Urteil des AG Wedding vom 15.03.2017

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Gericht:
AG Wedding
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15a C 231/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 546 Abs 1 BGB
Wohnraummiete: Erfordernis der persönlichen
Schlüsselübergabe an den Vermieter bei Mietende
Tenor
hat die beklagte Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Nachdem die Klage zurückgenommen wurde, war nur noch über die Kosten des
Rechtsstreits durch Beschluss zu entscheiden. Diese waren gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3
ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen der beklagten Partei aufzuerlegen. Denn unabhängig von der zwischen den
Parteien streitigen Frage, ob der Beklagte am von der Klägerin genannten
Rückgabetermin (15. November 2007, 10 Uhr) in seiner Wohnung anzutreffen war, stellt
es keine ordnungsgemäße Erfüllung der Rückgabeverpflichtung durch den Beklagten dar,
die Schlüssel seiner Nachbarin zu überlassen und einen Hinweiszettel für die Klägerin an
der Wohnungs- oder Haustür zu hinterlassen. Vielmehr war der Beklagte verpflichtet, für
die Rückgabe der Schlüssel zu sorgen. Es hätte ihm daher oblegen, zumindest durch
telefonische Rücksprache mit der Klägerin zu versuchen, einen weiteren Rückgabetermin
zu vereinbaren, zumal der Beklagte selbst vorgetragen hat, er habe mit einer
Verspätung des Hauswarts gerechnet. Der Beklagte hat daher nicht alles in seiner Macht
liegende getan, um eine rechtzeitige Rückgabe der Wohnung sicherzustellen, so dass er
die tatsächlich erst am 13. Dezember 2007 - nach Klageerhebung - erfolgte
Schlüsselübergabe zu vertreten und mithin Veranlassung zur Klageerhebung gegeben
hat.
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