Urteil des AG Wiesbaden vom 21.02.2002

AG Wiesbaden: gefahr, rasterfahndung, öffentliche sicherheit, wahrscheinlichkeit, hessen, polizei, verwaltungsrecht, leib, grundrecht, freiheit

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 55/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 26 Abs 1 S 1 SOG HE, § 26
Abs 4 S 1 SOG HE, Art 1 Abs 1
GG, Art 2 Abs 1 GG
(Datenübermittlung zum Zwecke der Rasterfahndung:
Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr)
Leitsatz
Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anforderung und den Abgleich
personenbezogener Daten (Rasterfahndung) in Hessen
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Etwaige außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der
Beteiligte zu 1) zu tragen. Beschwerdewert: 3.000,-- Euro.
Gründe
Am 24. September 2001 beantragte das Hessische Landeskriminalamt, der
Beteiligte zu 1), bei dem Amtsgericht Wiesbaden nach § 26 Abs. 1 und 4 des
Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
anzuordnen, dass die Meldebehörden des Landes Hessen, die hessischen
Universitäten und Hochschulen sowie das Luftfahrtbundesamt verpflichtet sind,
ihm von näher bestimmten Personengruppen automatisiert gespeicherte
personenbezogene Daten, nämlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort
und Anschrift zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen
(Rasterfahndung) zu übermitteln.
Der Beteiligte zu 1) begründete seinen Antrag im wesentlichen mit einer nach den
Terroranschlägen vom 11. September 2001 anzunehmenden
Gefährdungssituation im Falle eines Militärschlages gegen Ziele in Afghanistan
und/oder Unterstützerstaaten.
Mit Beschluss vom 25. September 2001 gab das Amtsgericht Wiesbaden dem
Antrag in vollem Umfang statt. Über die Entscheidung wurde in der Presse
berichtet (vgl. juris - Pressemitteilungen Justiz/dpa, Stichwort: Rasterfahndung).
Am 15. Oktober 2001 legte der Beteiligte zu 2) gegen den amtsgerichtlichen
Beschluss Beschwerde ein. Er sieht in der Übermittlung von Daten an den
Beteiligten zu 1), die seine Person betreffen, einen Verstoß gegen das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.
Das Landgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 14. November 2001 die nach
den §§ 26 Abs. 4 Satz 2, 39 Abs. 1 Satz 3 HSOG, 19 FGG an sich statthafte
Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2) als unzulässig
angesehen und zurückgewiesen.
Auf die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat der
Senat den landgerichtlichen Beschluss am 8. Januar 2002 aufgehoben und die
Sache an das Landgericht zur neuen Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen
(20 W 479/01).
Durch Beschluss vom 6. Februar 2002 hat das Landgericht die amtsgerichtliche
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Durch Beschluss vom 6. Februar 2002 hat das Landgericht die amtsgerichtliche
Anordnung aufgehoben.
Mit der am 8. Februar 2002 eingegangenen weiteren Beschwerde wendet sich der
Beteiligte zu 1) gegen die landgerichtliche Entscheidung.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; denn der
angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 FGG, 546
ZPO).
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 8. Januar 2002 u.a. darauf hingewiesen,
dass seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.
Oktober 1983 (BVerfGE 65, 1, 41 ff) geklärt ist, dass der Einzelne das Recht hat,
grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen
persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Bundesverfassungsgericht
hat ausdrücklich festgestellt, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den
modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen
unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner
persönlichen Daten voraussetzt, dass dieser Schutz daher von dem Grundrecht
des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist und dass das
Grundrecht insoweit die Befugnis gewährleistet, grundsätzlich selbst über die
Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE
aaO S. 43).
In den Polizeigesetzen der Länder sind bestimmte staatliche Eingriffe in
Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte unter einen Richtervorbehalt gestellt.
Dies ist auch in Hessen der Fall, z.B. in den §§ 15 Abs. 4 und 5, 16 Abs. 1 und 5, 26
Abs. 1 und 4, 33 HSOG. Für das Verfahren verweist § 39 Abs. 1 Satz 2 HSOG auf
das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Mit
dieser Verweisung hat der Gesetzgeber die Verantwortung für die staatlichen
Eingriffe auf die ordentlichen Gerichte übertragen und zugleich besondere
Verfahrensregeln vorgegeben. So sieht das FGG für das gerichtliche Verfahren
nicht nur drei Instanzen vor, sondern verpflichtet die Tatsacheninstanzen
(Amtsgericht und Landgericht) u.a. zu Amtsermittlungen (§ 12 FGG). Die
Tatsachengerichte dürfen sich nicht auf Plausibilitätsprüfungen beschränken,
sondern müssen selbst die Tatsachen feststellen, die eine richterliche Anordnung
rechtfertigen (vgl. zu dem Prüfungsumfang bei einer richterlichen Anordnung
polizeilichen Gewahrsams nach dem HSOG: BVerfGE 83, 24 = NJW 1991, 1283).
