Urteil des AG Warendorf vom 08.02.2002

AG Warendorf: nettoeinkommen, selbstbehalt, bruttoeinkommen, widerklage, hauptsache, verfügung, trennung, auflage, beitrag, sicherstellung

Amtsgericht Warendorf, 9 F 488/01
Datum:
08.02.2002
Gericht:
Amtsgericht Warendorf
Spruchkörper:
Abteilung 9
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
9 F 488/01
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Versäumnisurteils des
Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2000, Az.: 11 UF 30/00, an den
Kläger zu 1) für die Monate November und Dezember 2001 jeweils
einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 301,40 DM (154,10
EUR) und ab dem Monat Januar 2002 eine monatliche
Kindesunterhaltsrente in Höhe von 156,27 EUR zu zahlen sowie an die
Klägerin zu 2) für die Monate November und Dezember 2001 jeweils
einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 525,00 DM (268,43
EUR) und ab dem Monat Januar 2002 eine monatliche
Kindesunterhaltsrente in Höhe von 269,00 EUR zu zahlen, für die Zeit
von November 2001 bis einschließlich Februar 2002 abzüglich
monatlich je Kläger bereits gezahlter 100,00 DM (51,13 EUR).
Rückstände sind sofort fällig, die laufenden Unterhaltsrenten sind
monatlich im Voraus zu zahlen spätestens bis zum 03. eines jeden
Monats.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 10 % und die
Beklagte 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenseite jeweils durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbedingte, unbefristete,
unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer
bundesdeutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-
rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
1
Der Drittwiderbeklagte und die Beklagte sind geschiedene Eheleute. Seit der Trennung
im Jahre 0 leben die beiden Kläger ebenso wie die weiteren 3 volljährigen Kinder bei
dem Drittwiderbeklagten. Die Beklagte ist wieder verheiratet. Aus ihrer neuen Ehe sind
keine Kinder hervorgegangen. Ihr neuer Ehemann, der Gesellschafter und
Geschäftsführer der Firma L GmbH in T ist, versteuert sein Einkommen als
Selbständiger in der Steuerklasse III, während die Beklagte, die bei ihrem jetzigen
Ehemann angestellt ist, ihr Erwerbseinkommen nach der Steuerklasse V versteuert. Mit
Schreiben vom 00.00.0000 wurde die Beklagte aufgefordert, unter Fristsetzung bis zum
00.00.0000 Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen. Mit Schreiben vom
00.00.0000 überließ die Beklagte den Klägern lediglich eine einzige
Gehaltsabrechnung für den Monat März 0000, aus der sich ein Bruttoeinkommen von
2.440,00 DM und ein Nettoeinkommen von 1.557,57 DM ergab.
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In dem früheren Verfahren 9 F 51/99 Amtsgericht Warendorf = 11 UF 30/00
Oberlandesgericht Hamm ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 31. Mai 2000
eine Unterhaltsverpflichtung der Beklagten gegenüber den beiden Kläger in Höhe von
je 100,00 DM monatlich tituliert worden. Der Kläger zu 1) hat mittlerweile unstreitig eine
Ausbildung angetreten, bei der er eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 607,21 DM =
310,46 EUR netto pro Monat erhält.
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Die Kläger sind der Auffassung, seit dem Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts
Hamm vom 00.00.0000 hätten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Bedingungen
der Beteiligten verändert. So sei die Beklagte - insoweit unstreitig - mittlerweile neu
verheiratet und wohne mit ihrem neuen Ehemann zusammen, der ebenfalls ein volles
Erwerbseinkommen erziele. Zudem beziehe die Beklagte mittlerweile ihr Einkommen
nicht mehr aus selbständiger Tätigkeit, sondern aus einer neuen abhängigen
Beschäftigung bei ihrem jetzigen Ehemann. Die Kläger ermitteln unter Zugrundelegung
der Einkommenssteuerklasse IV, zu der die Beklagte verpflichtet sei, ein monatliches
Nettoeinkommen von 2.268,34 DM. Zudem ist die Beklagte nach Auffassung der Kläger
gehalten, den ihr gegenüber ihrem jetzigen Ehemann zustehenden
Taschengeldanspruch in Höhe von 7 % des Nettoeinkommens für ihren - der Kläger -
Unterhalt zur Verfügung zu stellen. Der jetzige Ehemann der Beklagten erziele aus
seiner Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma L GmbH in T ein
monatliches Einkommen in Höhe von 20.000,00 DM bis 30.000,00 DM und zahle allein
an Kaltmiete für das Haus 4.000,00 DM. Die Beklagte sei deshalb in der Lage,
zumindest die Mindestkindesunterhaltsansprüche der Kläger in Höhe von 525,00 DM
pro Monat nach der untersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle zu
befriedigen.
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Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagte zunächst zur Auskunftserteilung
zu verpflichten. Gegen das antragsgemäß ergangene Teil-Versäumnisurteil vom
00.00.0000, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 0 d. A. Bezug genommen wird, hat der
Beklagte unter dem 00.00.0000 rechtzeitig Einspruch eingelegt. Nachdem die Beklagte
ihre Einkommensbescheinigungen für Oktober 2001 bis Dezember 2001 überreicht hat
und die Erklärung abgegeben hat, abgesehen von dem vorliegend nicht maßgeblichen
Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1999 noch keinen
Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2000 erhalten zu haben, erklären die Kläger
nunmehr die Auskunftsstufe und die Auskunftsverpflichtung aus dem Teil-
Versäumnisurteil vom 00.00.0000in der Hauptsache für erledigt und stellen
Kostenantrag.
