Urteil des AG Witten vom 19.03.2007

AG Witten: angemessenheit der kosten, behandlung, mahnkosten, verzug, rechtshängigkeit, vollstreckbarkeit, anschluss, anwaltskosten, sicherheitsleistung, anhörung

Amtsgericht Witten, 2 C 271/06
Datum:
19.03.2007
Gericht:
Amtsgericht Witten
Spruchkörper:
2. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 271/06
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von
1947,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz aus einem Be-trag in Höhe von 14.674,38 € ab
dem 25.03.2005 bis zum 04.04.2005, aus 11.301,65 € ab dem
05.04.2005 bis zum 15.04.2005, aus 1.809,66 € ab dem 16.04.2005 und
aus 1.947,97 seit dem 07.03.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils beizutrei-benden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Im Zeitraum vom 18.10.2004 bis zum 24.01.2005 befand sich der Beklagte in der
zahnärztlichen Behandlung der Kläger. Die erbrachten Leistungen rechneten diese
unter dem 20.12.2004 mit einem Betrag in Höhe von 3696,31 € und unter dem
25.01.2005 mit einem Betrag in Höhe von 10978,07 € ab. Auf die erstgenannte
Rechnung zahlte der Beklagte 3372,73 €, auf die zweite Rechnung lediglich 9491,99 €.
Weitere Zahlungen erfolgten trotz mehrfacher Mahnungen nicht. Mit der Klage machen
die Kläger die ausstehenden Rechnungsbeträge in Höhe von 1809,66 €, ferner 18,00 €
Mahngebühren und 120,33 € außergerichtliche Anwaltskosten geltend. Die Kläger
behaupten, die in der Eigenlaborrechnung vom 20.12.2004 sowie in der
Fremdlaborrechnung vom 24.01.2005 genannten Preise hinsichtlich der Auslagen für
zahntechnische Leistungen seien angemessen, der Beklagte mithin nicht zur Kürzung
der Rechnungsbeträge berechtigt.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1947,99 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in
Höhe von 14674,38 € ab dem 25.03.2005 bis zum 04.04.2005, aus 11301,65 € ab dem
05.04.2005 bis zum 15.04.2005, aus 1809,66 € ab dem 16.04.2005 und aus 1947,97 €
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seit dem 07.03.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungstermine
Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens des Sachverständigen X, ferner durch Einholung einer
ergänzenden schriftlichen Stellungnahme sowie durch mündliche Anhörung des
Sachverständigen X. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ebenfalls Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet. Die Kläger haben gegen den Beklagen gemäß §§ 611 BGB, 1
Abs. 1 GOZ einen Anspruch auf Zahlung von 1809,66 €.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass alle von den Klägern in Rechnung gestellten zahntechnischen Leistungen zu
angemessenen und ortsüblichen Preisen abgerechnet wurden. Der Sachverständige ...
hat in seinem in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten, welches von
zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgeht, zur Überzeugung des Gerichts festgestellt,
dass von dem Hintergrund der weit überproportionalen Anforderungen im
Zusammenhang mit der Behandlung des Beklagten die in Rechnung gestellten Kosten
als angemessen angesehen werden können. Der Sachverständige hat sich in seinem
Gutachten mit jeder einzelnen Position, gleich ob aus der Eigenlaborrechnung oder aus
der Fremdlaborrechnung auseinandergesetzt. Der Sachverständige hat dabei detailliert
ausgehend von der sogenannten bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) jede
einzelne streitbefangene Position aus den Rechnungen einer detaillierten Analyse
unterworfen. Das Gericht hat insoweit im Anschluss an die Entscheidung des OLG
Düsseldorf (Versicherungsrecht 1997, Seite 217) keinerlei Bedenken, dass die
sogenannte BEB als Grundlage zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten
heranzuziehen ist. Der Sachverständige kommt dabei zu dem Ergebnis, dass zum Teil
zwar geringfügige Überhöhungen in der Eigenlaborrechnung in Höhe von 85,89 € brutto
vorliegen, unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände, insbesondere vor dem
Hintergrund der überproportionalen Anforderungen, seien diese jedoch gerechtfertigt.
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Die gegen die Feststellungen des Sachverständigen X erhobenen Einwendungen
seitens des Beklagten gehen ins Leere. Der Sachverständige hat sowohl in seiner
ergänzenden Stellungnahme als auch insbesondere in der mündlichen Verhandlung
jegliche Bedenken gegen seine gutachterlichen Feststellungen eingeräumt.
Insbesondere hat der Sachverständige eindeutig zur Überzeugung des Gerichts
dargelegt, dass seine Berechnungen auch unter Berücksichtigung der Rüst- bzw.
Verteilzeiten zutreffend sind. Soweit seitens der Beklagten eingewandt wurde, diese
Zeiten seien unzutreffend berücksichtigt, hat der Sachverständige klargelegt, dass er
lediglich einen anderen Berechnungsweg gewählt habe, ohne dass dieses im Ergebnis
zu Abweichungen führe.
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Da die Leistungen der Kläger im Übrigen beanstandungsfrei erbracht wurden, bestehen
gegen die Begründetheit der Forderung keinerlei Bedenken.
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Der Kläger hat zudem noch Anspruch auf Zahlung von 18,00 € außergerichtlicher
Mahnkosten sowie 120,33 € nicht anrechenbarer außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten. Die Kläger haben den Beklagten dreimal gemahnt, die
Mahngebühren schätzt das Gericht mit 18,00 € gemäß § 287 ZPO als angemessen. Die
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,33 € sind bei einem
vorliegenden Streitwert von bis zu 2000,00 € zutreffend anhand einer 0,65-
Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2400 der VV zum RVG nebst Auslagenpauschale und
Umsatzsteuer zutreffend berechnet.
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Schließlich haben die Kläger noch gemäß §§ 280 Abs, 286, 288 Abs. 1 BGB Anspruch
auf die titulierten Zinsen. Infolge der Mahnungen befindet sich der Beklagte seit dem im
Tenor genannten Zeitpunkten in Verzug. Der letztgenannte Zinszeitpunkt ist der der
Rechtshängigkeit.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den § 709 Satz 1 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 1809,66 € festgesetzt.
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