Mit der Übertragung der Entscheidungskompetenz und Verantwortung auf die
Gerichte ist zugleich die Erwartung verbunden, dass sich die zur Entscheidung
berufenen Richterinnen und Richter - auch in Krisenzeiten - nicht von eigenen
Emotionen oder Emotionen anderer, sondern ausschließlich vom Gesetz leiten
lassen (Art. 20 Abs. 3, 92, 97 Abs. 1 GG, §§ 25, 38 DRiG).
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 HSOG können die Polizeibehörden nach richterlicher
Anordnung (§ 26 Abs. 4 Satz 1 HSOG) von öffentlichen Stellen oder Stellen
außerhalb des öffentlichen Bereichs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib,
Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von automatisiert
gespeicherten personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum
Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr der beschriebenen Gefahren
erforderlich ist.
Im Mittelpunkt der gerichtlichen Prüfung steht die Frage, ob von einer
"gegenwärtigen" Gefahr im Sinne des Gesetzes auszugehen ist. Dies hat das
Landgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin
vom 15. Januar 2002 in der Sache 84 T 278/01 (Bl. 157 ff d.A.) zu Recht verneint.
Im polizeilichen Gefahrenabwehrrecht wird der Gefahrenbegriff differenziert
gebraucht. Allgemein liegt eine Gefahr vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten
bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit
Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird (BVerwG
45, 51, 57; vgl. dazu auch Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts 3. Aufl.
2001 E Rn. 29 = S. 214; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 13. Aufl.
2001 Rn. 140; Hornmann, HSOG 1997 § 1 Rn. 11; Meyer/Stolleis, Staats- und
Verwaltungsrecht in Hessen 4. Aufl. 1996 S. 250; Knemeyer, Polizei- und
Ordnungsrecht 3. Aufl. 1989 Rn. 61).
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Das hessische Gefahrenabwehrrecht kennt u.a. die latente/potentielle, abstrakte
und konkrete Gefahr (vgl. dazu Meixner, HSOG 9. Aufl. 2001 § 1 Rn. 10 ff) und
verwendet im HSOG die Begriffe der "dringenden" Gefahr (§ 38 Abs. 6), der
"erheblichen" Gefahr (§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2), der "gegenwärtigen" Gefahr (§§ 15
Abs. 4, 26 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 Nr. 2, 40 Nr. 1, 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 und 4, 61
Abs. 1 Nr. 1 und 88 Abs. 1) und der "gegenwärtigen erheblichen" Gefahr (§ 9 Abs.
1 Nr. 1).
Von einer "gegenwärtigen" Gefahr ist auszugehen, wenn die Einwirkung des
schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in
allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl.
BVerwGE 45, 51, 58 m.w.N; Lisken/Denninger aaO E Rn. 43 = S. 220; Meixner aaO
§ 1 Rn. 14; Götz aaO Rn. 147; Hornmann aaO § 11 Rn. 32; Meyer/Stolleis aaO S.
253; Knemeyer aaO Rn. 68; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr 9. Aufl.
1985 S. 332; von Brauchitsch/Ule/Rasch, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht
2. Aufl. 1982 Rn. 14). Das besondere Gewicht, das der zeitlichen Nähe und der
Steigerung des Wahrscheinlichkeitsgrades bei der Beurteilung der "gegenwärtigen"
Gefahr im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 HSOG zukommt, lässt sich auch daran
erkennen, dass die Datenübermittlung als Gefahrenabwehr auch für den Fall der
"gegenwärtigen" Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person vorgesehen ist.
Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, das es sich bei der "gegenwärtigen"
Gefahr um die höchste Steigerungsform des Gefahrenbegriffs handelt (vgl. dazu
auch Lisken/Denninger aaO E Rn. 50 = S. 223). Die Polizeigesetze verwenden
diesen Gefahrenbegriff als Eingriffsschwelle nicht nur, wenn das bedrohte
Rechtsgut oder das Rechtsgut, in das eingegriffen werden soll, einen besonders
hohen Rang besitzt, sondern auch dann, wenn - wie bei der Rasterfahndung -
Nichtstörer in Anspruch genommen werden sollen (vgl. dazu Lisken/Denninger aaO
E Rn. 44 = S. 220).
Der Begriff der "gegenwärtigen" Gefahr wird auch in anderen Gesetzen verwendet,
wenn es um Gefahrenabwehr im Notstandsfall oder notstandsähnlichen Fall geht,
z.B. in § 904 BGB und in § 31 EGGVG. Im Strafrecht wird ähnlich wie im
polizeilichen Gefahrenabwehrrecht unter dem "gegenwärtigen" Angriff (der
"gegenwärtigen" Gefahr) nicht nur der bereits begonnene, sondern auch der
unmittelbar bevorstehende Angriff verstanden (BGH 2 StR 535/91 vom 11.
Dezember 1991 dokumentiert bei juris; Spendel LK StGB 10. Aufl. § 32 Rn. 115 ff;
Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 32 Rn. 8 f.).
Nach der Aktenlage fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in dem hier
maßgeblichen Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen
für die Anordnung der Datenübermittlung nach § 26 Abs. 1 HSOG zur Abwehr von
Terroranschlägen in Deutschland gegeben waren.
