Urteil des AG Wiesbaden vom 21.10.2010

AG Wiesbaden: agb, treu und glauben, abrechnung, zeitwert, beendigung, ware, ankauf, mahnkosten, kaufmann, kündigung

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Gericht:
AG Wiesbaden
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
93 C 2801/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
Bei der in den AGB des Anbieters geregelten Wäscheübernahmeverpflichtung bei
Beendigung eines Mietwäscheservicevertrages handelt es sich um eine vertragliche
Hauptleistungspflicht, so dass eine Inhaltskontrolle durch das Gericht nicht stattfindet.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 542,69 nebst Zinsen in Höhe von
acht Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.03.2010 sowie
Auskunftskosten in Höhe von € 6,90 und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe
von € 29,25 zu zahlen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 70% und die Klägerin 30%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die jeweils andere
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Übernahme der Wäsche nach Beendigung
eines Wäscheservicevertrages in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 08.12.2004 einen Vertrag über die mietweise Lieferung,
Reinigung und Pflege von Mietwäsche. Auf der Vorderseite des Vertrages oberhalb
der Unterschriftszeile findet sich ein Hinweis auf die umseitigen AGB der Klägerin.
Drucktechnisch hervorgehoben wird insbesondere auf § 4 der AGB
(Kaufverpflichtung bei Vertragsende) hingewiesen.
§ 4 der AGB der Klägerin hat folgenden Wortlaut:
1. Der Kunde ist verpflichtet, die für ihn im Rahmen des Vertrages eingerichtete
Bekleidung einschließlich Firmen- und Namensembleme, auch wenn letztere sich
auf dem Lager von HTS befinden, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auf
Verlangen von HTS zum Zeitwert, mindestens jedoch zu 50% des
Neueinrichtungswertes zu kaufen. Der Zeitwert ist der Neueinrichtungswert
(Wiederbeschaffungspreis zzgl. 15% Einrichtungskosten abzüglich angemessener
Absetzung für Nutzung.
2. Endet das Vertragsverhältnis aufgrund berechtigter fristloser Kündigung des
Kunden, entfällt die Verpflichtung zur käuflichen Übernahme gemäß § 4 1 für den
Kunden.
3. Die Verpflichtung zur Wäscheübernahme gilt auch bei Reduzierung der
Ausstattungsmenge, soweit sie über eine Reduzierung der Trägerzahl im Sinne
des § 1 5 hinausgeht (…)
4. Gerät Ware bei dem Kunden in Verlust oder wird sie durch unsachgemäßen
Gebrauch irreparabel geschädigt, so werden diese Artikel dem Kunden
entsprechend § 4 1 berechnet.
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Gemäß Ziffer 10 Nr. 4 AGB ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, ausschließlicher
Gerichtsstand Wiesbaden.
Wegen des weiteren Vertragsinhaltes und die AGB wird auf die Vertragskopie, die
die Klägerin als Anlage K2 vorgelegt hat, Bezug genommen.
Bei Beendigung des Vertrages rechnete die Klägerin die
Wäscheübernahmeforderung mit Rechnung vom 25.12.2009 ab. Für die
verschiedenen Kleidungsstücke berechnete sie aufgrund der Tragelaufzeit in
Wochen unter Zugrundelegung einer AfA von 0,64% den Zeitwert der jeweiligen
Kleidungsstücke; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die als Anlage K5
vorgelegte Rechnung Bezug genommen.
Hiernach berechnete sie für die Übernahme der Kleidungsstücke insgesamt netto
€ 549,90; für gelieferte Embleme und Namenszeichen € 90,72, insgesamt also €
640,62. Für die noch auf Lager befindlichen Firmenembleme € 25,47, insgesamt €
666,09 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von € 126,55, woraus sich ein
Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von € 792,65 ergab. Die Zahlung dieses
Betrages mahnte die Klägerin mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 15.02.2010
an.
Im Zuge der geführten Korrespondenz erstellte die Klägerin mit Datum vom
09.03.2010 eine weitere Abrechnung, in der sie den Mindestwert für die
Wäscheübernahme in Höhe von 50% des Neueinrichtungswertes zugrunde legte
und Einkaufsrechnungen beifügte. Hiernach gelangte die Klägerin zu einem
Nettoübernahmepreis für die Kleidungsstücke in Höhe von € 456,04. Wegen der
Einzelheiten hierzu wird auf die als Anlage K18 vorgelegte Abrechnung Bezug
genommen.
Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag nicht.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Wäscheübernahmeverpflichtung in § 4 Nr. 1
ihrer AGB sei wirksam und die Beklagte dementsprechend verpflichtet, den
Rechnungsbetrag gemäß Abrechnung vom 25.12.2009 zu zahlen. Für die
verschiedenen Mahnungen sei ein Betrag in Höhe von € 2,50 angemessen, weiter
habe sie zur Ermittlung der genauen Firmierung der Beklagten am 01.04.2010
eine Auskunft aus dem Handelsregister einholen müssen, für die sie € 6,90
aufgewendet habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 792,65 nebst Zinsen in Höhe von
acht Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.01.2010, sowie € 2,50
Mahnkosten, € 6,90 Auskunftskosten und € 59,15 Rechtsanwaltsgebühren zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klausel in § 4 der AGB der Klägerin sei unwirksam, denn
sie stelle eine unangemessen Benachteiligung des Kunden dar. Die Abrechnung
der Klägerin sei auch insoweit nicht nachvollziehbar, als diese die zu
übernehmenden Kleidungsstücke nicht einzeln bewerte; auch seien die
angesetzten Wiederbeschaffungswerte den konkreten Kleidungsstücken nicht
zuzuordnen.
Wegen der außergewöhnlich umfangreichen Rechtsausführungen der Parteien wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die jeweiligen Schriftsätze, insbesondere
die Klagebegründung vom 15.06.2010, die Klageerwiderung vom 16.07.2010, die
Replik vom 05.08.2010 und die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom
12.08.2010, 07.09.2010 und 30.09.2010 sowie den Schriftsatz der Klägerin vom
27.08.2010 Bezug genommen. Eine Auseinandersetzung mit den dort vertretenen
Auffassungen findet in den Entscheidungsgründen statt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet. Dabei geht das Gericht grundsätzlich davon
aus, dass die Regelung in § 4 der AGB der Klägerin wirksam ist; die konkrete
Abrechnung der Klägerin ist jedoch nur zum Teil nachvollziehbar.
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Abrechnung der Klägerin ist jedoch nur zum Teil nachvollziehbar.
Soweit § 4 der AGB eine Übernahmeverpflichtung zum Vertragsende zum
Gegenstand hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Es handelt sich
hierbei um eine Abrede über den Inhalt des Vertrages, die grundsätzlich einer
Inhaltskontrolle durch das Gericht entzogen ist. Das Gleiche gilt, soweit auch der
Preis für die Wäscheübernahme bestimmt wird. Solche Regelungen, die das
Leistungsverhältnis der Parteien festlegen, unterliegen keiner Inhaltskontrolle
durch das Gericht, dem es nicht zusteht, in die Vertragsautonomie der Parteien
einzugreifen. Insbesondere ist die Zeitwertklausel auch hinreichend transparent.
Denn die Grundlage der Preisbildung ist verständlich und nachvollziehbar
dargelegt. Soweit ausdrücklich bestimmt ist, dass der Wiederbeschaffungswert
zuzüglich 15% Einrichtungskosten abzüglich angemessener Absetzung für
Nutzung den Zeitwert bildet, ist damit die Berechnungsformel so klar dargelegt,
dass ein Kaufmann in der Lage ist, die Preisbildung ohne weiteres
nachzuvollziehen. Ob der sich danach ergebende Mindestankaufpreis von 57,5%
des Neuwertes insgesamt angemessen ist, unterliegt demgegenüber der
Disposition der Parteien und ist vom Gericht nicht zu prüfen.
Eine andere Frage ist indessen, ob sich aus dem Gesamtregelungsgehalt der
Klausel, insbesondere aus den Regelungen in Nr. 2-4 eine unangemessene
Benachteiligung des Kunden ergibt.
