Urteil des AG Wermelskirchen vom 17.11.2005

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Amtsgericht Wermelskirchen, 2a C 233/03
Datum:
17.11.2005
Gericht:
Amtsgericht Wermelskirchen
Spruchkörper:
Abt. 2a
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a C 233/03
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 456 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
15.04.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 14% und der Beklagte
zu 86%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a Abs. 1 ZPO
abgesehen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.
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Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert, da sie
Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Für sie streitet als Besitzerin die Vermutung des § 1006
BGB.
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Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen. Der Beklagte hat schuldhaft seine
Hinweis- und Obhutspflicht gegenüber den Rechtsgütern der Klägerin verletzt, wodurch
der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Dem Beklagten ist eine objektive und
schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Die Klägerin hat den Beweis einer objektiven
Pflichtverletzung erbracht. Sie hat dargelegt und bewiesen, dass der Schaden nicht in
ihrem Verantwortungsbereich, sondern in dem des Beklagten entstanden ist, so dass
von der Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Beklagten geschlossen werden
kann.
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Der Schaden an dem Fahrzeug ist nach der Überzeugung des Gerichts im räumlichen
und zeitlichen Bereich des Waschvorgangs eingetreten. Die Klägerin hat bewiesen,
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dass das Fahrzeug vor Einfahren in die Waschanlage unbeschädigt war. Der Spoiler an
dem Fahrzeug war nicht locker. Das steht fest nach der übereinstimmenden Aussage
der Zeugen. Die Zeugin
XXXXX
Sie hatte weder beim Fahren Geräusche gehört noch beim Zuschlagen der Tür etwas
klappern gehört. Der Zeuge
XXXXX
konnte den Spoiler beschreiben, der für ihn ganz normal aussah und nicht locker war.
Gleiches gilt für die Zeugin
XXXXX
saß und von dort gute Sicht hatte. Die von der Klägerin im Rahmen der informatorischen
Anhörung gemachte Aussage steht damit in Übereinstimmung. Die Klägerin gab an,
kein Klappern oder ähnliches gehört zu haben, als das Fahrzeug in der Waschanlage
war. Ihr ist auch nicht aufgefallen, dass der Heckspoiler lose war, was sie beim
Zuschlagen der Tür sicher hätte merken müssen.
Es handelte sich schließlich um einen serienmäßigen Heckspoiler. Das hat die Klägerin
durch Vorlage der Herstellerbescheinigung ausreichend dargetan. Danach ist diese
Behauptung nicht weiter substanziiert bestritten worden.
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Der Beklagte hat sich nicht entlastet (§ 280 Abs. 1, S. 2 BGB). Ihm ist vorzuwerfen, dass
er die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass mit Heckspoilern der Marke E gehäuft
Schadensfälle auftreten. Letzteres steht fest nach der Einholung eines
Sachverständigengutachtens und ergänzender Befragung des Sachverständigen. Der
Sachverständige Dipl.-Ing.
XXXXX
gehäuft zu Schäden in der Waschanlage gekommen ist. Bei dem Fahrzeugtyp E gab es
verschiedentlich Meldungen über Abrisse. Auch wenn der Sachverständige keine
statistischen Angaben machen konnte, stellte er fest, dass bei dem Fahrzeug von
Auffälligkeiten gesprochen werden kann. Diese Informationen hätte sich der Beklagte
verschaffen müssen. Es entlastet ihn nicht, dass er davon persönlich nicht wusste und
ein solcher Fall bisher in seiner Waschanlage bei der Marke E noch nicht aufgetreten
war. Wer eine Waschanlage allen Fahrzeugtypen öffnet, muss sich erkundigen, ob dies
auch bei allen Fahrzeugtypen gefahrenfrei möglich ist. Für den Waschanlagenbetreiber
ist die Erlangung dieser Information einfacher als für den einzelnen Kunden. Das gilt
insbesondere, wenn man bedenkt, dass nach Auskunft des Sachverständigen ein
Bundesverband Tankstellen- und Garagenbetriebe existiert, der die Schadensfälle
vermerkt. Wenn sich – wie hier – das Abreißen des Spoilers nicht als völlig fernliegende
Möglichkeit einer Beschädigung darstellt, handelt es sich um ein anlagenimmanentes
Risiko für serienmäßige Spoiler. Dann entspricht es einer angemessenen
Risikoverteilung zwischen Kunden und Anlagenbetreiber, eine Hinweispflicht im
Hinblick auf das Bestehen des hier verwirklichten Risikos anzunehmen. Deshalb kommt
es nicht darauf an, ob der Anlagenbetreiber bereits konkrete Erfahrungen mit solchen
Abrissen gemacht hat (LG Köln, Urteil vom 04.05.2005, 9 S 437/04; LG Köln, Urteil vom
17.08.2005, 9 S 236/03).
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Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch mitwirkendes Verschulden gemindert (§ 254
BGB). Der Klägerin ist kein Verstoß gegen ihre Schadensabwendungspflicht
vorzuwerfen. Sie ist ordnungsgemäß in die Waschanlage eingefahren. Der Zeuge
XXXXX
Klägerin das Geschehen unmittelbar beobachten. Er konnte sich auch an Details
erinnern, wie die Tatsache, dass die Klägerin mittig in den Rillen stand. Das steht in
Übereinstimmung mit der Aussage der Klägerin. Sie bekundete, mittig in den Fahrrillen
gefahren zu sein und sich an die Anweisungen der Anlage gehalten zu haben.
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Der Höhe nach ist der Anspruch beschränkt auf den Nettobetrag, da die Umsatzsteuer
nur ersetzt wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2, S. 2 BGB).
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Auf das Bestreiten
des Beklagten hin hat die Klägerin die angekündigte Bankbescheinigung nicht
vorgelegt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711,
713 ZPO.
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Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
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Streitwert: 528,96 €
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