Urteil des AG Witten vom 04.05.2006

AG Witten: fahrzeug, wagen, sichtverhältnisse, verschulden, sorgfaltspflicht, akte, geschwindigkeit, kurve, reparaturkosten, kollision

Amtsgericht Witten, 2 C 683/05
Datum:
04.05.2006
Gericht:
Amtsgericht Witten
Spruchkörper:
2. Zivilabteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 683/05
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
1569,33 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
01.01.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 42% der Klägerin und zu 58%
den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin aber nur gegen eine
Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden
Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen eine
Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden
Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher
Weise leisten.
Tatbestand:
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Am 12.12.2004 gegen 16.00 Uhr hatte die Klägerin ihren PKW mit dem amtlichen
Kennzeichen #### auf der C-Straße in Fahrtrichtung Witten geparkt. Sie beabsichtigte
in entgegengesetzter Fahrtrichtung, in Richtung Hattingen, die Fahrt fortzusetzen.
Während des dafür erforderlichen Wendevorgangs kam es unter im Einzelnen streitigen
Umständen zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), welches zu diesem
Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert war.
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Mit der Klage macht die Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 3244,25 € netto,
Gutachterkosten in Höhe von 467,13 € sowie eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe
von 25,00 € geltend. Auf den Gesamtbetrag von 3736,38 € hat die Beklagte zu 2)
außergerichtlich 1046,14 € gezahlt.
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Die Klägerin behauptet, sie habe vor dem Wendevorgang zunächst ordnungsgemäß
den Blinker nach links gesetzt und sich vergewissert, dass sich sowohl von vorn als
auch von hinten kein Fahrzeug nähere. Als sie mit ihrem Fahrzeug bereits quer auf der
C-Straße gestanden habe, habe sich der Beklagte zu 1), der zu diesem Zeitpunkt
unstreitig einen Blutalkoholgehalt von 1,60 Promille aufwies, mit seinem Fahrzeug mit
überhöhter Geschwindigkeit genähert und sei ungebremst in den von ihr gesteuerten
Wagen hineingefahren. Der Unfall sei allein auf die Alkoholisierung des Beklagten zu 1)
zurückzuführen, zumal zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gute Sichtverhältnisse
geherrscht hätten.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 2690,24 € nebst 5% Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten, im Zeitpunkt des Unfallereignisses habe bereits völlige Dunkelheit
geherrscht, darüber hinaus sind sie der Ansicht, dass das überwiegende Verschulden
am streitgegenständlichen Unfallereignis, ungeachtet der Alkoholisierung des
Beklagten zu 1), die Klägerin trifft, da diese unmittelbar hinter einer Kurve den
Wendevorgang eingeleitet habe.
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Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungstermine
Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung der Zeugen F und H sowie durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens des Deutschen Wetterdienstes. Auf das
Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen
die Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG einen Anspruch auf Zahlung von
1569,33 €.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass die überwiegende Haftung am streitgegenständlichen Verkehrsunfall die
Beklagten trifft. Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zum Zeitpunkt
des Unfallereignisses an der Unfallstelle noch Tageslicht herrschte. Ausweislich des
Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes, welches von zutreffenden
Anknüpfungstatsachen ausgeht und in sich widerspruchsfrei ist, herrschte am Unfalltag
in Witten niederschlagsfreies Wetter, der Himmel war gegen 16:00 Uhr nahezu völlig
von hochnebelartiger Bewölkung bedeckt. Unter der Voraussetzung fehlender
Horizonthindernisse, klarer Luft und wolkenlosem Himmel wäre Sonnenuntergang am
Unfalltag um 16:22 Uhr gewesen. Mit dem Sonnenuntergang beginnt die Zeit der
Dämmerung, die Zeitspanne zwischen Taghelle und völliger Dunkelheit. Auf den
Sonnenuntergang folgt die erste Dämmerungsphase, die sogenannte bürgerliche
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Dämmerung, die am Unfalltage bis 17:02 Uhr gedauert hätte. Der Deutsche
Wetterdienst führt insoweit aus, dass auch während der bürgerlichen Dämmerung in
freiem Gelände ein Mensch ohne künstliche Beleuchtung noch normale Druckschrift in
den Zeitungen lesen kann. Auch Farben und Einzelheiten naher Objekte seien noch gut
erkennbar.
