Urteil des AG Wesel vom 24.03.2006
AG Wesel: fahrzeug, diskont, rechtshängigkeit, verwertung, vollstreckbarkeit, versicherer, zwangsvollstreckung, sicherheitsleistung, verkehrsunfall, datum
Amtsgericht Wesel, 26 C 533/04
Datum:
24.03.2006
Gericht:
Amtsgericht Wesel
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 C 533/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Sachverständige Schadensersatz geltend
mit der Begründung, das von der Beklagten erstellte Gutachten nach einem
Verkehrsunfall sei bezüglich des festgestellten Restwertes unrichtig, insbesondere weil
die "Onlinebörse" nicht berücksichtigt wurde.
2
Der Unfall ereignete sich am 28.06.2003; die Beklagte erstattet ihr Gutachten am
03.07.2003; die Klägerin erhielt dieses Gutachten mit Schreiben vom 10.07.2003; der
Geschädigte hatte das beschädigte Fahrzeug schon einen Tag vorher am 09.07.2003
veräußert.
3
Die Klägerin beantragt,
4
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen
5
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des
6
Diskont-Überleitungs-Gesetzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7
Der Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
10
Schriftsätze Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
11
Die Klage ist unbegründet.
12
Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Sachverständigen keinen Schadens-
ersatzanspruch weil ihr kein Schaden entstanden ist.
13
Die Klägerin war gegenüber dem Geschädigten nicht verpflichtet, auf der Basis des von
dem Beklagten festgestellten Restwertes abzurechnen.
14
Der Geschädigte hätte der Klägerin vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs
zu dem von dem Beklagten ermittelten Restwertes Gelegenheit geben müssen, das
Fahrzeug zu besichtigen und die Feststellungen des Klägers zu überprüfen.
15
Dies hat der Geschädigte nicht getan, er hat vielmehr das beschädigte Fahrzeug bereits
vor der Übersendung des Gutachtens veräußert.
16
Da der Geschädigte hier dem Schädiger bez. dessen Versicherer (hier die Klägerin) vor
der Verwertung nicht die Möglichkeit der Überprüfung des ermittelten Restwertes
eingeräumt hat liegt bei ihm ein fahrlässiger Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht vor und er muss sich als Restwert den Betrag anrechnen
lassen, den er in zumutbarer Weise hätte erzielen können, indem er ein seitens der
Klägerin unterbreitetes besseres Verwertungsangebot angenommen hätte.
17
Diesen Einwand hätte die Klägerin im Haftpflichtverhältnis ohne weiteres dem
Geschädigten entgegenhalten können. Sie hätte erst gar nicht auf der Basis eines ihr zu
gering erscheinenden Restwertes abrechnen müssen.
18
(vgl. hierzu LG Duisburg, 5 S 66/04)
19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,
20
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21
Streitwert: 1.000,00 EUR
22
Lambertz
23