Urteil des AG Warendorf vom 22.01.2004
AG Warendorf: umkehr der beweislast, zustandekommen, beweisführung, willensübereinstimmung, anbieter, aktivlegitimation, mahnkosten, beweissicherung, willenserklärung, abgabe
Amtsgericht Warendorf, 5 C 637/03
Datum:
22.01.2004
Gericht:
Amtsgericht Warendorf
Spruchkörper:
Abteilung 5
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 637/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
sofern der Beklagte nicht Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens
U1 GmbH & Co KG Begleichung von Telefon- bzw. Internetgebühren in Höhe von
928,08 EUR für den Zeitraum 02.02. bis 26.02.2002. Diese Gebühren seien von der E3
AG unter der Rechnungsnummer 0000000000, 0000000000 berechnet worden. Die
Gebühren seien entstanden durch Anwahl von Mehrwertdienstnummern vom
Teilnehmeranschluss des Beklagten aus. Durch Anwahl dieser Nummern mit der
Vorwahl 0190 sei ein Vertrag über die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste zustande
gekommen. Die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühren ergebe sich aus der zu
Beginn der Verbindung veröffentlichten Preisangabe des jeweiligen Diensteanbieters.
2
Auf der Rechnung sei der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass Einwendungen
spätestens innerhalb von acht Wochen ab dem Rechnungsdatum erfolgen müssten, die
Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gelte als Genehmigung.
3
Der Beklagte habe innerhalb der genannten Frist keine Einwendungen vorgebracht.
4
Der Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet auch im Falle der Verbindungsherstellung
durch einen Dialer, da sich der Betreiber eines Computers aus Gründen des
Verkehrsschutzes grundsätzlich alle Computererklärungen zurechnen lassen müsse,
5
die von seinem Rechner ausgingen. Er habe dafür Sorge tragen müssen, dass sich ein
Dialer nicht installiere bzw. den Verbindungsaufbau überwachen müssen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin außerdem Zahlung von Inkasso- und Mahnkosten.
Sie beantragt,
6
den Beklagten zu verurteilen, an sie 928,08 EUR nebst 5 % Zinsen über
Basiszinssatz hieraus seit dem 10.04.2002 sowie 146,63 EUR
Inkassokosten und 2,50 EUR Mahnkosten zu zahlen.
7
Der Beklagte beantragt
8
Klageabweisung.
9
Nachdem er anfangs die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hatte, hat die Klägerin
die Abtretungsurkunde in Ablichtung vorgelegt. Hierauf ist der Beklagte nicht mehr
eingegangen, so dass er die Aktivlegitimation offenbar nicht weiterhin bestreiten will.
10
Er trägt vor, er habe mit Schreiben vom 15.03.2002 Einwendungen gegen die Rechnung
der E4 vom 13.03.2002 erhoben.
11
Weder sei er auf eine Preisliste noch auf einen Minutenpreis hingewiesen worden, noch
habe er einen verlangten Tarif durch Tippen der Zahlenkombination oder durch
Mausklick bestätigt.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Die Klage ist abzuweisen, da der Klägerin ein Anspruch auf die geltend gemachten
Gebühren nicht zusteht. Das Gericht kann nicht feststellen, dass zwischen der Firma U2
bzw. dem Anbieter von Mehrwertdiensten einerseits und dem Beklagten andererseits
ein entsprechender Vertrag zustande gekommen ist, aus dem sich ein solcher Anspruch
auf erhöhte Gebühren ergeben könnte.
15
Die Ausführungen der Klägerin, ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer
Telefonrechnung sei geführt, wenn im Rahmen einer technischen und betrieblichen
Prüfung keine die Entgeltmitteilung beeinflussenden Fehler festgestellt worden seien
und eine Prüfung der Entgeltsysteme ergeben habe, dass diese sich in einem
ordnungsgemäßen Zustand befinden, gehen fehl. Der Beklagte bestreitet nicht das
Zustandekommen entsprechender Verbindungen. Dieser Umstand allein führt noch
nicht dazu, dass ein Anspruch auf die verlangten erhöhten Gebühren entstanden ist.
16
Das Gericht geht entsprechend dem Vortrag des Beklagten davon aus, dass
17
Gebühren für Mehrwertdienstleistungen verlangt werden aus solchen Verbin-
18
dungen, die nicht durch Einwahl mittels eines Telefons erfolgt sind, sondern
19
aufgrund einer Verbindung zum Internet.
20
Ein Vertrag ist die von mehreren Personen erklärte Willensübereinstimmung über die
Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges. Die Willensübereinstimmung
muss sich beziehen auf die wesentlichen Elemente des Vertrages, somit auf die
beiderseits zu erbringenden Leistungen.
21
Die Abgabe einer Willenserklärung dieses Inhalts durch den Beklagten erfordert somit
zum einen, dass er eine Handlung vorgenommen hat, aus der sich für den Anbieter
erkennbar der Wille ergibt, die Mehrwertdienstleistung in Anspruch zu nehmen. Zum
anderen muss der Beklagte aufgrund zuvor erteilter Informationen den Willen gehabt
haben, hierfür ein Entgelt zu zahlen, welches über den Rahmen der Gebühren für
sonstige Verbindungen hinausgeht.