Fasst man all dies zusammen, so steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zum
Unfallzeitpunkt gegen 16:00 Uhr, also noch vor Einbruch der Dämmerung, an der
Unfallstelle gute Sichtverhältnisse herrschten, da noch Tageslicht bestand. Dem können
die Beklagten auch nicht entgegenhalten, die Unfallstelle befinde sich in einem Tal, so
dass die Sonne an der Unfallstelle bereits gegen 15:30 Uhr untergegangen sei. Das
Gericht verkennt insoweit nicht, dass seitens der Beklagten die Unfallörtlichkeit
diesbezüglich zutreffend dargestellt wurde. Der Einholung eines weiteren Gutachtens
bedurfte es dennoch nicht. Die Zeugen F und H konnten hinsichtlich der
Lichtverhältnisse bekunden, dass diese jenen entsprachen, welche in der mündlichen
Verhandlung vom 22.09.2005 von der Klägerin zur Akte gereicht wurden. Auf diesen
Lichtbildern, welche unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgenommen wurden, ist
deutlich erkennbar, dass die Lichtverhältnisse auch nach dem Unfallereignis noch
durchaus ausreichend waren. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass Lichtbilder
manipuliert werden können bzw. häufig einen natürlichen Aufhellungseffekt mit sich
bringen. Vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H und F,
an denen das Gericht keinerlei Bedenken hat, geben die Lichtbilder jedoch genau die
Lichtverhältnisse wieder, die seinerzeit herrschten.
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Im Hinblick auf den eigentlichen Unfallhergang ist festzustellen, dass dieser auf einem
überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 1) beruht. Der Zeuge F konnte insoweit
bekunden, er habe sich seinerzeit in seinem PKW direkt hinter dem Fahrzeug der
Klägerin befunden, als diese das streitbefangene Wendemanöver ausführte. Das
Fahrzeug der Klägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt in einer Entfernung von etwa 20
bis 30 Metern bis zur nächsten Kurve befunden. Als die Klägerin den Wendevorgang in
Fahrtrichtung Hattingen beinahe vollständig abgeschlossen habe, sei plötzlich der
Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug aus dem Kurvenbereich erschienen und habe
seine Fahrt bis zur Kollision fortgesetzt, ohne die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu
verringern. Er habe vielmehr noch versucht, rechts zwischen dem Fahrzeug der Klägerin
und der Leitplanke vorbeizufahren.
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Die Zeugin H konnte zum eigentlichen Unfallhergang keine Angaben machen. Die
Aussagen der Zeugin sind jedoch insoweit bedeutend, als die Zeugin die konkrete
Position des klägerischen Fahrzeugs angeben konnte. Die Zeugin hat seinerzeit den
Beginn des Wendemanövers des klägerischen Fahrzeugs beobachten können. Dieses
befand sich im Zeitpunkt des Wendemanövers etwa 2 Fahrzeuglängen hinter ihrem
eigenen Wagen, gesehen in Richtung Hattingen. Die Zeugin konnte darüber hinaus
bekunden, dass das Fahrzeug der Klägerin das Wendemanöver in Richtung Hattingen
schon fasst beendet hatte, als sie das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bemerkte.
