Urteil des AG Wiesbaden vom 04.02.2008

AG Wiesbaden: anfechtungsklage, drucksache, vollstreckung, akte, mehrheit, sicherheitsleistung, reform, miteigentumsanteil, gesetzesentwurf, streitgenossenschaft

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Gericht:
AG Wiesbaden
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
92 C 4115/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 46 Abs 1 S 1 WoEigG, § 62
Abs 1 ZPO
Anfechtung von Beschlüssen der
Wohnungseigentümergemeinschaft: Klagegegner bei einer
Anfechtungsklage nach neuem Recht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagten sind Mitglieder Wohnungseigentumsgemeinschaft
H 11. 11a und 11b in Wiesbaden. Die Klägerin ist Eigentümerin mit einem
579/100.000 Miteigentumsanteil. Die Beigeladene ist die Verwalterin der
Wohnungseigentumsgemeinschaft.
In der der Eigentümerversammlung vom 04.07.2007 wurden unter TOP 6a und TOP
6b zwei Baumaßnahmen mit einem Kostenvolumen von insgesamt ca. 50.000,–
Euro mit Mehrheit beschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 2 ff d. A. Bezug
genommen.
Diese beiden Beschlüsse fechtet die Klägerin mit der vorliegenden Klage an. Sie ist
der Auffassung, die geplanten Baumaßnahmen könnten nur einstimmig
beschlossen werden. Sie ist des weiteren der Auffassung, die Anfechtungsklage
gegen bestimmte Wohnungseigentümer sei zulässig, da § 46 Abs. 1 S. 1 WEG n. F.
ein grober gesetzgeberischer Fehler sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 04.07.2007 zu TOP 6a und
6b für ungültig zu erklären,
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die geplanten Baumaßnahmen konnten
mehrheitlich beschlossen werden und seien sachgerecht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Akte 61 UR II 208/06 des Amtsgericht Wiesbaden zu
Informationszwecken beigezogen. Die Verwalterin wurde beigeladen (§ 48 Abs. 1 S.
2 WEG n. F.), sie ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Entscheidungsgründe
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Die Klage wurde fristgerecht eingereicht (§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG n. F.) und
demnächst zugestellt (§ 167 ZPO). Dennoch ist die Klage unzulässig, da die sie
nicht gegen alle übrigen, sondern nur gegen bestimmte Wohnungseigentümer
gerichtet ist.
Die Klägerin hat die Anfechtungsklage bewusst nur gegen die
Wohnungseigentümer gerichtet, die für die beiden streitgegenständlichen
Beschlüsse gestimmt haben. Sie ist der Auffassung, die Wohnungseigentümer, die
gegen die beiden streitgegenständlichen Beschlüsse gestimmt haben, könnten
nicht verklagt werden, da sie keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hätten.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass diese Rechtsansicht während des
Gesetzgebungsverfahrens zur Reform des Wohnungseigentumsrechts nicht nur
von Teilen des Schrifttums (s. Michael Bonifacio "Der Entwurf einer
wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage nach ZPO-Königs- oder Irrweg?"
in: ZMR 2005, 327 (330 f)), sondern auch vom Bundesrat in dessen
Stellungnahme zum Gesetzesentwurf (s. Anlage 2 zur BT-Drucksache 16/887
zitiert nach Bärmann/Pick "WEG" Ergänzungsband zur 17. Aufl. München 2006 S.
127 f) vertreten wurde.
Der Bundesgesetzgeber hat jedoch in § 46 Abs. 1 S. 1 WEG n. F. ausdrücklich
geregelt, dass die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer
gerichtet werden muss. Dies muss man so verstehen, dass die die
Anfechtungsklage gegen alle übrigen Wohnungseigentümer gerichtet werden
muss. Eine andere Auslegung kommt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht
in Betracht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Wenn man ohne
Einschränkung von den übrigen Mitgliedern einer Gruppe spricht, sind damit stets
alle übrigen Mitglieder gemeint. Auch die Gesetzesmaterialien führen zu keiner
anderen Auslegung. Wie sich aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur
Stellungnahme des Bundesrats ergibt ( s. Anlage 3 zur BT-Drucksache 16/887
zitiert nach Bärmann/Pick a. a. O. S. 127 f), kannte der Bundesgesetzgeber die
Bedenken des Bundesrates und hat sich dennoch eindeutig für den jetzigen
Gesetzeswortlaut entschieden.
Es liegt somit eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers vor, die von den
Gerichten auch nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu korrigieren ist.
Da die Entscheidung über die Wirksamkeit eines Beschlusses nur einheitlich
getroffen werden kann, musste eine Regelung gefunden werden, die eine solche
einheitliche Entscheidung, die gegenüber allen Wohnungseigentümern Rechtskraft
entfaltet, gewährleistet. Die nun Gesetz gewordene Lösung einer Klage gegen alle
übrigen Wohnungseigentümer ist zwar – wie die Überlegungen des Bundesrats
zeigen – nicht zwingend, aber auch nicht grob sachwidrig. Sie widerspricht –
entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht den Grundsätze der
Zivilprozessordnung. Die Anfechtungsklage gemäß § 46 WEG n. F. begründet
notwendige Streitgenossen i. S. d. § 62 Abs. 1 ZPO (s. Stefan Hügel/Oliver Elzer
"Das neue WEG-Recht" München 2007 § 13 Rdnr. 125). Dies ist kein Sonderfall.
Vielmehr kennt unsere Rechtsordnung eine Vielzahl von notwendigen
Streitgenossenschaften (s. die Beispiele bei Baumbach/Lauterbach "ZPO" 63. Aufl.
München 2005 § 62 Rdnr. 9 ff). Dass ein Einzelner im Außenverhältnis verklagt
wird, obwohl er möglicherweise die Rechtsauffassung des Klägers teilt, sich aber im
Innenverhältnis nicht durchsetzen konnte, ist daher auch in anderen
Konstellationen denkbar. Soweit die Klägerin divergierende Entscheidungen mit
unterschiedlichen Kostenfolgen befürchtet, so verkennt sie die prozessualen
Folgen einer notwendigen Streitgenossenschaft i. S. d. § 62 Abs. 1 ZPO. Da bei
notwendigen Streitgenossen ein Anerkenntnisurteil nur ergehen kann, wenn das
Anerkenntnis von allen notwendigen Streitgenossen gemeinsam abgegeben wird
(s. Hügel/Elzer a. a. O. § 13 Rdnr. 159), sind Teil-Anerkenntnisurteile gegen
einzelne Wohnungseigentümern nicht möglich.
Da die Klägerin somit auch die Wohnungseigentümer, die mit ihr gegen die
streitgegenständlichen Beschlüsse gestimmt haben, hätte verklagen müssen, ist
ihre Klage unzulässig.
Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§
91 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.