Urteil des AG Wermelskirchen vom 09.05.2005

AG Wermelskirchen: kostenvoranschlag, fahrzeug, beschädigung, unfall, reparaturkosten, kennzeichen, kollision, halter, ergänzung, herkunft

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Wermelskirchen, 2 C 176/03
09.05.2005
Amtsgericht Wermelskirchen
Abt. 2
Urteil
2 C 176/03
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom
30.08.2003 in Wermelskirchen geltend.
Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs VW Passat, amtliches Kennzeichen ####1. Der
Beklagte zu 1) ist Halter des bei der Beklagten zu 3) versicherten Fahrzeugs VW Golf,
amtliches Kennzeichen ####2. Am 30.08.2003 befuhr der Beklagte zu 2) die U-Gasse in
Fahrtrichtung Obere Straße. Hinter ihm fuhr die Zeugin X2 mit dem klägerischen Fahrzeug.
Um Gegenverkehr vorbeizulassen, fuhr der Beklagte zu 2) ein Stück rückwärts und stieß
dabei gegen das Fahrzeug des Klägers. Die Zeugin X2 und der Beklagte zu 2) stiegen aus
und begutachteten gemeinsam den Schaden. Sie stellten fest, dass im Nummernschild des
klägerischen Fahrzeugs eine Delle vorhanden war. Der Kläger ließ am 04.09.2003 das
Fahrzeug begutachten. Laut Kostenvoranschlag sind Reparaturkosten in Höhe von 770,40
€ netto entstanden. Der Kläger hat 100 € brutto für den Kostenvoranschlag bezahlt.
Der Kläger verlangt Netto-Reparaturkosten in Höhe von 770,40 €, 100 € Kosten für den
Kostenvoranschlag und 25 € Auslagenpauschale, insgesamt 895,40 €.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) sei kräftig rückwärts gefahren. Sämtliche im
Kostenvoranschlag enthaltenen Schäden seien unfallbedingt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 895,40 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagten beantragen,
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Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Unfallursächlichkeit sämtlicher geltend gemachter Schäden.
Sie meinen, UPE-Aufschläge seien bei fiktiver Abrechnung nicht ersatzfähig.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 25.05.2004 durch
Vernehmung der Zeugen X2 und I und durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 25.05.2004 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 18
StVG, 3 PflVG zu.
Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, dass der geltend
gemachte Schaden insgesamt durch den Unfall vom 30.08.2003 verursacht worden ist. Er
hat auch nicht bewiesen, dass wenigstens ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des
Schadens auf die Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. G hat in seinem Gutachten festgestellt, dass die
Kennzeichenunterlage beschädigt ist und punktuelle Eindellungen der
Stoßfängerverkleidung mit Lackbeschädigung vorhanden sind. Er hat die Fahrzeuge der
Parteien in Kollisionsstellung gegenübergestellt und dabei ermittelt, dass sich an der
glattflächigen und gewölbten Stoßfängerverkleidung des Beklagtenfahrzeugs keinerlei
Gegenstand befindet, der die punktuellen Eindellungen verursacht haben könnte. Aufgrund
Lage und Form der Beschädigungen konnte der Sachverständige nachvollziehbar
feststellen, dass eine Kompatibilität mit sämtlichen Schäden nicht besteht. Das Gericht
schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des dem Gericht
aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässig bekannten Sachverständigen an.
Ist davon auszugehen, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden teilweise um
nicht kompatible Vorschäden handelt und bestreitet der Kläger die Existenz von
Vorschäden und macht keine substanziierten Angaben zu Herkunft und Umfang der
Vorschäden, ist die Klage insgesamt abzuweisen (OLG Köln, VersR 1999, 865). Denn
auch die festgestellte Kennzeichenunterlagenbeschädigung ist nicht eindeutig dem
Unfallereignis zuzuordnen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass diese Beschädigung
ebenfalls bereits vor dem Unfall vorhanden war. Dem hätte der Kläger dadurch entgehen
können, dass er genaue Angaben zu Art und näheren Umständen der
Schadensverursachung sowie Ausmaß des Vorschadens hat. Auf dieser Grundlage hätte
sachverständigerseits geklärt werden können, ob die Beschädigung der
Kennzeichenunterlage eindeutig und ausschließlich dem hier streitgegenständlichen Unfall
zuzuordnen ist. Deshalb verbietet sich eine Schätzung der Reparaturkosten betreffend die
Kennzeichenunterlage gemäß § 287 ZPO.
Die Beschädigung der Kennzeichenunterlage ist auch nicht als unstreitig unfallursächlich
anzusehen, so dass das Gericht nicht gehalten war, die vom Kläger beantragte Ergänzung
des Sachverständigengutachtens zu veranlassen. Die Beklagten hatten zwar unstreitig
gestellt, dass der Beklagte zu 2) und die Zeugin X2 nach der Kollision eine Delle am
Kennzeichen festgestellt haben. Das besagt aber noch nicht, dass diese Beschädigung
nicht bereits vorher vorhanden war. Die Beklagten haben explizit auch die
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Unfallursächlichkeit des Schadens an der Kennzeichenunterlage bestritten.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Kostenvoranschlag
und der Unkostenpauschale, da nicht bewiesen ist, dass der Beklagte zu 2) überhaupt
einen Schaden verursacht hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 895,40€