Urteil des AG Wesel vom 26.05.2009

AG Wesel: bindungswirkung, gesetzesänderung, datum

Amtsgericht Wesel, 27 C 125/07
Datum:
26.05.2009
Gericht:
Amtsgericht Wesel
Spruchkörper:
Rechtspfleger
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 C 125/07
Tenor:
sind auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom
19.03.2009 (Ak¬ten-zei¬chen 11 S 102/08) und auf Grund des Urteils
des Amtsgerichts Wesel vom 02.06.2008 von der Klägerin 969,74 EUR -
neunhundertneunundsechzig Euro und vierundsiebzig Cent - nebst
Zin¬sen in Höhe von fünf Pro¬zent¬punk¬ten über dem Ba¬sis-
zins¬satz nach
§ 247 BGB seit dem 02.04.2009 an die Beklagte zu er¬stat¬ten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
1
Die dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel sind vorläufig vollstreckbar.
2
Abgesetzt wurde die Terminsgebühr der 2. Instanz, da ein Termin erkennbar nicht
stattgefunden hat und auch nicht hätte stattfinden müssen.
3
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgte nicht. Der Gesetzgeber wird in Kürze
einen § 15a RVG einführen, der die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren
grundsätzlich verbietet. Aus der Begründung der Gesetzesänderung geht eindeutig
hervor, dass diese Verfahrensweise bereits mit Einführung des RVG gewollt war. Damit
ist mit der erfolgten Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag eine
Bindungswirkung der einschlägigen anderslautenden Urteile des BGH nicht mehr
gegeben.
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Wesel, 26.05.2009
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Hartwig
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