Insoweit ist die Beklagte der Auffassung, eine unangemessene Benachteiligung
liege darin, dass dem Kunden die Möglichkeit abgeschnitten werde, im Einzelfall
nachzuweisen, dass der Zeitwert eines bestimmten Kleidungsstückes tatsächlich
weniger als 50% des Neueinrichtungswertes betrage. Die Klägerin habe es insoweit
in der Hand, zum Vertragsende auf notwendige Erneuerungen der Ware zu
verzichten und damit durch Berechnung des Mindestankaufpreises von 50% des
Neueinrichtungswertes einen unangemessenen Gewinn zu erzielen. Im Ergebnis
überzeugt dieses Argument jedoch nicht. Im Rahmen des noch laufenden
Vertrages ist die Klägerin verpflichtet, jeweils im vereinbarten Turnus gepflegte
Ware bereit zu stellen. Würde sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so
stehen dem Kunden alle mietvertraglichen Rechte bis hin zur berechtigten
fristlosen Kündigung des Vertrages zur Verfügung, sofern die Klägerin ihren
Verpflichtungen nicht nachkommt. Bei der im Rahmen der Prüfung der Klausel
gebotenen generalisierenden Betrachtung liegt hierin ein angemessener Ausgleich
in Bezug auf diese Klausel vor, so dass die Festlegung eines Mindestpreises (50%
des Neueinrichtungswertes = 57,5% des Wiederbeschaffungswertes) nicht zu
beanstanden ist, weil bei der Festlegung dieses Mindestpreises erhebliche
vertragliche Pflichten der Klägerin im laufenden Vertragsverhältnis
gegenüberstehen. Wenn auch in Bezug auf einzelne Kleidungsstücke denkbar ist,
dass diese bei Vertragsende einen objektiv niedrigeren Wert haben können, führt
dies gleichwohl insgesamt nicht zur Unangemessenheit der Klausel. In Ansehung
von Zeitwerten der verschiedenen Kleidungsstücke, die in einer Größenordnung
von jeweils ca. € 15,00 bis € 30,00 liegen, ist eine vereinzelte Überbewertung
einzelner Teile im Ergebnis wirtschaftlich hinnehmbar.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, eine unangemessene Benachteiligung des
Kunden liege darin, dass dieser zum Ankauf bei Vertragsende nur dann von der
Ankaufverpflichtung frei wird, wenn die Vertragsbeendigung allein von der Klägerin
zu vertreten ist. Unangemessen sei, dass der Kunde auch dann, wenn die
Vertragsbeendigung von niemandem zu vertreten sei, zum Ankauf verpflichtet
bleibe. Dies benachteilige ihn insbesondere dann unangemessen, wenn er aus
konjunkturellen Gründen zur Reduzierung seiner Mitarbeiterzahl oder gar zur
Betriebsaufgabe gezwungen werde. Insbesondere im Falle eines Wegfalls der
Geschäftsgrundlage sei es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, dass der
Kunde zum Ankauf verpflichtet bleibe.
Auch dieser Einwand greift im Ergebnis nicht durch. Denn der Vertrag der Klägerin
statuiert eine klar bestimmte Ankaufsverpflichtung des Kunden zum Vertragsende,
die nur dann nicht greifen soll, wenn die Klägerin so gravierend gegen ihre
Vertragspflichten verstoßen hat, dass sie die Beendigung des Vertrages zu
vertreten hat. Fälle, in denen die Beendigung des Vertrages von niemandem zu
vertreten ist, sind zwar ohne weiteres denkbar; nur ist die Verteilung dieses Risikos
eben klar vertraglich geregelt. Diese vertragliche Risikozuweisung ist im Ergebnis
rechtlich nicht zu beanstanden; sie verhält sich im Ergebnis nicht anders als bei
einer Vielzahl von längerfristigen Bezugsverpflichtungen; es liegt im
unternehmerischen Risiko des Kunden, die bei Vertragsabschluss mit der Klägerin
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unternehmerischen Risiko des Kunden, die bei Vertragsabschluss mit der Klägerin
vereinbarte Ankaufverpflichtung in seine Kalkulationen bzw. in seine
unternehmerische Planung einzubeziehen. Im Übrigen erschließt sich in keiner
Weise, weshalb es eher der Klägerin zuzumuten sein sollte, bei einer von den
Parteien nicht zu vertretenden Beendigung des Vertrages auf der für sie nutzlosen
Ware „sitzen zu bleiben“. Sollte demgegenüber tatsächlich ein Fall vorliegen, in
dem gemäß § 242 BGB die Geschäftsgrundlage des Vertrages entfallen würde, so
wäre der Vertrag nach diesem Rechtsinstitut ohnehin anzugleichen, wodurch nicht
auszuschließen wäre, dass auch die Regelung in § 4 der AGB der Klägerin
anzupassen wäre.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Regelung in § 4 AGB der Klägerin der
Inhaltskontrolle des Gerichts, soweit sie einer solchen überhaupt unterliegt, auch
standhält. Eine andere Frage ist, ob die Klägerin die Abrechnung der Ankaufspreise
entsprechend dieser Regelung zutreffend vorgenommen hat. Dies ist, soweit sie in
der Abrechnung vom 25.12.2009 konkrete Absetzungen für Nutzung (AfA)
vorgenommen hat, nicht der Fall. Die von der Klägerin vorgelegte Rechnung ist
insoweit nämlich nicht nachvollziehbar.
Der Rechenweg an sich ist nicht zu beanstanden, soweit für eine bestimmte
Nutzungsdauer nach Wochen je Woche eine AfA von 0,64% vom
Neueinrichtungswert abgezogen wird. Allerdings ist die Berechnung zahlenmäßig
nicht nachzuvollziehen.
So hat die Klägerin im Schreiben vom 09.03.2010 dargelegt, dass der
Neueinrichtungswert einer Bundjacke € 40,39, der einer Latzhose € 29,13 und der
eines Herrenkittels € 37,21 betrage. Legt man diese Zahlen zugrunde, ist die
Abrechnung vom 25.12.2009 rechnerisch nicht richtig.