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Die Kläger beantragen nunmehr unter teilweiser Rücknahme des ursprünglich
rechtshängig gewordenen Vorabzahlungsantrages, der für beide Kläger einen
monatlichen Kindesunterhalt von je 525,00 DM geltend gemacht hat,
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die Beklagte in Abänderung des Versäumnisurteils des Oberlandesgerichts Hamm
vom 00.00.0000, Az. 11 UF 30/00, zu verurteilen, an den am 00.00.0000 geborenen
Kläger zu 1) für die Monate November und Dezember 2001 einen monatlichen
Kindesunterhalt von 301,40 DM und ab Januar 2002 einen laufenden Kindesunterhalt
von 156,27 EUR zu zahlen sowie an die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2)
einen monatlichen Kindesunterhalt für November und Dezember 2001 von je 525,00
DM sowie eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 269,00 EUR ab dem Monat
Januar 2002 zu zahlen.
7
Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung bezüglich der Auskunftsstufe an
und stellt ihrerseits Kostenantrag.
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Im übrigen beantragt sie,
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die Klage abzuweisen.
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Im Wege der Widerklage und Drittwiderklage beantragt die Beklagte,
11
1.
festzustellen, dass sie - die Beklagte - entgegen der einstweiligen Anordnung
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des Amtsgerichts Warendorf vom 00.00.0000 Az.: 9 F 488/01 nicht verpflichtet ist,
Unterhaltsleistungen an die Kinder B1 S3 und J 2 S4 zu erbringen soweit sie den
Betrag von jeweils 100,00 DM aus dem Versäumnisurteil des OLG Hamm vom
00.00.0000, Az.: - 11 UF 30/00 - übersteigen;
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1.
die Kläger zu verurteilen, an sie - die Beklagte - die sich aus der einstweiligen
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Verfügung des Amtsgerichts Warendorf vom 00.00.0000, Az.: - 9 F 488/01 - ergebenen
Unterhaltsleistungen zurückzuzahlen,
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1.
im Wege der Stufenklage den Kindesvater und Drittwiderbeklagten zu
verurtei-len, ihr - der Beklagten -
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1. Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geordneten Zusammenstellung
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20
über seine sämtlichen Bruttoeinkünfte einschl. Sonderzuwendungen aus seiner
selbständigen Tätigkeit in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000, die in diesem
Zeitraum vorgenommenen gesetzlichen Abzüge sowie über seine Einkünfte aus
Kapitalvermögen in den Jahren 2000, 1999 und 1998,
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1. die erteilten Auskünfte zu belegen durch eine systematische, verständli-
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che und lückenlose Aufstellung der Einkünfte und des Vermögens, nebst einer
Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Nachzahlungen
und Steuervorauszahlungen und der etwaig enthaltenen Steuererstattungen in den
Jahren 1998, 1999 und 2000.
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Die Auskunft über die Einkünfte ist zu belegen durch Vorlage der Vorauszahlungs-,
Vorauszahlungsanpassungs- und Erstattungsbescheide und der
Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000 nebst den
zugrundeliegenden Steuererklärungen für die Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000
und deren Anlagen insbesondere:
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1. Anlage V nebst zugrundeliegender Aufstellung der Einnahmen und
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der Werbungskosten;
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1. Anlage N nebst etwaigem Arbeits- und Dienstvertrag einschl. aller
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Anlagen, Ergänzungs- und/oder Änderungsvereinbarungen dazu;
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1. Anlage VL
2. Anlage SW
3. Anlage Antrag auf Eigenheimzulagen
4. Anlage AUS
5. Anlage KSO für die Kalenderjahre 1998/1999 und KAP für 2000,
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soweit Einkünfte aus einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung einer
Kapitalgesellschaft in Betracht kommen, sowie zusätzlich für die Jahre 1998, 1999
und 2000 Einnahmen-Überschusss-Rechnung nebst Erläuterung;
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1. den Drittwiderbeklagten erforderlichenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern.
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Die Kläger und der Drittwiderbeklagte beantragen,
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die Widerklage- und Drittwiderklageanträge abzuweisen.
37
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen erneuten
Auskunftsanspruch ebenso wie die Voraussetzungen für eine
Unterhaltsabänderungsklage in der Hauptsache nicht schlüssig vorgetragen seien.
