Urteil des AG Witten vom 23.06.2005

AG Witten: firma, sachschaden, sachverständigenkosten, unfall, angemessenheit, unternehmen, vollstreckbarkeit, anwaltskosten, werkstatt, verzug

Amtsgericht Witten, 2 C 363/05
Datum:
23.06.2005
Gericht:
Amtsgericht Witten
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 363/05
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5,00 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
12.01.05 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe: Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird
gem. §§ 313a, 495a ZPO verzichtet.
1
Die Klage ist lediglich in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin
hat gegen die Beklagte gem. §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz einen
Anspruch auf Zahlung von noch 5,00 Euro infolge des streitgegenständlichen
Unfallereignisses vom 14.11.04 gegen 23.30 Uhr auf dem Tankstellengelände der
Firma F an der E-Straße in X.
2
Unstreitig hat der Versicherungsnehmer der Beklagten den fraglichen Unfall allein
schuldhaft verursacht, die Beklagte ist demgemäß verpflichtet, der Klägerin den daraus
resultierenden Schaden zu ersetzen. Nach dem die Beklagte außergerichtlich sowohl
die Sachverständigenkosten in Höhe von 287,39 Euro als auch einen Sachschaden in
Höhe von 657,03 Euro sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro gezahlt
hat, verbleibt noch ein Betrag in Höhe von 5,00 Euro bezogen auf die allgemeine
Kostenpauschale. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts
schätzt dieses die Kostenpauschale im Rahmen von Verkehrsunfällen auf 25,00 Euro.
3
Die Klägerin hat zudem noch Anspruch auf Zahlung von 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz auf den titulierten Betrag seit dem 12.01.05 gem. § 280 Abs. 1, 286 BGB.
Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 BGB, infolge des Schreibens vom 30.12.04 unter
Fristsetzung zum 11.01.05 befindet sich die Beklagte seit dem 12.01.05 in Verzug.
4
Die weitergehende Klage war abzuweisen.
5
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 280,80 Euro
bestehend aus weiteren Reparaturkosten in Höhe von 228,60 Euro, sowie weitere
Gutachterkosten in Höhe von 52,20 Euro. Im vorliegenden Rechtsstreit rechnet die
Beklagte den ihr durch den Unfall entstandenen Sachschaden an ihrem Pkw aufgrund
des Gutachtens des Sachverständigen Q vom 17.11.04 ab. Sie macht mithin eine fiktive
Schadensabrechnung geltend. Im Rahmen einer derartigen Abrechnung ist es
gerechtfertigt, günstigere Verrechnungssätze zugrunde zu legen, als die von
sogenannten Fachwerkstätten. Voraussetzung ist lediglich, dass eine andere Werkstatt
gleichwertige Reparaturmöglichkeit bietet und für den Geschädigten ohne weiteres
zugänglich ist. Der Sachverständige Q hat in seinem Gutachten die Verrechnungssätze
des Autohauses G in C zugrunde gelegt. Bei dem Autohaus G in C handelt es sich um
eine sogenannte G1 Vertragswerkstatt. Diese arbeitet mit einem
Stundenverrechnungssatz von 95,50 Euro. Demgegenüber hat die Beklagte die
Klägerin zu Recht auf die Firma Karosseriebau H in E verwiesen. Diese setzt lediglich
einen Stundenverrechnungsatz in Höhe von 74,00 Euro an. Ebenfalls waren die Kosten
für die Ersatzteile entsprechend nach unten zu korrigieren.
6
Vor diesem Hintergrund war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur
Angemessenheit der festgestellten Preis bzw. Verrechnungssätze nicht erforderlich.
Soweit die Klägerin bestreitet, dass Unfallschäden bei der Firma H werksgetreu Instand
gesetzt werden, so handelt es sich um ein Bestreiten ins blaue hinein. Die Klägerin
hätte insoweit konkrete Anknüpfungstatsachen vortragen müssen, dass es sich bei der
Firma H nicht um ein Unternehmen handelt, das verkehrstypische Schäden fachgerecht
und umfassend reparieren kann.
7
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung der
weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 52,25 Euro für die Einholung einer
ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Q.
8
Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von 11,31 Euro für die
außergerichtlichen Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten. Die zu geringe
Zahlung der Beklagten von 5,00 Euro gerechtfertigt nicht, weitere Anwaltskosten in
Anspruch zu nehmen. Mehrkosten sind dadurch nicht entstanden.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Entscheidung über die
Nichtzulassung der Berufung auf § 511 Abs. 4 ZPO.
10
Der Streitwert wird auf 285,80 Euro festgesetzt.
11