Dies kann anhand in Bezug auf den Träger Harms wie folgt verdeutlicht werden:
Für dessen Bundjacke berechnet die Klägerin bei einer 70-wöchigen Nutzung einen
Zeitwert in Höhe von € 21,60. Legt man aber einen Neueinrichtungswert von €
40,39 zugrunde beträgt die AfA für 70 Wochen zu je 0,64% € 18,09, woraus sich
ein Zeitwert von € 22,30 errechnet. Dieser Preis liegt höher als der berechnete
Preis. Anders verhält es sich bei der Latzhose desselben Trägers, die bei einer AfA
von 9 Wochen mit € 29,25 berechnet wird. Dies ist offenkundig nicht richtig, da der
Neueinrichtungswert der Latzhose niedriger ist, nämlich nach Angaben der
Klägerin lediglich € 29,13 beträgt. Auch bei der zweiten Latzhose ergibt sich in
Ansehung einer 70-wöchigen Nutzung der Hose und einer AfA von 0,64% ein
Ankaufspreis in Höhe von € 16,08 anstelle der berechneten € 17,11.
Auch bei der Berechnung der Herrenkittel (Träger Opderbeck) ist die Rechnung der
Klägerin anhand der von ihr gelieferten Zahlen nicht nachvollziehbar:
Bei einem Neueinrichtungswert in Höhe von € 37,21 x 46 Wochen x 0,64% AfA
ergibt sich eine AfA in Höhe von € 16,67; mithin ein Zeitwert in Höhe von € 20,54
anstelle der berechneten € 28,00.
Insgesamt folgt hieraus, dass die Berechnung der Klägerin zwar in Bezug auf den
Rechenweg nicht aber in Bezug auf die eingesetzten Zahlen nachvollziehbar ist, so
dass die Zahlung des dort errechneten Betrages, der jedenfalls nicht den von der
Klägerin angegebenen Neueinrichtungswerten nicht entspricht, nicht geltend
gemacht werden kann.
Rechnerisch nachvollziehbar ist demgegenüber die Abrechnung vom 09.03.2010,
bei der der Mindestankaufspreis für die Kleidungsstücke zugrunde gelegt wird, die
einen Gesamtbetrag in Höhe von € 456,04 netto, zuzüglich Umsatzsteuer,
insgesamt € 542,69 ergibt. Diesen Betrag hat die Beklagte gemäß § 4 AGB der
Klägerin zu entrichten. Dieser Betrag ist gemäß §§ 286, 288 BGB ab dem
21.03.2010 zu verzinsen, nachdem die Klägerin die Forderung erstmals mit
Schreiben vom 09.03.2010 nachvollziehbar beziffert und eine Zahlungsfrist zum
20.03.2010 gesetzt hatte.
In Bezug auf die Embleme ist die Berechnung der Klägerin nicht schlüssig bzw.
nicht substantiiert. Insbesondere fehlt in Bezug auf die gelieferten Embleme jede
Angabe zur Ermittlung des Zeitwertes, so dass die Forderung der Klägerin insoweit
nicht begründet ist.
Zur Entrichtung von Mahnkosten in Höhe von € 2,50 ist die Beklagte aufgrund der
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Zur Entrichtung von Mahnkosten in Höhe von € 2,50 ist die Beklagte aufgrund der
fehlerhaften Abrechnung vom 25.12.2009 nicht verpflichtet, denn die inhaltlich
nicht nachvollziehbare Rechnung war nicht geeignet, die Beklagte in Verzug zu
setzen.
Die Berechnung von Auskunftskosten in Höhe von € 6,90 ist demgegenüber
berechtigt. Auch wenn die Klägerin vor Klageerhebung bereits in erheblichem
Umfang mit der Beklagten korrespondiert und sich für diese bereits ein
Bevollmächtigter bestellt hatte, entspricht es gleichwohl anwaltlicher Sorge, vor
Klageerhebung entsprechende Auskünfte über die Beklagte einzuziehen, um sich
in Bezug auf Firmierung, Vertretungsverhältnisse und rechtlichen Bestand der
Beklagten Gewissheit zu verschaffen. Die anfallenden Kosten von € 6,90 sind
angemessen, um das Risiko auszuschließen, dass ein Verfahren gegen eine
Gesellschaft eingeleitet wird, von der sich möglicherweise später herausstellt, dass
sie aufgelöst oder gelöscht ist.
Auch zur Übernahme der Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der
Bevollmächtigten der Klägerin ist die Beklagte verpflichtet. Hierbei ist aus einem
Wert in Höhe von bis zu € 600,00 eine 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in
Höhe von € 58,50 angemessen, die hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen
ist, so dass ein Betrag in Höhe von 29,25 von der Beklagten zu zahlen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.