Auftragsschreiben aufgedruckt.
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Die Rechnung vom 03.11.2005 für das ursprüngliche Gutachten und die Rechnung vom
13.11.2005 für das ergänzende Gutachten entsprechen den vereinbarten Vorgaben. Der
Rechnungsbetrag steht dem Kläger daher unter dem Gesichtspunkt der vereinbarten
Vergütung gemäß § 631 Abs. 1 BGB zu. Ob diese Vergütung üblich ist im Sinne des §
632 Abs. 2 BGB oder ob sie wegen einer fehlenden Berücksichtigung des
Zeitaufwandes für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 315 BGB billigem Ermessen
nicht mehr entspricht, ist nicht maßgebend, da die zwischen den Parteien getroffene
Individualabrede zur Preisgestaltung vorrangig ist.
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Entgegen der Auffassung der Streitverkündeten sind die beiden Rechnungen auch
prüfbar. Es ist insoweit nicht maßgeblich, ob hinsichtlich des vom Sachverständigen
berechneten Grundhonorars Pauschalpositionen verwendet worden sind und dass sich
der zur Erstattung des Gutachtens benötigte Zeitaufwand nicht aus den beiden
Rechnungen ersehen lässt.
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Das Erfordernis der Prüffähigkeit einer Rechnung im Werkvertragsrecht ist kein
Selbstzweck. Durch die Rechnung soll der Besteller nur in die Lage versetzt werden, die
Berechtigung der einzelnen Rechnungspositionen im Vergleich zum Angebotstext bzw.
im Vergleich zum Auftragsschreiben nachzuvollziehen. Diesem Erfordernis entsprechen
die Rechnungen. Es ist im Auftragsformular ausdrücklich vorgesehen, dass sich das
Grundhonorar ausschließlich an der Schadenshöhe orientiert.
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Die Angabe der Streitverkündeten, die Sachverständigenkosten würden hier insgesamt
etwa 22 % der kalkulierten Reparaturkosten ( netto) ausmachen, ist zwar zutreffend.
Daraus allein kann aber noch keine Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung
zwischen den Parteien wegen Sittenwidrigkeit ( § 138 BGB) oder wegen Verstoßes
gegen Treu und Glauben ( § 242 BGB) hergeleitet werden. Insoweit fehlt es auch an
jedem Sachvortrag der Streitverkündeten bzw. der Beklagtenseite.
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Die Zinsentscheidung folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1,
288 Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 , 100 Abs. 1 2. HS ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache eine grundsätzliche
Bedeutung zu, noch ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich.
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Der Streitwert wird auf 517,02 € festgesetzt.
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