Urteil des AG Wiesbaden vom 15.01.2009

AG Wiesbaden: treu und glauben, schmerzensgeld, firma, verkehrsunfall, haftpflichtversicherung, tarif, kreditkarte, bereicherungsanspruch, preisvergleich, ermessen

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Gericht:
AG Wiesbaden
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
92 C 3277/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 254 Abs 2 BGB, §
823 BGB, § 847 BGB, § 7 StVG
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit
von Mietwagenkosten; Schadensminderungspflicht
Leitsatz
Der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall hat gegen die Haftpflichtversicherung des
Schädigers einen Anspruch auf Ersatz des Mietwagenpreises. Dies gilt auch bei der
Berechnung eines Unfallersatztarifs durch das Mietwagenunternehmen.
Ein derartiger Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Geschädigte seine
Schadensminderungspflicht verletzt hat. An die Voraussetzungen einer solchen
Pflichtverletzung sind hohe Anforderungen zu stellen. Eine solche kommt in der Regel
nur dann in Betracht, wenn die Überhöhung des Mietwagenpreises sich dem
Geschädigten förmlich aufdrängt oder ihm positiv bekannt ist.
Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hat ihrerseits einen Anspruch gegen den
Geschädigten auf Abtretung eines etwaigen Bereicherungsanspruchs gegen das
Mietwagenunternehmen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.154,94 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.01.2007 und aus
446,13 EUR seit dem 24.02.07 bis 03.08.07 sowie 57,24 EUR restliche
außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von
weiteren 50,00 EUR über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2007 sowie aus
250,00 EUR vom 24.02.07 bis 03.08.07 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 250,00 EUR erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 23 %, die Beklagten 77 % zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung von restlichen Mietwagenkosten sowie
Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.
Am 11.12.2006 gegen 19:50 Uhr fuhr der Fahrer des bei der Beklagten
haftpflichtversicherten PKW auf der A-Straße in B Richtung stadtauswärts auf ein
unmittelbar vor sich befindliches Fahrzeug auf und schob dieses auf das Fahrzeug
der Klägerin. Hierdurch wurde das Fahrzeug der Klägerin im rechten Heckbereich
beschädigt. Außerdem erlitt die Klägerin durch diesen Unfall Verletzungen im
unteren Lendenwirbelbereich und war gemäß ärztlichem Zeugnis vom 12.12.2006
bis zum 18.12.2006 zu 100 % arbeitsunfähig, vom 19.12.2006 bis zum 25.12.2006
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bis zum 18.12.2006 zu 100 % arbeitsunfähig, vom 19.12.2006 bis zum 25.12.2006
zu 50 % arbeitsunfähig und vom 26.12.2006 bis zum 1.1.2007 zu 20 %
arbeitsunfähig geschrieben. Die Beklagte ist für die die zu ersetzenden Schäden in
voller Höhe eintrittspflichtig.
Für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeuges mietete die Klägerin vom
12.12.2006 bis 21.12.2006 ein Ersatzfahrzeug der erstattungsrelevanten Klasse
bei der Firma ... mit Sitz in B zu einem Preis von 1.958,94 € an. Hierbei wurde der
Klägerin von der Autovermieterin ausweislich der Rechnung vom 29.12.2008 ein
Standardtagestarif in Rechnung gestellt, welcher bezüglich der Höhe des
Mietzinses dem zu gleicher Zeit im Internet von der Autovermietung ...
angebotenen Tarif für den betreffenden Zeitraum entsprach. Ein Preisvergleich
dieses Angebots mit den Angeboten anderer Autovermietungen erfolgte durch die
Klägerin nicht.