Zudem behauptet sie, dass die Verbindlichkeiten ihres jetzigen Ehemannes, der nach
ihrer Auffassung nicht unterhaltsverpflichtet sei, wesentlich höher seien als zum
Zeitpunkt des damaligen Versäumnisurteils. Sich selbst hält die Beklagte für nicht
leistungsfähig. Mehr als die durch das Versäumnisurteil titulierten 100,00 DM pro Kind
könne sie aus ihrem Einkommen nicht aufbringen. Sie erziele lediglich ein monatliches
Nettoeinkommen in Höhe von 721,22 EUR, wovon ihr unter Abzug der
berücksichtigungsfähigen Einzahlung in eine betriebliche Altersvorsorge lediglich
465,57 EUR netto ausgezahlt würden. Ihr monatlicher Arbeitseinsatz belaufe sich auf
ca. 100 bis 120 Stunden. Ihr Einkommen liege damit unter dem Selbstbehalt. Im übrigen
müsse sie - die Beklagte - aus ihrer früheren Selbständigkeit noch Schulden aus dem
Jahre 1997/1998 in Höhe von rund 37.000,00 DM tilgen, die sie mit monatlichen Raten
in Höhe von 700,00 DM bediene. Sie sei im übrigen auch nicht leistungsfähig unter
Berücksichtigung des Einkommens ihres neuen Ehemannes, da dieser laufend
Schulden aus seinem selbständigen Betrieb zurückzuzahlen habe und selbst
gegenüber 2 Kindern unterhaltspflichtig sei.
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Die Widerklageanträge zu 1) und zu 2) seien begründet, weil durch den einstweiligen
Anordnungs-Beschluss zu unrecht zu hohe Unterhaltsleistungen tituliert worden seien.
Das Feststellungsinteresse für den Widerklageantrag zu 1) folge daraus, dass sie - die
Beklagte - den einstweiligen Anordnungsbeschluss weder anfechten könne noch einen
Abänderungsantrag stellen könne.
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Den Drittwiderklageantrag zu 3) begründet die Beklagte damit, dass den
Drittwiderbeklagten (Kindesvater) voraussichtlich neben seiner Naturalunterhaltspflicht
für die beiden Kläger auch eine Barunterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB treffe,
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da der Drittwiderbeklagte in wesentlich günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen als
sie - die Beklagte - lebe. Deshalb führe die alleinige Barunterhaltspflicht der Beklagten
zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht gegenüber der bisher bestehenden
reinen Naturalunterhaltspflicht des Drittwiderbeklagten. Der Drittwiderbeklagte lebe mit
den Kindern und seiner jetzigen Ehefrau in luxuriösen Verhältnissen.
Die Akten 9 F 51/99 Amtsgericht Warendorf = 11 UF 30/00 des Oberlandesgerichts
Hamm sind beigezogen worden und zu Informationszwecken Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und der zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist in dem Umfang des nach teilweiser Rücknahme zuletzt gestellten
Unterhaltszahlungsantrages zulässig und begründet, während die Widerklage und
Drittwiderklage unbegründet ist.
44
I.
45
Zur Klage:
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1. Die Abänderungsklage ist nach § 323 ZPO zulässig.
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Auf den gerichtlichen Hinweis an die Kläger vom 00.00.0000 haben diese schlüssig
dargelegt, dass der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 00.00.0000,
die mit dem Versäumnisurteil endete, die Situation zu Grunde lag, dass die Beklagte
noch nicht wiederverheiratet war und Einkünfte bzw. vorrangig Schulden aus einer
damaligen Selbständigkeit geltend machte. Die persönlichen und wirtschaftlichen
Bedingungen der Beklagten haben sich durch die Aufnahme der abhängigen
Beschäftigung als Angestellte bei ihrem jetzigen Ehemann sowie durch die
Wiederheirat und den damit verbundenen grundsätzlichen Unterhaltsanspruch
gegenüber ihrem jetzigen Ehemann verändert. Da die Kläger mittlerweile auch
dargelegt haben, dass der Kläger zu 1) eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 607,21
DM = 310,46 EUR pro Monat erhält, ist eine geänderte Situation auf beiden Seiten
schlüssig dargelegt. Da im übrigen das seinerzeitige Versäumnisurteil in seinem
Ergebnis ersichtlich auf der Berufungsbegründungsschrift des damaligen Verfahrens
vom 08.03.2000 (Bl. 236 ff. der Beiakten) beruht, ist entgegen der Auffassung der
Beklagten auch schlüssig dargetan, dass eine Erhöhung des unterhaltsrechtlich
relevanten Einkommens der Beklagten vorliegt. Die damalige Titulierung von je 100,00
DM Kindesunterhalt für die beiden Kläger ging unter Zugrundelegung der
Berufungsbegründungsschrift, die genau diesen Antrag gestellt hat, von einem
monatlichen tatsächlich erzielten oder fiktiv erzielbaren Einkommen der Beklagten von
mindestens 1.900,00 DM aus. Vorliegend haben die Kläger schlüssig dargelegt, dass
die Beklagte, wenn sie sich - wozu sie verpflichtet sei - in der Einkommenssteuerklasse
48
IV eingruppieren lasse, ein monatliches Nettoeinkommen von 2.268,34 DM erzielen
könne. Im übrigen haben die Kläger schlüssig dargelegt, dass die Beklagte auf Grund
ihrer Wiederheirat grundsätzlich einen Taschengeldanspruch gegenüber ihrem neuen
Ehemann bis zur Höhe von 7 % des Nettoeinkommens haben könnte und im übrigen auf
Grund der Wiederheirat der Selbstbehalt unter die in dem damaligen Verfahren zu
Grunde gelegte Grenze abzusenken sei.
2.
49
In der Sache selbst war der Unterhaltstitel des Oberlandesgerichts Hamm in dem
erkannten Umfang abzuändern.