Der Senat vermag der Argumentation des Oberlandgerichts Düsseldorf in der
Entscheidung vom 8. Februar 2002 in der Sache 3 Wx 351/01 (Bl. 245 ff d. A.),
nicht zu folgen. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf für seine Meinung
herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen die
"konkrete" Gefahr (BVerwG DÖV 1970, 713) und die "dringende Gefahr" (BVerwGE
47, 31), nicht aber die "gegenwärtige" Gefahr.
Eine "konkrete" Gefahr liegt vor, "wenn in dem zu beurteilenden konkreten
Einzelfall irgendwann, freilich in überschaubarer Zukunft, mit dem Schadenseintritt
hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss" (BVerwG DÖV 1970, 713, 715;
vgl. auch Lisken/Denninger aaO E Rn. 32 = S. 215, 216). Eine "dringende" Gefahr
liegt vor, "wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des
objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein
wichtiges Rechtsgut schädigen wird" (BVerwGE 47, 31, 40; vgl. dazu auch
Lisken/Denninger/Rachor aaO F Rn. 626 ff = S. 485, 486).
Im Gegensatz zur "konkreten" und zur "dringenden" Gefahr erfordert die
"gegenwärtige" Gefahr die besondere Zeitnähe und einen besonders hohen Grad
an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, d.h. der Schaden muss "sofort und
fast mit Gewissheit (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit)" (so
BVerwGE 45, 51, 58) eintreten. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf als
ausreichend angesehene Möglichkeit terroristischer Anschläge in Deutschland
reicht nach Meinung des Senats zur Annahme einer "gegenwärtigen" Gefahr nicht
aus.
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Der Senat vermag auch der am 18. Februar 2002 bekannt gewordenen auf der
Beratung vom 1. Februar 2002 beruhenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Mainz 1 L 1106/01. MZ (Bl. 300 ff) nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht Mainz
hatte nicht über die Anordnung der Datenübermittlung, sondern über den Antrag
zu befinden, dem Präsidenten des rheinland-pfälzischen Landeskriminalamts zu
untersagen, übermittelte Daten zu speichern und zu verarbeiten. Es kann hier
offen bleiben, ob die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte die Prüfung der
Rechtmäßigkeit der Rasterfahndung umfasst oder sich nur auf die Einhaltung der
Speicherungs-, Bearbeitungs- und Löschungsvorschriften bezieht. Das
Verwaltungsgericht Mainz stellt nach Auffassung des Senats zu Unrecht die
"Dauergefahr, die sich in den erfolgten Attentaten bereits konkretisiert hat und die
nach Lage der Dinge weitere Terroranschläge befürchten lässt..." der
"gegenwärtigen" Gefahr gleich. Ungeachtet der Frage, ob eine Dauergefahr eine
"gegenwärtige" Gefahr im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 HSOG ist, reicht die
Befürchtung weiterer Terroranschläge nicht für die Annahme des vom Gesetz
geforderten hohen Wahrscheinlichkeitsgrades aus.
Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf und von dem Verwaltungsgericht Mainz
angewandte aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Faustregel, dass
an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen
zu stellen sind, je größer der zu erwartende Schaden und je höher das Schutzgut
sind (vgl. zur Anwendung der Faustregel bei der "konkreten" Gefahr: BVerwG DÖV
1970, 713, 715; bei der "dringenden" Gefahr: BVerwGE 47, 31, 40; bei der
"Gefährdung" der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F.:
BVerwGE 62, 36, 38; bei der "unmittelbar bevorstehenden" oder "gegenwärtigen"
Gefahr: BVerwGE 45, 51, 61; vgl. zu der Faustregel auch Lisken/Denninger aaO E
Rn. 42 = S. 220; Meyer/Stolleis aaO S. 252), gestattet es dem Senat auch in
Anbetracht der tragischen Ereignisse des 11. Septembers 2001 nicht, den
gesetzlich vorgegebenen Gefahrenbegriff der "gegenwärtigen" Gefahr durch einen
geringeren Gefahrenbegriff - wie der "dringenden" oder "konkreten" Gefahr - oder
durch den Begriff der "Gefährdung" mit jeweils deutlich geringerer Zeitnähe des
Schadenseintritts und deutlich geringerem Wahrscheinlichkeitsgrad zu ersetzen.
Dies ist allein dem Gesetzgeber vorbehalten.
Danach bedarf es hier keiner endgültigen Entscheidung der Frage, ob die
Datenübermittlung zum Zwecke der Rasterfahndung zur Abwehr einer
"gegenwärtigen" Gefahr erforderlich ist. Daran bestehen allerdings erhebliche
Zweifel, zumal bereits die Eignung der Rasterfahndung zur Abwehr einer
"gegenwärtigen" Gefahr sehr fraglich ist und die praktische Bedeutung der
Rasterfahndung als gering eingeschätzt wird (Lisken/Denninger/Bäumler aaO J 199,
200 = S. 780, 781 und J Rn. 717 = S. 894).
Da es hier um die Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften geht, kommt
eine Vorlage der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2
FGG wegen einer möglichen Abweichung von der Entscheidung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht in Betracht
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des weiteren
Beschwerdeverfahrens beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Den Beschwerdewert
hat der Senat nach den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.