Urteil des AG Viersen vom 06.02.2007

AG Viersen: einwilligung des patienten, wiedergabe, daten, forderungsabtretung, versäumnis, zwangsvollstreckung, abrechnungsstelle, zivilgericht, vollstreckbarkeit, parteiwechsel

Amtsgericht Viersen, 32 C 102/04
Datum:
06.02.2007
Gericht:
Amtsgericht Viersen
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
32 C 102/04
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 217,75 € und an den
Kläger zu 3) 352,01 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Beklagte und die Klägerin zu 1) zur Hälfte.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3)
voll, die Klägerin 1) die des Beklagten zur Hälfte. Im übrigen tragen die
Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist für die Parteien jeweils vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
zu 1) kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a, b ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe
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Soweit der Beklagte im Wege des Versäumnisurteils gemäß § 331 ZPO verurteilt wurde,
wird auf die Wiedergabe der Entscheidungsgründe nach § 313b Abs. 1 ZPO verzichtet.
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Im darüber hinaus gehenden Umfang war die Klage dagegen nach § 331 Abs. 2 ZPO
abzuweisen, das die Klage insoweit unbegründet ist. Der Klägerin zu 1) steht gegen den
Beklagten kein Zahlungsanspruch zu. Ein solcher ergäbe sich allein aus dem
Gesichtspunkt der Abtretung der Ansprüche der Kläger zu 2) und 3) gegen den
Beklagten an die Klägerin zu 1). An einer derartigen wirksamen Abtretung fehlt es
vorliegend allerdings.
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Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 07.03.2006 dargestellt, geht das erkennende
Gericht von der Unwirksamkeit der vorgelegten Abrechnungsverträge und der darin
enthaltenen Abtretungen aus. Nach diesen Abrechnungsverträgen mit den
behandelnden Ärzten, den Klägern zu 2) und 3), haben sich letztere ausdrücklich dazu
verpflichtet, eine schriftliche Zustimmung der Patienten wegen der erforderlichen
Weitergabe der persönlichen Patientendaten nicht nur an die Klägerin zu 1), sondern
auch an einen Bank einzuholen (Ziff. 1 der Zusatzvereinbarung zum Vertrag mit dem
Kläger zu 2) vom 10.10.1991; § 1 Ziff. 1 des Vertrages mit dem Kläger zu 3). In der
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vorgenannten Zusatzvereinbarung zum Vertrag mit dem Kläger zu 1) ist zudem
festgehalten, dass die Klägerin zu 1) berechtigt sei "die Forderungen im eigenen Namen
geltend zu machen und diese zur Sicherheit an die Vorauszahlung finanzierende Bank
abzutreten, wozu der Arzt die schriftliche Zustimmung des Patienten einholen"‘ werde.
An den obigen Formulierungen ist abzuleiten, dass die Forderungsabtretung in
Zusammenhang mit einer zumindest möglichen Weitergabe der Patientendaten an ein
Finanzierungsinstitut erfolgte.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.05.1 992 - Az: Vlll ZR 240/91 (NJW 1992,
848) festgestellt, dass die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen
Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zweck der
Rechnungserstellung und Einziehung erfolgt, die ärztliche Schweigepflicht verletze und
deshalb wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig sei,
wenn der Patient der damit verbundenen Weitergabe seiner Abrechnungsunterlagen
nicht zugestimmt hat. Hier haben die Kläger zu 2) und 3) mit der Klägerin zu 1)
vereinbart, dass die Weitergabe der Patientendaten auch an eine Bank erfolgen kann.
Eine hierfür erforderliche Zustimmung ist seitens des Patienten aber nicht eingeholt
worden, so dass die Abtretungsvereinbarung als unwirksam anzusehen ist. Unerheblich
ist für diese Frage, ob die Daten tatsächlich weitergegeben worden sind. Wie aus der
bereits zitierten Entscheidung des BGH deutlich wird, setzt eine im wesentlichen
zutreffende Vorstellung von der Tragweite der Einwilligung voraus, dass für den
Einwilligenden die Weitergabe seiner Patientendaten erkennbar sein muss, da Anlass
der Forderungsabtretung nicht nur der Forderungseinzug sondern auch die
Vorfinanzierung ist. Erfolgt aber die Zustimmung zur Weitergabe von Patientendaten nur
im Bezug auf die Abrechnungsstelle, sieht der Abrechnungsvertrag allerdings - wie hier
- auch eine darüber hinausgehende Weitergabe der Daten vor, so darf der Patient in
diesem Fall nicht schlechter gestellt werden und weniger Schutz erfahren. Mangels
Zustimmung zur Weitergabe der Patientendaten, aber aufgrund der zwischen der
Klägerin zu 1) und den Klägern zu 2) und 3) jeweils vereinbarter Weiterleitung der
Patientendaten an Finanzierungsinstitute, ist die Abtretung damit mangels erforderlicher
Einwilligung des Patienten, nicht wirksam erfolgt.
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Aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten sind keine Ansprüche der Klägerin zu 1)
gegen den Beklagten ersichtlich.
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Die Klägerin zu 1) ist auch weiterhin Partei des Rechtsstreits, da der Beklagte einem
Parteiwechsel nicht zugestimmt hat (269 ZPO).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2, Nr. 11, § 711 ZPO.
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