Urteil des AG Wetter vom 13.12.2005

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Amtsgericht Wetter, 3 C 207/05
Datum:
13.12.2005
Gericht:
Amtsgericht Wetter
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 207/05
Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 11.10.2005 wird mit der Maßgabe
aufgehoben, dass der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts F vom
05.07.2005 (05-6475295-0-7) dergestalt aufrechterhalten bleibt, dass der
Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 470,67 EUR nebst 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.04.2005 und 10,00 EUR
vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen, im Übrigen wird der
Vollstreckungs-bescheid aufgehoben und das Versäumnisurteil
aufrechterhalten.
Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch den
Vollsteckungsbe-scheid veranlassten Kosten, die der Beklagte zu tragen
hat, sowie den durch die Säumnis der Klägerin veranlassten Kosten, die
diese zu tragen hat, tragen die Klägerin 78% und der Beklagte 22%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen
Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
vollstreckbaren Betrages abzuwen-den, wenn nicht vor der
Vollstreckung diese Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
TATBESTAND:
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Die Klägerin betreibt den Mobilfunkdienst E.
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Bei dieser unterhielt der Beklagte einen Mobilfunkdienstvertrag bezüglich der
Mobilfunknummern #####/####und #####/####mit der Vereinbarung, dass die
Einzelverbindungsdaten nach Rechnungsversand zu löschen sind.
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Unter dem 08.12.2004 stellte die Klägerin dem Beklagten für November 2004 neben
dem monatlichen Anschlusspreis, Mindestumsatz für beide Mobilfunkkarten/-nummern
insgesamt 1.733,45 EUR in Rechnung, darunter für die Karten-Nr. ######### 1.214,11
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EUR zuzüglich 16 % Mwst. für "Verbindungen zu Sonderrufnummern". Hierbei handelt
es sich um Verbindungen mit den Vorwahlen 0180, 0190, 0137, 0138 sowie sämtliche
Auskunftsdienste.
Unter dem 06.01.2005 stellte die Klägerin dem Beklagten die monatlichen
Grundgebühren nebst Mindestumsatz für Dezember 2004 mit insgesamt 20,31 EUR in
Rechnung sowie unter dem 08.02.2005 für Januar 2005 21,81 EUR.
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Nachdem diese Rechnungen nicht beglichen wurden, sperrte die Klägerin die
Anschlüsse und stellte hierfür Kosten in Höhe von jeweils 7,59 EUR neben den
monatlichen Grundgebühren und Mindestumsätzen für Februar 2005, insgesamt 39,42
EUR in Rechnung.
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Nach vergeblichen Mahnungen und Rücklastschriften erklärte die Klägerin die fristlose
Kündigung des Vertrages mit Wirkung zum 03.03.2005 und stellte die bis zu den
Vertragsabläufen (07.09.2006 Karten-Nr. '####### und 11.08.2006 Karten-Nr.
########) infolge der Kündigung entgangenen Grundentgelte mit insgesamt 367,51
EUR in Rechnung, die sie nunmehr - wie auch die übrigen Rechnungssummen -
geltend macht sowie ferner 10,-- EUR Mahnkosten und 15,28 EUR Kosten für 2
Rücklastschriften.
7
Unter dem 05.07.2005 erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten einen
Vollstreckungsbescheid über 2.182,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszins seit dem 30.05.2005, 114,65 EUR Rechtsanwalts- und 35,28 EUR
Mahnkosten. Gegen den am 08.07.2005 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat der
Beklagte eingehend am selben Tage Einspruch erhoben.
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In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.10.2005 hat der Beklagte ein
Versäumnisurteil dahingehend erwirkt, dass der Vollstreckungsbescheid des
Amtsgerichts F vom 05.07.2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde. Gegen
das am 14.10.2005 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin eingehend am
21.10.2005 ihrerseits Einspruch eingelegt.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung des Versäumnisurteils den Vollstreckungsbescheid des Amts-
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gerichts F vom 05.07.2005 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass
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der Beklagte verurteilt wird, an sie 2.182,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
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Basiszins seit dem 21.04.2005 sowie 23,28 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen
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und hat im übrigen die weitergehende Klage zurückgenommen.
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Der Beklagte beantragt,
16
das Versäumnisurteil vom 11.10.2005 aufrechtzuerhalten.
17
Der Beklagte behauptet, die in der Rechnung vom 08.12.2004 angeführten
Verbindungen zu Sonderrufnummern nicht durchgeführt zu haben.
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Am 27.10.2004 sei das Händy nebst der dazu gehörenden SIM-Karte bei einem Unfall
zerstört und für Dritte unzugänglich entsorgt worden.
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Nach Erhalt der Rechnung habe er diese gegenüber der Klägerin reklamiert.
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Für die zweite Rufnummer habe er die berechtigten Beträge nachentrichtet.
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Demgegenüber macht die Klägerin geltend, dass die von ihr berechneten Verbindungen
über die SIM-Karte des Beklagten geführt worden seien.
22
Ein Einzelverbindungsnachweis sei durch den Beklagten erst im Januar 2005 beantragt
worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften
Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben über die von dem Beklagten behauptete Vernichtung
der SIM-Karte ######## am 27.10.2004 durch uneidliche Vernehmung der Zeugin I.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
13.12.2005 Bezug genommen.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
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Die Klage ist im zuerkannten Umfange aus dem Dienstleistungsvertrag der Parteien
begründet.
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Aufgrund des Mobilfunkdienstvertrages der Parteien war der Beklagte verpflichtet, die
vereinbarten Grundgebühren und den Mindestumsatz für die Zweitkarte sowie die über
die SIM-Karten getätigten Verbindungsleistungen der Klägerin an diese zu entrichten,
nicht jedoch die darüber hinaus gehenden Entgelte für Verbindungen zu
Sonderrufnummern.
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Mithin war der Beklagte zur Begleichung eines Betrages von 21,62 EUR aus der
Rechnung vom 08.12.2004, 20,31 EUR aus der Rechnung vom 06.01.2005 und 21,81
EUR aus der Rechnung vom 08.02.2005 verpflichtet.
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Aufgrund der Nichtzahlungen war die Klägerin auch berechtigt, ihre Leistung
einzustellen und die dazu erforderliche Sperrung des Anschlusses vorzunehmen und
den Beklagten hier mit den entsprechenden Kosten unter dem Gesichtspunkt der
Vertragspflichtverletzung zu belasten, so dass auch die Summe aus der Rechnung vom
01.03.2005 in Höhe von 39,42 EUR gerechtfertigt ist.
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Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen
Nichterfüllung nach fristloser Kündigung und vorangegangenen Mahnungen gem. § 323
BGB zu. Insoweit besteht der Schaden in der Höhe der bis zum vorgesehenen
Vertragsablauf von dem Beklagten geschuldeten Grundgebühren und Mindestumsätzen
abzüglich gegebenenfalls erlangter Ersparnissen und Anrechnung von
Vorfälligkeitszinsen. Insoweit kann eine genauere Überprüfung aber dahin stehen, da
der Beklagte diese Abrechnungspositionen nicht in Zweifel gezogen und bestritten hat.
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Soweit der Beklagte einwendet, er habe die als berechtigt angesehenen Beträge
nachentrichtet, ist die Klägerin dem entgegen getreten, so dass es dem Beklagten
oblegen hätte, die Erfüllung unter Beweis zu stellen. Einen solchen hat er aber nicht
angetreten, so dass er beweisfällig geblieben ist.
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Die weitergehenden Entgelte für Verbindungen zu Sonderrufnummern, die aus der
Rechnung vom 08.12.2004 zu der Karten-Nr. ######### unstrittig sind und von deren
Nachweis im Einzelnen die Klägerin hinsichtlich der strittigen Verbindungen zu der
Karten-Nr. ######### im Hinblick auf die Vereinbarung der Parteien über die sofortige
Löschung der Verbindungsdaten nach Rechnungserstellung gem. § 16 Abs. 2
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) befreit ist (die Vernehmung der
Zeugin I hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die betroffene
Karte im Zeitpunkt der berechneten Verbindungen bereits zerstört war, auf die Vorlage
des Prüfzertifikates gem. §§ 5, 16 Abs.3 TKV hat der Beklagte ausdrücklich verzichtet)
kann die Klägerin im Ergebnis nicht mit Erfolg geltend machen, da sie hinsichtlich der
Entgelte, soweit diese über das normale Verbindungsentgelt für die Inanspruchnahme
ihres Telekommunikationsnetzes hinausgehen, nicht anspruchsberechtigt ist.
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Insoweit ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Anschlussnutzer kein Vertrag
über die Erbringung von "Mehrwertdienstleistungen" zustande gekommen.
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Ein Vertrag setzt zwei inhaltlich korrespondierende, auf dieselben Rechtsfolgen
gerichtete Willenserklärungen voraus. Diese können auch schlüssig abgegeben
werden. Deshalb kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass ein Anbieter
im Wege der sogenannten Realofferte sein Leistung bereit hält und ein Nutzer das
Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt. Dies gilt insbesondere auch
für Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen.