Außergerichtlich hat die Beklagte der Klägerin die vollständigen Reparaturkosten
und Reparaturnebenkosten erstattet. Hinsichtlich der Mietwagenkosten hat die
Beklagte auf den ursprünglich bei der Klägerin angefallenen Betrag in Höhe von
1.958,94 € lediglich einen Betrag in Höhe von 804,00 € bezahlt. Diesen Betrag für
die Mietwagenkosten errechnete die Beklagte aus dem sogenannten „Schwacke-
Mietpreisspiegel“, wonach sich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 762,00 €
ergibt und einem pauschalen Aufschlag von 42,00 € (ca. 5 %). Mit Klage vom
20.06.2007 machte die Klägerin daraufhin die Übernahme der gesamten
Mietwagenkosten, also einen Restbetrag in Höhe von 1.154,97 € nebst Zinsen
geltend und verlangte darüber hinaus ein Schmerzensgeld von mindestens 800,00
€. Auf die Schmerzensgeldforderung erstattete die Beklagte der Klägerin einen
Teilbetrag in Höhe von 250,00 €; hinsichtlich der Mietwagenkosten kam es jedoch
zu keiner weiteren Zahlung von der Beklagten an die Klägerin.
Die Klägerin behauptet, die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten würde sich
nicht ausschließlich nach dem von der Beklagten bei der Berechnung der
Mietwagenkosten zugrunde gelegten „Schwacke Mietpreisspiegel“ zuzüglich eines
pauschalen prozentualen Aufschlags richten. Vielmehr müsste der Klägerin der
Tarif ersetzt werden, der ihr nach Anmietung eines entsprechenden Fahrzeuges
bei der jeweiligen Autovermietung abgerechnet wird, mithin jeder Tarif, der konkret
zur Anmietung eines Fahrzeuges der erstattungsrelevanten Klasse erforderlich ist.
Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden nach §§ 249 ff. BGB umfasst nach
Ansicht der Klägerin somit auch den Differenzbetrag zwischen den (höheren)
tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten und den fiktiven Kosten, die sich aus
dem „Schwacke Mietpreisspiegel“ ergeben. Hierzu behauptet die Klägerin, dass es
ihr nicht möglich gewesen sei, ein Fahrzeug zu einem günstigeren Preis zu mieten,
da ein günstigerer Mietpreis an die Vorlage einer Kreditkarte oder die Hinterlegung
einer Sicherheit in Höhe von 1.800,00 € gekoppelt gewesen sei. Die Vorlage einer
Kreditkarte sei der Klägerin zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges jedoch
nicht möglich und die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.800,00 € zudem
nicht zumutbar gewesen. Nach der Behauptung der Klägerin musste sie vor allem
deshalb ein Fahrzeug zu einem erheblich teureren Unfallersatztarif anmieten.
Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, ihr stünden noch Zinsen aus den
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und ein Betrag in Höhe von 114,48 €
außergerichtliche Gebühren zu.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.154,94 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
19.01.2007 und aus 446,13 € seit dem 24.02.2007 bis 03.08.2007 sowie 114,48 €
restliche außergerichtliche Gebühren zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes
Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens
jedoch noch 550,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 24.02.2007 sowie aus 250,00 € vom 24.02.2007 bis
03.08.2007 zu bezahlen.
In Höhe von 250,00 EUR erklärt die Klägerin die Hauptsache für
erledigt.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet hinsichtlich der von der Klägerin eingeforderten
Mietwagenkosten, dass diese zumindest für den Zeitraum vom 12.12. –
18.12.2006, als die Klägerin laut ärztlichem Attest zu 100 % arbeitsunfähig war,
nicht geltend gemacht werden können. Die Klägerin habe den Mietwagen nämlich
vor allem für den täglichen Weg zur Arbeitsstätte angemietet, was zumindest für
den Zeitraum der vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage käme. Zudem
behauptet die Beklagte, dass der von der Klägerin in Anspruch genommene
Mietwagentarif ausweislich des zugrunde gelegten „Schwacke-Mietpreisspiegels“
viel zu hoch sei; die ersatzfähigen Mietwagenkosten betragen nach dieser Liste
lediglich 766,00 €, die von der Beklagten gezahlten 804,00 € lägen damit ohnehin
schon höher als notwendig. Nach der Behauptung der Beklagten habe die Klägerin
hinsichtlich der überdurchschnittlich hohen angefallenen Mietwagenkosten zudem
nicht konkret dargelegt, dass in ihrem Fall die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges
zu einem erheblich höheren Mietpreis aufgrund besonderer Umstände, die die
Klägerin nicht zu vertreten hat und die auf das Unfallgeschehen zurückzuführen
sind, unbedingt notwendig war.
Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Klägerin ihrer
Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei, da sie bei der Anmietung
des Ersatzfahrzeuges nicht noch andere Angebote von konkurrierenden
Autovermietungen eingeholt hat und zudem auch nicht bei der in Anspruch
genommenen Autovermietung ... nach einem günstigeren Tarif nachgefragt hat.
Zu den Schmerzensgeldforderungen der Klägerin behauptet die Beklagte, dass die
Höhe des zu ersetzenden Schmerzensgeldbetrages für die von der Klägerin
erlittenen Verletzungen unter Zugrundelegung der Schmerzensgeldtabelle von
„Hacks, Ring und Böhm“ lediglich 250,00 € betrage.
Bezüglich der eingeklagten Zinsen und außergerichtlichen Nebenkosten behauptet
die Beklagte, diese seien beglichen.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 10.07.2008 Beweis durch
Vernehmung eines Zeugen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.09.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet, teilweise erledigt und im Übrigen
unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiteren
Schadensersatzes und Schmerzensgeldes wegen eines Verkehrsunfalls vom
11.12.2006 gegen 19.50 Uhr auf der A-Straße in B aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 847
BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG zu. Die Haftung der Beklagten als
Haftpflichtversicherung ist dem Grunde nach unstreitig.
Die geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.154,94 EUR
sind der Klägerin als Schaden gemäß § 249 BGB auch der Höhe nach zu ersetzen.
Die Klägerin war als Geschädigte aus einem Verkehrsunfall dazu berechtigt, einen
Mietwagen in der Zeit vom 12.12.06 bis 20.12.06 in Anspruch zu nehmen. Dabei
ist es unerheblich, ob die Klägerin tatsächlich dazu verpflichtet ist, den
Rechnungsbetrag der Firma ... in voller Höhe zu begleichen oder ob dieser
Rechnungsbetrag überhöht ist, weil die Firma ... der Klägerin ein günstigeres
Fahrzeug zum sog. Normaltarif zur Verfügung hätte stellen müssen. Durch
Entstehen der Forderung der Firma ... gegen die Klägerin ist der Klägerin ein
Vermögensschaden in dieser Höhe entstanden, der eine zu ersetzende Folge des
Verkehrsunfalls ist. Die Beklagte kann den Ersatz dieses Schadens allenfalls dann
verweigern, wenn die Klägerin ihre Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 BGB
verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann sich zum einen durch ein
Auswahlverschulden bei der Wahl des Mietwagenunternehmens ergeben, zum
anderen dadurch, dass die Klägerin die Rechnung bezahlt hat, ohne für sie
erkennbar hierzu verpflichtet zu sein.
An die Voraussetzungen einer solchen Pflichtverletzung sind aber hohe
Anforderungen zu stellen. Es ist der Geschädigten bei der Auswahl eines
Mietwagenunternehmens nicht zuzumuten, neben den ohnehin mit der
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Mietwagenunternehmens nicht zuzumuten, neben den ohnehin mit der
Regulierung einhergehenden Unannehmlichkeiten vorher Marktforschung zu
betreiben, sich verschiedene Kostenvoranschläge einzuholen oder sich über die
schier unübersehbare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Obergerichte
und der Instanzgerichte zum Unfallersatztarif zu informieren. Die Unzumutbarkeit
hinsichtlich des letzten Punktes ergibt sich schon bereits daraus, dass die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Unfallersatztarifes in den
letzten fünf Jahre einerseits divergiert, andererseits die Rechtsmaterie lediglich
punktuell behandelt, so dass einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten selbst
bei Aufbringung eines höchsten Grades von Anstrengung es nicht möglich ist, den
zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens aktuellen Stand der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu ermitteln.