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Fasst man die Bekundungen der Zeugen H und F zusammen, an deren Glaubwürdigkeit
keine Bedenken bestehen, ebenso wenig wie an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen
als solcher, so befand sich das Fahrzeug der Klägerin im Augenblick des
Wendemanövers in einer deutlichen Entfernung von mehreren Fahrzeuglängen vor dem
Kurvenbereich, den der Beklagte zu 1) wenig später unmittelbar vor dem
streitgegenständlichen Unfallereignis befuhr. Die Klägerin hatte ihr Wendemanöver in
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Fahrtrichtung Hattingen fast vollständig abgeschlossen, als der Beklagte zu 1) mit
seinem PKW ungebremst aus dem Kurvenbereich heraus auf die spätere Unfallstelle
zufuhr. Statt das zutreffende Manöver, eine Bremsung, einzuleiten, hat der Beklagte zu
1) noch versucht, rechts am Fahrzeug der Klägerin vorbeizufahren.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere auch der Alkoholisierung des
Beklagten zu 1), führt dieser festgestellte Sachverhalt zu einer Haftungsverteilung im
Verhältnis von 30 Prozent zu Lasten der Klägerin und zu 70 Prozent zu Lasten der
Beklagten. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des
Wendemanövers eine erhebliche Sorgfaltspflicht trag. Es entspricht der ständigen
Rechtssprechung, dass die Sorgfaltspflicht desjenigen, der im Verkehrsbereich ein
Wendemanöver ausführt, so erheblich ist, dass eine Verletzung dieser Pflicht sogar eine
jegliche Mithaftung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen kann. Im vorliegenden
Fall ist dabei allerdings zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Beklagte
zu 1) in erheblichem Umfang alkoholisiert war und deshalb offensichtlich nicht der Lage
war, sein Fahrzeug angemessen zu führen. Trotz der herrschenden guten
Sichtverhältnisse ist der Beklagte zu 1) ungebremst in das Fahrzeug der Klägerin
hineingefahren, die zu diesem Zeitpunkt ihr Wendemanöver fast vollständig
abgeschlossen hatte, so dass der Wagen bereits vollständig in Fahrtrichtung Hattingen
ausgerichtet war. Fasst man all diese Umstände zusammen, so ist die getroffene
Haftungsverteilung angemessen.
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Die Klägerin hat dem gemäß Anspruch auf Erstattung von 70 Prozent des ihr
entstandenen Schadens. Der Schaden beläuft sich zunächst auf die geltend gemachten
Reparaturkosten in Höhe von 3244,25 €. Soweit die Beklagten ursprünglich bestritten
hatten, die Klägerin dürfe nicht auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens
abrechnen, da sie die Reparatur ihres Fahrzeugs nicht nachgewiesen habe, so haben
die Beklagten diese Behauptungen nicht mehr aufrechterhalten, nachdem die Klägerin
eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen- und Ingenieurbüros M zur Akte
gereicht hatte. Die Klägerin hat darüber hinaus noch Anspruch auf Zahlung der
Gutachterkosten in Höhe von 467,13 € sowie einer allgemeine Kostenpauschale,
welche das Gericht mit 25,00 € gemäß § 287 ZPO als angemessen schätzt.
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Der Gesamtschaden beläuft sich auf 3736,38 €, 70 Prozent dieses Schadens
entsprechen 2615,47 €. Darauf hat die Beklagte zu 2) außergerichtlich 1046,14 €
gezahlt, es verbleibt der titulierte Betrag von 1569,33 €.
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Die Klägerin hat zudem noch Anspruch auf 5 Prozentpunkten Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz auf den titulierten Betrag seit dem 01.01.2005 gemäß §§ 280
Abs. 1, 286 BGB. Die Zinshöhe folgt aus § 288 BGB, infolge des Schreibens vom
21.12.2004 unter Fristsetzung zum 31.12.2004 befinden sich die Beklagten seit dem
01.01.2005 in Verzug.
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Die weitergehende Klage war abzuweisen, hinsichtlich des Haftungsanteils der
Klägerin am streitgegenständlichen Unfallereignis wird auf die obigen Ausführungen
Bezug genommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 2440,99 € bis zum19.08.2005 sowie auf 2690,24 € seit dem
25
20.08.2005 festgesetzt.