50
Die beiden Kläger sind als minderjährige Kinder der Beklagten unterhaltsbedürftig gem.
§§ 1601 ff. BGB, wobei die Klägerin zu 2) in vollem Umfang unterhaltsbedürftig ist, der
Kläger zu 1) hingegen auf Grund seines Ausbildungsentgelts nur eingeschränkt.
51
Die Beklagte trifft nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung
ihren minderjährigen Kindern gegenüber. Sie hat die Pflicht zu einer gesteigerten
Ausnutzung ihrer Arbeitskraft. Sie muss grundsätzlich alles tun, um zumindest den
Mindestkindesunterhalt der Kläger sicherzustellen. Soweit die Beklagte vorträgt, dass
sich ihr monatlicher Arbeitseinsatz auf ca. 100 - 120 Stunden belaufe, wird sie bereits
nach ihrem eigenen Vortrag dieser gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht gerecht. Die
Beklagte lebt ohne betreuungsbedürftige Kinder mit ihrem jetzigen Ehemann
zusammen, ist also verpflichtet und auch in der Lage, einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden ist die
Beklagte mithin gehalten, rund 150 - 160 Arbeitsstunden pro Monat zu leisten. Dies
entspricht den üblichen Monatsarbeitsstunden für einen vollschichtig Erwerbstätigen.
Bereits dadurch würde sich das Bruttoeinkommen der Beklagten, das nach den
nachfolgenden Berechnungen aber bereits ohnehin für den
Mindestkindesunterhaltsanspruch der Kläger ausreicht, um rund ein weiteres Drittel
erhöhen.
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Dessen ungeachtet ist die Beklagte aber bereits auf Grund ihrer durch die
Gehaltsbescheinigungen von März, Oktober, November und Dezember 2001
bescheinigten Einkünfte in der Lage, den titulierten
Mindestkindesunterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Unter Zugrundelegung der in
der Gehaltsbescheinigung für Dezember 2001 enthaltenen
Jahresverdienstbescheinigung hat die Beklagte in der Steuerklasse V im Jahre 2001 ein
Gesamt-Bruttoeinkommen von 31.770,00 DM erzielt, von dem 25.770,00 DM als Steuer-
und Sozialversicherungs- Bruttoeinkommen verblieben. Bringt man von dem
Gesamtbruttoeinkommen von 31.770,00 DM die in der Jahresverdienstbescheinigung
aufgeführten Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug, so verbleibt ein
Nettojahreseinkommen von 19.800,91 DM, durch 12 geteilt pro Monat also ein
Einkommen von rund 1.650,00 DM.
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Zu recht weisen die Kläger insoweit aber darauf hin, dass die Beklagte sich
unterhaltsrechtlich nicht darauf berufen kann, in der Steuerklasse V eingruppiert zu sein.
Sie hat sich so behandeln zu lassen, als versteuere sie ihr Einkommen in der
Steuerklasse IV, jedenfalls, soweit dies zur Sicherstellung des Mindestkindesunterhalts
der Kläger notwendig ist. Der "Abschlag" von der Steuer aus Steuerklasse V ist unter
Berücksichtigung der zur Zeit der Entscheidung tatsächlichen Verhältnisse
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vorzunehmen, im Zweifel aber in Höhe der sich aus Steuerklasse IV ergebenden
Vorteile, wobei aber Unbilligkeiten für den neuen Ehegatten zu vermeiden sind (vgl.
Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7.
Auflage, Rand-Nr. 864; BGH, FamRZ 1980, 984 (985); OLG Hamm, FamRZ 2000, 311).
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Beklagte und ihr jetziger Ehemann durch die
fiktive Einstufung der Beklagten in die Steuerklasse IV unbillig benachteiligt werden. Auf
Grund der nunmehr feststehenden Einkommensverhältnisse der Beklagten ist nämlich
im Gegensatz zu dem einstweiligen Anordnungsbeschluss vom 09.11.2001 die
hilfsweise Heranziehung eines Taschengeld-Unterhaltsanspruchs der Beklagten gegen
ihren jetzigen Ehemann nicht mehr zur Sicherung des Mindestkindesunterhalts
erforderlich, so dass für den jetzigen Ehemann der Beklagten kein unbilliger Nachteil
erwächst.
Ausgehend von dem Bruttoeinkommen in Höhe von 31.770,00 DM (25.770,00 DM
steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig) verbleiben unter Zugrundelegung der
Steuerklasse IV die Sozialversicherungsabzüge ebenso hoch wie in der
Jahresverdienstbescheinigung für Dezember 2001 ausgewiesen, während sich die
Lohnsteuer von 5.817,09 DM auf 1.037,00 DM reduziert, die Kirchensteuer von 523,43
DM auf 93,33 DM und der Solidaritätszuschlag von 319,89 DM komplett entfällt. In der
Steuerklasse IV hätte der Beklagten deshalb im Jahre 2001 ein Nettojahreseinkommen
von 25.331,05 DM und mithin ein Nettomonatseinkommen von 2.110,92 DM = 1.079,30
EUR zur Verfügung gestanden, das sie sich - in Höhe des Steuervorteils bei dem
Steuerklassenwechsel von Steuerklasse V in Steuerklasse IV fiktiv - anrechnen lassen
muss.
