Urteil des AG Wetter vom 31.10.1994

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Amtsgericht Wetter, 8 C 197/04
Datum:
31.10.1994
Gericht:
Amtsgericht Wetter
Spruchkörper:
Zivilabeteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 C 197/04
Normen:
BGB §§ 611, 615
Tenor:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 24.02.1994,
Geschäfts-Nr.: 93-2762439-0-5 bleibt aufrecht erhalten, soweit der
Beklagten eine Zahlung an den Kläger in Höhe von 470,00 DM nebst 9
% Zinsen seit dem 02.12.1993 sowie 20,00 DM vorgerichtlicher Kosten
aufgegeben wurde.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Entfällt nach § 313a Abs. 1 ZPO.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zum Teil begründet.
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Dem Kläger steht ein Honoraranspruch im zu erkannten Umfang nach §§ 611, 615 Satz
1 BGB zu.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass der Kläger bei der Beklagten die in seinem Heil- und Kostenplan aufgeführten
Arbeiten am 07.09.1993 durchführen wollte. Die Zeugin hat das Vorbringen des Klägers
glaubhaft bestätigt.
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Die insoweit beweisverpflichtete Beklagte hat nicht beweisen können, dass der
Behandlungstermin in der Zeit davor abgesagt worden ist (§ 627 Abs. I BGB).
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Der Zeuge hat zwar eine solche telefonische Absage bestätigt. Er ist jedoch als
Verlobter der Beklagten am Ausgang des Verfahrens unmittelbar interessiert. Darüber
hinaus hat die Zeugin nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Absage eines
zeitaufwendigen Termins umgehend Patienten von einer Dringlichkeitsliste einbestellt
würden. Die Zeugin hat auch angegeben, fast sämtliche Anrufe selbst entgegen zu
nehmen und bei Absagen entsprechendes zu veranlassen.
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Hinzu kommt, dass sich die Beklagte auf die Erinnerungen und Zahlungsaufforderungen
des Klägers nicht gerührt hat. Wäre der Termin tatsächlich rechtzeitig abgesagt worden,
hätte eine Berufung hierauf nach den mehrfachen Mahnungen des Klägers nahe
gelegen. Auch angesichts dessen vermag das Gericht nicht als sicher anzunehmen,
dass der Termin tatsächlich rechtzeitig abgesagt wurde.
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Im Übrigen folgt das Gericht nicht den Auffassungen des Amtsgerichts Waldbröl (NJW
1989, 777), des Landgerichts München II (NJW 1984, 671), des Amtsgerichts München
(NJW 1990, 2.939) sowie des Amtsgerichts Kenzingen (MDR 1994, 553 f).
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Insoweit ist zunächst anzumerken, dass die Verweilgebühr nach § 6 Abs. 1 GOZ, Nr. 9
der Anlage zur GOÄ bis heute nicht abgeschafft worden ist. Auch die Auffassung, dass
im Hinblick auf die jederzeit mögliche Kündigung ein Honoraranspruch des in einer, wie
hier, reinen Bestellpraxis arbeitenden Arztes entfällt, vermag das Gericht nicht zu teilen.
Bei dem Anspruch nach §§ 611, 615 BGB (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 52. Auflage 1993,
Rndnr: 2+3 zu § 615 BGB).
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Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens geht deshalb fehl.
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Im Übrigen ist auch unerheblich, ob es sich um einen Privat- oder Kassenpatienten
handelt (vgl. Thiemann, Quintessenz 1994, Seite 503 ff).
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Gemäß § 615 Satz 2 BGB muss sich jedoch der Kläger den Wert desjenigen anrechnen
lassen, was er in Folge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben oder zu erwerben böswillig
unterlassen hat.
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Unter diesem Gesichtspunkt hat das Gericht den Honoraranspruch des Klägers um die
Hälfte gekürzt (§ 287 ZPO). Der Kläger ist nach Angaben der Zeugin in der Zeit des
ausgefallenen Termins nach Hause gefahren, obwohl er nach Überzeugung des
Gerichts in dieser Zeit Arbeiten in der Praxis hätte wahrnehmen können. Selbst wenn
keine aktuellen Arbeiten im Hinblick auf Behandlungsvorbereitungen,
Abrechnungsfragen, Buchführung und so weiter anstanden, hätte der Kläger zumindest
Fachzeitschriften lesen können. Das Gericht geht jedenfalls nicht davon aus, dass der
Kläger überhaupt keine Möglichkeit gehabt hat, in irgendeiner Art die ausgefallene Zeit
produktiv zu nutzen.
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Der zu erkannte Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung der Mahnauslagen
folgt aus §§ 284, 286 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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