Urteil des AG Witten vom 21.05.2002

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Amtsgericht Witten, 15 C 599/01
Datum:
21.05.2002
Gericht:
Amtsgericht Witten
Spruchkörper:
15. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 C 599/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 953,92 DM(
484,73 €) Zug um Zug gegen Herausgabe von vier Reifen Pirelli P 600 195/50 HR 16
gemäß §§ 462, 459, 433 BGB ( alte Fassung). Unerheblich ist insoweit, ob die Reifen
tatsächlich mangelhaft sind. Eine Aufklärung brauchte insoweit nicht zu erfolgen, da sich
der Beklagte zu Recht auf Verjährung gem. § 477 BB berufen hat. Die Reifen wurden
am 04.05.2000 erworben. Sechs Monate nach Ablieferung waren die
Gewährleistungsansprüche verjährt. Die Zustellung des Mahnbescheides am
18.10.2001 konnte die Verjährung damit nicht mehr gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB (
a.F.) unterbrechen.
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Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 463 S. 2 , 477 As. BGB( sogenannter großer
Schadensersatz) unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens eines
Fehlers. Auch hier kann offen bleiben, ob die Reifen durch die Lagerung einen Mangel
erleiden, jedenfalls kann eine Arglist des Beklagten nicht festgestellt werden. Der
Beklagte hat substantiiert bestritten, dass es durch die Lagerung der Reifen zu einem
Mangel kommen kann. Insoweit wird beklagtenseits ausgeführt, dass die Herstellerfirma
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den Reifen Substanzen beimischt, die chemische Reaktionen reduzieren. Der Verlust
an Elastizität oder Qualität durch die Lagerung wird bestritten.
Die Klägerin behauptet auch selbst nicht, dass der Reifen tatsächlich von schlechter
Qualität war. Soweit die Klägerin aber allein in der Lagerzeit einen Mangel sehen will
und aufgrund der Kenntnis der beklagten hiervon von Arglist ausgehen will greift dies
nicht durch. Zutreffend ist, dass der BGH in seinem urteil vom 06.02.1980 ( NJW 1980,
Seite 1097) entschieden hat, dass das verkaufte, beim Händler vorrätige Neufahrzeug
keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung im Vergleich zur laufenden
Modellreihe aufweisen darf. Diese Entscheidung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht
übertragbar. Unstreitig gibt es vorliegend keine Reifen neuerer Art. Die Klägerin hat die
neuesten Modelle vorliegen, die nach der unwidersprochenen Behauptung des
Beklagten auch heute noch verkauft werden. Darüber hinaus hat der BGH in der von der
Klägerin zitierten Entscheidung gerade nicht entschieden, dass sich allein aus der
Standzeit ein Mangel ergibt und dass allein aus der Kenntnis der Standzeit eine Arglist
folgt. Hierzu gibt die zitierte Entscheidung nichts her. Darüber hinaus ist der Fall eines
Autokaufs auch nicht ohne weiteres auf den Kauf von Reifen z übertragen. Vorliegend
bleibt festzuhalten, dass die Klägerin das neueste Modell an Reifen geliefert bekommen
hat, deren Produktionsdatum zwar über zwei Jahre zurücklag, die der Beklagte aber
auch erst kurz vor dem Verkauf von der Firma Pirelli ausgeliefert bekommen hatte.
Unerheblich ist, ob der Beklagte aufgrund der Nummer auf das Produktionsdatum
schließen konnte. Jedenfalls ergibt sich aus der Auslieferung an die Klägerin ohne
Hinweis auf das Produktionsdatum kein arglistiges Verhalten des Beklagten. Die
Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass etwa kein anderer Händler solche Reifen
noch veräußert und nur der Beklagte dies gegenüber der Klägerin getan hat, um sie
unter Verschweigen des Produktionsdatums zum kauf zu bewegen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 487,73 Euro festgesetzt.
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