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Dieses Nettoeinkommen von 1.079,30 EUR ist weder um die behauptete Tilgung von
Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 700,00 DM pro Monat noch um Beiträge zur
betrieblichen Altersvorsorge von 500,00 DM pro Monat zu bereinigen.
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Die behaupteten Darlehensverbindlichkeiten und deren Tilgung in Höhe von 700,00 DM
pro Monat ist bereits nicht durch entsprechende Bescheinigungen nachgewiesen. Im
übrigen ist aber bereits nicht schlüssig dargelegt, dass es sich um eheprägende
Verbindlichkeiten der früheren Ehe der Parteien handelt, die trotz der gesteigerten
Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern anrechnungsfähig sind. Die
Beklagte behauptet, die Schulden in Gesamthöhe von rund 37.000,00 DM seien in
ihrem selbständigen früheren Erwerbsbetrieb im Jahre 1997 und 1998 angefallen. Da
die Trennung des Drittwiderbeklagten und der Beklagten aber bereits im Jahre 1996
erfolgte, ist nicht erkennbar, inwiefern die Schulden aus dem Jahre 1997/1998 noch
eheprägend für die intakte Ehe und damit gegebenenfalls gegenüber dem
Kindesunterhalt anrechenbar sein sollten. Im übrigen ergibt sich aus der Beiakte, dass
die Beklagte von dem Drittwiderbeklagten eine einmalige Zuwendung im Zuge der
Trennung in Höhe von 100.000,00 DM erhalten hat. Bereits in dem der Beklagten
seinerzeit prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm
vom 00.00.0000 (Bl. 271 d. Beiakten) hat der Senat die Beklagte darauf hingewiesen,
dass sie keine glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben zu der Verwendung der ihr
von dem Drittwiderbeklagten zugeflossenen 100.000,00 DM gemacht hatte. Die
Beklagte hatte nach ihren Angaben von Mitte 1996 bis Ende 1998 einschließlich der
damals angeblich angefallenen betrieblichen Schulden mehr als 152.000,00 DM
ausgegeben. Das Oberlandesgericht Hamm hat seinerzeit zu recht darauf hingewiesen,
dass sich aus den vorgelegten Jahresabschlüssen bzw. Überschussrechnungen des
damaligen Gewerbebetriebs der Beklagten derartige Verluste nicht entnehmen ließen.
57
Nach wie vor hat die Beklagte auch in dem jetzigen Verfahren in keiner Weise schlüssig
dargelegt, wie sich angeblich eheprägende Schulden in Höhe von 37.000,00 DM aus
der damaligen gewerblichen Tätigkeit zusammensetzen und inwieweit dieser Betrag an
Schulden trotz der Einmalzahlung von 100.000,00 DM verblieben ist.
Schließlich kann die behauptete Tilgung von 700,00 DM pro Monat auch deshalb nicht
berücksichtigt werden, weil diese Darlehensverbindlichkeit bereits in dem früheren
Prozess 11 UF 30/00 zum Verteidigungsvorbringen der Beklagten gemacht worden ist,
in dem rechtskräftigen Versäumnisurteil vom 00.00.0000 aber keine Berücksichtigung
gefunden hat. Dies folgt zwingend daraus, dass ein Gericht vor dem Erlass eines
Versäumnisurteils zu Gunsten der Klägerseite gem. § 331 Abs. 2 ZPO stets prüfen
muss, ob der Klägervortrag den Klageantrag rechtfertigt, also schlüssig ist. Dies
bedeutet vorliegend zwingend, dass Grundlage für das rechtskräftige Versäumnisurteil
der Antrag und die tatsächlichen, schlüssigen Darlegungen in der
Berufungsbegründungsschrift der damaligen und jetzigen Kläger vom 08.03.2000 (Bl.
236 ff. der Beiakten) geworden sind. Danach haben die behaupteten
Darlehensbelastungen von 700,00 DM pro Monat, die seinerzeit ebenfalls
Verfahrensgegenstand waren, keinen Eingang in den in dem Versäumnisurteil
ausgeurteilten Unterhaltsbetrag gefunden, da sie unterhaltsrechtlich nicht relevant
waren. Da das nunmehr erkennende Gericht gem. § 323 Abs. 2 ZPO die Tatsachen und
Einwendungen nicht zu Gunsten der Beklagten berücksichtigen darf, die damals zum
Schluss der mündlichen Verhandlung bereits Gegenstand des Verfahrens waren, kann
die Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 700,00 DM bereits deshalb vorliegend nicht
zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt werden.
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Weiterhin ist das Nettoeinkommen der Beklagten nicht um monatliche Beiträge von
500,00 DM in die Unterstützungskasse zur betrieblichen Altersversorgung zu
bereinigen. Zwar können betriebliche Altersversorgungen grundsätzlich bei nicht
Selbständigen abzugsfähig sein (vgl. Gerhardt, in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht
in der familienrichterlichen Praxis, 3. Auflage, § 1 Rand-Nr. 496). Derartige
Aufwendungen müssen aber nach Auffassung des Gericht in einem vernünftigen
Verhältnis zu der gesteigerten Erwerbsobliegenheit zur Sicherstellung des
Mindestkindesunterhalts und zu den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der
unterhaltsverpflichteten Partei liegen.