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Ein Mehrwertdiensteanbieter gibt durch die Bereithaltung seiner Leistung im
Telekommunikationsnetz eine Realofferte ab. Diese nimmt der Anschlussnutzer
regelmäßig schlüssig durch die Anwahl einer bestimmten - zumeist mit den Zifferfolgen
0190 oder 0900 beginnenden - Nummer am Telefongerät (oder am Computer) an. Aus
diesem Grunde tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden
Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber (i. e. hier Klägerin) ein weiteres
Rechtsverhältnis mit dem Anbieter des Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen
solchen Dienst anwählt (BGH NJW 2002, 361; 2004, 1590; 2005, 3636), denn von dem
objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet sind der Verbindungsaufbau zum
Mehrwertdienst und das Bereitstellen der entsprechenden technischen Infrastruktur nicht
als (einheitliche) Angebotserklärung eines Verbindungsnetzbetreibers zu verstehen, der
Kunde geht davon aus, dass ihm zwei Angebote gemacht werden: eines von seinem
eigenen TK-Zugangsvermittler (Netzbetreiber) und eines von dem
Mehrwertdiensteanbieter (vgl. Mankowski NJW 2005, #####/####).
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Diese Aufspaltung in zwei Schuldverhältnisse wird auch darin für den Kunden deutlich,
dass die Entgelte für Mehrwertdienste in den öffentlich zugänglichen Tarifwerken der
Teilnehmernetzbetreiber nicht ersichtlich sind.
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So weisen auch die öffentlichen Preisangaben der Klägerin in dem Tarif "Telly" bei
Verbindungspreisen pro Minute zum deutschen Festnetz nur zeitabhängige Tarife (0,49
EUR und 0,10 EUR) sowie tagesabhängige Tarife (Sunshine - Zeit 0,49 EUR,
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Moonshine - Zeit 0,19 EUR) und tagesabhängige Tarife (Weekend) aus, nicht aber
solche für sogenannte Mehrwertdienste. Damit stellt sich aber erst recht das Angebot
des Mehrwertdienstes gegenüber dem Kunden als ein von der reinen
Verbindungsleistung durch zur Verfügungstellung des Netzes zu unterscheidende
Leistung der Klägerin als Teilnehmernetzbetreiber dar.
Mithin stehen nicht der Klägerin, sondern dem Mehrwertdiensteanbieter die über die
reinen Verbindungsentgelte hinausgehenden Honoraransprüche zu.
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Eine Abtretung, sei es auch im Wege der Inkassozession hat die Klägerin selbst nicht
behauptet, so dass sie auch auf diesem Wege nicht Anspruchsinhaberin der betroffenen
Forderung geworden ist.
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Der Klägerin steht auch kein Recht zu, ein fremdes Recht, hier die Entgeltforderung der
Mehrwertdiensteanbieter, im eigenen Namen geltend zu machen.
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Eine derartige Prozeßgeschäftsführung in Form der gewillkürten Prozeßstandschaft
würde neben der Notwendigkeit eines berechtigten eigenen rechtlichen Interesses
voraussetzen, dass der tatsächliche Rechtsinhaber der Klägerin rechtsgeschäftlich die
Erlaubnis zur Geltendmachung der Forderungen erteilt hat. Auch hierzu hat die Klägerin
nichts vorgetragen, trotz Hinweises auf die Entscheidung des BGH vom 28.07.2005
(NJW 2005, 3636) in dem ausdrücklich auf die Differenzierung zwischen den beteilgten
Rechtsverhältnissen, nämlich dem Anschlussnutzer und dem Teilnehmernetzbetreiber
einerseits und dem Nutzer und dem Anbieter eines Mehrwertdienstes andererseits
hingewiesen wird.
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Ferner ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan, dass sie durch die
Regulierungsbehörde aufgrund der Regelungen in § 21 Abs. 2 Nr. 7 TKG zu dem ersten
Einzug von Zahlungen anderer Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, hier
in Form der Mehrwertdiensteanbieter verpflichtet worden ist, wobei damit auch dahin
stehen kann, ob ein solcher "erster Einzug" zugleich die gerichtliche Geltendmachung -
wie hier - umfaßt.
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Den Regelungen über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen im TKG
und der TKV läßt sich auch eine gesetzliche Prozeßstandschaft nicht entnehmen.
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Zwar hat der BGH in dem Urteil vom 22.11.2001 (NJW 2002, 361/363) die Auffassung
vertreten, dass im Interesse der Erhaltung der Marktgängigkeit kostenpflichtiger
Sprachkommunikationsdienstleistungen der Mobilfinknetzbetreiber berechtigt sei, die
auf die verschiedenen Dienstleistungen entfallenden Entgeltanteile insgesamt
gerichtlich geltend zu machen, hat aber in dem Urteil vom 04.03.2004 (NJW 2004,
#####/####) unter Hinweis auf davon abweichende Ansichten (Piepenbrock/Müller in
MMR 2000, Beilage 4 S. 15; Hoffmann, ZiB 2002, #####/####) die Frage ausdrücklich
offen gelassen, ob der Netzbetreiber überhaupt berechtigt ist, Ansprüche von
Mehrwertdiensten auch gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen.