22
Bereits das erste Erfordernis kann das Gericht nicht feststellen.
23
Es ist allgemein bekannt, dass mittels sogenannter Dialer-Programme vom Nutzer
unbemerkt Internetverbindungen über hochtarifierte Rufnummern missbräuchlich
aufgebaut werden können. Derartige Vorgänge sind auch Gegenstand von Erörterungen
in der juristischen Fachliteratur gewesen (vergleiche hierzu die Nachweise bei Rösler,
die Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdienstennummern, veröffentlicht in NJW
2003, Seite 2633, Fußnote 8).
24
Bei dieser Sachlage begründet die Tatsache, dass eine solche Verbindung technisch
hergestellt worden ist, keinen Anscheinsbeweis dafür, dass diese Verbindung durch
eine willentliche Handlung des Beklagten zustande gekommen ist. Dabei kann
ausdrücklich offen bleiben, ob ein solcher Anscheinsbeweis geführt ist für das
Zustandekommen von sonstigen berechneten Verbindungen, die nicht mit
Mehrwertdienstleistungen verbunden sind.
25
Die Klägerin ist für das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages in vollem
Umfang beweisbelastet. Zwar kann die Klägerin die vollständigen Telerufnummern der
Verbindungen nicht mehr feststellen und deshalb weitere Ermittlungen nicht anstellen
kann mit dem möglichen Ergebnis, dass eine willentliche Einwahl nachweisbar ist.
26
Eine Umkehr der Beweislast folgt jedoch nicht daraus, dass ein
Einzelverbindungsnachweis nicht erstellt werden konnte. Ein solcher
Einzelverbindungsnachweis wird gemäß § 14 Telekommunikationsverordnung (TKV) im
Rahmen der technischen Möglichkeiten nur auf Verlangen des Kunden erstellt.
Keineswegs ist es so, dass dieser Einzelverbindungsnachweis die Regel ist und nur auf
Wunsch des Kunden unterbleibt. Wenn der Beklagte einen solchen Nachweis nicht
verlangt hat, kann sie hierdurch keinen Nachteil erleiden. Eine Beweislastumkehr greift
nur dann ein, wenn der Beklagte die der Klägerin obliegende Beweisführung schuldhaft
vereitelt hat. Hierbei muss es sich um ein zielgerichtetes Verhalten handeln. Aus der
gesetzlichen Möglichkeit, einen Einzelverbindungsnachweis zu verlangen, folgt jedoch
nicht die Obliegenheit für jeden Kunden eines Telekommunikationsunternehmens, im
Interesse einer Beweissicherung eine solche Abrechnung zu verlangen. Dies würde
darauf hinauslaufen, dass der an sich nicht beweispflichtige Beklagte für eine genaue
Dokumentation sämtlicher Verbindungen sorgen müsste, um der Klägerin in einem
etwaigen Rechtsstreit die Beweisführung zu ermöglichen. Die Beweissicherung ist
jedoch allein Sache der Klägerin bzw. der Zedentin. Soweit es um den Nachweis von
Entgeltforderungen geht, für die die normalen Telefongebühren verlangt werden
27
können, ist die Beweisführung für die Klägerin in § 16 TKV erleichtert.
Darüber hinaus ist es Sache der Klägerin, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
dass eine rechtlich einwandfreie Vereinbarung über die Inanspruchnahme von
Mehrwertdiensten zustande gekommen ist und ein Zustandekommen der Verbindung
durch technische Manipulationen ausgeschlossen ist.
28
Das Gericht folgt nicht uneingeschränkt der von der Klägerin vertretenen
Rechtsauffassung, der Beklagte müsse sich alle von seinem Computer ausgehenden
Erklärungen als eigene Willenserklärungen zurechnen lassen. Dieser Grundsatz kann
jedenfalls nicht gelten für die Inanspruchnahme von Mehrwertdienstleistungen aufgrund
einer Internetverbindung, die mittels eines ohne ausdrücklichen Willen des
Computerbetreibers installierten Dialers hergestellt worden sind. Dies ergibt sich aus §
241a Abs. 1 BGB, wonach ein Anspruch durch Erbringung unbestellter Leistungen nicht
begründet wird. Es bleibt Sache der Klägerin, nachzuweisen, dass der jeweilige
Verbindungsaufbau durch einen solchen unerwünscht installierten Dialer nicht zustande
gekommen sein kann. Allein die Zedentin hat es in der Hand, durch entsprechende
technische Vorkehrungen und eine entsprechende sorgfältige Auswahl ihrer
Vertragspartner, die Mehrwertdienstleistungen zur Verfügung stellen, derartige
Missbräuche zu unterbinden. Es wäre verfehlt, dem Computerbetreiber diese Risiken
aus der Einflusssphäre der Zedentin aufzubürden.
29
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.
30