59
Vorliegend ist die Beklagte über ihre abhängige Beschäftigung bereits gesetzlich
rentenversichert. Zudem besteht bereits dem Grunde nach nicht das Bedürfnis für eine
betriebliche Altersvorsorge, da diese betriebliche Altersvorsorge vorliegend durch den
Ehemann der Beklagten als ihr Arbeitgeber erbracht würde. Letztlich verbleibt der
Beitrag an die Unterstützungskasse deshalb ohnehin im familiären Bereich der
Beklagten und stellt für diese keine wirkliche Belastung dar. Weiterhin drängt sich
anhand der Gehaltsbescheinigungen der Verdacht auf, dass der jetzige Ehemann der
Beklagten, der sich auch in der mündlichen Verhandlung stark in den
Unterhaltsrechtsstreit eingemischt hat, als Arbeitgeber der Beklagten versucht, deren
Einkommen auf Grund des Unterhaltsprozesses möglichst niedrig zu bescheinigen.
Zum einen steht ein monatlicher Altersvorsorgebeitrag von 500,00 DM in einem
auffälligen Missverhältnis zu einem bescheinigten Bruttoeinkommen von lediglich
2.040,00 DM. Es ist völlig unüblich, rund 1/4 des Bruttoeinkommens in eine betriebliche
Altersversorgung einzuzahlen. Dies gilt erst recht, wenn man sich vergegenwärtigt, dass
die 3 Gehaltsbescheinigungen der Beklagten für die Monate Oktober bis Dezember
2001 bei der Zusammenstellung des Bruttoeinkommens jeweils einen "Gehaltsverzicht"
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in Höhe von 500,00 DM ausweisen. Welchen Sinn dieser Gehaltsverzicht haben kann
wenn nicht denjenigen, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der Beklagten
bewusst zu verringern, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Jedenfalls heben sich dieser
unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigende Gehaltsverzicht in Höhe von 500,00 DM
und der Beitrag an die Unterstützungskasse in der selben Höhe gegenseitig auf, so
dass jedenfalls das oben ermittelte Nettoeinkommen in Höhe von 2.110,92 DM =
1.079,30 EUR pro Monat zu berücksichtigen ist. Dies gilt erst recht deshalb, weil die
Beklagte dieses Nettoeinkommen bereits mit einem Arbeitsaufwand von 100 - 120
Stunden pro Monat erzielt. Bei einer Stundenaufstockung auf 150 - 160 Stunden, die ihr
zuzumuten ist, oder bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit in dem selben Umfang
könnte die Beklagte dieses Nettoeinkommen sogar noch deutlich steigern, wie es die
gesteigerte Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 2 BGB verlangt.
Bereits bei dem genannten Nettoeinkommen von nur 1.079,30 EUR ist die Beklagte
jedoch in der Lage, die mit dem zuletzt gestellten Zahlungsantrag nur noch geltend
gemachten Mindestkindesunterhaltsbeträge zu leisten. Bei dem genannten
Nettoeinkommen hat die Beklagte nach Einkommensgruppe 1, Altersstufe 3 der neuen
Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich an jeden der Kläger für die Monate November und
Dezember 2001 einen Unterhalt in Höhe von je 525,00 DM und ab Januar 2002 in Höhe
von je 269,00 EUR zu zahlen, der nach der gesetzlichen Neuregelung seit dem
01.01.2001 nicht um einen Kindergeldabzug zu kürzen ist.
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Da die Klägerin zu 2) keinerlei eigene Einkünfte erzielt, besteht bei ihr der volle Bedarf
in Höhe von 525,00 DM bzw. ab Januar 2002 269,00 EUR.
62
Bei dem Kläger zu 1) ist hingegen bedarfsmindernd zu berücksichtigen, dass dieser
eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 607,21 DM = 310,46 EUR bezieht.
Für die Monate November und Dezember 2001 sind hiervon nach den Hammer
Leitlinien zunächst 160,00 DM als berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen.
Dies führt zu einem anrechenbaren Ausbildungseinkommen von 447,21 DM. Bei
minderjährigen Kindern vermindert sich der Barunterhaltsanspruch allerdings nur um die
Hälfte der anrechenbaren Ausbildungsvergütung, da die Betreuungsleistung - hier des
Drittwiderbeklagten - gem. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB eine gleichwertige
Unterhaltsleistung ist und daher auch der Betreuende anteilig entlastet werden muss
(vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7.
Auflage, Rand-Nr. 486 mit Rechtsprechungsnachweis).
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Dies führt für die Monate November und Dezember 2001 für den Kläger zu folgender
Unterhaltsberechnung:
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Bedarf 525,00 DM
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abzüglich Hälfte der
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bereinigten Ausbildungsvergütung 223,60 DM
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verbleiben 301,40 DM.
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Insgesamt hat die Beklagte mithin für die Monate November und Dezember 2001 je
301,40 DM an den Kläger zu 1) und 525,00 DM an die Klägerin zu 2) zu zahlen.
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Ab dem Monat Januar 2002 ist auf Seiten des Klägers zu 1) von der monatlichen
Ausbildungsvergütung in Höhe von 310,46 EUR nach den seitdem geltenden Hammer
Leitlinien ein berufsbedingter Aufwendungsbetrag von 85,00 EUR in Abzug zu bringen.
