Urteil des AG Völklingen vom 10.07.2002

AG Völklingen: anwaltskosten, vollstreckbarkeit, abtretung, verzug, lohnfortzahlungsanspruch

AG Völklingen Urteil vom 10.7.2002, 5c C 241/02
Geltendmachung von Anwaltskosten als Unfallschadenskosten beim übergegangenen
Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitgebers
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in
121,25 EUR
dem 01.03.2002 zu zahlen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 Abs. 1, Satz 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß den §§ 6 Entgeltfortzahlungsgesetz, 7 Abs. 1
StVG einen weiteren Betrag in Höhe von 121,25 EUR als Schadensersatz beanspruchen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es vorliegend nach der Auffassung des
Gerichts nicht darauf an, ob sich die Beklagten bezüglich der Zahlung des
streitgegenständlichen Betrages in Verzug befanden oder nicht.
Grundsätzlich gehören die zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches
notwendigen Anwaltskosten zu den vom Schädiger zu erstattenden Kosten.
Die Beklagten sind daher aufgrund der unstreitigen Haftung bezüglich der Folgen des
streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gemäß § 7 StVG, 3 Nr. 1 PflVG verpflichtet, die
adäquat verursachten Schäden auszugleichen.
Zu diesen adäquat verursachten Schäden gehören auch die notwendigen Kosten der
Rechtsverfolgung.
Zwar hat vorliegend nicht der bzw. die Geschädigte selbst die Ersatzansprüche gegenüber
den Beklagten geltend gemacht, sondern vorliegend handelt es sich vielmehr um Kosten,
die vom Arbeitgeber der Geschädigten aufgrund eines übergegangenen Anspruchs geltend
gemacht werden.
Dies ist nach der Auffassung des Gerichts jedoch unschädlich.
Entscheidend ist nur, dass es sich bei den geltend gemachten Anwaltskosten um einen
Folgeschaden des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls handelt, für den die Beklagten
unstreitig in voller Höhe einzustehen haben.
Es kann dabei nach der Auffassung des Gerichts keinen Unterschied machen, ob dieser zu
ersetzende Folgeschaden in der Person des unmittelbar Geschädigten oder aber in der
Person desjenigen eingetreten ist, auf den der unmittelbare Schaden durch eine Abtretung
oder kraft Gesetzes übergegangen ist.
Die Anwaltskosten wären vorliegend nur dann nicht zu erstatten gewesen, wenn die
Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung des Anspruches vorliegend
überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre.
Dies ist regelmäßig bei einfach gelagerten Fällen der Fall.
Auch bei einfach gelagerten Fällen sind die Anwaltskosten aber dann zu erstatten, wenn
der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird.
Die Klägerin war vorliegend zwar nicht geschäftlich ungewandt, so dass es insoweit einer
Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht bedurft hätte.
Entscheidend ist aber, dass es bei der Regulierung des Schadens zu einer Verzögerung
gekommen ist.
Dabei ist diese Verzögerung zwar nicht bezüglich der Regulierung der von der Klägerin
geltend gemachten Positionen eingetreten.
Entscheidend und ausreichend ist nach der Auffassung des Gerichts aber, dass es bei der
Regulierung der von der Zeugin Sabine Greff geltend gemachten Schäden zu
Verzögerungen gekommen ist.
Die Klägerin hat Ansprüche gegenüber den Beklagten geltend gemacht, die von der Zeugin
Sabine Greff auf die Klägerin übergegangen sind.
Gegenüber der Zeugin Sabine Greff wurde der Schaden nur verzögert reguliert, da der
Beklagte zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) die notwendigen Auskünfte nicht erteilt hat.
Aus Sicht der Klägerin war deshalb die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig, weil
auch bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Positionen eine verzögerliche
Regulierung und damit zusammenhängende Schwierigkeiten zu erwarten waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Nr. 11, 1.
Alternative, 713 ZPO.
121,25 EUR
Die Berufung gegen das Urteil wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen.