Urteil des AG Wetter vom 29.08.2005

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Amtsgericht Wetter, 8 C 132/05
Datum:
29.08.2005
Gericht:
Amtsgericht Wetter
Spruchkörper:
Familienabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 C 132/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
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Der Beklagte war mit der Mutter des Klägers, der Zeugin E, seit dem 20.12.1968
verheiratet. Am 11.01.1973 wurde der Kläger geboren. Die Ehe des Beklagten mit der
Zeugin E wurde durch Urteil des Amtsgericht X vom 07.03.1989 geschieden.
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Im Dezember 2003 beantragte die Zeugin E beim Familiengericht X den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen
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5 F 439/03 rechtshängig.
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Nach einem Termin im vorgenannten Verfahren am 19.06.2004 kam es zu einer
verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und der Zeugin E.
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Der Beklagte lud den Kläger und dessen damalige Verlobte und jetzige Ehefrau X2 für
den 30.06.2004 in sein Haus ein. Bei dem Besuch trank der Kläger aus einem
Rotweinglas, welches der Beklagte ohne Wissen des Klägers am Folgetag durch seine
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Lebensgefährtin der N GmbH zur Durchführung eines DNA-Vaterschaftsgutachtens
übermitteln ließ.
Wegen des schriftlichen Auftrages des Beklagten wird auf Blatt 14 ff. der Akte Bezug
genommen.
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Ausweislich des durch die N GmbH erstellten Gutachtens vom 09.07.2004 (Blatt 11 f der
Akte) ist der Beklagte nicht der leibliche Vater des Klägers.
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Auf die Mitteilung des Gutachtenergebnisses durch den Beklagten reagierte der Kläger
mit der Bemerkung "Das ist aber witzig!”.
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Der Beklagte klagt vor dem Amtsgericht X auf Feststellung der Nichtehelichkeit des
Klägers mit dem Ziel, gegenüber der Zeugin E im Verfahren betreffend den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erfolgreich die Verwirkung ihrer Ansprüche
einwenden zu können.
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Der Kläger behauptet, dem Beklagten sei seit seiner Geburt bekannt gewesen, dass er
nicht leiblicher Vater des Klägers gewesen sei.
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Der Kläger ist der Auffassung, die heimliche DNA-Analyse seines genetischen Materials
habe sein Persönlichkeitsrecht derart schwerwiegend verletzt, dass hierdurch ein
Schmerzensgeldanspruch entstanden sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zur Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des
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Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen, dessen Höhe einen
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Betrag von 2.000 EUR nicht unterschreiten sollte.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, die Rechtswidrigkeit seines Handelns sei ihm nicht bewußt gewesen.
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Er ist der Auffassung, ein Schaden des Klägers sei nicht vorhanden. Die
Beeinträchtigungen des Klägers durch das Wissen, dass er nicht dessen leiblicher Vater
sei, sei nicht adäquate Folge der heimlichen Einholung des Gutachtens.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der von den Parteien
gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 29.08.2005 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach §§ 823
Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 1, 2 Abs. 1 GG.
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Die heimliche Einholung des DNA-Gutachtens griff zwar in rechtswidriger Weise in das
Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung und damit das durch Artikel 1
Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht des Klägers ein (vgl. BGH NJW 2005, Seite
497 ff.). Der Beklagte handelte zur Überzeugung des Gerichts darüber hinaus auch im
Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und schuldhaft, weil die Beauftragung durch ihn trotz
des Hinweises im Auftragsvordruck der N GmbH erfolgte, dass alle Beteiligten mit der
Untersuchung einverstanden sein müßten (Blatt 14 d.A.), er aber eine entsprechende
Erklärung des Klägers nicht eingeholt hat. Dem Beklagten war offensichtlich bewußt,
dass sein Handeln nicht erlaubt war.
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Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers wiegt jedoch nach Auffassung des
Gerichts nicht derart schwer, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung
gerechtfertigt ist.