Dies führt zu einer anzurechnenden Ausbildungsvergütung von 225,46 EUR. Die Hälfte
hiervon, die nach dem oben Gesagten in Abzug zu bringen ist, beträgt 112,73 EUR.
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Dies führt für den Kläger zu 1) ab Januar 2002 zu folgender Unterhaltsberechnung:
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Bedarf 269,00 EUR
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abzüglich Hälfte der bereinigten
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Ausbildungsvergütung 112,73 EUR
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verbleiben 156,27 EUR.
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Bringt man die Gesamtunterhaltssumme von 826,40 DM pro Monat für November und
Dezember 2001 von dem Nettoeinkommen der Beklagten von 2.110,92 DM in Abzug,
verbleibt der Beklagten noch ein Monatseinkommen von 1.284,52 DM. Diese Summe
liegt zwar grundsätzlich unter dem bei Erwerbstätigen bis zum 31.12.2001 mit 1.640,00
DM zu bemessenden Selbstbehalt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts
Hamm (FamRZ 2000, Seite 311 ff.) ist jedoch dieser Selbstbehaltsbetrag bei
demjenigen Unterhaltsverpflichteten, der mit einem neuen Ehepartner, der ebenfalls
Einkommen bezieht, in häuslicher Gemeinschaft lebt, auf 73 %, also rund 1.200,00 DM,
zu kürzen. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an, denn der
Selbstbehalt ist auf denjenigen Unterhaltsverpflichteten zugeschnitten, der alleine
wohnt. Die Beklagte lebt unstreitig ohne weitere Kinder mit ihrem - ausweislich der
Steuerklassenwahl III und V offenkundig deutlich besser verdienenden - neuen
Ehemann zusammen, so dass sie hinsichtlich ihrer Wohnkosten, Telefonkosten usw.
auch allenfalls die Hälfte der sonst üblichen Aufwendungen selbst zu tragen hat. Dies
rechtfertigt es, den Selbstbehalt angemessen zu kürzen, so dass die Beklagte für die
Monate November und Dezember 2001 als leistungsfähig zur Zahlung eines
Gesamtunterhalts in Höhe von monatlich 826,40 DM anzusehen ist.
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Gleiches gilt für die Zeit ab dem 01.01.2002. Bringt man von dem Nettoeinkommen von
1.079,30 EUR die titulierten Unterhaltsbeträge in Höhe von 269,00 EUR für die Klägerin
zu 2) und 156,27 EUR für den Kläger zu 1) in Abzug, so verbleibt der Beklagten ein
Einkommen von 654,03 EUR. Dies liegt zwar grundsätzlich unter dem ab dem
01.01.2002 für Erwerbstätige geltenden Selbstbehalt von 840,00 EUR pro Monat. Dieser
ist nach den obigen Maßgaben aber wiederum auf 73 %, also rund 3/4 zu kürzen. Der
angemessene Selbstbehalt in der jetzigen Situation der Beklagten liegt mithin in einer
Größenordnung von aufgerundet 620,00 - 630,00 EUR, so dass auch ab dem
01.01.2002 dieser Selbstbehalt durch die titulierten Unterhaltszahlungen gewahrt bleibt.
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Schließlich war entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Festsetzung ihrer
Unterhaltsverpflichtung auch nicht eine anteilige Barunterhaltsverpflichtung des
Drittwiderbeklagten zu Grunde zu legen. Grundsätzlich erfüllt derjenige Elternteil, der
die Kinder in seinem Haushalt unterhält, seine Unterhaltsverpflichtung bereits in vollem
Umfang durch den gewährten Naturalunterhalt. Entgegen der Auffassung der Beklagten
bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend zu der bestehenden
Betreuungsunterhaltspflicht des Drittwiderbeklagten eine anteilige Barunterhaltspflicht
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nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB kommen könnte. Zu recht weisen die Kläger und der
Drittwiderbeklagte darauf hin, dass dies nur dann in Betracht kommt, wenn die alleinige
Barunterhaltspflicht des einen Elternteils zu einem erheblichen finanziellen
Ungleichgewicht der beiderseitigen Belastungen führt. Dies ist nach der von der
Klägerseite zu recht zitierten Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn das Einkommen
des naturalunterhaltleistenden Elternteils das Einkommen des zum Barunterhalt
Verpflichteten Elternteils erheblich, das heißt regelmäßig um ein Vielfaches, übersteigt.
Dies kann vorliegend bereits nicht festgestellt werden, ohne dass es auf die
Beweisantritte der Beklagten ankommt. Denn jedenfalls steht fest, dass eine etwaige
anteilige Barunterhaltsverpflichtung des Drittwiderbeklagten auf Grund seines
Einkommens nicht Gegenstand der Berufungsbegründungsschrift vom 08.03.2000 und
damit auch nicht Gegenstand des auf Grund dieser schlüssigen
Berufungsbegründungsschrift ergangenen Versäumnisurteils vom 31.05.2000 geworden
ist. Bereits deshalb kann eine etwaige Barunterhaltsverpflichtung des
Drittwiderbeklagten nicht zu Grunde gelegt werden. Im übrigen hätte die Beklagte aber
jedenfalls substantiiert darlegen müssen, dass gerade auf Grund einer etwaigen
erheblichen Erhöhung des Einkommens des Drittwiderbeklagten seit der letzten
mündlichen Verhandlung des Vorprozesses nunmehr insoweit eine anteilige
Barunterhaltspflicht im Abänderungsverfahren zu berücksichtigen ist. An solchem
Vortrag fehlte es indes vollkommen. Die Beklagte legt vielmehr gerade dar, dass sich
bereits aus den ehelichen Verhältnissen und den damaligen Ersparnissen des
Drittwiderbeklagten ergebe, in welch guten finanziellen Verhältnissen dieser lebe.