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Nach der Auffassung des erkennenden Gerichts rechtfertigt allein der Gedanke der
Erhaltung einer Marktgängigkeit kostenpflichtiger Telekommunikationsdienstleistungen
nicht, über die erkannten Grundsätze der gewillkürten oder auch gesetzlichen
Prozeßstandschaft hinaus allein aus vermeintlichen Pratikabilitätsgründen eine
ansonsten nicht gegebene Rechtsstellung der Teilnehmernetzbetreiber zu begründen.
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Wie der Streit der U AG und konkurierenden Netzbetreibern über die Abwicklung von
Faktorierungs- und Inkassoleistungen (s. dazu die Entscheidung der Beschlusskammer
3 der Rg TP in MMR 2000, 289 und OLG E MMR 2005, 701) betreffend die Anordnung
der Regulierungsbehörde (die Fakturierung, Erstellung von
Einzelverbindungsnachweisen auf Kundennachfrage, Ausweisung der
verbindungsentgelte anderer Telekommunikationsdienstleister und Aufforderung der
Kunden, die Gesamtrechnungssumme an eine einheitliche E2 AG Bankverbindung zu
zahlen der E2 AG aufzuerlegen bei Ablehnung der weitergehenden Verpflichung,
u.a.auch die aussergerichtliche und gerichtliche Forderungsverfolgung durchzuführen)
gezeigt hat, stehen den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen
ausreichende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, eine Marktgängigkeit ihrer
Produkte eigenständig zu regeln, so insbesondere durch Abtretungs- oder
Inkassovereinbarungen.
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Eine mögliche gesetzliche Prozeßstandschaft ergibt sich auch nicht aus den Regeln
des TKG und der TKV, vielmehr sprechen deren Regelungen gerade gegen eine
Berechtigung der Teilnehmernetzbetreiber, Ansprüche anderer
Telekommunikationsdienstleister im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
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Gem. § 97 Abs. 6 TKG darf der Diensteanbieter, der mit seiner Rechnung Entgelte für
Leistungen eines Dritten einzieht, die dieser im Zusammenhang mit der Erbringung von
Telekommunikationsdiensten erbracht hat, diesem die Bestands- und Verkehrsdaten
der Verbindungen übermitteln, soweit diese im Einzelfall für die Durchsetzung der
Forderung des Dritten gegenüber seinem Teilnehmer erforderlich sind. Hieraus ergibt
sich, dass nach der gesetzlichen Regelung der "Dritte" mit der Übermittlung der
Bestands- und Verkehrsdaten in die M versetzt werden soll, seine Forderungen
gegenüber dem Teilnehmer durchzusetzen, mithin dies nicht "automatisch" durch den
Diensteanbieter zu erfolgen hat.
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Nach der ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 1 S. 4 TKV hat die Zahlung des
Kunden an den Teilnehmernetzbetreiber, der in seiner Rechnung auch Entgelte für
Verbindungen ausweist, die durch Auswahl anderer Anbieter entstanden sind,
befreiende Wirkung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten
Anbietern. Diese Regelung wäre dann überflüssig, wenn der
Teilnehmernetzanbieter/Rechnungs-
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steller nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung bereits berechtigt wäre, die
Forderung des anderen Unternehmens im eigenen Namen geltend zu machen, da in
dem Falle bereits nach allgemeinen Regelungen eine Erfüllungswirkung bei Zahlung an
ihn eintreten würde.
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Gem. § 15 Abs. 1 S. 5 TKV hat der Teilnehmernetzbetreiber/Rechnungssteller den
anderen Anbietern zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung über ihren Kunden die
erforderlichen Bestands- und Verbindungsdaten zu übermitteln. Dieses deutet ebenfalls
darauf hin, dass es in erster Linie diese sind, die die entstandenen Forderungen
gegenüber den Anschlussnutzern geltend zu machen haben.
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Insgesamt ist daher auch eine gesetzliche Prozeßstandschaft des
Teilnehmernetzbetreibers dahin gehend, Ansprüche von Mehrwertdiensteanbietern
geltend zu machen, abzulehen (so auch Mankowski NJW 2005, #####/####,
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Piepenbruck/Müller, a. a. O.; Hoffmann, a. a. O.).
Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf die vorgerichtlichen Mahnkosten ergibt sich
aus den §§ 286, 288 BGB.
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Hinsichtlich der Rücklastkosten war die Klage abzuweisen, da die Klägerin - wie
dargetan - nicht zur Einziehung der Forderung in der von ihr getätigten Höhe berechtigt
war, mithin der Widerspruch des Beklagten gegen die Lastschrift gerechtfertigt war.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 344, 700 Abs. 1,
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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