Urteil des AG Witten vom 16.08.2007

AG Witten: fahrzeug, reparaturkosten, vertretung, wiederbeschaffungswert, kennzeichen, darlehen, toleranzgrenze, verzug, vollstreckbarkeit, anwaltskosten

Amtsgericht Witten, 2 C 561/07
Datum:
16.08.2007
Gericht:
Amtsgericht Witten
Spruchkörper:
2. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 561/07
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 837,58 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
05.04.2007 sowie 55,30 € an Kosten der außergerichtlichen
anwaltlichen Vertretung zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen eine
Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden
Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Am 05.03.2007 kam es in Witten im Kreuzungsbereich der Straßen L-straße und G-
straße zu einem Verkehrsunfall, bei dem der PKW des Klägers, amtliches Kennzeichen
###, erheblich beschädigt wurde. Allein schuldhaft und zurechenbar verursacht wurde
der Unfall vom Versicherungsnehmer der Beklagten mit dessen PKW, amtliches
Kennzeichen ###. Die Reparaturkosten am klägerischen Fahrzeug beliefen sich auf
2487,58 €, der Wiederbeschaffungswert belief sich auf 2100,00 €, darüber hinaus ist
zwischen den Parteien streitig, ob der Restwert sich lediglich auf 400,00 € oder auf
450,00 € belief. Unstreitig ließ der Kläger seinen PKW sach- und fachgerecht sowie
vollständig reparieren. Außergerichtlich leistete die Beklagte zum Schadensausgleich
lediglich einen Betrag in Höhe von 1650,00 €.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 837,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2007 sowie 55,30 € an Kosten
der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, auch unter Berücksichtigung der sogenannten 130%-
Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs sei sie erst nach Ablauf von sechs Monaten
nach dem Unfallereignis verpflichtet, auch im Falle der vollständigen Reparatur, die
Reparaturkosten zu entrichten, da erst nach Ablauf dieser Frist das Integritätsinteresse
des Klägers nachgewiesen sei.
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Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 StVG, 3 Nr. 1
PflichtVersG einen Anspruch auf Zahlung von noch 837,58 € im Zusammenhang mit
dem streitbefangenen Unfallereignis.
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Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger als Pflichtversicherung des Kraftfahrzeuges
ihres Versicherungsnehmers unstreitig vollständig den Schaden zu ersetzen, der ihm
durch das Unfallereignis entstanden ist. Der Sachschaden am klägerischen Fahrzeug
beläuft sich auf insgesamt 2487,58 €. Im Rahmen des § 249 BGB ist der Geschädigte so
zu stellen, wie vor dem schädigenden Ereignis. Das Gericht verkennt in diesem
Zusammenhang nicht, dass am klägerischen Fahrzeug ein sogenannter wirtschaftlicher
Totalschaden vorliegt, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand
übersteigen. Die Reparaturkosten belaufen sich auf den vorgenannten Betrag, der
Wiederbeschaffungsaufwand beträgt lediglich 1700,00 € bzw. 1650,00 €. Vorliegend ist
allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Fahrzeug unstreitig nicht nur
fachgerecht, sondern auch vollständig hat reparieren lassen. Hierdurch hat der Kläger
sein anzuerkennendes Integritätsinteresse bekundet, wodurch er Anspruch auf
Erstattung der vollständigen erforderlichen Reparaturkosten hat. In der
Rechtssprechung ist soweit unzweifelhaft anerkannt, dass die Erstattung der
Reparaturkosten nicht nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu erfolgen hat,
sondern darüber hinaus in den Fällen des wirtschaftlichen Totalschadens bis zu einer
Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes (OLG Köln, VersR 1991, Seite
323).
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Soweit die Beklagte insoweit einwendet, der Kläger habe sein Fahrzeug nicht nur
vollständig und fachgerecht reparieren lassen müssen, er müsse darüber hinaus auch
noch seinen Nutzungswillen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten
dokumentieren, so verkennt die Beklagte insoweit den Inhalt der Rechtssprechung des
Bundesgerichtshofs. Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 2006,
Seite 2179, ausgeführt hat, dass der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens 6 Monate
nach dem Unfall weiter nutzen muss, so ist daraus nicht abzuleiten, dass das im
Rahmen der Rechtssprechung erforderliche Integritätsinteresse erst nach Ablauf dieser
Frist anzuerkennen ist. In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof
ausdrücklich klargestellt, dass selbst in den Fällen, in denen der Geschädigte sein
Fahrzeug nicht sach- und fachgerecht reparieren lässt, er sein Integritätsinteresse auch
dadurch dokumentieren kann, dass er das Fahrzeug über einen Zeitraum von
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mindestens sechs Monaten weiterhin nutzt. In den Fällen wie dem vorliegenden, in
denen eine sach- und fachgerechte Reparatur tatsächlich durchgeführt wird,
dokumentiert der Geschädigte gerade dieses Integritätsinteresse bereits viel früher,
indem er aus eigenen Mitteln sein Fahrzeug instand setzen lässt. Wollte man zur
Anerkennung des Integritätsinteresses neben der vollständigen und fachgerechten
Reparatur des geschädigten Fahrzeugs auch noch eine sechsmonatige Nutzungsdauer
fordern, so bedeutete dies für den Geschädigten, dass er über den vorgenannten
Zeitraum zugunsten des Schädigers mit den Reparaturkosten vollständig in Vorleistung
treten müsste, der Schädiger mithin ein zinsloses Darlehen des Geschädigten für den
vorgenannten Zeitraum erhielt. Dieses ist mit den Grundsätzen des Schadensrechtes
nicht ansatzweise vereinbar.
Das sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges auf 2100,00 € beläuft, liegen die
Reparaturkosten mit 2487,58 € innerhalb der Toleranzgrenze von 130 Prozent des
Wiederbeschaffungswertes.
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Der Kläger hat zudem noch Anspruch auf Zahlung von 5 Prozentpunkten Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz auf den titulierten Betrag seit dem 05.04.2007, gemäß §§
280 Abs. 1, 286 BGB. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Infolge des Schreibens
vom 26.03. unter Fristsetzung zum 04.04.2007 befindet sich die Beklagte seit dem
05.04.2007 in Verzug.
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Letztlich hat der Kläger noch Anspruch auf Zahlung von 55,30 € außergerichtlicher
Anwaltskosten gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Im Rahmen der
außergerichtlichen Interessenwahrnehmung hatte der Kläger bereits einen
Prozessbevollmächtigten beauftragt, ausgehend von einem Gegenstandswert von
1063,98 € hat der Kläger die anwaltlichen Kosten in Höhe von insgesamt 155,30 €
zutreffend berechnet, darauf hat die Beklagte lediglich 100,00 € gezahlt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 837,58 € festgesetzt.
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