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Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes begründet einen
Schmerzensgeldanspruch nur dann, wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise
ausgeglichen werden kann und es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt. Ob
ein Eingriff schwerwiegend ist, hängt neben den immateriellen Folgen für den
Geschädigten von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie vom Beweggrund
des Handelnden und vom Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH NJW 2005, 215 ff.).
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Auch wenn die unstreitige erste Reaktion des Klägers auf die Bekanntgabe der
Gutachtenerstellung keinen sicheren Schluß darauf zuläßt, dass die heimliche
Gutachteneinholung ihn nicht berührt hat, hat der Kläger weitergehend nichts zu
Auswirkungen vorgetragen, die allein durch die heimliche Einholung des Gutachtens
hervorgerufen worden sind. Darüber hinaus teilt das Gericht die Auffassung des
Beklagten, dass die nach dem Vorbringen des Klägers eingetretenen Folgen durch das
Bekanntwerden der Tatsache, dass der Beklagte nicht sein leiblicher Vater ist, nicht
adäquat kausal durch die heimlich eingeholte DNA-Analyse verursacht worden sind.
Diese Folgen beruhen vielmehr auf der Tatsache, dass der Beklagte nicht Erzeuger des
Klägers ist.
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Einholung des Gutachtens weder die
Ehre des Klägers berührt noch durch den Beklagten über den Kreis der unmittelbar
Beteiligten hinaus bekannt gemacht worden ist.
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Auch ist das Verschulden des Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht derart
schwerwiegend, dass es die Zahlung einer Geldentschädigung rechtfertigen würde.
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Unstreitig war dem Beklagten die höchstrichterliche Feststellung der Rechtswidrigkeit
und Nichtverwertbarkeit einer heimlichen DNA-Analyse zum Zeitpunkt der
Inauftraggabe des Gutachtens nicht bekannt. Der Beklagte sah sich zu diesem Zeitpunkt
aus seiner Sicht mit nicht gerechtfertigten Ansprüchen der Mutter des Klägers im
Verfahren betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgesetzt, denen
gegenüber er sich unter anderem mit Hilfe der DNA-Analyse zur Wehr setzen wollte.
Dass ihm hierbei bewußt gewesen ist, nicht der Erzeuger des Klägers zu sein, hält das
Gericht zum einen nicht für ausreichend substantiiert durch den Kläger vorgetragen. Es
fehlen Darlegungen dazu, wann und unter welchen Umständen dem Beklagten bekannt
geworden sein soll, nicht der leibliche Vater des Klägers zu sein. Zum anderen hätte es
dann nicht der Einholung des Gutachtens bedurft, um in einem
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Ehelichkeitsanfechtungsverfahren den von der überwiegenden Rechtsprechung
geforderten Anfangsverdacht für eine Nichtehelichkeit vorzutragen und unter Beweis zu
stellen.
Schließlich konnte der Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kläger
mit der Erstellung eines Vaterschaftsgutachtens einverstanden gewesen wäre. Der
Kläger hat diesbezüglich in seiner informatorischen Anhörung angegeben, er könne
nicht sagen, ob er mit einer Einholung einverstanden gewesen wäre, falls ihn der
Beklagte vorher entsprechend gefragt hätte. Dies zeigt, dass der Beklagte nicht sicher
sein konnte, ob er sich mit Einverständnis des Klägers Gewissheit über seine
Vaterschaft hätte verschaffen können.
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Letztlich hat es sich um einen einmaligen Eingriff ohne Wiederholungsgefahr gehandelt,
dessen Tragweite im Wesentlichen auf den engeren Familienkreis beschränkt
geblieben ist und für den die vom Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen nicht auf
die heimliche Einholung des Gutachtens sondern die Tatsache zurückzuführen sind,
dass der Beklagte sein leiblicher Vater ist. Angesichts dessen rechtfertigt der Eingriff
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des Beklagten in das Persönlichkeitsrecht des Klägers von seiner Bedeutung und
Schwere her nicht die Zubilligung eines Schmerzensgeldes.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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