Urteil des AG Witten vom 08.06.2006

AG Witten: sachverständigenkosten, wertminderung, vergütung, geschädigter, rechtshängigkeit, hauptsache, unterliegen, sachverständigenhonorar, berechtigung, vollstreckbarkeit

Amtsgericht Witten, 2 C 437/06
Datum:
08.06.2006
Gericht:
Amtsgericht Witten
Spruchkörper:
2. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 437/06
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
170,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 25.04.2006 zu zahlen sowie Zinsen in gleicher
Höhe aus weiteren 125,60 Euro für die Zeit vom 25.04.2006 bis zum
02.05.2006.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1
ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
1
Die zulässige Klage ist begründet.
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Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 20.12.2005 gegen 9.36 Uhr
auf der E-Straße in X gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 + 2
PflVersG ein restlicher Schadensersatzanspruch in ausgeurteilter Höhe von 170,03
Euro wegen der restlichen Sachverständigenkosten für den Schadensgutachter C zu.
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Aus dem Verkehrsunfallgeschehen haften die Beklagten dem Kläger unstreitig in voller
Höhe.
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Die zunächst mit der Klageschrift noch geltend gemachten weiteren
Schadenspositionen (Wertminderung, Taxifahrtkosten) in einer Höhe von 125,60 Euro
sind von der Beklagten zu 2) nach Rechtshängigkeit beglichen worden. Insoweit haben
die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Streitig sind allein restliche Sachverständigenkosten aus der Beauftragung des
Sachverständigen C mit der Feststellung der Schadenshöhe.
Der Kläger beauftragte den Sachverständigen C am 20.12.2005 mit der Erstellung eines
Schadensgutachtens. Auf dem Auftragsschreiben vom 20.12.2005 ( Bl. 54 d.A.) wurde
hinsichtlich der Berechnung des Sachverständigenhonorars zwischen dem
Geschädigten und dem Sachverständigen C folgendes vereinbart:
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"Das Grundhonorar des Gutachters wird gemäß abgedruckter Tabelle berechnet.
Zwischenwerte können interpoliert werden. Dazu kommen Schreibkosten/Porto/Telefon
mit 31,22 Euro; Fahrtkosten mit je 2,00 Euro pro 1 Km; Digitalfotos pro Stück mit 3,00
Euro; Restwertermittlung ggf. mit Abfragen bei Restwertbörsen im Internet werden mit
30,00 Euro berechnet, sowie eventuell angefallenen Werkstattkosten bei Nachweis und
zuzüglich der zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung gültigen Mehrwertsteuer.
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Die Schadenshöhe ohne Mehrwertsteuer und zuzüglich einer eventuellen
Wertminderung ist die Basis für das Grundhonorar. Bei Totalschaden ab 130% des
Wiederbeschaffungswertes, wird der Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer
als Grundlage zur Honorartabelle berechnet."
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Die Honorartabelle ist auf dem Auftragsschreiben abgedruckt. In seinem Gutachten vom
23.12.2005 gelangte der Sachverständige C zu Reparaturkosten in Höhe von 3997,13
Euro netto. Zuzüglich 100,00 Euro Wertminderung ergibt dies einen Betrag von 4097,13
Euro. Auf der Grundlage dieses Wertes ermittelte der Sachverständige C sein
Grundhonorar in Höhe von 437,00 Euro. Hinzu kommen die in der Rechnung genannten
Nebenforderungen. Auf die Sachverständigenrechnung vom 23.12.2005 in einer
Gesamthöhe von 631,30 Euro zahlte die Beklagte zu 2) einen Betrag von 461,27 Euro.
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Der Kläger hat bei dieser Sachlage einen Anspruch auf Zahlung der restlichen
aufgewendeten Sachverständigenkosten.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschädigter im Rahmen der
Regulierung einer Verkehrsunfallangelegenheit berechtigt ist, einen Sachverständigen
hinzuziehen, soweit dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. In
diesem Rahmen sind auch die Sachverständigenkosten ersatzfähig. Im Ansatz
zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass es einen Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht des § 254 BGB darstellen kann, wenn ein Geschädigter auf
eine unsubstantiierte und der Höhe nach nicht gerechtfertigte
Sachverständigenrechnung eine vollständige Zahlung leistet. Allerdings wird von einem
derartigen Mitverschulden nur dann ausgegangen werden können, wenn der
Geschädigte hinsichtlich der Auswahl des Kraftfahrzeugsachverständigen fehlerhaft
gehandelt hat oder er die überhöhte Rechnungsstellung ohne weiteres hätte erkennen
und zurückweisen können ( OLG Hamm DAR 1997, 275). Davon kann hier keine Rede
sein.
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Der Sachverständige C benutzt - wie dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist
- im Rahmen der Auftragserteilung seit längerem eine Honorartabelle, die sich bei der
Höhe des Honorars allein an der Schadenshöhe orientiert. Dies ist in der Sache auch
nicht zu beanstanden. Dass andere Kraftfahrzeug-Sachverständige allein nach
Zeitaufwand oder nach einer Mischkalkulation von Schadenshöhe und Zeitaufwand
abrechnen, ist dabei nicht maßgeblich.
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Hier entspricht die - entgegen der Ansicht der Beklagten auch prüffähige - Rechnung
des Sachverständigen C in vollem Umfang der vertraglichen Vereinbarung mit dem
Auftraggeber. Es ist daher für den Rechtsstreit irrelevant, ob das
Sachverständigenhonorar sich im Rahmen der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2
BGB hält oder angemessen ist im Sinne des § 315 BGB. Diese Vorschriften sind
nachrangig gegenüber einer vereinbarten Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 1 BGB.
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Der Kläger konnte und musste nicht wissen, dass einzelne Kfz-
Haftpflichtversicherungen - wobei hier an erster Stelle die I zu nennen ist, wie das
Gericht aus zahlreichen vorangegangenen Verfahren weiß - die Abrechnungsweise des
Sachverständigen C nach Schadenshöhe nicht akzeptieren und mit diesem Einwand in
den gerichtlichen Verfahren regelmäßig unterliegen. Soweit die Beklagtenseite auf das
Urteil vom 05.11.2004 im Verfahren AG Witten 2 C 1160/04 verweist, stellt dies eine
Ausnahmeentscheidung dar, die allein darauf beruht, dass der dortige Geschädigte
keinen substantiierten Sachvortrag zur Zusammensetzung des Honorars hinbekommen
hat. Er hat nämlich das Auftragsschreiben an den Sachverständigen C mit der
Honorartabelle nicht zur Akte gereicht. Hier liegt das Auftragsschreiben vom 20.12.2005
mit der in Bezug genommenen Honorartabelle vor und der Rechnungstext ist im
Schriftsatz der Klägervertreter vom 17.05.2006 auch nachvollziehbar erläutert worden.
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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91 a Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
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Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, waren die Kosten der Beklagtenseite aufzuerlegen, da die Beklagten sich
durch die nach Rechtshängigkeit erfolgte Zahlung freiwillig in die Rolle des
Unterlegenen begeben haben und so die Berechtigung der Klageforderung anerkannt
haben.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache eine grundsätzliche
Bedeutung zu, noch ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich.
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Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 09.05.2006 auf 295,63 Euro und für die Zeit
danach auf 170,03 Euro festgesetzt.
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