Urteil des AG Wedding vom 16.10.2006

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Gericht:
AG Wedding
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22b C 4/07
Dokumenttyp:
Entscheidung
Quelle:
Norm:
§ 15 ARB 1975
Rechtsschutz für Arbeitsgerichtsverfahren: Nichtmitteilung einer
kostenauslösenden Maßnahme als Obliegenheitsverletzung;
Streitwert von Schleppnetzantrag und
Weiterbeschäftigungsantrag
Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16.10.2006 zu zahlen.
2) Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
Die Prozessvollmacht des Klägervertreters ergibt sich aus der vorliegenden
Originalvollmacht vom 12.9.2006.
Der Kläger hat einen Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Rechtschutzversicherungsvertrages i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 4 ARB 75 auf Zahlung eines
Restbetrages von 492,30 Euro, so wie sich dieser aus der Abrechnung vom 13.12.2005,
die der Beklagten mitgeteilt wurde, ergibt und als Zahlung des Klägers an den
Klägervertreter quittiert wurde.
Die materiellrechtlichen Einwendungen der Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
Da der Gebührenwert des Hilfsantrages zu 4), über den das Arbeitsgericht Neuruppin in
seinem Urteil vom 30.11.2005 nicht entscheiden musste, nicht Gegenstand der
Abrechnung vom 13.12.2005 geworden ist, kann es dahingestellt bleiben, ob dem Kläger
insoweit eine Obliegenheitsverletzung angelastet werden kann.
Im Übrigen kann sich eine aufgrund einer behaupteten Obliegenheitsverletzung nach §
15 ARB 75 folgende Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers nur konkret auf die
nicht mitgeteilte kostenauslösende Maßnahme eines Prozessbevollmächtigten, hier das
Betreiben des Kostenfestsetzungsverfahren, beziehen. Die anwaltlichen Gebühren im
Rahmen dieses Verfahrens sind aber nicht streitgegenständlich.
Die Beklagte hat aber auch nicht zur Überzeugung des Gerichts vortragen können, dass
im Rahmen einer Streitwertbeschwerde das hier zuständige Landesarbeitsgericht in
Brandenburg den Streitwert in Bezug auf den Schleppnetzantrag (Antrag 2) oder
Weiterbeschäftigungsantrag (Antrag 3) voraussichtlich herabgesetzt hätte und damit ein
niedriger Streitwert der anwaltlichen Gebührenberechnung zugrunde gelegt werden
muss. Maßgeblich sind aber die konkreten Erfolgsaussichten eines solchen
Rechtsmittels.
Auch die Beantragung eines Schleppnetzantrages als eigenen und nicht als "Appendix"
zum Hauptantrag formulierten Klageantrag ist durchaus gängig und
rechtsprechungskonform.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 247 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung konnte nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen werden, da die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und dies auch nicht zur Fortbildung
des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
12 Streitwert: bis 600,– Euro
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