Dieser Vortrag stellt ersichtlich keinen in dem vorliegenden Abänderungsverfahren zu
berücksichtigenden Abänderungsgrund dar.
Im übrigen lässt sich auf Grund des von dem Drittwiderbeklagten überreichten
Steuerbescheides sowie auf Grund der Einkommensunterlagen aus dem
Prozesskostenhilfeverfahren in keiner Weise ein derart hohes Einkommen des
Drittwiderbeklagten ermitteln, das eine - ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen in
Betracht kommende - anteilige Barunterhaltspflicht des Drittwiderbeklagten zu
begründen vermöchte.
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Insgesamt muss es deshalb bei dem Naturalunterhalt für die Kläger zu 1) und zu 2)
durch den Drittwiderbeklagten und bei den titulierten Mindestkindesunterhalts-
Barunterhaltsbeträgen durch die Beklagte, hinsichtlich des Klägers zu 1) unter
Anrechnung des hälftigen Ausbildungsentgelts, verbleiben.
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II.
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Zur Widerklage:
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1. Die nach § 33 ZPO zulässigen Widerklageanträge zu 1) und zu 2) sind bereits
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deshalb unbegründet, weil der einstweilige Anordnungsbeschluss vom 00.00.0000
aus den oben ausführlich dargelegten Gründen der Höhe nach in vollem Umfang zu
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Recht ergangen ist. Damit ist weder festzustellen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung
der titulierten Beträge verpflichtet war, noch sind die Kläger zu verurteilen, etwa
bereits auf Grund der einstweiligen Anordnung erlangte Unterhaltsleistungen
zurückzuzahlen. Die Unterhaltsverpflichtung aus dem einstweiligen
Anordnungsbeschluss vom 00.00.0000 entspricht in vollem Umfang demjenigen
Kindesunterhalt, der nunmehr durch das vorliegende Abänderungsurteil tituliert
worden ist.
1. Der Drittwiderklageantrag zu 3) ist zwar nach § 33 ZPO ebenfalls zulässig, aber
unbegründet.
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Es besteht nämlich keine Auskunftsverpflichtung des Drittwiderbeklagten der
Beklagten gegenüber über seine Einkommensverhältnisse, da eine anteilige
Barunterhaltspflicht des Drittwiderbeklagten gegenüber den beiden Klägern zu 1) und
zu 2) nach dem oben Gesagten ausgeschlossen ist. Da der Drittwiderbeklagte seine
Unterhaltsleistungen gegenüber den beiden Klägern in vollem Umfang und
ausschließlich durch Naturalleistungen erbringt und auch nur in diesem Umfang
erbringen muss, sind die Einkommensverhältnisse für die Unterhaltsverpflichtung des
Drittwiderbeklagten irrelevant. Da ein anteiliger Barunterhaltsanspruch gegen den
Drittwiderbeklagten ausgeschlossen ist, besteht von vornherein auch kein
Auskunftsanspruch der Beklagten.
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III.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1 und
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269 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat als weitgehend Unterlegene die Kosten des
Rechtstreits ganz überwiegend zu tragen. Da sie nach dem vorliegenden Urteil auch
zur Auskunftserteilung verpflichtet war, waren ihr gem. § 91 a Abs. 1 ZPO auch die in
der Auskunftsstufe verursachten Kosten aufzuerlegen. Allerdings hat der Kläger zu 1)
einen Anteil von 10 % an den Kosten des Rechtstreits selbst zu tragen, da für ihn
ursprünglich auch in der Hauptsache ein Vorab-Leistungsantrag in Höhe von 525,00
DM pro Monat rechtshängig gemacht worden ist. Dieser ursprünglich in der
Hauptsache in voller Höhe geltend gemachte Kindesunterhalt beruhte auf der
Nichtberücksichtigung der anteiligen Ausbildungsvergütung. In dem zuletzt gestellten
Antrag des Klägers zu 1), der nur noch die titulierten monatlichen Unterhaltsbeträge
von 301,40 DM bzw. 156,27 EUR fordert, liegt mithin zumindest konkludent eine
teilweise Klagerücknahme. Diese ist erfolgt in einem Umfang von 12 x 223,60 DM =
2.683,20 DM bzw. 1.371,90 EUR. Da dies rund 10 % im Verhältnis zu dem
Gesamtstreitwert von 13.367,04 EUR ausmacht, hat der Kläger zu 1) 10 % der Kosten
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des Rechtstreits und die Beklagte die übrigen 90 % zu tragen.
1. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für alle Beteiligten auf
§§ 708 Nr. 8 und 11, 711, 108 ZPO.
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