Ein Auswahlverschulden kommt nur dann in Betracht, wenn die Überhöhung des
Mietwagenpreises durch das Mietwagenunternehmen sich dem Geschädigten
förmlich aufdrängt oder ihm gar positiv bekannt ist. Es kann von dem
Geschädigten nicht verlangt werden, sich dem Risiko einer gerichtlichen
Auseinandersetzung mit dem Mietwagenunternehmen auszusetzen oder die
Rechnung anhand einer in Laienkreisen unbekannten und zudem nur mit
erheblichem Kostenaufwand zu beschaffenden Schwacke-Mietwagenpreisliste zu
ermitteln. Insoweit kommt ein Mitverschulden nur dann in Betracht, wenn der
geltend gemachte Mietwagenpreis ganz offensichtlich überhöht ist. Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Auswahlverschulden ist nicht ersichtlich.
Es bestanden für die Klägerin keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür, dass die
Firma ... ihren Mietwagen überteuert anbietet oder aus anderen Gründen von einer
Beauftragung dieses Unternehmens Abstand genommen werden sollte.
Soweit die Beklagte die Rechnung der Firma ... als übersetzt erachtet, mag sie
Rückforderungsansprüche selbst geltend machen. Für den Fall, dass die Rechnung
tatsächlich überhöht sein sollte, steht der Klägerin gegen die Firma ... ein
Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB zu. In entsprechender Anwendung
sowohl des § 255 BGB als auch der Grundsätze von Treu und Glauben ist der
Geschädigte verpflichtet, diesen Bereicherungsanspruch an die
Haftpflichtversicherung und den Schädiger als Gesamtgläubiger abzutreten (vgl.
allg. OLG Frankfurt/M. ZfS. 1995 174, 175).
Im Hinblick auf das Schmerzensgeld wegen der erlittenen Rückenprellung ist das
Gericht der Auffassung, dass ein Betrag von 300,00 EUR angemessen aber auch
ausreichend ist, um der doppelten Funktion des Schmerzensgeldes, nämlich dem
Ausgleich des erlittenen Schmerzes und der Genugtuung der Geschädigten
gerecht zu werden. Das Gericht sieht im vorliegenden Fall eine Parallele zu dem
Fall, den das Amtsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 19.01.1993, Az.: 99 C 322/93,
(ZfS 1993, 226) zu entscheiden hatte. In diesem Fall hat das Gericht einen
Schmerzensgeldanspruch von 500,00 DM, entsprechend 250,00 EUR, für
angemessen betrachtet. Bei einer Anpassung an den Kaufkraftindex erscheint ein
Schmerzensgeld von 300,00 EUR gerechtfertigt. Hierauf hat die Beklagte ein
Schmerzensgeld von 250,00 EUR gezahlt, so dass die Beklagte zur Zahlung von
weiteren 50,00 EUR Schmerzensgeld zu verurteilen war. In Höhe von 250,00 EUR
war die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Im Übrigen war die Klage
insoweit abzuweisen.
Die zugesprochenen Zinsen sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges
gerechtfertigt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren vermag
das Gericht der Klägerin nur eingeschränkt zu folgen. Das Gericht hält eine 1,3
fache Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.839,47 EUR, der sich aus dem
geltend gemachten Schaden in Höhe von 5.539,47 EUR und der gerechtfertigten
Schmerzensgeldforderung von 300,00 EUR zusammensetzt. Insoweit ergibt sich
folgende Kostenabrechnung:
Auf diesen Betrag hat die Beklagte bereits außergerichtliche
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 489,45 EUR gezahlt, so dass die Beklagte
lediglich zu einer weiteren Zahlung von 57,24 EUR zu verurteilen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91a ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.