Urteil des AG Witten vom 07.10.2004

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Amtsgericht Witten, 2 C 936/04
Datum:
07.10.2004
Gericht:
Amtsgericht Witten
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 936/04
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
4,00 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem
05.07.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
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Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 07.03.2003 auf der
Ardeystraße/ Höhe Einmündung Ledderken in Witten ein restlicher
Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. I, 17 Abs. I StVG in Höhe von 4 € zu. Ein über
die gezahlten 100,00 € hinausgehender Schmerzensgeldanspruch des Klägers gemäß
§§ 823, 253 BGB besteht dagegen nicht.
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Nach der ständigen Rechtsprechung aller Zivilabteilungen des Amtsgerichts Witten,
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Ivon der hier abzuweichen kein Anlass besteht, steht einem Geschädigten für die im
Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stehenden Aufwendungen im Zeitraum nach
dem 01.01.2002 ( Datum der Euroeinführung) eine Auslagenpauschale in Höhe von
25,00 € zu. Auf diese Höhe schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO die Höhe der
allgemeinen Kostenpauschale in Verkehrsunfallsachen.
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Da der Beklagte zu 2) die geltend gemachte Pauschale nur mit 21 ,00 € reguliert hat,
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steht dem Kläger ein restlicher Anspruch in Höhe von 4,00 € zu. Dieser Geldbetrag ist
unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. I, 288 Abs. I BGB ab dem
05.07.2003 zu verzinsen. Soweit im Protokoll vom 07.10.2004 ein anderer Zinsbeginn
genannt worden ist, beruht dies auf einem offenbaren Schreibversehen und war gemäß
§ 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
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Dagegen stehen dem Kläger keine weitergehenden Schmerzensgeldansprüche gemäß
§§ 823 Abs. 1,253 BGB wegen der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen zu. '" Der
Kläger hat bei dem Verkehrsunfall vom 07.03.2003 unstreitig eine Distorsion der
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Halswirbelsäule und eine Zerrung der Brustwirbelsäule erlitten. Die Rotation der
Halswirbelsäule und die Neigungsmöglichkeit des Kopfes waren erheblich
eingeschränkt.
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Der Kläger ist ausweislich des Arztberichtes des Hausarztes Dr. ... vom 13.05.2003 an 5
Terminen von diesem behandelt worden. Von diesen 5 Behandlungsterminen lagen 4
im Zeitraum vom 07. bis zum 25.03.2003, in dem die vollständige Arbeitsunfähigkeit des
Klägers attestiert wurde.
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Der nächste Arztbesuch des Klägers fand erst am 06.05.003 statt. In der Zeit vorher
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und nachher war die Arbeitsfähigkeit des zum damaligen Zeitpunkt bereits arbeitslosen
Klägers nach Angaben des Arztes in der Zeit vom 26.03. bis zum 20.04.2003 noch zu 60
% beeinträchtigt. Seit dem 21.04.2003 lag die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nur
noch bei 30 % oder sogar darunter.
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Dass die vom Kläger im Verhandlungstermin geschilderten Depressionen und seine
Schlafstörungen oder seine Vergesslichkeit auf den Unfall vom 07.03.2003 zurückzu-
führen sind, ist dem Arztbericht nicht zu entnehmen. Die Kausalität für diese
Einschränkungen ist auch nach Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Ein
Seitenaufprall bei einem Verkehrsunfallgeschehen kann nach Überzeugung des
Gerichts derartige schwerwiegende Folgen nicht auslösen. Möglicherweise sind diese
Folgen durch den behandelnden Arzt während der Besuche des Klägers diagnostiziert
worden. Sie müssen aber nach der festen Überzeugung des Gerichts eine andere
Ursache haben als das Verkehrsunfallgeschehen vom 07.03.2003. Wesentliche
Einschränkungen der Arbeitsunfähigkeit Iagen daher nur für einen Zeitraum von etwa 6
Wochen vor, nämlich vom 07.03. bis zum 31.04.2003. Die Höhe des dafür von dem
Beklagten zu 2) gezahlten Schmerzensgeldes ( 1000,00 €) hält das Gericht auch in
Ansehung ähnlicher Fälle aus seiner Entscheidungspraxis für ausreichend und
angemessen.
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Ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch des Klägers besteht mithin nicht.
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Die Zinsentscheidung folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs.
1,288 Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. I S 1 , 92 Abs.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Die Berufung gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen
des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Der Streitwert beträgt 504,00 €.
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