Urteil des AG Viersen vom 05.11.2003

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Amtsgericht Viersen, 33 C 129/03
Datum:
05.11.2003
Gericht:
Amtsgericht Viersen
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 C 129/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Von der Wiedergabe des
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T a t b e s t a n d e s
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wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.
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Die Beklagte ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, an den Kläger den
mit der Klage geltend gemachten Betrag zurückzuzahlen. Denn das Vorbringen des
Klägers rechtfertigt nicht den vom Kläger erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (vom
Kläger gemäß altem Recht als "Wandlung" bezeichnet).
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Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht des Klägers gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323
BGB ist unter anderem, daß die vom Kläger bei der Beklagten gekaufte Pflanze bei
Übergabe mangelhaft war.
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Der Kläger behauptet hierzu, bereits bei Anlieferung habe die Pflanze "erhebliche
Mängel" aufgewiesen, ihr Zustand habe sich in den Wochen und Monaten darauf rapide
verschlechtert. Konkret zu "Mängeln" hat der Kläger vorgetragen, die Pflanze sei bei
Anlieferung zurückgeschnitten gewesen, außerdem habe sie nach und nach fast alle
Blätter verloren. Daß ein Rückschnitt der Pflanze als Sachmangel anzusehen ist, ergibt
sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger hat bereits nicht konkret
vorgetragen, in welchem Umfang ein Rückschnitt erfolgt sein soll. Darüberhinaus führt
ein Rückschnitt von Pflanzen nicht zwangsläufig zu einem Sachmangel, da es sich
häufig um sachgerechte und notwendige Pflegemaßnahmen handelt. Unabhängig von
dem unzureichenden tatsächlichen Vorbringen hat der Kläger für den behaupteten
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Rückschnitt keinen Beweis angetreten. Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig
dafür, daß dieser behauptete Mangel vorlag.
Hinsichtlich des Verlustes von Blättern hat der Kläger vorgetragen, die Pflanze habe
nach und nach fast alle Blätter verloren. Zum Beweis für diese Behauptung hat er sich
auf eine Zeugin berufen sowie auf eine per Diskette übermittelte Abbildung der Pflanze
(Bl. 20 d. A.). Diese Abbildung (Ausdruck Bl. 23 a d. A.) läßt nicht erkennen, daß die
Pflanze "fast alle Blätter" verloren hat. Der Kläger hat hierzu im Termin vom 22.10.2003
erklärt, daß dieses Foto Anfang 2003 in den Geschäftsräumen der Beklagten gemacht
worden sei, also nicht den Zustand der Pflanze zeige, die die Pflanze bei Abholung
durch die Beklagte gehabt habe. Dementsprechend ist dieses als Beweis angebotene
Foto nicht geeignet, die Behauptung des Klägers über den Verlust fast aller Blätter der
Pflanze zu beweisen.
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Die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin zu dieser Behauptung war nicht
anzuordnen. Denn das pauschale Vorbringen des Klägers über Verlust von Blättern der
Pflanze reicht nicht aus, um den vom Kläger behaupteten Sachmangel zu begründen.
Wenn eine Pflanze Blätter verliert, bedeutet dies nicht zwangsläufig, daß die Pflanze
mangelhaft im Sinne von § 434 BGB ist. Pflanzen verlieren im Verlaufe eines Jahres
häufiger auch in verstärktem Umfang Blätter, wobei es sich um einen natürlichen Prozeß
handelt. Bei Standortwechsel einer Pflanze verliert eine Pflanze ebenfalls häufig Blätter,
ohne daß ein Sachmangel der Pflanze vorliegt. Denn die Umgebungsbedingungen der
Pflanze werden durch den Standortwechsel geändert, insbesondere hinsichtlich von
Lichtverhältnissen und Umgebungstemperatur, so daß eine Pflanze häufig mit Abwerfen
von Blättern reagiert. Auch die Pflege einer Pflanze hat Einfluß auf das Abwerfen von
Blättern. Ein Wechsel der Pflege, d. h. insbesondere hinsichtlich Gießen und Düngen,
kann die Pflanze beeinträchtigen. Auch Luftfeuchtigkeit, Beginn der Heizperiode und
andere Umstände haben Einfluß auf Wachstum und "Gesundheit" einer Pflanze.
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Unstreitig wurde die Pflanze aus dem von der Beklagten betriebenen Gartencenter in
die Wohnräume des Klägers transportiert. Daher ist ohne weiteres nachvollziehbar, daß
die Pflanze aufgrund der vorstehend erwähnten allgemein bekannten Umstände Blätter
auch in größerem Umfang verlor. Daß dies nicht auf den genannten Umständen
beruhte, sondern die Pflanze zum Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft war, ergibt sich
aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Insbesondere ist dem Vorbringen des Klägers
nicht zu entnehmen, welcher konkrete Mangel vorgelegen haben soll. Die Pflanze
macht auf dem vom Kläger auf einer Diskette vorgelegten Foto keinen mangelhaften
Eindruck. Soweit die Pflanze zuvor in einem schlechteren Zustand gewesen sein sollte,
ist nicht ersichtlich, daß sie sich nicht auch beim Kläger nach dem Standortwechsel
wieder erholt hätte und wieder den ursprünglichen Zustand erreicht hätte.
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Da sich aus dem Vorbringen des Klägers somit bereits nicht ausreichend ergibt, daß die
Pflanze bei Lieferung durch die Beklagte mangelhaft war und daß sich nach
Gefahrübergang ein Mangel zeigte, was Voraussetzung für die Beweislastumkehr gem.
§ 476 BGB ist, war die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin nicht
anzuordnen. Auch wenn die Zeugin das vom Kläger behauptete Abwerfen von Blättern
bestätigt hätte, hätte hierdurch die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit der Pflanze
nicht bewiesen werden können. Somit fehlt bereits der für einen Rücktritt erforderliche
Sachmangel. Die Klage war daher abzuweisen, ohne daß es darauf ankommt, daß der
Kläger zur Zahlung des Kaufpreises offensichtlich unzutreffende Angaben gemacht hat,
und zwar bezüglich Datum, Uhrzeit und Betrag.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,
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713 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 IV ZPO liegen nicht
vor.
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Streitwert: 229,90 EUR
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